Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 224/2001
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U 224/01 Vr

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher
Richter Bühler; Gerichtsschreiber Flückiger

                  Urteil vom 6. März 2002

                         in Sachen

E.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4010 Basel,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

     A.- Der 1938 geborene spanische Staatsangehörige
E.________ war bis Februar 1990 in der Fabrik Z.________ AG
als Hilfsarbeiter tätig und gestützt auf dieses Arbeits-
verhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch
versichert. Am 4. November 1987 rutschte er beim Reinigen
eines Vorplatzes auf dem nassen Boden aus und stürzte auf
die linke Hand. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med.

L.________ stellte die Diagnose einer Distorsion und Kon-
tusion der Handwurzel sowie des Handgelenkes links. Am
21. Dezember 1987 wurde szintigraphisch zusätzlich eine
nicht dislozierte Abrissfraktur im Bereich der dorsalen
Basis des Metacarpale III diagnostiziert. Die SUVA kam für
die Heilungskosten auf, richtete Taggelder aus und stellte
ihre Leistungen am 21. Dezember 1988 ein.
     Am 1. März 1989 liess E.________ einen ersten Rückfall
melden. Die SUVA übernahm die Kosten der Heilbehandlung und
stellte ihre Leistungen am 24. April 1990 wieder ein.
     Am 21. November 1994 begab sich der Versicherte erneut
in ärztliche Behandlung und liess der SUVA einen zweiten
Rückfall melden. Diese liess ihn durch ihren Kreisarzt Dr.
med. S.________ untersuchen (Bericht vom 11. Januar 1995)
und lehnte gestützt darauf ihre Leistungspflicht mangels
Unfallkausalität der geklagten Beschwerden mit Verfügung
vom 17. Januar 1995 ab. Die dagegen erhobene Einsprache
wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 1995 ab.
E.________ liess dagegen Beschwerde führen und reichte dem
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Be-
richte über eine am 9. Oktober 1996 in der Klinik
X.________ von Dr. med. R.________/Dr. med. K.________
durchgeführte arthroskopische Untersuchung der linken Hand
ein, welche die Diagnose einer leichten Arthrose zwischen
Scaphoid und Trapezium links, einer scaphoulnären Band-
ruptur, einer lunotriquetralen Bandinsuffizienz und einer
schweren Knorpelschädigung des Triquetrums links ergeben
hatte. Mit Entscheid vom 20. August 1997 hob das Versiche-
rungsgericht des Kantons Basel-Landschaft den angefochtenen
Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung an die SUVA zurück.
     Die SUVA holte hierauf bei Prof. Dr. med. T.________,
Klinik Y.________ für Wiederherstellende Chirurgie, ein
Gutachten vom 21. September 1998 ein, verneinte gestützt
darauf mit Verfügung vom 30. September 1998 ihre Leistungs-
pflicht und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Ein-
spracheentscheid vom 21. Juni 1999 erneut ab.

     B.- Beschwerdeweise liess E.________ beantragen, die
SUVA sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen
im Zusammenhang mit dem Rückfall vom 21. November 1994
auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-
Landschaft wies die Beschwerde nach Durchführung eines dop-
pelten Schriftenwechsels ab (Entscheid vom 21. März 2001).

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________
sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.
     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung ver-
zichtet auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im
Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann
als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über-
zeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts,
4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben viel-
mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein-
lichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2,
je mit Hinweisen).

     b) Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsrichter von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-

haltes zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a
je mit Hinweisen).
     Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der
Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweis-
führungslast begriffsnotwendig ausschliesst und die Par-
teien daher im Sozialversicherungsprozess die Beweislast im
Sinne des Beweisrisikos nur insofern zu tragen haben, als
im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das kantonale Gericht
hat auch richtig dargelegt, wann diese Beweisregel im Rah-
men des Untersuchungsgrundsatzes und einer Beweiswürdigung
nach Massgabe des Beweismasses der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit Platz greift (vgl. auch BGE 117 V 264
Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

     2.- a) Nach Art. 11 UVV werden die Versicherungsleis-
tungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezü-
ger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzun-
gen von Art. 21 des Gesetzes. Rückfälle und Spätfolgen
stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar
(Art. 22 UVG; BGE 118 V 297 Erw. 2d). Bei einem Rückfall
handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich
geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar
geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder
psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders
gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spät-
folgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes
Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungs-
pflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen,
wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und
der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund-
heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam-
menhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen;
RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2).

     b) Mit Bezug auf einen streitigen Rückfall kann der
Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen
Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rück-
fällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren
durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem
Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kau-
salzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten
Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die
Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
stellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Un-
fallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen
dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein-
trächtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammen-
hangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am
Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid
nach den unter Erw. 1b dargelegten Grundsätzen zu Lasten
des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen
natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender
Tatsache Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328
Erw. 3b).

     c) Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhän-
ge (und ihres Dahinfallens) ist das Gericht im Bereich der
Medizin wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Experten ange-
wiesen. Liegen zur Frage, ob zwischen einem unfallbedingten
Gesundheitsschaden und dem im Rahmen eines Rückfalles ge-
klagten Beschwerdebild ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht oder nicht, voneinander abweichende ärztliche Be-
richte oder Gutachten vor, haben Verwaltung und Sozialver-
sicherungsgericht nach dem das ganze sozialversicherungs-
rechtliche Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren beherr-
schenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung alle Beweis-
mittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unter-
lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten. Insbesondere darf das Sozialversiche-

rungsgericht bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be-
weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abgestellt wird. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich-
tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen des Experten begründet sowie nachvollziehbar
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f.
Erw. 1c mit Hinweisen).

     3.- Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die vom Be-
schwerdeführer geklagten Beschwerden in der linken Hand na-
türlich kausal auf den Unfall vom 4. November 1987 zurück-
geführt und als Rückfall des damals erlittenen Gesundheits-
schadens qualifiziert werden können.

     a) In seinem Gutachten vom 21. September 1998 ist
Prof. Dr. med. T.________ zum Schluss gekommen, dass es
sich zwar bei der am 9. Oktober 1996 von Dr. med.
R.________/Dr. med. K.________ arthroskopisch festgestell-
ten, scaphoulnären Bandruptur überwiegend wahrscheinlich um
einen beim Unfall vom 4. November 1987 erlittenen Gesund-
heitsschaden handelt, der aber überwiegend wahrscheinlich
keine "funktionelle(n) Ausfälle" zur Folge gehabt hat. Der
Gutachter begründete diese Beurteilung erstens damit, dass
die Unterbrechung des scaphoulnären Bandes durch die umge-
benden Bandsysteme kompensiert worden sei, da sonst eine
Fehlstellung des os lunatum bzw. ein Auseinanderweichen von
Scaphoid und Lunatum beim forcierten Faustschluss einge-

treten wäre. Röntgenologisch konnte der Gutachter aber kei-
nerlei Hinweise auf eine Dissoziation der ossa carpi (Hand-
wurzelknochen) finden und namentlich eine regelgerechte
Stellung von Scaphoid und Lunatum feststellen. Zweitens
führte der Gutachter zur Begründung an, dass die vom Be-
schwerdeführer geklagten Beschwerden durchaus mit den
röntgenologisch objektivierten, osteoarthritischen, radio-
carpalen Veränderungen erklärt werden können, die auch in
den distalen Radio-Ulnar-Gelenken (hier mit Gelenkrand-
osteophyten) sowie an beiden Händen gleichwertig vorhanden
sind. Und schliesslich begründete der Gutachter seine Auf-
fassung drittens damit, dass die ebenfalls am 9. Oktober
1996 arthroskopisch festgestellten Knorpelschäden im linken
Handgelenk ohne weiteres durch die manuelle Berufsarbeit
des Beschwerdeführers erklärt werden können und der Unfall
vom 4. November 1987 hiefür keine conditio sine qua non
bildet.
     Diese Begründung ist gut nachvollziehbar, wider-
spruchsfrei und einleuchtend. Sie beruht auf Kenntnis der
massgebenden medizinischen Vorakten und einer eingehenden,
persönlichen, klinischen und röntgenologischen Untersuchung
des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat daher dem Gutach-
ten vom 21. September 1998 zu Recht volle Beweiskraft zuer-
kannt.

     b) aa) Der Beschwerdeführer verweist mit seinen Be-
weiseinreden in erster Linie auf die Stellungnahme vom
7. Oktober 1998 des Rheumatologischen Spezialarztes Dr.
med. G.________ zum Gutachten von Prof. Dr. med.
T.________, mit welcher dieser Arzt dem Gutachter ver-
schiedene medizinische Fragen unterbreitete. Im Wesent-
lichen hat Dr. med. G.________ damit zum Ausdruck gebracht,
dass nach einer vollständigen, unfallbedingten Ruptur des
scaphoulnären Bandes eine Instabilität von os lunatum und
Scaphoid wahrscheinlicher sei als eine Kompensation des
Bandausfalles durch den umgebenden Bandapparat. Dies, weil
auch ohne grobe Fehlstellungen instabilitätsbedingte

Schmerzen durch Mikrobewegungen der betroffenen Handwur-
zelknochen verursacht werden könnten.
     In seiner Antwort vom 14. Dezember 1998 hat Prof. Dr.
med. T.________ festgehalten, eine Ruptur des scaphoulnären
Bandes führe nicht in jedem Fall zu einer statischen oder
dynamischen Instabilität des Carpus (Handwurzelknochen).
Zur Zeit überblicke er einige Patienten mit einer solchen
arthroskopisch nachgewiesenen Bandruptur, bei denen sich
weder eine Arthrose (zwischen Scaphoid und Lunatum) noch
ein Auseinanderweichen dieser beiden Handwurzelknochen noch
pathologische, carpale Winkel feststellen liessen, trotzdem
man aufgrund des verstrichenen Zeitintervalls eine solche
Entwicklung habe erwarten dürfen.

     bb) Damit hat der Gutachter sinngemäss zum Ausdruck
gebracht, dass eine Instabilität im Handwurzelbereich als
Folge einer unfallbedingten Ruptur des scaphoulnären Bandes
keineswegs wahrscheinlicher ist als die Kompensation des
Bandausfalles durch den umgebenden Bandapparat. Da beim Be-
schwerdeführer zudem arthrotische Veränderungen an den
Handwurzelknochen beider Hände und zwar auch im Bereich der
Handgelenke (Radio-Ulnar-Gelenke), nicht aber pathologische
Fehlstellungen der betroffenen Radio-Ulnären-Handwurzelkno-
chen röntgenologisch verifizierbar sind, hat Prof. Dr. med.
T.________ eine degenerative (arthrotische) Ursache als für
die geklagten Beschwerden wahrscheinlicher erachtet als ei-
ne unfallbedingte Instabilität von Scaphoid und Lunatum.
Diese in Ergänzung zum Gutachten vom 21. September 1998
vorgenommene Darstellung der medizinischen Zusammenhänge
ist wiederum einleuchtend und ohne weiteres nachvollzieh-
bar. Die vom Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft des
Gutachtens vom 21. September 1998 vorgetragenen Einwendun-
gen vermögen daher nichts daran zu ändern, dass die Unfall-
kausalität der vom Beschwerdeführer geklagten und als Rück-
fall qualifizierten Beschwerden in der linken Hand nicht
mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit nachgewiesen ist. Aber selbst wenn man ab-

weichend von diesem Gutachten eine gleich hohe Wahrschein-
lichkeit sowohl für das Vorliegen einer unfallbedingten In-
stabilität im Handwurzelbereich und des Handgelenkes links
als auch für eine degenerative (arthrotische) Krankheitsur-
sache annehmen wollte, müsste nach der dargelegten Beweis-
lastregel (Erw. 2b hievor) zu Ungunsten des beweisbelaste-
ten Beschwerdeführers entschieden werden.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
     für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. März 2002

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der II. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: