Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 225/2001
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U 225/01

Urteil vom 17. März 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Schmutz

T.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Herbert
Schober, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Mai 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene T.________ erlitt am 2. Oktober 1994 als Lenkerin eines
Personenwagens bei einem Auffahrunfall mit Heckaufprall ein Schleudertrauma
der Halswirbelsäule (HWS). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: Zürich) erbrachte die gesetzlichen Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung
vom 26. Juni 1998 stellte sie diese ab Januar 1998 mangels Adäquanz des
Kausalzusammenhangs ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit
Entscheid vom 21. Januar 1999 ab.

B.
T.________ liess hiegegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlich geschuldeten
Leistungen (Heilbehandlung, Rente und Integritätsentschädigung) auch ab dem
1. Januar 1998 zu bezahlen. Die kantonale Instanz schloss am 22. Dezember
1999 den Schriftenwechsel und forderte am 13. November 2000 die Parteien auf,
zur Versicherteneigenschaft von T.________ Stellung zu nehmen. Mit Verfügung
vom 9. Februar 2001 teilte sie der Leistungsansprecherin mit, da nach der von
Amtes wegen erfolgten Untersuchung nicht ausgeschlossen werden könne, dass zu
ihrem Nachteil die Versicherteneigenschaft zu verneinen sei, werde ihr die
Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug eingeräumt.
T.________ liess erklären, zu einem Beschwerderückzug könne sie sich im
aktuellen Zeitpunkt nicht entscheiden. Es sei ein Beweisverfahren
durchzuführen, das ihre Sachdarstellung weiter erhärten werde. Mit Entscheid
vom 28. Mai 2001 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab und stellte
fest, dass T.________ am Unfalltag als mitarbeitendes Familienmitglied nicht
obligatorisch unfallversichert war.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ die Aufhebung des
kantonalen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs beantragen.

Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung und die Mitbeteiligte Helsana
Versicherungen AG auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der obligatorischen
Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1),
sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.
Nach RKUV 1996 Nr. U 245 S. 156 Erw. 3c hat das Gericht auf Grund des im
Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder
Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 117 V 263 Erw. 3b). Der
Grundsatz der Offizialmaxime wird ergänzt durch die im Anspruch auf
rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 120 V 360 Erw. 1a,
119 V 211 Erw. 3b mit Hinweisen). Dazu gehört auch das Recht, Beweisanträge
zu stellen und als Korrelat die Pflicht der Behörde, erhebliche
(prozesskonform angebotene) Beweise abzunehmen (BGE 104 V 210 Erw. a;
Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Nr. 82 B/IV b).

3.
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht
dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem
Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl.,
Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b,
125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte
Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469
Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit
Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4
Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw.
4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

4.
In Art. 108 Abs. 1 UVG wird die Regelung des Beschwerdeverfahrens im
Unfallversicherungsbereich - unter Vorbehalt gewisser vereinheitlichter
Richtlinien - den Kantonen anheim gestellt. Gemäss lit. c dieser Bestimmung
stellt das Gericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid
erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der
Beweiswürdigung frei. Ob und in welchem Ausmass für die Abklärung des
Sachverhaltes die Einholung schriftlicher Auskünfte oder eine
Zeugeneinvernahme zulässig ist, beurteilt sich in erster Linie nach
kantonalem Verfahrensrecht. Bundesrecht wird indirekt nur insofern berührt,
als es einerseits den Untersuchungsgrundsatz vorschreibt (Art. 108 Abs. 1
lit. c UVG) und zum Andern bestimmte Anforderungen an die Intensität des
Beweises stellt; des Weiteren prüft das Gericht die vorinstanzliche Auslegung
des kantonalen Verfahrensrechts auf Willkür.

Nach § 23 des Gesetzes des Kantons Zürich über das Sozialversicherungsgericht
(GSVG) vom 7. März 1993 bezeichnet das Gericht die für den Entscheid
erheblichen Tatsachen und gibt den Parteien Gelegenheit, Beweismittel zu
bezeichnen. Im Übrigen erhebt das Gericht die Beweise von Amtes wegen. Sind
Beweise erhoben worden, so erhalten die Parteien Gelegenheit, dazu Stellung
zu nehmen. Laut § 5 GSVG ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht
gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern oder dieser
mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben wird. Gemäss § 28 GSVG findet die
Zivilprozessordnung ergänzend sinngemäss Anwendung. Das Gesetz über den
Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom 13. Juni 1976 (ZPO) sieht in § 149
hinsichtlich der persönlichen Parteibefragung vor, dass Aussagen, welche zu
Gunsten der befragten Partei lauten, keinen Beweis bilden. Nach § 150 ZPO
würdigt das Gericht die Beweisaussage nach freier Überzeugung.

5.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls
obligatorisch gegen Unfall versichert war.

5.1 Nach Art. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer
obligatorisch versichert (Abs. 1). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der
Versicherungspflicht vorsehen, darunter namentlich auch für mitarbeitende
Familienmitglieder (Abs. 2). Als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UVG
gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der
Bundesgesetzgebung über die AHV ausübt. Nicht obligatorisch versichert sind
nach Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen
und keine Beiträge an die AHV entrichten. Nach der Rechtsprechung beurteilt
sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren
Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte, und nicht nach allfällig
davon abweichenden, internen Vereinbarungen der Beteiligten. Im Zweifelsfalle
ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände
des Einzelfalles zu beurteilen, wobei namentlich zu prüfen ist, ob geleistete
Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruches
in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 59 Erw. 3d).

5.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 28. Mai 2001 die massgebenden
Bestimmungen und Grundsätze korrekt dargelegt. Sie hat es in antizipierter
Beweiswürdigung als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass die
Beschwerdeführerin am 2. Oktober 1994 nicht obligatorisch versicherte
Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 1 UVG und Art. 1 UVV war, sondern nach Art.
1 Abs. 2 UVG und Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV nicht obligatorisch versichertes
Familienmitglied. Dazu hat sie richtig festgestellt, dass für die
Beschwerdeführerin zwischen Januar 1982 und März 1995 keine
Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wurden. Die geltend gemachte
Anstellung ab 1. September 1994 erachtete sie als nicht glaubhaft, weil
damals drei Kinder im Alter von 7 bis 14 Jahren zu betreuen waren. Es war ihr
nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum unter diesen Umständen ein
schlagartiger Wiedereinstieg in eine volle Erwerbstätigkeit stattgefunden
haben sollte, und dabei erst noch mit einem täglichen Arbeitsweg von
H._______ nach B.________ und zurück. Auch war ihr nicht ersichtlich, welchen
wirtschaftlichen Sinn der Einsatz der ungelernten Beschwerdeführerin als
Rezeptionistin angesichts des schlechten Geschäftsgangs des Betriebs in
B.________ überhaupt haben konnte. Zudem konnte sie nicht nachvollziehen,
warum die Beschwerdeführerin für eine solche Tätigkeit einen ganzen Monat
lang in einem anderen Betrieb hätte eingearbeitet werden sollen. In diesem
Zusammenhang stellte sie fest, dass die behauptete Abgeltungsregelung für den
unbezahlten Einarbeitungsmonat (Auszahlung eines 13. Monatslohns) nicht
umgesetzt worden war. Zudem zeigte sie auf, dass die Angaben des Ehemannes
und Arbeitgebers G.________ in verschiedenen Punkten widersprüchlich waren.

6.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht,
die Androhung der reformatio in peius sei nicht korrekt erfolgt. Da der Lohn
in Form von Taggeldern der Unfallversicherung ausgerichtet worden sei, seien
gar keine AHV-Beiträge zu entrichten gewesen. Auch habe nicht eine
antizipierte Beweiswürdigung ohne Anhörung von Zeugen durchgeführt werden
dürfen.

6.1 Die Androhung der reformatio in peius in der Verfügung vom 9. Februar
2001 erfolgte korrekt. Aus der Begründung ging klar hervor, dass das Gericht
nach der von Amtes wegen vorgenommenen Untersuchung der
Versicherteneigenschaft und nach den zu dieser Frage eingeholten
Stellungnahmen der Parteien die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen ansah, und
deshalb nicht ausschliessen wollte, dass es die Versicherteneigenschaft
verneinen, und darum den Einspracheentscheid zum Nachteil der
Beschwerdeführerin verändern werde.

6.2 Die Beschwerdeführerin hat die ihr von der Vorinstanz eingeräumte
Möglichkeit zur Stellungnahme umfassend wahrgenommen, dabei aber zur Klärung
des Sachverhaltes keine substanziellen Hinweise eingebracht. So ist es zwar
richtig, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV für Taggelder der
Unfallversicherung keine AHV-Beiträge zu entrichten sind. Dies entlastet
indessen die Beschwerdeführerin nicht, kann sie doch nicht erklären, weshalb
für den Monat September und die beiden ersten Oktobertage 1994 keine Beiträge
abgerechnet wurden. Auch hat sie nicht dargetan, warum die von ihr als
"Kompensation" für den unbezahlten "Einarbeitungsmonat" September 1994
angegebene vereinbarte Auszahlung eines 13. Monatslohnes nicht erfolgte. Sie
hätte aus Art. 324a OR weitere Ansprüche ableiten können, die nicht
abgerechnet wurden.

6.3 Die Vorinstanz hat durch den Verzicht auf die Befragung des Ehemannes und
Arbeitgebers G.________ den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt und auch
das kantonale Verfahrensrecht nicht willkürlich ausgelegt (vgl. Erw. 4
hievor). Letzteres gilt umso mehr, als die kantonale Zivilprozessordnung
hinsichtlich der persönlichen Parteibefragung ausdrücklich vorsieht, dass
Aussagen, welche zu Gunsten der befragten Partei lauten, keinen Beweis bilden
(§ 149 ZPO). G.________ ist als Ehemann und unbestritten ab 1995 auch
Arbeitgeber der Beschwerdeführerin zwar im vorliegenden Verfahren nicht
direkt Partei, der Beweiswert seiner Aussage war aber gerade im Lichte von §
149 ZPO stark zu relativieren, da er in beiden genannten Eigenschaften vom
Ausgang des Verfahrens ähnlich nahe und direkt wie eine Partei betroffen ist
und zudem auf Grund des gleichen Unfallereignisses mit der Beschwerdegegnerin
selber direkt im Streite steht. Hinzu kommt, dass verschiedene seiner
schriftlichen Angaben sich bereits als widersprüchlich oder nicht richtig
erwiesen hatten.

6.4 Auch die Einvernahme des Treuhänders O.________ konnte unterbleiben, da
dieser keine eigenen Wahrnehmungen zum Charakter der Anstellung der
Beschwerdeführerin machen konnte. Er hätte somit einzig die Darstellung von
G.________ wiedergegeben, auf welche aus den genannten Gründen nicht
abgestellt werden kann.

6.5 Schliesslich konnte auch davon Umgang genommen werden, die offerierten
Zeugen R.________ und X.________ zu befragen, wird doch nicht substanziiert,
was diese zur Klärung der offensichtlichen Widersprüche hätten beitragen
können.

7.
Die Vorinstanz hat damit nach einer pflichtgemässen Würdigung der Beweise zu
Recht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet, nachdem sie die von Amtes
wegen vorgenommenen Abklärungen zur Überzeugung geführt haben, es stehe als
überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober
1994 nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmerin war, sondern nach Art. 1
Abs. 2 UVG und Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV nicht obligatorisch versichertes
mitarbeitendes Familienmitglied, und dass weitere Beweismassnahmen an diesem
Ergebnis nichts mehr ändern könnten. Sie hat dies unter Einbezug der gesamten
Umstände des Einzelfalles beurteilt und namentlich geprüft, ob geleistete
Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruches
in irgend einer Form vorlagen (vgl. Erw. 5.1 hiervor). In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, das die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung
als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Damit ist der angefochtene
Entscheid zu bestätigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen
AG zugestellt.

Luzern, 17. März 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: