Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 216/2001
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U 216/01

Urteil vom 15. Oktober 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Attinger

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051
Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1970, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta
Samuelsson, Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 7. Februar 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene S.________ meldete sich im März 1994 zum Leistungsbezug bei
der Invalidenversicherung an, wobei sie in erster Linie auf eine
Opiatabhängigkeit verwies. Diese geht zurück auf die Phase der Adoleszenz,
welche von massivem Alkohol- und Cannabiskonsum, Delinquenz und
Heimeinweisungen sowie ab 1986/87 von regelmässigem Heroinabusus mit
zeitweiligem "Leben auf der Gasse" geprägt war. Als junge Erwachsene
finanzierte sie ihren Drogenkonsum teilweise mittels Prostitution. Daneben
versuchte sie, sich mit (körperlich oft sehr anspruchsvollen)
Gelegenheitsarbeiten (als Heizungsmonteurin, Eisenlegerin, Bauarbeiterin
sowie als Serviceangestellte im Gastgewerbe) über Wasser zu halten. Zum Teil
bezog sie Arbeitslosenentschädigung, wobei sie den Kontrollvorschriften oft
nur ungenügend nachkam. Ende 1992 wurde sie fürsorgeabhängig. Im März 1993
bewarb sie sich um die Aufnahme in ein Methadon-Substitutionsprogramm, in
welchem Zusammenhang sie u.a. auch durch die Psychiatrische Klinik X.________
betreut wurde. Von Oktober 1995 bis März 1996 unterzog sie sich im
geschützten Rahmen der Genossenschaft Y.________ für integriertes Arbeiten,
einem Arbeitstraining in einer Baugruppe. Nach dessen Abbruch trat sie am 25.
Mai 1996 im Restaurant E.________ eine Teilzeitstelle (mit etwa 50 %igem
Arbeitspensum) als Serviceangestellte an. Auf Grund dieses
Arbeitsverhältnisses war sie bei der Schweizerischen
National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) obligatorisch
gegen Unfallfolgen versichert. Mit Verfügung vom 22. Juni 1996 verneinte die
IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da "zur Zeit
sozialtherapeutische Massnahmen im Vordergrund" stünden, mit denen überhaupt
erst die Eingliederungsfähigkeit erreicht werden sollte. Ebenfalls am 22.
Juni 1996 wurde S.________ Opfer einer versuchten vorsätzlichen Tötung durch
einen Wohnungsnachbarn, der aus einer Distanz von etwa drei Metern einen
gezielten Schuss aus einer Faustfeuerwaffe auf sie abgab. Das Projektil drang
auf Nabelhöhe in den Bauchraum ein, durchschlug Dünn- und Dickdarm und blieb
auf der Höhe des Querfortsatzes des fünften Lendenwirbelkörpers nahe der
Nervenwurzel des fünften Rückenmarksegments auf der Höhe des Zentralkanals
der Wirbelsäule stecken und konnte wegen des als zu hoch eingeschätzten
Risikos einer Verletzung des Wirbelgelenks oder der Nervenwurzel nicht
operativ entfernt werden (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 2. April 1997). Die National kam bezüglich der Schussverletzung für die
Heilbehandlung auf und richtete bis zum 31. Januar 1999 ein Taggeld aus. Mit
Wirkung ab 1. Februar 1999 verneinte sie einen Rentenanspruch von S.________;
hingegen sprach sie ihr eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Verfügung
vom 18. März 1999 und Einspracheentscheid vom 22. Juli 1999). Demgegenüber
sprach die bereits erwähnte IV-Stelle der Versicherten ab 1. Juni 1997 unter
Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 54 % eine halbe Invalidenrente zu
(Verfügung vom 25. Mai 1999). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) hiess die gegen den
Einspracheentscheid der National erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7.
Februar 2001 teilweise gut und verpflichtete den Unfallversicherer (im
Hinblick auf den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad) zur
Ausrichtung einer 54 %igen Invalidenrente an S.________ ab 1. Februar 1999.

C.
Die National führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids.

Während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet, lässt S.________ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragen. Überdies lässt sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfall- und Invalidenversicherungsbereich
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids
(hier: 22. Juli 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw.
1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen
Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni
2001 gültig gewesenen Fassung), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2
erster Satz UVG) sowie die Bemessung der Invalidität nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz UVG; BGE 128 V 30
Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

Zutreffend sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Bindungswirkung
rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger: So kommt
eine von der rechtskräftigen Invaliditätsbemessung für die
Invalidenversicherung abweichende Festlegung des Invaliditätsgrades im
Unfallversicherungsbereich rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise und unter
der Voraussetzung in Frage, dass dafür triftige Gründe angeführt werden
können; eine zwar auch vertretbare - allenfalls sogar gleichwertige -
unterschiedliche Ermessensausübung genügt nicht (vgl. BGE 126 V 293 ff. Erw.
2d, 3b und 4c; RKUV 2000 Nr. U 406 S. 402). Nicht als massgeblich zu
betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers
etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare
Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem
Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser
bloss auf einem Vergleich beruht. Ferner ist zu beachten, dass eine präzise
Bestimmung des Invaliditätsgrades für die Belange der Invalidenversicherung
nicht immer nötig ist, genügt es doch wegen der gröberen Rentenabstufung (nur
ganze, halbe und Viertelsrenten) für die Leistungsfestsetzung unter
Umständen, dass das Erreichen der für die Höhe des Anspruches
ausschlaggebenden Grenzwerte von 40 %, 50 % oder 66 2/3 % eindeutig feststeht
oder aber klar ausgeschlossen werden kann. In solchen Fällen kommt der von
den Organen der Invalidenversicherung vorgenommenen Invaliditätsbemessung für
andere Sozialversicherungsträger nur in beschränktem Masse Bedeutung zu (BGE
126 V 292 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2003 S. 106). Anlass für ein Abweichen
von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines andern
Versicherers können schliesslich äusserst knappe und ungenaue Abklärungen
sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten
(BGE 126 V 294 Erw. 2d am Ende; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391). Eine für die
Invalidenversicherung rechtskräftig gewordene Festsetzung des
Invaliditätsgrades ist im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
auch dann zu berücksichtigen, wenn deren Rechtskraft erst im Laufe des
Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist, im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Einspracheentscheids jedoch noch nicht vorgelegen hatte (vgl.
BGE 126 V 295 Erw. 3b; RKUV 2001 Nr. U 410 S. 73).

3.
Die Ärzte der Neurologisch-Neurochirurgischen Klinik des Spitals Z.________
führten in ihrem Bericht zuhanden des Vertrauensarztes der National vom 8.
Juli 1997 aus, aktuell werde bei der Versicherten keine spezifische Therapie
durchgeführt; im Abstand von jeweils drei Monaten erfolgten weiterhin
Nachkontrollen. Wegen der auf die Schussverletzung zurückzuführenden
Beinparese könne die Beschwerdegegnerin zur Zeit nur etwa eineinhalb Stunden
stehen und herumgehen, danach müsse sie sich wieder ausruhen. Als
Serviceangestellte im Gastgewerbe bestehe daher eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit, während "in einer anderen Arbeit (...) aktuell aufgrund
der Kraftverhältnisse im linken Bein eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer
sitzenden Tätigkeit (nach Durchführung von Umschulungsmassnahmen) sogar von
100 %" bestehe. Die Leistungsfähigkeit werde einerseits durch den
Funktionszustand des linken Beins, anderseits durch die psychosozialen
Umstände bestimmt. Hinsichtlich der Beinlähmung sei auf Grund des bisherigen
günstigen Verlaufs in den nächsten Monaten mit einer weiteren, möglicherweise
fast vollständigen Rückbildung zu rechnen. Allerdings sei auch eine
neuerliche Verschlechterung nicht ausgeschlossen: Weil das Projektil wegen
seiner "delikaten Lage" nicht entfernt worden sei, könnten bei einer erneuten
Wanderung durch die Kompression des Nervus femoralis oder einer anderen
Nervenstruktur wiederum Probleme entstehen. Eineinhalb Jahre später hatte
sich die Situation laut den beiden Berichten der genannten
Neurologisch-Neurochirurgischen Klinik vom 30. Dezember 1998 (an die
IV-Stelle) und vom 6. Januar 1999 (zuhanden des Unfallversicherers) insofern
geändert, als sich zwar einerseits eine deutliche Verbesserung der groben
Kraft des Musculus iliopsoas sowie des Musculus quadrizeps links eingestellt,
anderseits aber durch eine Schmerzausweichreaktion, d.h. auf Grund einer
chronischen Fehlbelastung eine sekundäre Problematik im Kniegelenk
(wahrscheinlich eine Chondropathia patellae) ausgebildet hätte. Diese
sekundäre Schmerzproblematik sei für die aktuelle Behinderung in grösserem
Masse verantwortlich als die rein neurogenen Schmerzen auf Grund der
Irritation des Nervus femoralis durch das Projektil. Der deutlichen
Verbesserung der neurogenen Komponente stünden also die sekundär
ausgebildeten Schädigungen des Bewegungsapparates im Bereiche des linken
Kniegelenks gegenüber, welche bezüglich der Schmerzen und der Belastbarkeit
des linken Beines zu insgesamt unveränderten Verhältnissen geführt hätten.
Nach wie vor sei indessen von klar unfallbedingten Folgeschädigungen
auszugehen. Mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit wurden die früheren
Feststellungen im Bericht vom 8. Juli 1997 wiederholt und im Hinblick auf
ohne vorherige Umschulungsmassnahmen zumutbare Erwerbstätigkeiten dahin
gehend präzisiert, dass Arbeiten mit wenig Gehleistung, einer Tragbelastung
von nicht mehr als 10 bis 15 kg sowie ohne monotone Körperhaltung der durch
die Schussverletzung verursachten Behinderung angepasst seien und noch im
Umfange von 50 % ausgeübt werden könnten. Im Zusammenhang mit dem Nachholen
einer Berufsausbildung wurde erneut auf die Beeinträchtigung durch die -
nicht unfallbedingte - psychosoziale Problematik verwiesen.

Gemäss Bericht der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 15. Dezember 1997
hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Adoleszenz eine schwere Fehlentwicklung
mit Drogenabhängigkeit, Delinquenz und wiederholtem Ausreissen aus Heimen
durchgemacht und dabei einen psychosozialen Ordnungsverlust mit einer
entsprechenden Milieuschädigung erlitten. Es schienen Züge der
Borderline-Persönlichkeitsstörung mit v.a. selbstschädigendem und impulsivem
Verhalten vorhanden gewesen zu sein, doch habe die Versicherte diese heute
weitgehend kompensiert. Aus psychiatrischer Sicht liege keine nennenswerte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Neben der somatischen Limitierung im
linken Bein werde die berufliche Wiedereingliederung aber sicher auch durch
die Persönlichkeitsstruktur und das Verhalten der Beschwerdegegnerin
erschwert, indem ihr burschikos rockerhaftes Benehmen und ihre ausgedehnten
Tätowierungen gewisse Berufe verunmöglichten.

4.
Die Beschwerde führende National macht unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 3 UVV
geltend, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin sei bereits vor dem
Unfall auf Grund nicht (unfall)versicherter Gesundheitsschädigungen
herabgesetzt gewesen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im
Unfallversicherungsbereich sei deshalb - in Abweichung zur
Invaliditätsbemessung für die Belange der Invalidenversicherung - der Lohn,
den die Versicherte auf Grund der vorbestehenden verminderten
Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande wäre, dem Einkommen
gegenüberzustellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden
Beeinträchtigung erzielen könnte. Diesem Einwand, welcher nach Auffassung der
National einen triftigen Grund für die ausnahmsweise vorzunehmende Abweichung
von der rechtskräftigen Invaliditätsbemessung der IV-Organe darstellt, kann
nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die hievor angeführten medizinischen
Berichte ist - entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
- vorab eine andauernde Leistungsbeeinträchtigung zufolge der früher
geklagten rechtsseitigen Knie- und Fussbeschwerden, der muskulären
Verspannungen im Rücken, der durchgemachten (anamnestischen) Hepatitis sowie
der Lymphdrüsenprobleme in den Händen zu verneinen. Was die mit dem
Methadonprogramm angegangene Opiatabhängigkeit, die auch anderweitige
Polytoxikomanie (Nikotin- und Alkoholabusus, THC-Konsum) sowie die damit im
Zusammenhang stehende psychosoziale Problematik anbelangt, ist nicht von der
Hand zu weisen, dass diese das Leistungsvermögen in erwerblicher Hinsicht
erheblich beeinträchtigen. So hatte der IV-Berufsberater in seinem
Verlaufsprotokoll Ende Mai 1996 (d.h. unmittelbar vor dem Unfallereignis vom
22. Juni 1996) festgehalten, dass "auch jetzt in den fünf Monaten
Arbeitstraining im geschützten Rahmen der Baugruppe keine
arbeitsmarkttaugliche Grundarbeitsfähigkeit" habe erreicht werden können. Die
IV-Stelle ging indessen offenkundig - in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung (BGE 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 28, 2001 S. 228 ff. Erw. 2b
und 4) - davon aus, dass die erwähnte Suchtmittelabhängigkeit an sich keine
Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu begründen vermag, weil - wie
sich aus dem in vorstehender Erw. 3 zitierten Bericht der Klinik X.________
vom 15. Dezember 1997 ergibt - nicht erstellt ist, dass eine die
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende und damit invalidenversicherungsrechtlich
relevante geistige oder körperliche Gesundheitsstörung mit Krankheitswert zur
Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist. Was namentlich die
psychosozialen Umstände anbelangt, ist kein invalidisierender psychischer
Gesundheitsschaden gegeben, wo die begutachtenden Ärzte - wie hier - im
Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in ebendiesen psychosozialen
(anderweitig auch oft soziokulturellen) Umständen ihre hinreichende Erklärung
finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 299). Nach dem bisher Gesagten
legte die IV-Stelle ihrer in Rechtskraft erwachsenen Invaliditätsbemessung
ausschliesslich die auf die Schussverletzung zurückzuführende somatische
Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit, d.h. einzig
Unfallfolgen zu Grunde. Angesichts des in der Invaliden- und in der
obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich übereinstimmenden
Invaliditätsbegriffs (BGE 126 V 291 Erw. 2a, 119 V 470 Erw. 2b, je mit
Hinweisen) und der daraus abgeleiteten, unter Erw. 2 hievor dargelegten
Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätschätzungen anderer
Versicherungsträger hat folglich die National den von der IV-Stelle
ermittelten Invaliditätsgrad von 54 % zu übernehmen, es sei denn, der
Invaliditätsbemessung der IV-Organe liege ein Rechtsfehler oder eine nicht
vertretbare Ermessensausübung zu Grunde.

5.
5.1 Die IV-Stelle hat die Invaliditätsschätzung offenbar anhand konkreter
Salärangaben vorgenommen und dem Einkommensvergleich einerseits ein ohne
invalidisierenden Gesundheisschaden als Serviceangestellte erreichbares sog.
Valideneinkommen von Fr. 41'004.- pro Jahr und anderseits ein trotz
Behinderung in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit ("z.B. [als im
Umfange von 50 % beschäftigte] Betriebsmitarbeiterin in der industriellen
Produktion oder [als] Mitarbeiterin Hauspost") zumutbarerweise noch
erzielbares jährliches Invalideneinkommen von Fr. 18'850.- zu Grunde gelegt
(Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 25. Mai 1999). Abgesehen von
der in Erw. 4 hievor widerlegten grundsätzlichen Einwendung des
Unfallversicherers gegen das von der IV-Stelle berücksichtigte
Valideneinkommen wird dieses in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern
anerkannt, als die Annahme der IV-Organe, wonach ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung als Serviceangestellte ein Jahreseinkommen von Fr. 41'004.-
erreichbar wäre, sinngemäss als vertretbare Ermessensausübung bezeichnet
wird. Überdies liegt das von der National im streitigen Einspracheentscheid
auf jährlich Fr. 18'228.- (Fr. 1519.- x 12) veranschlagte hypothetische
Invalideneinkommen sogar leicht unter dem von der IV-Stelle in den
Einkommensvergleich mit einbezogenen Betrag von Fr. 18'850.-. Weil sich
jedoch den vorliegenden Akten nicht entnehmen lässt, woher die Angaben zu den
von den IV-Organen berücksichtigten Vergleichseinkommen stammen, ist im
Folgenden die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle einer
(Ermessens-)Überprüfung anhand eines Einkommensvergleichs auf der Grundlage
von statistischen Tabellenlöhnen (standardisierte Monatslöhne gemäss der vom
Bundesamt für Statistik im Zweijahresrhythmus herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung [LSE]) zu unterziehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit
Hinweisen).

5.2 Da für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG zunächst die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs
(hier: 1. Juni 1997) massgebend sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2; vgl.
auch 128 V 174), ist von der LSE 1996 auszugehen. Für das Valideneinkommen
ist der in Tabelle TA 1 des Anhangs angeführte zutreffende Zentralwert
(Median) für das Gastgewerbe in der Höhe von Fr. 2945.- (standardisierter
monatlicher Bruttolohn von Frauen bei Ausübung einfacher und repetitiver
Tätigkeiten [Anforderungsniveau 4]) heranzuziehen. Dieser statistische
Monatslohn ist - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm eine
Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt (LSE 1996 S. 5), welche
etwas tiefer ist als die 1996 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit
im Gastgewerbe von wöchentlich 42,4 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2003 Heft
9, S. 102, Tabelle B 9.2) - auf Fr. 3122.- zu erhöhen. Ferner führt die
Beachtung der Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe bis 1997 (Steigerung von
0,3 % gegenüber dem Vorjahr; a.a.O., S. 103, Tabelle B 10.2) zu einem
Monatslohn von Fr. 3131.- bzw. zu einem Jahreslohn von Fr. 37'572.-.

Was das trotz den Beschwerden im linken Bein zumutbarerweise noch
realisierbare Invalideneinkommen anbelangt, ist auf den ebenfalls in der
Tabelle TA 1 des Anhangs zur LSE 1996 enthaltenen allgemeinen Zentralwert für
sämtliche Wirtschaftszweige des privaten Sektors in der Höhe von Fr. 3455.-
(monatlicher Bruttolohn von Frauen, Anforderungsniveau 4) abzustellen. Der
angeführte Monatslohn ist - wieder unter Berücksichtigung, dass die ihm zu
Grunde gelegte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden geringer ist als die im Jahre
1996 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (aller Wirtschaftszweige)
von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O, S. 102, Tabelle B.
9.2) - auf Fr. 3619.- zu erhöhen. Die Beachtung der allgemeinen
Nominallohnentwicklung (1997 wurden um 0,5 % höhere Löhne als im Vorjahr
ausgerichtet; a.a.O., S. 103, Tabelle B 10.2) führt zu einem Monatslohn von
Fr. 3637.- bzw. zu einem Jahresverdienst von Fr. 43'644.-, wobei dieser
Betrag im Hinblick auf die nur mehr 50 %ige Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdegegnerin auf Fr. 21'822.- zu halbieren ist. Rechtsprechungsgemäss
ist mit einer allfälligen Herabsetzung dieses Tabellenlohnes der Tatsache
Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Umstände Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc, 124 V 323 Erw.
3b/aa). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist die Beschwerdegegnerin auf
dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne physische
Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass sie keine Arbeiten mit längerer
Gehleistung ausführen, keine Lasten über 10 bis 15 kg tragen sowie keine
Tätigkeiten mit monotoner Körperhaltung verrichten kann; dies wirkt sich auf
das Lohnniveau aus. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Umstand, dass sie (ohne
entsprechende Erfahrungen) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr
starten muss. Ebenfalls zu berücksichtigen gilt, dass teilzeitbeschäftigte
Frauen in der Regel überproportional weniger verdienen als weibliche
Vollzeitangestellte (LSE 1996 S. 14 und Tabellenserie TB; BGE 124 V 323 Erw.
3b/aa). Auf Grund der genannten Gegebenheiten erscheint eine Herabsetzung um
insgesamt 15 % oder 20 % als angemessen. Bei diesen Abzügen resultiert ein
Invalideneinkommen von Fr. 18'549.- (Fr. 21'822.- x 0,85) bzw. Fr. 17'458.-
(Fr. 21'822.- x 0,8) und - im Vergleich mit dem hievor angeführten
Valideneinkommen von Fr. 37'572.- - ein Invaliditätsgrad von 51 % bzw. 54 %.

Nach dem Gesagten erweist sich der von der IV-Stelle ermittelte
Invaliditätsgrad von 54 % im Rahmen der Ermessensprüfung auf jeden Fall als
vertretbar, weshalb für eine abweichende Invaliditätsschätzung des
Unfallversicherers kein Raum bleibt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt
hat, schuldet die National der Beschwerdegegnerin somit ab 1. Februar 1999
eine 54 %ige Invalidenrente.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Verfahrens entsprechend steht der obsiegenden, anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu Lasten der National zu (Art.
135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Damit ist der Antrag der
Beschwerdegegnerin auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft hat der
Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 15. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: