Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 234/2001
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U 234/01 Vr

                        IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Ackermann

                Urteil vom 14. Februar 2002

                         in Sachen

S.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Werner Meier, Stauffacherstrasse 35, 8004 Zürich,

                           gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhaus-
strasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner

     A.- S.________, geboren 1952, erlitt am 31. Oktober
1998 einen Autounfall. Die Schweizerische Unfallversiche-
rungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht,
kürzte jedoch die Geldleistungen mit Verfügung vom 11. Mai
2000 wegen Selbstverschuldens (Fahren in angetrunkenem
Zustand) um 50 %, was durch Einspracheentscheid vom
12. Oktober 2000 bestätigt wurde.

     B.- Im Rahmen der gegen den Einspracheentscheid ge-
führten Beschwerde liess S.________ das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung stellen. Mit Entscheid vom
12. Juni 2001 lehnte das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich dieses Begehren mangels Prozessarmut ab; der
Entscheid in der Hauptsache steht noch aus.

     C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu
gewähren.
     Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, die
SUVA und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten
auf eine Stellungnahme.

     D.- Nach mehrmaliger Fristverlängerung lässt
S.________ mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigten weiteren Unter-
lagen einreichen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenver-
fügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs-
gericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und
128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).

     2.- a) Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale
Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen
streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt
hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offen-
sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist

(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2).

     b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglich-
keit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungs-
gericht neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend
eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen
Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes
wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Ver-
letzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE
121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Diese für neue Beweismittel massgebende Rechtsprechung gilt
umso mehr, wenn vor dem Eidgenössischen Versicherungs-
gericht nicht einmal solche Beweismittel geltend gemacht,
sondern lediglich neue Behauptungen aufgestellt werden,
welche die betreffende Partei ohne weiteres schon im vor-
instanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Unzulässig
und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfest-
stellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es
ferner, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht Beweis-
mittel vorzulegen, die schon durch das kantonale Gericht
angefordert waren, die aber nicht fristgerecht unterbreitet
wurden (BGE 121 II 100 Erw. 1c, 102 Ib 127; ZAK 1990 S. 396
Erw. 1).

     3.- Nach Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG ist das Recht,
sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Wo
die Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Beschwerde-
führer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt
(Satz 2). Nach Gesetz und Rechtsprechung sind in der Regel
die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht offensicht-
lich aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche
Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V
47, 100 V 62 Erw. 3; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 4a).

     Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie
Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG zugrunde gelegt ist, muss gleich
ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne
von Art. 152 Abs. 1 OG (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2).
Als bedürftig gilt demnach eine Person, wenn sie ohne Be-
einträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebens-
unterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu
bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält-
nisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der
Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehe-
gatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia
10 Erw. 3; RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2).
     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in An-
lehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausge-
führt, die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im
Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung
liege höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Exi-
stenzminimums. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftig-
keit gehe es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei
zugemutet werden könne, zur Wahrung ihrer Interessen neue
Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Verfügungen
treffen zu müssen. Wohl dürften vom Gesuchsteller gewisse
Opfer verlangt werden; er solle aber nicht gezwungen wer-
den, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Pro-
zess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass er
anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkomme. Für die
Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genüge es, dass der
Gesuchsteller nicht über mehr Mittel verfüge, als zur Be-
streitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts
notwendig seien. Dabei seien nicht nur die Einkommensver-
hältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Ver-
hältnisse ausschlaggebend. Zu berücksichtigen seien daher
u.a. auch fällige Steuerschulden (RKUV 2000 Nr. KV 119
S. 156 Erw. 2, 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2).

     4.- a) Die Vorinstanz ist von einem monatlichen Ein-
kommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Höhe von
Fr. 6455.- ausgegangen.

     aa) Der Versicherte rügt zunächst, dass sein Einkommen
schwanke und von einem Betrag von Fr. 5400.- pro Monat aus-
zugehen sei.
     Das kantonale Gericht hat für die Festsetzung des
Einkommens des Beschwerdeführers die diversen Lohnzulagen
nicht berücksichtigt und auf den fixen Monatslohn von
Fr. 5300.- abgestellt, was unter Berücksichtigung des
13. Monatslohnes einen Betrag von monatlich rund Fr. 5742.-
ergibt; damit ist es vom Bruttoeinkommen ausgegangen.
Gemäss kantonaler Regelung ist letztlich jedoch das Netto-
einkommen massgeblich, was die Vorinstanz verkannt hat: bei
der Berechnung des Grundbedarfes hat es nur die Kranken-
kassenprämien der Ehefrau und des Sohnes, nicht jedoch die
restlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Unter
Berücksichtigung dieser - gemäss Lohnausweis rund 12 %
betragenden - Abzüge ergibt dies einen monatlichen Netto-
betrag von Fr. 5053.-. Insofern ist der Sachverhalt offen-
sichtlich unrichtig festgestellt worden und deshalb zu
korrigieren (Art. 105 Abs. 2 OG).

     bb) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird argumen-
tiert, dass die Ehefrau im Jahr 2001 etwa nur noch
Fr. 7000.- verdienen werde, da ihr Arbeitgeber seine Tätig-
keiten abbaue.
     Der Beschwerdeführer konnte das mindere Einkommen
seiner Ehefrau nicht belegen; damit hat die Vorinstanz das
Einkommen der Ehefrau verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG)
gestützt auf den Lohnausweis 2000 auf Fr. 713.- monatlich
netto festgesetzt. Die Frage nach der Zulässigkeit eines
neuen Beweismittels stellt sich nicht.

     cc) Damit ist von einem anrechenbaren Familienein-
kommen in Höhe von Fr. 5766.- auszugehen.

     b) Gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungs-
kommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die
Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs
(Existenzminimum) vom 1. April 1994 (ZR 1994 Nr. 24 S. 97
ff.; im folgenden "Kreisschreiben Existenzminimum") hat die
Vorinstanz den anrechenbaren Grundbedarf auf Fr. 4082.40
festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem
Grundbetrag (für ein Ehepaar sowie für den Sohn;
Fr. 1795.-), der Wohnungsmiete (Fr. 1780.-), der Kosten für
Heizung/Strom/Gas (Fr. 100.-), den Krankenkassenprämien für
Frau und Sohn (Fr. 284.40), Versicherungsprämien (Fr. 23.-)
sowie Telephonkosten (Fr. 100.-). Nicht berücksichtigt wor-
den sind die Auslagen für das Auto, die Mehrkosten für das
auswärtige Essen sowie die Steuerschulden. Ebenfalls nicht
berücksichtigt wurde die Abzahlung eines Kleinkredites, da
dieser nicht als Haushaltsschuld ausgewiesen worden sei.

     aa) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er den
Kleinkredit unabhängig davon zurückbezahlen müsse, ob eine
Haushaltsschuld vorliege oder nicht. Dem ist entgegenzu-
halten, dass die Tilgung gewöhnlicher Schulden - inklusive
Kleinkredite - bei der Berechnung des Zwangsbedarfs grund-
sätzlich nicht berücksichtigt wird. Die unentgeltliche
Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des
Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht
mehr zum Lebensunterhalt beitragen (nicht veröffentlichtes
Urteil N. des Bundesgerichts vom 7. November 1997,
2P.90/1997). Der Beschwerdeführer machte weder im vorin-
stanzlichen noch im laufenden Verfahren geltend, dass es
sich beim Kleinkredit um eine Haushaltsschuld handelt,
sodass sich die Frage nach der Zulässigkeit eines neuen
Beweismittels nicht stellt. Die Vorinstanz hat deshalb die
Amortisationsraten ohne Verletzung von Bundesrecht nicht
als anrechenbare Ausgabe berücksichtigen können.

     bb) Wegen seiner Verwandten und Freunde im Kosovo ist
der Beschwerdeführer der Auffassung, dass es angemessen und
billig sei, bei nachgewiesenen Telephonkosten von Fr. 400.-
im Monat einen Teil von Fr. 200.- anzurechnen. Da die Tele-
phonkosten im Kreisschreiben Existenzminimum nicht explizit
aufgeführt sind, ist davon auszugehen, dass sie im Grund-
betrag enthalten sind. Wenn die Vorinstanz in der Folge
Fr. 100.- zusätzlich berücksichtigt, liegt kein Ermessens-
fehler zu Lasten des Beschwerdeführers vor.

     cc) Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung
von mindestens Fr. 300.- Mehrkosten für Fahrkosten, da er
wegen Schichtarbeit auf sein Auto angewiesen sei und die
vom Arbeitgeber gewährte Fahrzeugzulage nicht alle Kosten
decke. Jedoch konnte die Vorinstanz diese Mehrkosten ohne
Verletzung von Bundesrecht (Art. 105 OG) ausser Acht
lassen, da gemäss der kantonalen Regelung (Kreisschreiben
Existenzminimum Ziff. III/3/d [ZR 1994 Nr. 24 S. 98]) für
ein als Kompetenzstück anerkanntes Automobil je nach Grösse
des Fahrzeugs und Entfernung vom Arbeitsort Fr. 250.- bis
Fr. 600.- berücksichtigt werden, der Versicherte diese
Kosten jedoch als (von der Entfernung abhängige und deshalb
variable) Lohnzulage erhält (welche bei der Festlegung des
Einkommens nicht berücksichtigt worden ist; vgl. Erw. 4a/aa
hievor). Insoweit ist auch der Sachverhalt verbindlich
festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG).

     dd) Durch den Vollzug einer strafrechtlichen Massnahme
seien dem Beschwerdeführer hohe Behandlungskosten entstan-
den, welche ebenfalls als notwendige Auslagen zu berück-
sichtigen seien. Zudem schulde er Gerichtskosten in Höhe
von mehr als Fr. 4000.- aus dem Strafverfahren.
     Diese beiden Punkte werden im letztinstanzlichen Ver-
fahren zum ersten Mal geltend gemacht, obwohl es dem Ver-
sicherten schon im vorinstanzlichen Verfahren möglich und
zumutbar gewesen wäre, darauf hinzuweisen (vgl. BGE 121 II
100 Erw. 1c). Die erstmals vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht erhobene Behauptung ist daher infolge
Novenverbots nach Art. 105 Abs. 2 OG unzulässig, woran auch
der im Rahmen des Sozialversicherungsrechts geltende Unter-
suchungsgrundsatz nichts ändert (vgl. BGE 97 V 134).

     ee) Die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung sind
nicht belegt, was gemäss Kreisschreiben Existenzminimum
Ziff. III/3/b (ZR 1994 Nr. 24 S. 98), jedoch notwendig ist.
Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.

     ff) Die Vorinstanz hat gemäss Kreisschreiben Existenz-
minimum Ziff. VI (ZR 1994 Nr. 24 S. 99) die Steuern nicht
berücksichtigt. Im Gegensatz zu den Gerichtskosten (vgl.
Erw. 4b/dd hievor) hat der Versicherte diesen Punkt schon
im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Durch die Nicht-
berücksichtigung der Steuern hat das kantonale Gericht -
vorbehältlich der Erfüllung der Mitwirkungspflicht - den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt
und Bundesrecht verletzt, da die Grenze für die Annahme der
Bedürftigkeit als einer der Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung nach dem in Erw. 3
hievor Gesagten über derjenigen des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums liegt. Nach der dargelegten Rechtsprechung
kann dem Gesuchsteller nicht zugemutet werden, die Bezah-
lung der fälligen Steuern zu Gunsten der Bezahlung von Vor-
schüssen an die Prozesskosten zurückzustellen (RKUV 1996
Nr. U 254 S. 210 Erw. 3b). Im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht kann jedoch vom Versicherten verlangt werden, dass
er diese Schulden nachweist, wobei zu berücksichtigen ist,
dass dies durch die Einreichung von Steuerrechnungen rela-
tiv einfach zu bewerkstelligen ist. Dies ist jedoch weder
im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren erfolgt;
eine Begründung für diese Versäumnis wurde nicht vorge-
bracht (vgl. zudem Erw. 2b in fine hievor). Somit liegt in
der Nichtberücksichtigung der Steuern durch die Vorinstanz
keine Verletzung von Bundesrecht vor.

     gg) Durch die Unterzeichnung des Armenrechtsformulars
durch das städtische Steueramt kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Entscheid über
die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung dem
Gericht vorbehalten ist.

     hh) Der Versicherte macht schliesslich geltend, dass
er überschuldet sei und eine Einladung zu einem Gespräch
über Schuldensanierung erhalten habe. Damit bringt er
jedoch nur seine bereits erhobenen Detaileinwendungen gegen
den vorinstanzlichen Entscheid nochmals in globo vor.

     c) Auszugehen ist damit von einem Einkommen in Höhe
von Fr. 5766.- und einem Grundbedarf in Höhe von
Fr. 4082.40, was einen monatlichen Überschuss von
Fr. 1683.60 ergibt. Die Vorinstanz hat die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung daher zu Recht abgelehnt.

     5.- a) Praxisgemäss werden in Verfahren, welche die
Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegenstand haben, keine
Gerichtskosten erhoben (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 157
Erw. 4).

     b) Der Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
lautet auf "Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung",
wobei nicht klar ist, ob dieser Antrag auch für das letzt-
instanzliche Verfahren gilt. Da jedoch ein Überschuss in
Höhe von monatlich Fr. 1683.60 vorliegt, muss die unent-
geltliche Verbeiständung mangels Prozessarmut für das
letztinstanzliche Verfahren so oder so abgelehnt werden.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das
     Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
     wird abgewiesen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen
     Unfallversicherungsanstalt und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2002

                Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Die Präsidentin der IV. Kammer:

               Der Gerichtsschreiber: