Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 219/2001
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2001
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2001


U 219/01 Gr

                        IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiber Grünvogel

               Urteil vom 13. Dezember 2001

                         in Sachen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

                           gegen

E.________, 1952, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. X.________,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

     A.- Die 1952 geborene E.________ war bei der Firma
Y.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
Unfälle versichert. Am 30. Januar 1994 erlitt sie bei einem
Auffahrunfall einen Beschleunigungsmechanismus der Halswir-
belsäule (HWS) mit Nacken-/Schulterschmerzen und Trümmel.
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Während der

Trümmel vorübergehender Natur war, persistierten die
Schmerzen. Hinzu kamen zeitweilig auftretende Einschlaf-
parästhesien in den Armen und Händen beidseits sowie Kopf-
schmerzen. Sowohl die durchgeführten radiologischen Funk-
tionsaufnahmen, wie auch die Computer- und die Magnetreso-
nanztomographie brachten bis auf vorbestehende degenerative
Bandscheibenveränderungen mittelthorakal keine Auffällig-
keiten zu Tage. Auch der elektroneurographische wie auch
der neurologische Befund blieben unauffällig, was endlich
zur Diagnose eines chronischen zerviko-zephalen-vertebralen
Schmerzsyndroms, einer Reizsymptomatik C7/C8/Th1 und von
aufgepfropften Spannungskopfschmerzen führte (Gutachten der
Neurologischen Poliklinik des Spitals X. vom 1. Juli 1997).
Seit dem 12. April 1994 ging E.________ ihrer vor dem
Unfall ausgeübten Tätigkeit zunächst zu 50 % und ab 19.
August 1994 wieder zu 100 % nach. Die SUVA eröffnete
E.________ mit Verfügung vom 15. Dezember 1998, die bisher
gewährten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Tag-
geld) würden mit Verfügungsdatum eingestellt, weil einer-
seits keine unfallbedingte Behandlung mehr erforderlich sei
und andererseits die zurückgebliebenen Unfallfolgen die
Versicherte in der Erwerbsfähigkeit nicht (mehr) wesentlich
behindern würden. Mit Einspracheentscheid vom 9. November
1999 hielt die Anstalt an der Leistungseinstellung fest. In
der Begründung führte sie aus, die von E.________ geklagten
Beschwerden seien rein funktioneller Art, was sich insbe-
sondere aus der Expertise des Universitätsspitals Zürich
vom 1. Juli 1997 ergebe. Ein adäquat kausaler Zusammenhang
dieser Beschwerden mit dem Unfall vom 30. Januar 1994 sei
auszuschliessen.

     B.- Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwal-
tungsgericht des Kantons Glarus am 22. Mai 2001 teilweise
gut, hob den Einspracheentscheid vom 9. November 1999 auf
und wies die Sache für weitere Abklärungen und zu an-
schliessender Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
SUVA zurück. In den Erwägungen bejahte das kantonale
Gericht den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang

zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 30. Januar
1994. Gleichzeitig wies es die Anstalt an, die Rentenfrage
zu prüfen und dabei die hiefür erforderlichen Abklärungen
vorzunehmen.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
SUVA, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die
Sache für ergänzende medizinische Abklärungen an die
Anstalt zurückzuweisen.
     Während das Bundesamt für Sozialversicherung keine
Vernehmlassung einreicht, lässt E.________ auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
     Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom
24. August 2001 beantragt die SUVA in verfahrensmässiger
Hinsicht, die Stellungnahme der Versicherten sei wegen
ungebührlichen Inhalts zur Verbesserung innert angesetzter
Frist zurückzuweisen mit der Androhung, dass sie sonst
unbeachtet bleibe; sodann sei eine angemessene Ordnungsbus-
se auszufällen. Mit Schreiben vom 31. August 2001 verwahrt
sich der Rechtsvertreter von E.________ gegen die bean-
tragte Ordnungsbusse.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin weist
mehrere Ausführungen ungebührlichen Inhalts auf, wie "die
SUVA bei ihrem offensichtlich vorliegenden Psychiatrisie-
rungssyndrom", "dem reduktionistischen Menschenbild der
SUVA", "vom chronischsten Schleudertraumaleugner der SUVA"
(gemeint ist Dr. S.________), "dass dieser Dr. S.________
nicht nur chronisch unzuverlässige Beurteilungen abgegeben
hat, sondern sich auch nicht gescheut hat, andere Ärzte,
die sich zum Wohl ihrer Patienten einsetzten, aufs Übelste
zu beschimpfen", oder "der durch die Arbeitslast bedingten
ständigen Verletzungen des Beschleunigungsgebotes". Indes-
sen erweist sich eine Rückweisung gemäss Art. 30 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 135 OG - nachdem bereits in dem dem

Rechtsvertreter kurz vor Ausarbeitung der Vernehmlassung
zugestellten Urteil S. vom 12. April 2001, U 243/98, gleich
entschieden worden war - insofern als nicht zweckmässig,
als der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin schon in
anderen Verfahren mehrfach gezeigt hat, dass er anscheinend
nicht gewillt ist, den gebotenen prozessualen Anstand zu
wahren, und dass er sich auch durch wiederholte Ordnungs-
bussen von dieser Haltung, die letztlich nicht im Interesse
seiner Mandanten liegen kann, nicht abbringen liess.

     2.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung
über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung
(Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen
(BGE 117 V 376), die gleichermassen in Fällen mit Schleu-
derverletzungen der Halswirbelsäule (HWS) gilt (BGE 119 V
340 Erw. 2b/aa), zutreffend wiedergegeben. Richtig darge-
legt hat es sodann auch die Rechtsprechung zu der für die
Leistungspflicht der Unfallversicherung weiter vorausge-
setzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem
Unfall und den in der Folge auftretenden Beschwerden im
Allgemeinen (BGE 115 V 135). Darauf ist zu verweisen.

     b) Anzufügen ist, dass bei Unfällen mit Schleudertrau-
ma der HWS oder äquivalenter Verletzung bei klar ausgewie-
senen organischen Unfallfolgen die Adäquanz als rechtliche
Einengung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung praktisch keine Rolle spielt. Sie ist
bei ausgewiesener natürlicher Kausalität ohne weiteres zu
bejahen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V
291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Bei
der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinrei-
chend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden muss bei Ereignis-
sen mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verlet-
zung dagegen zunächst geprüft werden, ob die zum typischen
Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beein-

trächtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360
Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psy-
chischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten.
Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung die in
BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Fol-
geschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls
erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117
V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien
(BGE 123 V 99 Erw. 2a).

     3.- Die Beschwerdegegnerin leidet seit dem Unfall vom
30. Januar 1994 an einem zwischenzeitig chronisch geworde-
nen zerviko-zephalen-vertebralen Schmerzsyndrom bei vorbe-
stehenden degenerativen Bandscheibenveränderungen sowie
persistierender radikulärer Reizsymptomatik C7/C8/Th1 und
aufgepfropften Spannungskopfschmerzen. Die nach dem Unfall
extensiv erfolgten Abklärungen hatten keine Hinweise auf
eine strukturelle Läsion ausser den vorbestehenden degene-
rativen Veränderungen hervorgebracht. Neurologische Ausfäl-
le wurden ebenso wenig festgestellt.

     4.- Wie von der Vorinstanz in Würdigung der Parteivor-
bringen und der Akten festgestellt, stehen die Beschwerden
in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum versicherten
Ereignis. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht näher in Frage gestellt. Streitig ist hingegen, ob
die Diagnose der radikulären Reizsymptomatik, welche nach
Aussage des Universitätsspitals Zürich vom 1. Juli 1997 die
gesundheitliche Beeinträchtigung insgesamt erklärt, mit
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin als klarer organischer
Befund zu werten ist, sodass der Frage nach der Adäquanz
keine eigenständige Bedeutung beizumessen ist (vgl. Erw. 2b
hievor).
     Die SUVA wendet dagegen ein, mit der Diagnose der ra-
dikulären Reizsymptomatik werde lediglich das Beschwerde-
bild fassbar gemacht. Ein eigentlicher organischer Befund
läge damit aber nicht vor. Dieser sei vorliegend mangels
ausgewiesener struktureller Schädigung der HWS und wegen

fehlender neurologischer Ausfälle auszuschliessen, weshalb
die adäquate Unfallkausalität nach den von der Rechtspre-
chung für Schleudertraumen der HWS ohne nachweisbare orga-
nische Unfallfolgen entwickelten Kriterien beurteilt werden
müsse. Zur Klärung der Frage, ob dabei zwischen physischen
und psychischen Komponenten und deren Auswirkungen auf die
Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu differenzieren sei, wie
dies die Judikatur bei einer beherrschenden Dominanz von
psychischen Problemen über die übrigen zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beein-
trächtigungen verlange, seien zusätzliche Abklärungen unab-
dingbar, was eine Rückweisung an die Anstalt zwecks weite-
rer Abklärungen erforderlich mache.

     5.- Wie dem Gutachten des Spitals X. vom 1. Juli 1997
zu entnehmen ist, kann eine radikuläre Reizsymptomatik
durchaus auch funktioneller Natur sein, was heissen will,
dass die Funktion des Organs gestört sein kann, ohne dass
dieses selbst durch Unfall oder Krankheit verändert ist. Ob
diesfalls von einem organisch klar nachweisbaren Funktions-
ausfall gesprochen werden kann, der eine gesonderte
Adäquanzprüfung obsolet werden lässt, ist fraglich. Wie es
sich damit verhält, kann im Hinblick auf die nachstehenden
Erwägungen indessen offen bleiben.

     6.- Eine Beurteilung der Adäquanz nach der Rechtspre-
chung beim Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer
äquivalenten Verletzung ohne organisch nachweisbare Funk-
tionsausfälle ist entgegen der in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde vertretenen Auffassung für den hier interessie-
renden Zeitraum bis zur Eröffnung des Einspracheentscheids
(BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) ohne weiteres mög-
lich. Auch ohne zusätzliche Abklärungen zum psychischen
Gesundheitszustand der Versicherten ist angesichts des
Umstandes, dass keiner der sie bis zur Leistungseinstellung
untersuchenden Ärzte einen klaren Verdacht auf das Vorlie-
gen einer psychischen Störung geäussert hat, eine beherr-

schende Dominanz psychischer Probleme über die persistenten
Rücken-, Nacken-, und Kopfschmerzen sowie die Parästhesien
auszuschliessen.

     7.- a) Mit Blick auf den Unfallablauf (heftige Auf-
fahrkollision) sowie die unmittelbar nach dem Unfallereig-
nis aufgetretenen Beschwerden (Nacken- und Schulterschmer-
zen sowie Trümmel) ist der Unfall als mittelschwer zu qua-
lifizieren.
     Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
muss daher eines der unfallbezogenen Beurteilungskriterien
in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichti-
genden Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender Wei-
se erfüllt sein (BGE 117 V 367 Erw. 6b). Auf eine Diffe-
renzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten
und deren Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähig-
keit ist nach dem in Erw. 6 Gesagten zu verzichten (BGE 123
V 99 Erw. 2a).

     b) Der Unfall ereignete sich weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen noch ist er als besonders
eindrücklich zu bezeichnen. Für das Vorliegen einer ärztli-
chen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver-
schlimmerte, fehlt es in den Akten gänzlich an Anhaltspunk-
ten. Die vor dem Unfall ausgeübte Teilzeittätigkeit konnte
die Versicherte am 12. April zunächst zu 50 %, und am
19. August 1994 wieder vollständig aufnehmen, womit auch
die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht als
erheblich zu bezeichnen ist. Dagegen liegen zwischen dem
Unfall und dem Einstellungszeitpunkt immerhin schon gut
4 1/2 Jahre. Während dieser Zeit litt die Versicherte trotz
zahlreicher Therapien an fluktuierenden Rücken-, Nacken-
und Kopfbeschwerden bei einer radikulären Reizsymptomatik
wechselnder Lokalität und einem chronischen zerviko-zepha-
len-vertebralen Schmerzsyndrom. Die Beschwerden waren ein-
zig im Sommer 1996 vorübergehend abgeklungen, was im
Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. F.________ vom 12. Februar
1997 festgehalten ist. Weil die Behandlung dieser persis-

tenten, wenn auch in schwankender Intensität auftretenden
Beschwerden zum Verfügungszeitpunkt noch nicht abgeschlos-
sen war - für die danach liegende Zeit bis zum Einsprache-
entscheid finden sich in den Akten keine gesicherten
Erkenntnisse -, sind die Kriterien der ungewöhnlichen
langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der Dauerbeschwer-
den und des schwierigen Heilungsverlaufs als erfüllt zu
betrachten. Darüber hinaus spricht auch die Art der erlit-
tenen Verletzung für die Adäquanz (vgl. BGE 117 V 369
Erw. 7b).
     Auf Grund einer Gesamtwürdigung kommt dem Unfall vom
30. April 1994 eine massgebende Bedeutung für die zum Zeit-
punkt der Leistungseinstellung vom 15. Dezember 1998 vor-
handenen Beschwerden zu, weshalb das Bejahen der Adäquanz
des Kausalzusammenhangs durch die Vorinstanz im Ergebnis zu
bestätigen ist. Die SUVA wird daher ihre gesetzlichen Leis-
tungen über den 15. Dezember 1998 hinaus zu erbringen
haben. Sodann wird sie, wie im angefochtenen Rückweisungs-
entscheid angeordnet, die Rentenfrage prüfen und hiefür die
erforderlichen Abklärungen tätigen.

     8.- Wegen Verletzung des durch die guten Sitten gebo-
tenen Anstandes durch die in Erw. 1 hievor beispielhaft
aufgezählten Äusserungen ist dem Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 OG eine
Ordnungsbusse aufzuerlegen, die angesichts der Schwere des
Disziplinarfehlers sowie des Umstandes, dass es sich um
einen Wiederholungsfall handelt (Urteile S. vom  12. April
2001, U 243/98, und W. vom 17. Dezember 1996, U 155/96), im
gesetzlichen Höchstbetrag festzusetzen ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat der
     Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenös-
     sischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
     von insgesamt Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwert-
     steuer) zu bezahlen.

 IV. Rechtsanwalt Dr. X.________ wird eine Ordnungsbusse
     von Fr. 300.- auferlegt.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozial-
     versicherung zugestellt.

Luzern, 13. Dezember 2001
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der IV. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: