Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 241/2001
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U 241/01

Urteil vom 4. September 2002
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiber
Schmutz

B.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur.
Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 30. Mai 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene D.________ arbeitete seit 1988 bei der Firma T.________ als
Telefonistin. Sie war obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfall versichert. Am 31. Mai 1998 erlitt sie als Beifahrerin im
Auto von A.________ einen Verkehrsunfall. Es wurden eine Gehirnerschütterung,
eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Knieprellung
diagnostiziert. Vor dem Unfall arbeitete D.________ halbtags. Unmittelbar
nach dem Unfall war sie ganz arbeitsunfähig. Vom 22. Juni bis 6. Dezember
1998 arbeitete sie in ihrer Halbtagsstelle wieder zu 50 % und ab dem 7.
Dezember 1998 voll. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
D.________ machte geltend, dass sie ohne Unfall ihr Arbeitspensum auf 100 %
aufgestockt hätte. Von Seiten der Arbeitgeberin sei ihr ein entsprechendes
Angebot gemacht worden, welches sie auf Grund der Unfallfolgen habe ablehnen
müssen, obwohl sie finanziell darauf angewiesen gewesen sei. Sie erhob
Anspruch auf Taggelder entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei
einem Beschäftigungsgrad von 100 % ab dem 1. September 1998. Mit Verfügung
vom 6. Juni 2000 lehnte die SUVA den Anspruch der inzwischen mit A.________
verheirateten Versicherten auf Versicherungsleistungen entsprechend einem
Vollpensum ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2000
fest, weil nicht bewiesen sei, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums erfolgt
wäre, wenn kein Unfall eingetreten wäre.

B.
B.________ liess gegen den Einspracheentscheid der SUVA beim
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (heute:
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) Beschwerde erheben und beantragen, es
seien ihr ab 1. September 1998 Taggelder gestützt auf einen
Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % (bei einem Vollzeitpensum) auszurichten. Mit
Entscheid vom 30. Mai 2001 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern. Während die SUVA auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. September 1998 Anspruch auf ein
halbes Taggeld der Unfallversicherung hat, weil sie ohne den Unfall eine
ganztägige Arbeit aufgenommen hätte, wobei zunächst zu prüfen ist, ob die
Beschwerdesache zur Abklärung offener Fragen rund um die angebotene
Ausweitung des Arbeitspensums an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

2.1 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten
Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die
Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
Absatz 3 der Bestimmung erteilt dem Bundesrat u.a. die Kompetenz zum Erlass
von Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen,
insbesondere bei langdauernder Taggeldberechtigung (lit. a). Gestützt hierauf
hat der Bundesrat in Art. 23 Abs. 7 UVV angeordnet, dass der für die
Festsetzung des Taggeldes massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt wird,
wenn die Taggeldberechtigung wenigstens drei Monate gedauert hat und der Lohn
des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 % erhöht worden wäre. Die
Sonderbestimmung von Art. 23 Abs. 7 UVV kann nicht nur bei Lohnerhöhungen,
sondern auch bei Erhöhungen der Arbeitszeit zur Anwendung gelangen. Im einen
wie im andern Fall ist es im Rahmen der ihnen obliegenden
Mitwirkungspflichten (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweis) Sache der
Versicherten, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass eine solche Erhöhung erfolgt
wäre, wenn kein Unfall eingetreten wäre (RKUV 1994 Nr. U 195 S. 210 Erw. 5a
und b).

2.2 Die bei den Akten liegenden Urkunden und Auskünfte sind für sich allein
genommen zum Teil unklar und unter sich widersprüchlich. Dies betrifft sowohl
die Identität der wegen einer Erhöhung des Pensums anfragenden Person und den
Zeitpunkt der Anfrage, aber auch die vorläufige Zusage, den Grund für die
nachfolgende Absage und die Frage, wem gegenüber diese erfolgte.

Die Beschwerdeführerin nennt als Grund für die Absage der ihr per 1.
September 1998 vorgeschlagenen Erhöhung des Arbeitspensums die als Folge des
Unfalls vom 31. Mai 1998 verbliebenen Schmerzen. Das Angebot soll ihr erst
nach dem Unfallereignis Mitte bis Ende Juni 1998 gemacht worden sein, als sie
sehr stark unter den Folgen gelitten habe. Sie habe einen Tag nach dessen
Annahme gegenüber Direktor D.________, einem Bruder des späteren Ehemannes
D.________, und dem für die Neuorganisation des Telefondienstes zuständigen
Herrn H.________ telefonisch abgesagt. Direktor D.________ gab an, die ganze
Angelegenheit sei über seinen Tisch gelaufen und die Beschwerdeführerin habe
das Angebot von ihm erhalten. Sie habe es zunächst angenommen, um dann
schliesslich wegen des Unfalles abzusagen (Schreiben an die
Secura-Versicherung vom 23. Juni 1999). Der Hausarzt Dr. med. C.________,
Spezialarzt FMH für Innere Medizin, attestierte, die Beschwerdeführerin habe
ihm damals angegeben, das Angebot abgelehnt zu haben, weil sie sich infolge
auf den Unfall zurückzuführender Schmerzen nicht in der Lage gefühlt habe,
"ihre Arbeitsfähigkeit auf 100 %" zu steigern (Arztzeugnis vom 26. Mai 2001).
Für den behandelnden Arzt Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Allgemeine
Medizin, stand fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum vor dem Unfall
auf 100 % aufstocken wollte, was dann wegen dem Unfall nicht möglich gewesen
sei (Arztzeugnis vom 17. Dezember 1999). Laut einer internen Notiz der
Arbeitgeberin vom 18. Juni 1998 soll die Beschwerdeführerin von Herrn
H.________ für die Besetzung der neu geschaffenen Ganztagesstelle
vorgeschlagen worden sein. Auf einer weiteren internen Notiz vom 23. Juni
1998 mit dem Stellen-Anforderungsprofil findet sich ein handschriftlicher
Hinweis, wonach am 25. Juni 1998 laut einer Auskunft von Direktor D.________
ein mündlicher Vertrag geschlossen worden sei. Anderseits bestätigte Herr
H.________ der damaligen Personalchefin Frau N.________ am 23. September 1998
schriftlich, die Beschwerdeführerin habe das Angebot nicht infolge des
Unfalles ausgeschlagen, sondern mit der Begründung, sie sei den Anforderungen
nicht gewachsen. Der direkte Vorgesetzte H.________ konnte am 27. April 2000
gegenüber der SUVA keinen Grund für die Absage nennen und auch nicht, wann
die Anfrage erfolgt sei; allerdings will die Beschwerdeführerin mit ihm auch
nie darüber geredet haben. Die Nachfolgerin der Personalchefin, Frau
U.________, gab der SUVA am gleichen Tage an, das Angebot sei der
Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall gemacht worden, und sie habe es
kurz nach der Annahme "aus rein persönlichen Gründen abgelehnt, die mit dem
Unfall in keinem Zusammenhang" gestanden hätten.

3.
Aus diesen widersprüchlichen Angaben ergibt sich, dass Frau N.________ und
die Herren Direktor D.________ und H.________ unmittelbar in das damalige
Geschehen involviert waren und ihnen deshalb bei der Klärung massgebender
Fragen eine zentrale Rolle zukommt. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen
Verfahren die Befragung von Zeugen beantragt. Die Vorinstanz wollte aber auf
Aussagen von Direktor D.________ wegen der familiären Bande zur
Beschwerdeführerin nicht abstellen. In antizipierter Beweiswürdigung hat sie
auch die weiteren beantragten Befragungen abgelehnt, weil sie angesichts der
Klarheit der Aussagen der anderen Personen davon keine wesentlichen neuen
Erkenntnisse erwartete. Es ist zu prüfen, ob dieses in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügte Vorgehen zu beanstanden ist.

3.1 Nach RKUV 1996 Nr. U 245 S. 156 Erw. 3c hat das Gericht auf Grund des im
Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder
Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 117 V 263 Erw. 3b). Der
Grundsatz der Offizialmaxime wird ergänzt durch die im Anspruch auf
rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 120 V 360 Erw. 1a,
119 V 211 Erw. 3b mit Hinweisen). Dazu gehört auch das Recht, Beweisanträge
zu stellen und als Korrelat die Pflicht der Behörde, erhebliche
(prozesskonform angebotene) Beweise abzunehmen (BGE 104 V 210 Erw. a;
Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Nr. 82 B/IV b).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte
Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469
Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit
Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4
Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw.
4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

3.2 In Art. 108 Abs. 1 UVG wird die Regelung des Beschwerdeverfahrens im
Unfallversicherungsbereich - unter Vorbehalt gewisser vereinheitlichter
Richtlinien - den Kantonen anheim gestellt. Gemäss lit. c dieser Bestimmung
stellt das Gericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid
erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der
Beweiswürdigung frei. Ob und in welchem Ausmass für die Abklärung des
Sachverhaltes eine Zeugeneinvernahme zulässig ist, beurteilt sich in erster
Linie nach kantonalem Verfahrensrecht. Bundesrecht wird indirekt nur insofern
berührt, als es einerseits den Untersuchungsgrundsatz vorschreibt (Art. 108
Abs. 1 lit. c UVG) und zum andern bestimmte Anforderungen an die Intensität
des Beweises stellt (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit
Hinweis; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328); des Weiteren prüft das Gericht die
vorinstanzliche Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts auf Willkür. In § 8
der Verordnung des Kantons Basel-Stadt zum Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG) vom 31. Juli 1990 ist vorgesehen, dass für
Streitigkeiten, Einsprachen und Beschwerden neben Art. 57 und 10ff. UVG
insbesondere die Bestimmungen der kantonalen Verordnung über das Verfahren im
Sozialversicherungsprozess vom 4. Dezember 1984 gelten. Laut § 10 Abs. 3
zweiter Halbsatz der betreffenden Verordnung gelten für das Beweisverfahren
die Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 115 Abs. 1
ZPO können als Zeugen weder für noch wider einander abgehört werden Verwandte
in auf- und absteigender Linie, Ehegatten sowie Geschwister und deren
Ehegatten. Ob dazu nach der kantonalen Rechtspraxis auch die hier nicht
genannten Geschwister von Ehegatten (wie Direktor D.________ als Bruder des
Ehemannes D.________) zu zählen sind, kann offen bleiben, da nach Abs. 2 der
genannten Bestimmung alle dort bezeichneten Personen trotzdem einvernommen
werden können, wenn das Gericht die Abhörung solcher Personen zur Aufklärung
als nötig erachtet und deren Aussagen mit gehöriger Vorsicht berücksichtigt
werden. Zur Beweiskraft der Zeugenaussagen ist in § 137 ZPO geregelt, dass
"dem Gericht im Allgemeinen überlassen ist, die Beweiskraft der
Zeugenaussagen zu würdigen".

4.
Anders als die Vorinstanz erwogen hat, sind die bei den Akten liegenden
Aussagen der von der SUVA Befragten nicht so klar und übereinstimmend (Erw.
2.2), dass im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten war. Wenn die Beschwerdeführerin nach der
schriftlichen Aussage von Frau N.________ und Herrn H.________ die
Ganztagsstelle abgelehnt haben soll, "weil sie den Anforderungen nicht
gewachsen war", könnte dies gerade auch mit den Folgen des Unfalles vom 31.
Mai 1998 in Zusammenhang gestanden haben; aus den Akten ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall in ihrer
10-jährigen Betriebszugehörigkeit Mühe gehabt hätte, die gestellten
Anforderungen zu erfüllen. Es findet sich (neben dem Unfall) auch keine
plausible Begründung dafür, warum dies bei einem Wechsel von der Teil- zur
Vollzeitbeschäftigung nun der Fall sein sollte. Bei der Aussage von Frau
U.________, die Beschwerdeführerin habe die Vollzeitstelle "aus rein
persönlichen Gründen abgelehnt, welche mit dem Unfall in keinerlei
Zusammenhang gestanden" hätten, ist zu berücksichtigen, dass von dieser
Mitarbeiterin nur bekannt ist, dass sie während der fraglichen Zeit im
Sekretariat gearbeitet hat und später Personalchefin wurde, so dass die
Verlässlichkeit dieser Aussage ohne weitere Beweismassnahmen schlecht
beurteilt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die befragten Personen
die gemachten Angaben als Zeugen verdeutlichen können, und dass damit von
ihrer Einvernahme zusätzliche rechtserhebliche Erkenntnisse bezüglich der
Erweiterung des Pensums gewonnen werden. Die Verfahrensvorschriften des
Kantons und des Bundes hätten der Befragung des Schwagers nicht entgegen
gestanden. Nachdem es Sache der Versicherten ist, mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass sie ihr Arbeitspensum erhöht
hätte, wenn kein Unfall eingetreten wäre, war die Vorinstanz deshalb
gehalten, die Parteirechte der Beschwerdeführerin zu wahren und die
erheblichen Beweise abzunehmen. Die Sache ist zur Abklärung der offenen
Fragen rund um die angebotene Ausweitung des Arbeitspensums an die Vorinstanz
zurückzuweisen, die hierauf über den Leistungsanspruch neu entscheiden wird.

5.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten
abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid vom 30. Mai 2001 aufgehoben und die Sache an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen wird, damit es, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: