Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 211/2001
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U 211/01 Ge

                        III. Kammer

Bundesrichter Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundes-
richter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar

                Urteil vom 22. Oktober 2001

                         in Sachen

M.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Fritz Dahinden, Blumenbergplatz 1,
9000 St. Gallen,
                           gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion
Schweiz, Rechtsdienst, Alfred-Escher-Strasse 50,
8022 Zürich, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

     A.- Die 1960 geborene Psychologin M.________ arbeitete
als Heilpädagogin für die Heilpädagogische Früherziehung im
Kanton Thurgau und war damit bei der "Zürich" Versiche-
rungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") obligatorisch
gegen Unfälle versichert. Am 9. August 1995 erhielt sie
während der Ferien im Rahmen eines Segelkurses auf dem
Comersee einen Schlag des Segelbaumes an den Kopf. Dabei

zog sie sich eine Kopfplatzwunde zu und erlitt einen
Schock. Zudem klagte sie über Sehstörungen, Schwindel sowie
Kopf-, Kiefer- und Ohrenschmerzen. Noch am selben Abend
wurde die Platzwunde im Spital in X.________ (Italien)
versorgt. Am 17. August 1995 nahm die Versicherte ihre
Arbeit wieder auf, doch es traten nach einer halben Stunde
Sehstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Kreislaufprob-
leme und Schmerzen auf. Sie begab sich gleichentags zu
ihrem Hausarzt Dr. med. C.________, Arzt für Innere
Medizin, der eine commotio cerebri (Bericht vom 17. August
1995) und in der Folge eine Schädelprellung mit Verdacht
auf commotio labyrinthie sowie ein leichtes Schleudertrauma
der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte (Berichte vom
12. September 1995 sowie 13. Oktober 1995). Dr. med.
H.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der
die Versicherte am 21. August 1995 untersucht hatte,
diagnostizierte eine Schädelprellung mit vor allem commotio
labyrinthie sowie eine leichte HWS-Distorsion (Berichte vom
27. August 1995 und 23. Oktober 1995). Am 7. November 1995
konstatierte Dr. med. C.________ ein anhaltendes Cervikal-
syndrom sowie nach ein- bis zweistündiger Belastung Auftre-
ten von Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsschwäche,
Schwindel und vegetativen Symptomen. Die "Zürich" erbrachte
die gesetzlichen Leistungen. Zur Abklärung der medizini-
schen Verhältnisse zog sie einen Bericht des Dr. med.
B.________, Orthopäde, (vom 7. Februar 1996), ein Gutachten
der Dr. med. F.________, Neurologie FMH, (vom 26. Mai
1996), Berichte der Klinik Y.________ (vom 19. Juni und
15. Juli 1996), des Dr. med. M.________, Spezialarzt für
Neurologie FMH, (vom 24. Juni 1996, 13. September 1996 und
23. Oktober 1996), der Klinik Z.________ (vom 24. Januar
1997 und 4. Juli 1997), des Dr. med. R.________, Neurologie
FMH, (vom 6. Juni 1997), sowie Gutachten der Klinik
I.________ (vom 22./23. Oktober 1997) und der Klinik
B.________ (vom 9. Februar 1999) bei. Gestützt auf diese

Unterlagen stellte die "Zürich" die Leistungen mit Verfü-
gung vom 26. Juli 1999 per 1. April 1999 ein, da die zum
Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden
Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik
in den Hintergrund träten und zwischen der Letzteren sowie
dem Unfall die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu ver-
neinen sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache
wies die "Zürich" mit Entscheid vom 25. August 2000 ab.

     B.- Dagegen liess die Versicherte Beschwerde einrei-
chen und eine Bestätigung der Segellehrerin Christina Stein
vom 3. Oktober 2000 sowie ein Gutachten des dipl. Ing.
Peter, Sachverständiger des Strassenverkehrs- und Schiff-
fahrtsamtes des Kantons St. Gallen, vom 28. November 2000,
auflegen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2001 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versi-
cherte beantragen, es sei die grundsätzliche und umfassende
Leistungspflicht (Heilbehandlung, Taggelder, Rente sowie
Integritätsentschädigung) der Beschwerdegegnerin festzu-
stellen; die Sache sei zur Festlegung der Leistungsansprü-
che oder zur Beweisergänzung an die Beschwerdegegnerin bzw.
die Vorinstanz zurückzuweisen; die Beschwerdegegnerin sei
zu verpflichten, die Kosten des Gutachtens von dipl. Ing.
Peter zu vergüten. Gleichzeitig lässt sie eine Bestätigung
der Kursteilnehmerin A.________ (vom 29. Mai 2001), ein
Gutachten des Prof. Dr. med. S.________, Facharzt FMH für
Rechtsmedizin, Chefarzt des Instituts für Rechtsmedizin des
Spitals S.________ (vom 28. Mai 2001), ein Schreiben des
Psychiaters Dr. med. K.________, Klinik B.________ (vom
28. Mai 2001), und ein Schreiben des Neurologen Dr. med.
Z.________, Klinik B.________ (vom 12. Juni 2001), einrei-
chen.

     Die Vorinstanz und die "Zürich" schliessen auf Abwei-
sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundes-
amt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzich-
tet. Die Providentia, die als Mitbeteiligte zur Vernehmlas-
sung aufgefordert wurde, verzichtet ebenfalls auf eine
solche, da sie als Lebensversicherung am Verfahren nicht
mitbeteiligt sei.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus-
gesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un-
fall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a), zur voraus-
gesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen
(nicht veröffentlichte Erw. 5a von BGE 127 V 102; BGE 125 V
461 Erw. 5a mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen
(BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, 115 V 133 ff.)
sowie Folgen eines Unfalls mit Schädel-Hirntrauma oder
Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funk-
tionsausfälle im Besonderen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 117
V 359 ff.) zutreffend dargelegt. Sodann hat das kantonale
Gericht zu Recht festgestellt, dass die Beurteilung der
Adäquanz in Fällen, in welchen unmittelbar nach dem Unfall
die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der
HWS gehörenden Beschwerden zwar teilweise gegeben sind, im
Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten, nach den für psychische
Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Kriterien
vorzunehmen ist (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112, 116 und 117;
BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a). Darauf kann
verwiesen werden.
     Zu ergänzen ist, dass die Versicherungsleistungen,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsun-

fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt
werden (Art. 6 Abs. 1 UVG).
      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352
Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214).

     2.- Nach den ärztlichen Feststellungen hat die Be-
schwerdeführerin beim Unfall vom 9. August 1995 ein HWS-
Schleudertrauma und ein Schädel-Hirntrauma erlitten (Be-
richte des Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 1995, des
Dr. med. H.________ vom 23. Oktober 1995 sowie der Klinik
Z.________ vom 24. Januar 1997; Gutachten der Klinik
I.________ vom 23. Oktober 1997 und der Klinik B.________
vom 9. Februar 1999; Neurologisches Konsilium der Klinik
B.________ vom 15. Mai 1998). Gemäss dem Gutachten des
Prof. S.________ vom 28. Mai 2001 hat die Beschwerdeführe-
rin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sogar auch einen
inkompletten Schädelbruch erlitten.

     3.- Die "Zürich" hat im Einspracheentscheid ausge-
führt, die eindeutige Dominanz einer ausgeprägten psychi-
schen Problematik im Sinne von BGE 123 V 100 könne nicht
ohne weitere Abklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden. Sie hat daher die Adäquanzkriterien so
beurteilt, wie sie gemäss der Schleudertrauma-Rechtspre-
chung für die Bejahung der Adäquanz erfüllt sein müssen.
Sie hat diese Kriterien als nicht erfüllt angesehen.

     4.- a) Die Vorinstanz dagegen hat gestützt auf BGE 123
V 98 ff. die Beurteilung der Adäquanz unter dem Gesichts-
punkt einer psychischen Fehlentwicklung vorgenommen, da
gemäss allen medizinischen Berichten eine "Verarbeitungs-
störung" unzweifelhaft im Vordergrund stehe. Sie hat nach
dieser Rechtsprechung unter Annahme eines Unfalls mittlerer
Schwere im Grenzbereich zu den leichten die Adäquanzkrite-
rien ebenfalls als nicht erfüllt angesehen.

     b) Dieser Beurteilung der Vorinstanz kann nicht ge-
folgt werden. "Ganz in den Hintergrund" treten die zum Be-
schwerdebild eines Schleudertraumas der HWS und eines Schä-
delhirntraumas gehörenden gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen vorliegend nicht. Die Vorinstanz verkennt den Kern die-
ser Rechtsprechung. Es kommt zwar in den medizinischen
Berichten durchaus zum Ausdruck, dass das Fortbestehen der
Beschwerden der Versicherten zum Teil in ihrer Persönlich-
keit begründet ist. So wurde im Gutachten der Klinik
B.________ vom 9. Februar 1999 ausgeführt, die von myofa-
scialen Befunden an der HWS stammenden Kopfschmerzen
machten nur den kleineren Teil der insgesamt vorhandenen
Kopfschmerzproblematik aus. Die ausgeprägte Spannungskopf-
schmerzkomponente, die bei psycho-physischer Belastung
exazerbiere und mit vegetativen und kognitiven Störungen
einhergehe, sei auf die (nicht unfallbedingte) psychische
Verarbeitungsstörung bezüglich Schmerzen und Gefühl der
Überforderung zurückzuführen. Diese Verarbeitungsstörung
sei der wesentliche, nicht unfallbedingte Faktor, der das
Beschwerdebild aufrecht erhalte. Die nicht unfallbedingten,
leistungsorientierten, narzisstischen Persönlichkeitszüge
der Versicherten entwickelten ungünstige Unfall- und
Schmerzbewältigungsstrategien und seien dazu geeignet, den
Rehabilitationsverlauf zu verzögern und die Anpassung an
die Beschwerden zu erschweren. Dr. med. K.________, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik B.________, legte im
Psychosomatischen Konsilium vom 19. August 1998 dar, dass

keine gröbere Psychopathologie bzw. keine sog. depressive
Episode oder "major depression" vorliege. Es seien zwar
testpsychologisch depressive Elemente eruiert worden, der
minimale Schweregrad für ein eigentliches psychiatrisches
Depressionskonzept werde aber in keiner Weise erreicht. Die
Versicherte habe jedoch zweifellos Persönlichkeitszüge, die
eine Ursache für ihre Art der Krankheitsbewältigung seien;
der Schweregrad für eine Persönlichkeitsstörung werde in-
dessen nicht erreicht.
     Im Schreiben an den Vertreter der Beschwerdeführerin
vom 28. Mai 2001 präzisierte Dr. K.________, er sei im
Teilgutachten vom 19. August 1998 aufgrund der
psychiatrischen Befundlage nicht von einem primär
psychischen Beschwerdebild ausgegangen. Das bedeute, dass
das Beschwerdebild nicht klar von einer psychischen Störung
dominiert werde. Gewisse psychische Auffälligkeiten in der
Art der Bewältigungsmuster und der Emotionalität bildeten
wahrscheinlich lediglich einen Teilfaktor. Auch dieser
psychische Teilfaktor, der sich aus problematischen
Bewältigungsmustern und einer auffälligen emotionalen
Reaktion zusammensetze, stehe in direktem und indirektem
Zusammenhang mit dem Unfall, teils im Sinne eines
psychosomatischen Zusammenhangs. Mit anderen Worten wäre
dieser psychische Teilfaktor heute in Art und Intensität
der Ausprägung ohne Einwirkung des Unfalls nicht denkbar.
Aufgrund dieser Ausführungen des Dr. med. K.________ wird
die Auffassung der Vorinstanz, dass die "Verarbeitungs-
störung" unzweifelhaft im Vordergrund stehe, in Frage
gestellt.
     Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin eine Persön-
lichkeitsstruktur mit Neigung zu einer Verarbeitungsstörung
aufweist, sind ihre psychischen Beeinträchtigungen nicht
als im Vordergrund stehend zu qualifizieren. Vielmehr
stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin noch in
der weiten Bandbreite der Versicherten liegt, bei denen die
einen ein Unfallereignis seelisch besser verkraften als

andere, wobei die Letzteren des Versicherungsschutzes eben-
falls teilhaftig seien sollen. Denn im Rahmen der erwähnten
weiten Bandbreite bilden auch solche Versicherte Bezugsper-
sonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf
die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalls zu einer
Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus unfallver-
sicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal
reagieren (BGE 117 V 362 Erw. 5b mit Hinweis; RKUV 1998
Nr. U 297 S. 245). Die Beschwerdeführerin leidet in erster
Linie an Kopfschmerzen, Ohrenschmerzen, vegetativen Be-
schwerden, Schwindel, Sehstörungen, Beschwerden der HWS,
Konzentrationsstörungen und rascher Ermüdbarkeit. Diese
Leiden werden von den Ärzten nicht in Abrede gestellt und
die natürliche Kausalität zum Unfall ist zumindest als
Teilursache unbestritten. Im Gutachten der Klinik
B.________ vom 9. Februar 1999 wird diesbezüglich
dargelegt, dass das Unfallereignis für die Kopf- und
Nackenschmerzen und damit indirekt für den Schwindel und
die subjektiv empfundenen kognitiven Störungen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Teilursache
darstelle. Wenn diese zum typischen Beschwerdebild eines
Schleudertraumas der HWS und eines Schädel-Hirntraumas
gehörenden Beeinträchtigungen bei einer seelisch robusten
Persönlichkeit abgenommen hätten oder sogar verschwunden
wären, bedeutet dies nicht, dass sie bei der Versicherten,
die sie weniger zu verkraften weiss, zu psychischen
Beschwerden "mutiert" haben. Abgesehen davon, dass bei
Vorliegen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS und
Schädel-Hirntrauma sowie des entsprechenden bunten
Beschwerdebildes, was - wie dargelegt - unbestritten und
ärztlich ausgewiesen ist, nicht zwischen physischen
und/oder psychischen Beschwerden zu unterscheiden ist. Der
adäquate Kausalzusammenhang ist deshalb nach Massgabe von
BGE 117 V 359 ff. zu beurteilen.

     5.- Mit der Vorinstanz ist von einem mittelschweren
Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszugehen. Damit
die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden kann,
muss somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzube-
ziehenden Kriterien (BGE 117 V 367 Erw. 6a) in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichti-
genden Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender
Weise gegeben sein (BGE 117 V 367 Erw. 6b).
     Aufgrund der medizinischen Akten sind die Kriterien
der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verlet-
zungen (Schleudertrauma der HWS, Schädel-Hirntrauma und
inkompletter Schädelbruch), der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung sowie der Dauerbeschwerden ohne
weiteres erfüllt. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit ergibt
sich Folgendes: Nach dem Unfall war die Versicherte zu-
nächst 100 % arbeitsunfähig und dann ab Januar 1997 in
ihrem angestammten Beruf als Heilpädagogin lediglich 15 %
arbeitsfähig (Gutachten der Klinik I.________ vom
23. Oktober 1997). Gemäss dem Gutachten der Klinik
B.________ vom 9. Februar 1999 besteht unter Einbezug sämt-
licher Beschwerden (ohne Differenzierung zwischen physi-
schen und psychischen Komponenten) im angestammten Beruf
nur noch eine 25%ige und in der Tätigkeit als Einzelthe-
rapeutin eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Damit ist auch das
Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit
erfüllt. Unter diesen Umständen ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zu bejahen. Die Sache ist daher an die
"Zürich" zur Bemessung des Invaliditätsgrades und zur
Festsetzung der Leistungen zurückzuweisen.

     6.- a) Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich,
es seien ihr die Kosten des eingeholten Privatgutachtens
des dipl. Ing. Peter vom 28. November 2000 zuzusprechen.

     b) Gutachterkosten sind zu entschädigen, soweit diese
als notwendig zu gelten haben (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115
V 62; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b in fine).
     Das von der Beschwerdeführerin veranlasste Privatgut-
achten war zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
bzw. zur Beurteilung des Falles nicht erforderlich. Die
entsprechenden Kosten gehen daher nicht zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin.

     7.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem
Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 135 OG). Deren blosses Unterliegen bezüglich der
Frage der Entschädigung der Gutachterkosten rechtfertigt
keine Kürzung der Parteientschädigung.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
     schwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts
     des Kantons Thurgau vom 28. März 2001 sowie der Ein-
     spracheentscheid vom 25. August 2001 aufgehoben, und
     es wird die Sache an die "Zürich" Versicherungs-
     Gesellschaft zur Festsetzung der Leistungen zurück-
     gewiesen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichts-
     beschwerde abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft hat der Be-
     schwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenös-
     sischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
     von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
     bezahlen.

 IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über
     eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
     entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Pro-
     zesses zu befinden haben.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Oktober 2001

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                        Der Vorsitzende der III. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: