Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 227/2001
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U 227/01

Urteil vom 22. Oktober 2002
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Grunder

S.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts-anwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-    Strasse 50, 8022
Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten      durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R.
Gadola, Kirchstrasse 7,       6061 Sarnen 1

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 12. Februar 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene S.________ war seit Dezember 1988 als EDV-Operatrice bei
der Firma CRB Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung, Zürich,
tätig und damit bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden
Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9.
Dezember 1993 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall (Auffahrkollision) ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu. Dr. med. C.________, Arzt für
allgemeine Medizin FMH, Stansstad, den S.________ am folgenden Tag
konsultiert hatte, wies sie, nachdem die verordnete Physiotherapie keine
Besserung brachte und die posttraumatischen Kopf- und Nackenschmerzen mit
migräneartigen Exacerbationen persistierten, in die Klinik R.________ ein, wo
sie sich vom 25. April bis 20. Juni 1996 und vom 2. Oktober bis 29. Oktober
1997 aufhielt (Berichte vom 21. Juni 1996 und 27. November 1997). Die Zürich
erbrachte die gesetzlichen Leistungen und holte das Gutachten des Prof. Dr.
med. D.________, Chefarzt Neurologie in der Klinik X.________, vom 28.
November 1996 ein, das er aufgrund zusätzlicher Fragen der Parteien mit
Bericht vom 24. Januar 1997 ergänzte.

Nachdem S.________ die Zürich wiederholt um Erlass einer Verfügung ersucht
hatte, erhob sie beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden Beschwerde,
welches in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels die Zürich zur Erbringung
der gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere zur Bezahlung von
Taggeld (bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % vom 1. Mai 1995 bis 31.
Dezember 1996), einer Rente (ab 1. Januar 1997 bei einem Invaliditätsgrad von
30 %) sowie einer Integritätsentschädigung von 27,5 % verpflichtete
(Entscheid vom 22. Juni 1998). Auf die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nicht ein, da Streitgegenstand allein die Prüfung der Rechtsverweigerung war
und demnach das Gericht materiell nicht über die Versicherungsleistungen
entscheiden durfte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob daher den
Entscheid des Verwal-tungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 22. Juni 1998
auf und wies die Sa-che an die Zürich zur Verfügung über die S.________
zustehenden Versicherungsleistungen zurück.

Gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. D.________ sprach die Zürich
mit Verfügung vom 13. Oktober 1999 Taggeldleistungen mit Wirkung ab 1. Mai
1995 bis 31. Dezember 1996 auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 30
%, eine Invalidenrente ab 1. Januar 1997 auf der Basis eines
Invaliditäts-grades von 30 % und eine Integritätsentschädigung von 27,5 % zu.
In teilweiser Gutheissung der Einsprache hob die Zürich die Verfügung vom 13.
Oktober 1999 insoweit auf, als sie für die Zeit vom 25. April bis 20. Juni
1996 ein volles Taggeld festlegte. Im Übrigen hielt sie an ihrer Verfügung
fest (Entscheid vom 28. Februar 2000).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher S.________ beantragen
liess, es seien ihr vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1996 Taggelder auf der
Grundlage einer vollen Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Januar 1997 eine Rente
auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten, wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 12. Februar 2001
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehren erneuern.

Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundsamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Schreiben vom 4. März 2002
die Akten der Invalidenversicherung beigezogen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz zitiere im
angefochtenen Entscheid aus den Erwägungen des vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus formellen Gründen aufgehobenen Entscheids vom 22.
Juni 1998, ohne auf ihre Argumente einzugehen. Dieses Vorgehen komme einer
Verletzung der Begründungspflicht gleich.

Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) fliessende Pflicht
zur Begründung des Entscheids soll verhindern, dass die Behörde sich von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und sie soll den Betroffenen eine
sachgerechte Anfechtung ermöglichen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit
Hinweisen). Ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt hat, kann offen bleiben. Da sie in der Lage war,
den wesentlichen Inhalt der Begründung des angefochtenen Entscheids zu
erkennen und ihr die Möglichkeit offen stand, sich zu demselben vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen
kann, ist ein allfälliger Mangel als geheilt zu betrachten (vgl. BGE 126 I
72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Gemäss Art. 16 UVG hat der Versicherte, der infolge eines Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der
Anspruch auf Taggeld entsteht am 3. Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit
der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente
oder mit dem Tod des Versicherten (Abs. 2). Der Begriff der
Arbeitsunfähigkeit ist in allen Sozialversicherungszweigen derselbe (RKUV
1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b). Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines
Gesundheitsschadens die bis-herige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt
oder nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern,
ausüben kann (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b, je
mit Hinweisen). Massgebend ist grundsätzlich die auf Grund ärztlicher
Feststellungen ermittelte tatsächliche Un-fähigkeit, am angestammten
Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hinge-gen die bloss
medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw.
1c; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.2 Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch
auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer
voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).

3.
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Höhe des Taggeldanspruchs für die
Zeit vom 1. Mai 1995 bis 25. April 1996 und vom 21. Juni 1996 bis 31.
Dezember 1996.

3.1 Prof. Dr. med. D.________ schätzte in seinem Gutachten vom 28. November
1996 (mit ergänzendem Bericht vom 24. Januar 1997) die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als EDV-Operatrice
auf 30 % ein. In einer verwandten Tätigkeit, in welcher die
Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich am Computer arbeiten müsste, sollte
es ihr möglich sein, eine höhere Leistung zu erreichen. Limitierend wirkten
sich die Kopfschmerzen und die von der Klinik R.________ im Bericht vom 21.
Juni 1996 festgestellten leichten neuropsychologischen Defizite aus.

Die Zürich und die Vorinstanz haben zu Recht ihre Beurteilung auf diese
eingehend und überzeugend begründete Stellungnahme des Gutachters zur
Arbeitsunfähigkeit und zu den mit Rücksicht auf den unfallbedingten
Gesundheitsschaden zumutbaren Arbeitsleistungen abgestützt. Die
Beanstandungen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Prof. Dr. med.
D.________ hat seine Beurteilung in Kenntnis der gesamten Akten, nach
Einholung eines rheumatologischen Berichts des Dr. med. Baumgartner, Chefarzt
Rheumatologie an der Klinik X.________, vom  24. Oktober 1996 und nach
Durchführung einer ambulanten Untersuchung abgegeben. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin hat er ein zusätzliches neuropsychologisches Gutachten
nicht als notwendig erachtet, sondern festgehalten, dass in Uebereinstimmung
mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung der Klinik
R.________ (Bericht vom 21. Juni 1996) von der klinischen Betrachtung her die
Defizite gering ausfallen. Dass Dr. med. C.________ und die Aerzte der Klinik
die Arbeitsunfähigkeit abweichend einschätzen, vermag die Beurteilung des
Gutachters nicht zu erschüttern, da sie nicht darlegen, welche konkreten
Arbeiten die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage zu leisten war. Dr.
med. C.________ hielt denn auch gemäss Bericht vom 13. Februar 1995 eine
ergänzende medizinische Abklärung der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten für
angezeigt.

Schliesslich ist auf die beantragte Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens zu verzichten. Zwar enthält der Bericht der Klinik R.________ vom
21. Juni 1996 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs- und
Anpassungsstörung, und Dr. med. C.________ gibt ein chronisches depressives
Syndrom bei andauernden Kopfschmerzen an (Bericht vom 27. Juli 1997). Keiner
der Aerzte hielt es indessen für angezeigt, diese Befunde fachärztlich
überprüfen zu lassen. Die Beschwerdeführerin liess sich zudem entgegen des
Vorschlags der Klinik psychotherapeutisch zur adäquaten Verarbeitung der
Unfallfolgen nicht behandeln. Es ist demnach davon auszugehen, dass weitere
Beweismassnahmen am feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern könnten, so
dass praxisgemäss auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten ist
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b mit Hinweisen).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter unter Hinweis auf BGE 114 V 289 Erw.
5b und das Urteil Z. vom 2. April 2001, U 348/00, geltend, dass das Gutachten
des Dr. med. D.________ erst am 28. November 1996 bzw. am 24. Januar 1997
erstellt gewesen sei, sie daher vor diesem Zeitpunkt nicht habe erkennen
können, dass von ihr die Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit erwartet
wurde.

In den zitierten Urteilen hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht den
Bestand und die Höhe des Anspruchs auf Krankengeld bzw. Unfalltaggeld im
Rahmen der Schadenminderungspflicht zu prüfen. Dabei hat es erwogen, dass die
versicherte Person bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf
andere ihr offenstehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen habe, und zwar
solange, als man dies unter den gegebenen Umständen von ihr verlangen kann
(BGE 114 V 283 Erw. 1d). Hier geht es indessen nicht darum, ob der
Beschwerdeführerin die Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit in einer
Verweisungstätigkeit zumutbar sei, sondern in welchem Ausmass sie ihre
bisherige Tätigkeit noch auszuüben vermag. Ihr war aufgrund des Schreibens
der Zürich vom 11. April 1995 bekannt, dass beabsichtigt war, diese Frage
durch einen Gutachter prüfen zu lassen. Sodann war auch Dr. med. C.________
gemäss seinem Bericht vom 13. Februar 1995 der Auffassung, dass ergänzende
medizinische Abklärungen der Arbeitsunfähigkeit angezeigt waren. Die
zeitliche Verzögerung ergab sich einzig daraus, dass die Parteien sich nicht
einigen konnten, welcher Gutachter zu beauftragen war. Die von der
Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung zum Bestand und Höhe des Kranken-
und Unfalltaggeldanspruchs im Rahmen der Schadenminderungspflicht erweist
sich damit als nicht einschlägig.

3.3 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, Prof. Dr. med. D.________ habe
ausschliesslich die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Nach
Art. 36 Abs. 1 UVG seien die Taggelder aber selbst bei Vorliegen
unfallfremder Faktoren ungekürzt zu erbringen.

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die
Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Diese
Bestimmung begründet eine Durchbrechung des Kausalitätsprinzips für Fälle, in
denen ein Gesundheitsschaden durch das Zusammenwirken konkurrierender, teils
unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist (Botschaft
des Bundesrates zum UVG vom 18. August 1976, BBl 1976 III 175 und 197). Ihre
Anwendung setzt indes voraus, dass der Unfall und die unfallfremden Ursachen
einen bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben. Haben
demgegenüber teils unfallbedingte, teils unfallfremde Einwirkungen einander
nicht beeinflussende Schäden verursacht - so etwa, wenn der Unfall und ein
nicht versichertes Ereignis verschiedene Körperteile betreffen -, so dass
sich die Krankheitsbilder nicht überschneiden, kommt die Anwendung von Art.
36 Abs. 1 UVG nicht in Frage. In diesem Fall sind die Folgen des versicherten
Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 113 V 58 mit Hinweisen). Für den
Unfallversicherer besteht deshalb auch gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG keine
Leistungspflicht für vorbestandene oder nach dem Unfall aufgetretene
Krankheiten, auf die der Unfall keinerlei Einfluss auszuüben vermocht hat
(RKUV 1992 Nr U 142 S. 75 Erw. 4c).

Entgegen der Interpretation der Beschwerdeführerin hat Prof. Dr. med.
D.________ dargelegt, dass nicht gesagt werden könne, ob die schon vor dem
Unfall bestehende Chondrose ohne den Unfall stumm verlaufen wäre. Im
Langzeitverlauf chronischer Schmerzen sei aber der natürlichen Entwicklung
zunehmend Rechnung zu tragen. Diese Ausssage kann im Kontext nur dahingehend
verstanden werden, dass der Gutachter bei der Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit sämtliche gesundheitlichen Beschwerden berücksichtigte.
Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich damit als nicht stichhaltig.

4.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der von der
Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % sei für die
Unfallversicherung bindend, nachdem die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Nidwalden vom 19. Dezember 1995 rechtskräftig geworden war.

4.1 Nach der Rechtsprechung stimmt der Invaliditätsbegriff in der
Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen
Unfallversicherung (und der Militärversicherung) grundsätzlich überein,
weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden
Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf
den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen
hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Abweichungen sind indessen
nicht ausgeschlossen. Nicht als massgeblich zu betrachten ist die
Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn
ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde
liegt. Zu beachten ist, dass eine präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades
für die Belange der Invalidenversicherung nicht immer nötig ist, genügt es
wegen der gröberen Rentenabstufung (nur ganze, halbe und Viertels-renten) für
die Leistungsfestsetzung unter Umständen auch, dass das Erreichen der für die
Höhe des Anspruches ausschlaggebenden Grenzwerte von 40 %, 50 % oder 66 2/3 %
eindeutig feststeht oder aber klar ausgeschlossen werden kann. In solchen
Fällen kommt der von den Organen der Invalidenversicherung vorgenommenen
Invaliditätsbemessung für andere Sozialversicherungsträger nur in
beschränktem Masse Bedeutung zu (BGE 126 V 292 Erw. 2b mit Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24. Januar 1995 zum Leistungsbezug
bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Nidwalden holte
den Bericht des Dr. med. C.________ vom 13. Februar 1995 sowie den Fragebogen
der Arbeitgeberin, der Firma Y.________,vom 31. Januar 1995 ein, konsultierte
die Ablärungen des Berufsberaters (Verlaufsprotokoll vom 7. September 1995)
und sprach mit Verfügung vom 19. Dezember 1995 der Versicherten eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Beginn ab 1. August
1995 zu.

Die Ermittlungen der Invalidenversicherung erweisen sich als unvollständig.
Entgegen der Empfehlung des Dr. med. C.________ hat die IV-Stelle keine
ergänzenden medizinischen Abklärungen der Arbeitsunfähigkeit angeordnet. Der
Berufsberater zog in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus den subjektiv
geklagten gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten den Schluss, es
bestünden keine zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten mehr. Die
Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung beruht demnach auf
mangelhaften Abklärungen, weshalb sie praxisgemäss (siehe Erw. 4.1) für die
Unfallversicherung nicht verbindlich ist.

5.

Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der
Arbeitsunfähigkeit.

5.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist streitig, ob die Überstunden
sowie ein im Sinne eines 14. Monatsgehaltes ausgerichteter Bonus zu
berück-sichtigen sind und ob die Versicherte ohne Eintritt des
Gesundheitsschadens einen beruflichen Aufstieg realisiert hätte.

5.1.1 Zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist von jenem Lohn
auszugehen, den der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und
persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte. Wenn dabei in der Regel beim
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung sowie der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird, beruht dies auf
der empirischen Feststellung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Invalidität
in der Regel weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Entscheidend ist letztlich immer, was der
Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ohne Invalidität tatsächlich verdienen würde (RKUV 2000
Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a mit Hinweis).

5.1.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aufgrund der
widersprüchlichen Angaben der Arbeitgeberin das Einkommen ohne
Gesundheitsschaden nicht zuverlässig ermittelt werden. In der Unfallmeldung
vom 20. Dezember 1993 gab die Firma Y.________ ein jährliches Bruttogehalt
von Fr. 74'650.- (13 x 5'740.-), in einem Schreiben vom 2. Februar 1995 von
netto Fr. 74'430.30 (13 x 5'723.10) an und am 2. Juli 1997 bescheinigte sie
ein mutmassliches Jahreseinkommen von brutto 77'350.-. Sodann deuten die im
vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Lohnausweise für die Jahre 1991 bis
1993 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin regelmässig zahlreiche
Überstunden geleistet hatte. Ob sie solche auch nach dem Unfall vom Dezember
1993 weiterhin erbracht hätte, kann anhand der Akten nicht schlüssig
festgestellt werden. Schliesslich gibt es Hinweise, dass die Versicherte vor
dem Unfall aufgrund ihrer Leistungen jeweils einen Jahresbonus in Höhe eines
Monatsgehalts vereinnahmt hatte, den sie möglicherweise ohne
Gesundheitsschaden auch weiterhin realisieren würde.

Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie durch
geeignete Ermittlungen das Valideneinkommen feststelle.

Hinsichtlich der beruflichen Weiterentwicklung hat das kantonale Gericht
zutreffend erwogen, dass keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach die
Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen
realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es wird auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

5.2 Streitig ist schliesslich die Festsetzung des Invalideneinkommens.

5.2.1 Vorinstanz und Unfallversicherung haben nach den vorliegenden Akten
keinen Einkommensvergleich angestellt, sondern ohne Angaben von
Einkommensfaktoren einen Invaliditätsgrad von 30 % entsprechend dem
fachärztlich festgestellten Grad der Arbeitsunfähigkeit angenommen. Diesem
Vorgehen kann nicht zugestimmt werden. Nach den zu Art. 28 Abs. 2 IVG
entwickelten Grundsätzen hat der Einkommensvergleich in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese
nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten
bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen
genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist
alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen
entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der
Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich;
BGE 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Diese Regeln gelten grundsätzlich
auch für die Unfallversicherung, soweit nicht Gesetz oder andere Vorschriften
ausdrücklich etwas Abweichendes vorsehen (in BGE 113 V 132 nicht
veröffentlichte, jedoch in RKUV 1987 Nr. U 26 S. 389 publizierte Erwägung 8c
des Urteils J. vom 27. Mai 1987). Zu einer rechtskonformen
Invaliditätsbemessung gehört daher unabdingbar, dass die dafür notwendigen
Einkommens- oder Prozentzahlen ermittelt werden, was mit aller Sorgfalt zu
geschehen hat. (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).

5.2.2 Die Sache ist daher auch in diesem Punkt an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie durch geeignete Abklärungen die der
Beschwerdeführerin zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten und gestützt darauf das
Invalideneinkommen feststelle.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 12. Februar 2001
bezüglich der Invalidenrente aufgehoben, und es wird die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Prozessentschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der IV-Stelle Nidwalden und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: