Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 222/2001
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U 222/01

Urteil vom 3. September 2002
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Jancar

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 22. Mai 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene S.________ war bei der Firma U.________ AG als Angestellter
im Betriebsunterhalt tätig und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am
6. Juni 1994 erlitt er beim Anheben eines schweren Eisenbalkens eine
Distorsion des linken Ellbogens. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 16. September 1994 erfolgte im
Spital A.________ eine Arthroskopie des linken Ellbogengelenks sowie eine
Arthrotomie radiohumeral. Am 29. November 1995 wurde in der Klinik Y.________
eine Radiusköpfchenresektion links durchgeführt. Am 26. Februar 1996 nahm der
Versicherte seine Arbeit als Mechaniker zu 100 % wieder auf. Am 25. April
1996 kündigte die Firma U.________ AG das Arbeitsverhältnis mit dem
Versicherten wegen schwieriger Wirtschaftslage und
Restrukturierungsmassnahmen per 31. Juli 1996. Am 6. Juni 1997 meldete die
Arbeitslosenkasse Glarus einen Rückfall betreffend den linken Ellbogen. Mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. April 1998 lehnte
die IVBStelle Glarus das Rentenbegehren des Versicherten ab, da ihm
körperlich leichte Hilfsarbeit vollzeitlich zumutbar sei und der
Invaliditätsgrad lediglich 21 % betrage. Mit Verfügung vom 5. November 1998
sprach die IVBStelle dem Versicherten in der Zeit vom 2. November 1998 bis
29. Januar 1999 ein Arbeitstraining als Umschulungsmassnahme in der
Geschützten Werkstatt W.________ zu. Mit weiterer Verfügung vom 8. November
1999 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da sich der
Invaliditätsgrad seit der Verfügung vom 1. April 1998 nicht verändert habe;
diese Sache ist Gegenstand des beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
hängigen Verfahrens I 396/01. Nach Beizug verschiedener Arztberichte sprach
die SUVA dem Versicherten für den Unfall vom 6. Juni 1994 ab 1. Februar 1999
eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu und
verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Verfügung vom 16.
August 1999). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit
Entscheid vom 10. März 2000 ab.

B.
Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde mit den Begehren auf Zusprechung
einer Invalidenrente von 50 % und einer Integritätsentschädigung von 40 %. Am
14. Juni 2000 erstattete der Kreisarzt Dr. med. F.________ einen weiteren
Bericht, am 18. September 2000 Dr. med. R.________, Facharzt FMH für
Chirurgie vom Ärzteteam Unfallmedizin. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2001 ab.

C.Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Versicherte seine
vorinstanzlich gestellten Anträge; zudem verlangt er eventuell eine neutrale
medizinische Begutachtung. Er legt einen Bericht des Psychiaters Dr. med.
Q.________ vom 11. August 2000 auf.

SUVA und kantonales Gericht schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Nachdem beim Versicherten im April 2001 ein Bronchiuskarzinom an den
Unterlappen links aufgetreten war und er deswegen am 10. und 18. Mai 2001
operiert werden musste, reichte die IV-Stelle am 27. Februar 2002 auf seinen
Wunsch hin folgende Berichte ein: des Dr. med. G.________ vom 4. Mai 2001 und
26. Januar 2002, des Spitals A.________ vom 10. und 18. Mai sowie 4. Juli
2001, des Spitals B.________ vom 16. Mai 2001, der Klinik Z.________ vom 27.
Juli 2001, der Lungenliga D.________ vom 5. November 2001, der Klinik
V.________ vom 20. November 2001, sowie der Dres. med. C.________, Augenarzt
FMH, und J.________ vom 17. Dezember 2001.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze
über den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 lit. a UVG, Art. 9 Abs. 1
und Abs. 2 lit. b UVV), den Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG, in der bis Ende Juni 2001 gültig
gewesenen und hier anwendbaren Fassung), den Begriff der Invalidität (Art. 18
Abs. 2 Satz 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE
104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a) sowie den Anspruch
auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 UVG; Art. 36 Abs. 1 und
2 UVV; BGE 124 V 31 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind
auch die Ausführungen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 121
V 329 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, je mit Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 8 S. 26
Erw. 2), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen
(BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a) und bei psychischen
Unfallfolgen im Besonderen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 115 V 133 ff.), zu dem
im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert
eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214).
Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen hat (Art. 10 Abs. 1 UVG).

2.
2.1 Soweit die IV-Stelle am 27. Februar 2002 nicht im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels weitere Arztberichte einreichte, ist festzuhalten, dass sie
nur berücksichtigt werden können, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als
solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V
353).

2.2 Hierzu ist vorab festzuhalten, dass das beim Versicherten im April 2001
aufgetretene Bronchiuskarzinom in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem
Unfall vom 6. Juni 1994 (Distorsion des linken Ellbogens) steht, weshalb die
diesbezüglichen, am 27. Februar 2002 eingereichten Arztberichte im
vorliegenden Verfahren irrelevant sind. Dies gilt auch für den
augenärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2001.

3.
3.1 Kreisarzt Dr. med. F.________ stellte im Bericht vom 16. Juli 1997 neben
den Beschwerden am linken Ellbogen eine schwere Handgelenksarthrose rechts
sowie eine Beeinträchtigung der Belastbarkeit der oberen Extremitäten fest.
Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks sei eingeschränkt. Nach eigenen
Angaben bekomme der Versicherte sehr starke Schmerzen im Ellbogengelenk,
sobald er 1 bis 1 1/2 Stunden arbeite. Auf Grund der Ellbogenbeschwerden
könne er körperliche Schwerarbeiten mit Heben von Gewichten über 20 kg nicht
mehr ausführen; zumutbar seien ihm vollzeitig und ohne Leistungseinbusse
körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten. Die verminderte Belastbarkeit
der oberen Extremitäten dürfte ebenso sehr durch die Handgelenksarthrose
rechts beeinträchtigt sein, welche aber nicht mit einem SUVA-versicherten
Unfall im Zusammenhang stehe und daher nicht zu berücksichtigen sei. Der
Gesamtintegritätsschaden betrage nach Tabelle 5.2 höchstens 10 %. Die
Ellbogengelenkspathologie sei überwiegend vorbestehend, da die präoperativen
Aufnahmen der Klinik Y.________ eine Subluxationsstellung des Radiusköpfchens
mit massiv verändertem Profil gezeigt hätten, die vereinbar sei mit einer in
der Kindheit durchgemachten Radiusköpfchenfraktur oder mit einer kongenitalen
Radiusköpfchenluxation. Damit erreiche der unfallbedingte Integritätsschaden
nicht die entschädigungspflichtige Hürde von 5 %.

3.2 Hausarzt Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am
9. Januar 1998 einen Status nach Radiusköpfchenluxation im linken Ellbogen,
Depressionen, Status nach Helicobacter-Infekt im Antrum des Magens sowie
Status nach Lungenoperation 1980 wegen Tuberkulose. Als Nebenbefund bestehe
eine Gehörsbehinderung im Sinne eines linksbetonten chronischen Lärmtraumas.
Früher habe auch Alkoholabusus bestanden. Der Versicherte sei seit dem
Stellenverlust bei der Firma U.________ AG häufig durch eine depressive
Stimmung beeinträchtigt. Im bisherigen Beruf sei er ab 1. Dezember 1997 zu 50
% arbeitsunfähig. Zumutbar sei ihm leichte körperliche Arbeit ohne starke
Belastung des linken Ellbogens. Sobald er nicht ganz leichte Arbeit ausführe,
verspüre er wieder starke Schmerzen im linken Ellbogen. Bei Reizzuständen des
linken Ellbogens komme es jeweils auch zu Schulterbeschwerden links.

3.3 Im Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 5. Oktober 1998 wurde
folgende Diagnose gestellt: Funktionsstörung im Ellbogenbereich links, nicht
belastungsabhängige Dauerschmerzen, Verschlimmerung bei Belastung bei Status
nach Ellbogendistorsion und Luxation bei vorbestehender
Radiusköpfchendeformierung; Funktionsstörung des distalen Radio-Ulnargelenks
links mit belastungsabhängigen Schmerzen bei radio-ulnarer Instabilität;
Dekonditionierung; Handgelenksarthrose rechts, wahrscheinlich
posttraumatisch; chronische Rückenbeschwerden; depressive Verstimmung sowie
anamnestisch Alkoholmissbrauch möglich (Psychosomatisches Konsilium vom 27.
Juli 1998). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde auf den Bericht über das
Ergonomie-Trainingsprogramm vom 22. September 1998 verwiesen, wonach dem
Versicherten ganztags leichte Arbeit bei Belastung des linken Vorderarms mit
maximal 5 kg Traglast zumutbar sei. Die Handkraft rechts sei weniger
eingeschränkt; mit dieser sei ein Tragen von Lasten bis max. 20 kg möglich.
Bezüglich der beruflichen Eingliederung werde ein dreimonatiges
Arbeitstraining in der W.________ empfohlen.

3.4 Im Bericht der W.________ vom 28. Januar 1999 wurde ausgeführt, der
Versicherte habe folgende Arbeiten erledigt: Aussortieren und Zerkleinern von
Kunststoff, Abpacken von Lebensmitteln wie Pralinen und Tirggel sowie von
Mailings, Verpacken von Teilen in Polybeutel und Karton sowie verschiedene
einfache Montagearbeiten. Er arbeite rasch, konzentriert, genau, sauber,
zuverlässig und sehr selbstständig. Reinigungsarbeiten sehe er und erledige
diese ohne weiteres. Wegen der stark schmerzhaften Behinderung am linken Arm
könne er Arbeiten, die Feingeschick erforderten sowie solche mit vielen
Drehungen im Arm oder mit schweren Materialien nicht ausführen. Er habe oft
Schmerzen am Arm und könne dann nur wenige Arbeiten ausführen. Seine Leistung
schwanke zwischen 50 und 100 %; durchschnittlich betrage sie 70 %.

3.5 Dr. med. G.________ erneuerte am 30. Juli 1999 seine Diagnose vom 9.
Januar 1998. In der Klinik X.________ seien ein Ergonomie-Trainingsprogramm
und eine berufliche Abklärung durchgeführt worden. Bei sehr guter
Leistungsbereitschaft des Versicherten habe sich eine auf 5 kg begrenzte
Belastungstoleranz im Bereich der linken Hand ergeben. Während des
Eingliederungsprogramms in der W.________ habe er sehr leichte Arbeit ohne
Probleme geleistet. Eine solche Arbeit habe er aber bisher nicht finden
können. Von Seiten der Depression gehe es ihm eher etwas besser; obwohl er
keine guten Zukunftsaussichten habe, sei die Stimmung meistens ausgeglichen.
Gegenüber der früheren Tätigkeit ergebe sich eine Leistungsfähigkeit von
höchstens 50 %. Der Versicherte habe weiterhin sofort Schmerzen im Bereich
des linken Ellbogens/Vorderarms, sobald er etwas zu arbeiten versuche. Zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei der Bericht der Klinik X.________ über
das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 22. September 1998 wichtig.

3.6 Dr. med. P.________, FMH Orthopädie Handchirurgie stellte am 1. Mai 2000
folgende Diagnose: Luxation des proximalen Radiusanteils nach Resektion des
Kopfes und vorbestehender Luxation des Ellbogens, die symptomatisch war
(links); Ulnavorschub mit Schmerzen daselbst am Carpus links; Pseudoarthrose
des Scaphoides, traumatisiert mit progressiver Dekompensation rechts;
glaubhafte belastungs- und wetterabhängige Schmerzen im Carpus links und
rechts sowie Ellbogen links; posttraumatische Depression im Sinne einer nicht
stabilisierten Trauerarbeit. Ohne medizinische Massnahmen bestehe eine 75%ige
Arbeitsunfähigkeit für manuelle Tätigkeiten, da keine Lasten in irgendeiner
Form manipuliert werden könnten; eine Wiedereingliederung könne nur nach
einer chirurgischen Korrektur (am linken Ellbogen: Transfer des Biceps vom
Radius zur Ulna; am Carpus rechts: Resektion der ersten Reihe, eine 4 Bone
Arthrodese oder eine volle Arthrodese) stattfinden. Inwieweit die Psyche eine
Rolle spiele, sei ihm nicht klar. Allerdings müsse die Trauerarbeit massiv
sein, da der Versicherte beide Hände für die Arbeit verloren habe. Eine
Operation wolle der Beschwerdeführer nicht.

3.7 Kreisarzt Dr. med. F.________ legte im Bericht vom 14. Juni 2000 dar, der
Versicherte habe immer noch die gleichen Schmerzen im Ellbogengelenk, die
sich nun zeitweise auf den ganzen Arm bis zum Handgelenk und über das
Schultergelenk bis zum Nacken auf der linken Seite ausdehnen würden. Es liege
keine wesentliche Befundsänderung gegenüber seiner Untersuchung vom 16. Juni
1997 vor. Das Ellbogengelenk links sei ohne abnorme Schwellung. Die
Narbenverhältnisse seien reizlos. Die Epikondylitisprovokationstests seien
negativ; Palpationsunempfindlichkeit im Bereich des proximalen Radiusendes.
Das rechte Handgelenk sei verdickt und etwas deformiert, in der Beweglichkeit
deutlicher eingeschränkt. Der Schulterbefund sei klinisch unauffällig mit
freier Beweglichkeit beidseits und diskreter asymptomatischer subacromialer
Krepitation. Der HWS-Befund sei unauffällig mit freier bis in die Endphase
schmerzloser Beweglichkeit; keine Palpationsempfindlichkeit der HWS sowohl
bei Palpation der Dorn- wie der Gelenkfortsätze; palpationsunempflindliche
und lockere Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit verwies Dr. med. F.________ auf den Bericht der Klinik
X.________ vom 5. Oktober/22. September 1998, wobei er die psychische
Problematik, die Handgelenksbeschwerden rechts und die Kreuzschmerzen als
nicht unfallkausal von seiner Beurteilung ausklammerte.

3.8 Der Psychiater Dr. med. Q.________, bei dem der Beschwerdeführer seit 26.
November 1999 in Behandlung ist, diagnostizierte im Bericht vom 11. August
2000 Folgendes: schwere depressive Störung mit Symptomen einer
Persönlichkeitsstörung nach einem Arbeitsunfall bei einem sozial isolierten
Fremdarbeiter; sekundärer Alkoholkonsum. Der Versicherte könne anscheinend
mit der entstandenen Einschränkung seiner körperlichen Funktion nicht fertig
werden. Die körperliche Invalidität löse bei ihm eine starke narzisstische
Kränkung aus, die er nicht bewältigen könne. Es handle sich um ein
psychisches Leiden mit Krankheitswert, das im Zusammenhang mit dem erlebten
Unfall stehe. Der Zustand habe sich chronifiziert. Aus psychiatrischer Sicht
sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.

3.9 Dr. med. R.________ beurteilte im Aktenbericht vom 18. September 2000 die
von Dr. med. P.________ vorgeschlagene Operation am linken Ellbogen als nicht
zweckmässig. Auch er erachtete - unter Ausschluss der als nicht unfallkausal
erachteten psychischen Problematik und der Handgelenksbeschwerden rechts -
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik X.________ als
korrekt. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung teilte er die Auffassung
des Dr. med. F.________ im Bericht vom 16. Juli 1997.

4.
Während Dr. med. Q.________ den psychischen Gesundheitsschaden auf den Unfall
vom 6. Juni 1994 zurückführte und damit die natürliche Kausalität bejahte,
wurde diese von der Vorinstanz verneint. Die SUVA äusserte sich hierzu im
angefochtenen Einspracheentscheid nicht. Gestützt auf die zur Verfügung
stehenden medizinischen Akten kann die Frage, ob es sich bei den psychischen
Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des Unfalls handelt, nicht mit
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks
Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber. Selbst wenn aufgrund
zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre,
fehlt es - wie SUVA und Vorinstanz zu Recht ausführten - an der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67). Denn beim Unfall vom 6. Juni
1994 zog sich der Versicherte beim Anheben eines schweren Eisenbalkens eine
Distorsion des linken Ellbogens zu. Hierbei handelt es sich auf Grund des
augenfälligen Geschehensablaufs um einen leichten Unfall, der nicht geeignet
ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen
(BGE 115 V 139 Erw. 6a).

In somatischer Hinsicht steht unbestrittenermassen fest, dass es sich bei der
Handgelenksarthrose rechts sowie bei den Rückenbeschwerden nicht um Folgen
des Unfalls vom 6. Juni 1994 handelt.

Für diese Gesundheitsschäden besteht daher keine Leistungspflicht der SUVA.

5.
5.1 Zu prüfen bleiben daher die Beschwerden am linken Ellbogen, für die der
Unfall vom 6. Juni 1994 zumindest eine Teilursache darstellt, was für die
Bejahung des für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen;
RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79).

5.2
5.2.1Auf Grund der medizinischen Unterlagen ergibt sich Folgendes: Am 16.
Juli 1997 konstatierte Dr. med. F.________ nach Angaben des Versicherten sehr
starke Schmerzen im Ellbogengelenk, sobald er 1 bis 1 1/2 Stunden arbeite.
Dr. med. G.________ ging am 9. Januar 1998 davon aus, der Versicherte
verspüre starke Schmerzen im linken Ellbogen, sobald er eine nicht ganz
leichte Arbeit ausführe. Dagegen diagnostizierte die Klinik X.________ am 5.
Oktober 1998 nicht belastungsabhängige Dauerschmerzen im Ellbogenbereich
links, die sich bei Belastung verschlimmerten. Während die Klinik dem
Beschwerdeführer hinsichtlich der Armproblematik links weiterhin ganztags
leichte Arbeit zumutete - worauf auch Dr. med. F.________ (Bericht vom 14.
Juni 2000) und Dr. med. R.________ (Aktenbericht vom 18. September 2000)
abstellten -, eruierte die W.________ am 28. Januar 1999 vor allem unter
Hinweis auf die Schmerzproblematik im linken Arm nur eine Leistungsfähigkeit
von durchschnittlich 70 %. Auch die Angabe des Dr. med. G.________ vom 30.
Juli 1999, der Versicherte habe sofort Schmerzen im Bereich des linken
Ellbogens/Vorderarms, sobald er etwas zu arbeiten versuche, deutet auf eine
Verstärkung dieser Beschwerden gegenüber dem Bericht vom 9. Januar 1998 hin.
Wenn Dr. med. G.________ am 30. Juli 1999 gleichzeitig ausführte, der
Versicherte habe in der W.________ sehr leichte Arbeit ohne Probleme
geleistet, so widerspricht das dem Bericht der W.________ vom 28. Januar
1999.

In einem weiteren Bericht vom 4. Mai 2001 wich Dr. med. G.________ denn auch
von seiner Einschätzung vom 30. Juli 1999 ab, indem er darlegte, das
Arbeitstraining in der W.________, wo der Versicherte nicht einmal 5 kg habe
tragen können, habe zu einer Zunahme der Beschwerden geführt. Und Dr. med.
P.________ erachtete am 1. Mai 2000 (auch) den linken Arm für manuelle
Arbeiten als praktisch unbrauchbar, wenn keine Operation stattfinde.

5.2.2 Angesichts dieser widersprüchlichen und teils ungenauen Angaben zu den
Beschwerden am linken Ellbogen und zu deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit ist der Sachverhalt medizinisch nicht rechtsgenüglich
abgeklärt. Hinsichtlich der unterschiedlich eingeschätzten Schmerzproblematik
(Frage, ob belastungsabhängige Schmerzen oder Dauerschmerzen vorliegen) fehlt
insbesondere eine neurologische Erhebung. Näher zu prüfen ist zudem die von
Dr. med. P.________ und Dr. med. R.________ abweichend beantwortete Frage, ob
am linken Ellbogen eine Operation angezeigt und dem Versicherten zumutbar
ist. Unbeleuchtet blieb schliesslich, ob die Schmerzproblematik tatsächlich
psychischer Natur ist und damit von der Leistungspflicht der SUVA
ausgeschlossen ist (Erw. 4 hievor). Demzufolge ist die Sache an die SUVA
zurückzuweisen, welche eine interdisziplinäre Begutachtung einholen und
hernach neu verfügen wird.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem durch eine Beratungsstelle für
Ausländer vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht nach
Massgabe der zu Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ergangenen Rechtsprechung (BGE 122 V
278; nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 12. April 2000, U 389/99) eine
reduzierte Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 22. Mai 2001 und der
Einspracheentscheid vom 10. März 2000 aufgehoben, und die Sache wird an die
SUVA zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,
der IV-Stelle Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: