Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 238/2001
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U 238/01

Urteil vom 14. Mai 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Hofer

M.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 23. Mai 2001)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 20. März 2000 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1958 geborenen M.________ für die
Folgen der Unfälle vom 16. Dezember 1995 (Fräsunfall mit Verletzungen
insbesondere an den Fingern der rechten Hand) und vom 26. Januar 1999 (Sturz
in eine Böschung mit Verletzung der linken Schulter) eine Invalidenrente,
basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %, und eine
Integritätsentschädigung von Fr. 9720.-, entsprechend einer
Integritätseinbusse von 10 %, zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
21. Juli 2000 fest.

B.
Dagegen liess M.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente aufgrund
einer 70 %igen Invalidität zuzusprechen. Das kantonale Gericht wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2001 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung
(Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1
UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2
UVG), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461
Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d und 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen)
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden,
insbesondere auch die Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen
nach Unfällen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a und 115 V 138 ff.
Erw. 6), die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261
Erw. 4) und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160
Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 21. Juli
2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr
in der Lage ist, seiner vor Eintritt der Unfälle seit 1981 ausgeübten
Tätigkeit als Säger in der Y.________ AG, in welcher er schwere Lasten heben
und tragen musste, nachzugehen. In einlässlicher Würdigung der medizinischen
Unterlagen hat die Vorinstanz dargetan, dass ihm hingegen zufolge der auf die
beiden Unfälle zurückzuführenden Beeinträchtigungen vor allem der linken,
weniger auch der rechten Schulter sowie der rechten Hand leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten, bei welchen die von Kreisarzt Dr. med. X.________
in der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Oktober 1999 umschriebenen
Limiten nicht überschritten werden müssen, vollzeitig zumutbar seien. Weitere
von Dr. med. Z.________ angeführte Verletzungen seien entweder nicht
ausgewiesen, nicht unfallkausal oder hätten keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Ausgehend vom Einkommen von monatlich Fr. 5040.-, das der
Versicherte bei der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahre 2000 erzielt hätte,
errechneten SUVA und Vorinstanz ein Valideneinkommen von Fr. 65'520.-. Der
Berechnung des Invalideneinkommens legten sie die Dokumentation über
Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) zugrunde und
veranschlagten dieses auf Fr. 33'412.-. Gestützt auf den vorgenommenen
Einkommensvergleich setzten sie den Invaliditätsgrad auf 50 % fest.

2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu
keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im
vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden.
Die Vorinstanz hat zu Recht von einer weiteren Begutachtung abgesehen. Hievon
sind für den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des
Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94
Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Auch der Bericht des Dr. med.
Z.________ vom 11. April 2000 - mit dem sich das kantonale Gericht im
angefochtenen Entscheid eingehend auseinandergesetzt hat - vermag am Ergebnis
nichts zu ändern.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: