Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 210/2001
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U 210/01

Urteil vom 11. Juni 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Traub

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1950, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht
Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 16. Mai 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene, als Gastwirt selbstständig erwerbstätige G.________ war
bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft freiwillig gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Infolge eines Sturzes erlitt er
am 19. März 1997 eine Grundgelenkluxation am linken Daumen. Als nach
mehrmaliger Operation feststand, dass von der Weiterführung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet
werden konnte, stellte der Unfallversicherer die bisher erbrachten Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld) mit Verfügung vom 17. Februar 2000 rückwirkend
ab dem 1. Juli 1999 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente
und auf eine Integritätsentschädigung.

Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte die Ausrichtung
einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinschränkung
von mindestens 5 % beantragen liess, lehnte der Unfallversicherer mit
Einspracheentscheid vom 19. Mai 2000 ab.

B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde stellte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, dass dem angefochtenen
Einspracheentscheid eine in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ergangene Sachverhaltsfeststellung zu Grunde liege. Demgemäss wies es die
Sache an den Unfallversicherer zurück, damit dieser dem Versicherten die
gesetzlich garantierten Mitwirkungsrechte gewähre und hernach über den
Anspruch auf Integritätsentschädigung neu verfüge (Entscheid vom 16. Mai
2001).

C.
Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während der Versicherte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Unfallversicherung geändert worden.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 19. Mai 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw.
1b), sind im hier zu beurteilenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
2.1 Im Streit liegt die Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht erkannte, bei
der Erhebung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen für die Bemessung der
Integritätsentschädigung habe der Versicherer den Anspruch des
Beschwerdegegners auf rechtliches Gehör verletzt.

2.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die
Rechtsprechung über Rechtsnatur und Teilgehalte des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV; BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a;
zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I
16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen), zur
formellen Natur des Anspruchs (BGE 126 V 132 Erw. 2b) sowie über die den
Parteien je nach Art der Beweiserhebung zustehenden Mitwirkungsrechte im
Verwaltungsverfahren der Unfallversicherung (Art. 96 UVG, Art. 19 VwVG in
Verbindung mit Art. 37, 39-41 und 43-61, insbesondere Art. 57 ff. BZP; BGE
125 V 353 Erw. 3b/bb, 120 V 360 f. Erw. 1b; RKUV 1998 Nr. U 313 S. 476 Erw.
2b), die sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen
Privatversicherer gelten (BGE 120 V 361 f. Erw. 1c; vgl. nun aber auch Urteil
I. vom 14. April 2003, U 273/01, Erw. 3.2.1, wonach die - im Zusammenhang mit
den rechtsstaatlichen Garantien des Verfügungsverfahrens geltende -
Gleichstellung von Meinungsäusserungen interner Ärzte privater
Unfallversicherer und solcher der SUVA im Hinblick auf die Beweiswürdigung
nicht zum Tragen kommt), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 In der obligatorischen Unfallversicherung kann die Feststellung des
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts erfolgen durch die vom
Unfallversicherer eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte,
einschliesslich der Spezial- und Spitalärzte (Art. 53 Abs. 3 lit. a-c UVV),
im Falle der Zuständigkeit der SUVA durch die Berichte der von ihr
angestellten Kreisärzte der Agenturen (Art. 65 UVG) und Ärzte der
Medizinischen Abteilung am Hauptsitz, die von einem andern Unfallversicherer
eingeholten Arztberichte (gegebenenfalls auch angestellter Ärzte), durch das
vom Versicherten beigezogene Parteigutachten (des behandelnden oder eines
konsiliarisch beigezogenen Arztes), das vom Unfallversicherer in Auftrag
gegebene Sachverständigengutachten (Art. 57 UVV und Art. 96 UVG in Verbindung
mit Art. 12 lit. e VwVG; BGE 120 V 357) sowie durch das vom erst- oder
letztinstanzlichen Gericht angeordnete medizinische Gutachten (BGE 122 V 159
Erw. 1b).

3.2 Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Rechtsanwendenden, darüber zu
befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im
Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, eine ergänzende Untersuchung
anzuordnen oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist (BGE 122 V 160 Erw.
1b). Insbesondere hat die versicherte Person weder von Bundesrechts wegen
noch auf Grund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen formellen Anspruch auf Beizug
eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig
sind. Es ist grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne
Entscheidungsgrundlagen (Berichte und Gutachten) stützen, soweit die darin
enthaltene Beurteilung im Rahmen einer pflichtgemässen und freien, d.h. ohne
Bindung an förmliche Regeln erfolgenden Beweiswürdigung (Art. 96 UVG und Art.
19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 BZP; Art. 108 Abs. 1 lit. c UVG; Art. 132
OG in Verbindung mit Art. 113 und Art. 95 Abs. 2 OG) zu überzeugen vermag
(BGE 122 V 162 ff. Erw. 1d-3).

3.3 Gerichtsgutachten haben besonderen Anforderungen zu genügen, die sich für
das letztinstanzliche Verfahren nach den Bestimmungen des
Bundeszivilprozesses richten (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und
Art. 57-61 BZP). Die gleichen Regeln gelten für die Einholung von
Sachverständigengutachten durch die SUVA und die an der Durchführung der
obligatorischen Unfallversicherung beteiligten Privatversicherer (Art. 96 UVG
in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57-61 BZP; BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb,
122 V 159 Erw. 1b, 120 V 357).

4.
Nach dem Gesagten hängen die im Einzelfall zu beachtenden Verfahrensrechte
der Versicherten von der Qualifikation der betreffenden Beweisurkunde ab. Die
in den Art. 57-61 BZP verankerten Garantien kommen nur beim medizinischen
Sachverständigengutachten (insbesondere Administrativgutachten) zum Tragen.

4.1 Als Sachverständige im Sinne der Art. 57 ff. BZP gelten Drittpersonen,
die auf Grund ihrer besonderen Fachkenntnisse zur Aufklärung des Sachverhalts
beigezogen werden, nicht dagegen (verwaltungsinterne) Personen, die eine
Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben. Personen, die - wie die
Verwaltungsärzte - auf Grund ihrer besonderen Fachkenntnisse an der
Vorbereitung von Verfügungen mitwirken, sind nicht als Sachverständige im
Sinne von Art. 57 ff. BZP zu qualifizieren. Auch wenn ihre Berichte
Entscheidungsgrundlagen liefern und materiell Gutachtenscharakter aufweisen,
handelt es sich nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 lit.
e VwVG und Art. 60 BZP. Sie sind - im Hinblick auf die Verfahrensrechte -
vielmehr in jedem Fall den nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 49 BZP
eingeholten Amtsberichten gleichzustellen (im Rahmen der Beweiswürdigung
kommt indes nur den Meinungsäusserungen interner Ärzte der SUVA das Gewicht
von Amtsberichten zu, nicht aber solchen versicherungsintern eingesetzter
Ärzte privater Unfallversicherer [bereits zitiertes Urteil I. vom 14. April
2003, U 273/01, Erw. 3.2.1]). Die besonderen Verfahrensvorschriften für den
Sachverständigenbeweis (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP)
finden also keine Anwendung (BGE 123 V 332 f. Erw. 1b). Dies gilt auch für
das zum Verwaltungsverfahren gehörende Einspracheverfahren, welches mit dem
Einspracheentscheid als (alleinigem) Anfechtungsgegenstand des allenfalls
nachfolgenden erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens abgeschlossen wird (RKUV
1998 Nr. U 309 S. 459 Erw. 3).

Ob ein Verfahrensmangel vorliegt und, bejahendenfalls, ob die Vorinstanz die
Sache deswegen an die Verwaltung zurückweisen durfte, beurteilt sich bei
verwaltungsintern erhobenen Entscheidungsgrundlagen also regelmässig allein
nach den Garantien, die aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG) abgeleitet werden.

4.2 Vorliegend steht fest, dass den ärztlichen Einschätzungen des Dr.
B.________ vom 11. November 1999 und vom 13. Januar 2000 von vornherein nicht
die Qualität eines Sachverständigengutachtens zukommt, da es sich beim
Urheber um einen beratenden Arzt des Beschwerdeführers handelt. Dasselbe gilt
für die Einschätzung des Dr. X.________ vom 17. April 2000; entgegen der
Aktenlage im vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich bei ihm nicht um
einen "neutralen Handspezialisten" (wie im Auftrag an den Medizinischen
Dienst des Unfallversicherers vom 20. März 2000 angemerkt), sondern um einen
"beratenden Arzt", wie nunmehr in der Beschwerdeschrift offengelegt wird. Es
braucht schliesslich nicht weiter begründet zu werden, dass auch die
handschriftliche Auskunft des behandelnden Arztes Dr. Z.________ (Operateur)
vom 19. Oktober 1999 nicht als Sachverständigengutachten zu werten ist.

5.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die medizinischen
Entscheidungsgrundlagen nicht als Sachverständigengutachten im Sinne der Art.
57 ff. BZP zu qualifizieren sind. Dementsprechend kommen die dort verankerten
Garantien nicht zum Zuge; die Beteiligungsrechte des Versicherten richten
sich vielmehr nach den allgemeinen Regeln des rechtlichen Gehörs. Es bleibt
zu klären, ob das Verwaltungsverfahren diesen Mindestanforderungen genügte.

5.1 Der Unfallversicherer ersuchte zunächst den behandelnden Arzt, Dr.
Z.________, um eine Einschätzung des Integritätsschadens; dieser ging in
seiner Antwort vom 19. Oktober 1999 von einem Integritätsschaden "deutlich
unter 5 % gemäss SUVA-Tabellen (bzw. sogar 0 %!)" aus. Der beratende Arzt des
Unfallversicherers, Dr. B._______, schloss sich dieser Schätzung an
(Aktennotiz des Medizinischen Dienstes des Beschwerdeführers vom 11. November
1999). Die Stellungnahme des Dr. Z.________ wurde dem Beschwerdegegner am 18.
November 1999 zur Kenntnis gebracht; gleichzeitig erhielt letzterer die
Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, was er mit Schreiben vom 29. November
1999 denn auch tat. Der Unfallversicherer legte die vorgebrachten Einwände
seinem beratenden Arzt Dr. B.________ mitsamt den medizinischen Akten
nochmals vor. Dessen (bestätigender) Befund vom 13. Januar 2000 wurde dem
Beschwerdegegner wiederum mitgeteilt (Schreiben vom 19. Januar 2000).

Im Gefolge der abschlägigen Verfügung vom 17. Februar 2000 erhob der
Versicherte Einsprache, welche den Unfallversicherer zur Einholung eines
weiteren ärztlichen Berichts veranlasste. Der Handchirurg Dr. X.________
bezifferte den Integritätsschaden auf Grund der in den Tabellen der SUVA
angegebenen Eckwerte schliesslich auf 2,5 % (vgl. das vom Beschwerdeführer
ausgefertigte Besprechungsprotokoll vom 17. April 2000). Auch dieses
Schriftstück wurde dem Beschwerdegegner zur Kenntnis gebracht (Schreiben vom
2. Mai 2000). Darauf konnte dieser zu dem neuen Arztbericht Stellung nehmen,
bevor am 19. Mai 2000 der Einspracheentscheid erging.

5.2 Insgesamt hatte der Beschwerdegegner sowohl im Vorfeld der Verfügung vom
17. Februar 2000 als auch vor dem Erlass des Einspracheentscheids mehrfach
Gelegenheit, sich zum jeweiligen Stand des Beweisergebnisses zu äussern und
Einwendungen vorzubringen. Nach dem Massstab der aus dem Grundsatz des
rechtlichen Gehörs fliessenden Mindestgarantien liegt somit kein
Verfahrensmangel vor. Für die Durchsetzung der vom Versicherten
eingeforderten zusätzlichen Parteirechte - so die Mitwirkung bei der
Benennung der beizuziehenden medizinischen Fachperson oder die Möglichkeit,
ergänzende Fragen zu stellen - bietet sich keine rechtliche Handhabe.

Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

6.
Zu prüfen bleibt, ob die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Rückweisung
der Sache an die Verwaltung zur neuen Beurteilung des Integritätsschadens
einer beweisrechtlichen Notwendigkeit entspricht.

6.1 Zunächst haben die bisher vorliegenden ärztlichen Berichte wegen formaler
Mängel bloss verminderten Beweiswert.

6.1.1 Die Vorinstanz begründete das Gewicht der Anhörungsrechte und damit die
- vor dem Hintergrund der aus ihrer Sicht bestehenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Beweisverfahren - fehlende Heilbarkeit des
Verfahrensmangels auch damit, die eingeholten Arztberichte erweckten bereits
hinsichtlich ihrer äusseren Form sowie der Art und Weise ihrer Erhebung
Bedenken. Im Einzelnen führte das kantonale Gericht Folgendes aus:
"Der Bericht von Dr. Z.________ vom 19. Oktober 1999 ist eine
handschriftliche Notiz auf der Rückseite eines Schreibens (des
Unfallversicherers), wobei Dr. Z.________ nicht einmal angibt, auf welche
SUVA-Tabelle er sich stützt. Die ebenfalls handschriftliche Notiz vom 13.
Januar 2000 (...), welche angeblich von Dr. B.________ stammen soll, lässt
sich nur teilweise entziffern. Anlass zu weiteren Bedenken gibt der Umstand,
dass der Bericht von Dr. X.________ nicht von ihm selbst verfasst wurde,
sondern offensichtlich von der Beschwerdegegnerin aufgesetzt und Dr.
X.________ lediglich zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. In diesem
Zusammenhang ist auf Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BZP hinzuweisen, wonach sich der
Sachverständige unter anderem der strengsten Unparteilichkeit zu befleissigen
hat. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dem Gutachter bereits ein
vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung vorzulegen, ist indessen
geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit bzw. Unparteilichkeit des
Gutachters zu erwecken."
6.1.2Den vom kantonalen Gericht vorgetragenen formalen Bedenken ist - unter
dem hier interessierenden Aspekt der Beweiswürdigung - beizupflichten: Zwar
kann - weil der Unfallversicherer in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur
Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist - auch Berichten
und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert
beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen; im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche
den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die
Unparteilichkeit der begutachtenden Personen des Weitern ein strenger
Massstab anzulegen (vgl. auch Erw. 3.2 hievor; BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee,
122 V 161 f. Erw. 1c). Die angesprochenen formalen Mängel lassen die
Beweisgrundlage des strittigen Einspracheentscheids - unter den
Gesichtspunkten der Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und auch der
Unparteilichkeit - als nicht ausreichend zuverlässig erscheinen.

6.2 Die vorliegenden Arztberichte erlauben es auch ihres Gehaltes wegen
nicht, den streitigen Anspruch zu beurteilen. Die übereinstimmende Ansicht
der vom Unfallversicherer beigezogenen Mediziner, der Integritätsschaden -
eine Versteifung des Grundgelenks des Daumens der linken (vorliegend nicht
dominanten) Hand zufolge einer Arthrodese (operative Gelenkversteifung) -
erreiche nicht das zur Ausrichtung einer Leistung erforderliche Mass von 5 %,
beruht auf teilweise unzutreffenden normativen Vorgaben und lässt die
massgebende Fragestellung, wie es sich mit der verbleibenden
Gebrauchsfähigkeit des betroffenen Organs verhält, ausser Acht.

6.2.1 In Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der
Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht
abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende
und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle
oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit
eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und bei
teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend
geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfälllt, wenn der
Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten
Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). Daraus folgt, dass bei teilweisem
Funktionsverlust ohne Verlust bezüglich der Substanz sich der
Integritätsschaden auf den entsprechenden Bruchteil vom Gesamtwert des Organs
beläuft (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 50).

Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der
bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form
(sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der
SUVA). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, um so weniger als
Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene
Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im
Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben
ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die
Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit
dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis; RKUV 1989
Nr. U 76 S. 311 Erw. 4a). Im Sinne von Richtwerten können auch die anderen
UVG-Versicherer (Art. 68 UVG) auf diese Tabellen abstellen, sofern ihnen
nicht eigene detaillierte Bemessungsgrundlagen zur Verfügung stehen (RKUV
1998 Nr. U 296 S. 236 Erw. 2a in fine). Die dem Unfallversicherer vorliegend
als unmittelbare Entscheidungsgrundlagen dienenden Arztberichte orientieren
sich an den SUVA-Tabellen; diese sind also mit beachtlich.

6.2.2 Nach der in Anhang 3 zur UVV enthaltenen Skala der Integritätsschäden
wird der Verlust eines Daumens, welchem die völlige Gebrauchsunfähigkeit
gleichkommt, auf 20 % beziffert. Derselbe Wert findet sich in Abbildung 2 der
SUVA-Tabelle 3, welche die "Integritätsschäden bei einfachen oder
kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten" auflistet. Den bisherigen
ärztlichen Einschätzungen und mit ihnen dem strittigen Einspracheentscheid
vom 19. Mai 2000 liegt - entsprechend einer per Ende 1999 abgelösten Fassung
der Tabelle 3 - ein Ausgangswert von 15 % zu Grunde. Dieser Ansatz ist seit
der Änderung der UVV vom 15. Dezember 1997 (AS 1998 151), die seit dem 1.
Januar 1998 in Kraft steht, verordnungswidrig. Denn in der nunmehr geltenden
Fassung von Anhang 3 der UVV wird die im Zusammenhang mit dem Verlust des
Daumens im Grundgelenk früher gemachte Unterscheidung zwischen der
Gebrauchshand einerseits (Integritätsschaden: 20 %) und der anderen, nicht
dominanten Hand anderseits (15 %) aufgegeben und der Entschädigungsgrad für
beide Daumen bei 20 % angeglichen.
Als weitere Bezugsgrösse für die Bemessung des Integritätsschadens ist die
Gewichtung bei einer Fingergelenk-Arthrose bzw. - hier zutreffend -
Fingergelenk-Arthrodese in Tabelle 5 ("Integritätsschaden bei Arthrosen") zu
beachten. Diese wurde auf 0 % festgesetzt.

6.2.3 Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen
Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich
unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den
SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und
inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder
Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf
die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein
Integritätsschaden gegeben ist, im Weiteren, ob die Erheblichkeitsschwelle
erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung
angenommen hat. Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten
haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als
Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruches letztlich Sache der
Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen
Fachperson ist. Im Gegenzug hat sich der Rechtsanwender insofern an Grenzen
zu halten, als im Bereich der Integritätsentschädigung der nicht von ihm zu
erbringende Einsatz medizinischen Wissens für die Leistungsbeurteilung einen
sehr hohen Stellenwert hat. Gelangt er im Rahmen der freien Beweiswürdigung
zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum
Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig
Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (nicht veröffentlichtes Urteil M.
vom 15. Oktober 1999, U 235/98, Erw. 4a; zum Zusammenwirken ärztlicher
Einschätzung und juristischer Wertung bei der Bemessung der
Integritätseinbusse vgl. auch Frei, a.a.O., S. 68 ff., und Gilg/Zollinger,
Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, Bern 1984, S. 100).

6.2.4 Der vorliegende Körperschaden entspricht nach den in Verordnung und
Tabellen enthaltenen Vorgaben einem bestimmten Prozentwert innerhalb der
Spanne von 0-20 %. Dabei steht die gemäss Tabelle 5 fehlende
Leistungserheblichkeit der Arthrodese am Fingergelenk unter dem Vorbehalt
einer Beeinträchtigung in der Gebrauchsfähigkeit nach dem in Tabelle 3
vorgegebenen Massstab. Die Ausschöpfung des in den Tabellen enthaltenen
Bemessungsspielraums setzt wie erwähnt das Vorhandensein einer auf
medizinischer Fachkenntnis beruhenden spezifischen Entscheidungsgrundlage
voraus (vgl. auch RKUV 1998 Nr. U 296 S. 238 f.).

Die vorhandenen Arztberichte gestatten keine abschliessende Beurteilung des
Leistungsanspruches, da sie über die im Einzelfall zu verzeichnenden
praktisch-funktionellen Auswirkungen des medizinischen Befundes (Status nach
Arthrodese des Daumen-Grundgelenks) keinen Aufschluss erteilen. Der
Unfallversicherer wird daher noch abzuklären haben, in welchem Umfang die
Versteifung des Daumens im Grundgelenk zu einer (teilweisen)
Gebrauchsunfähigkeit dieses Organs führt. Dabei ist eine rein isolierte
Betrachtung freilich nicht möglich; der Daumen bildet mit den übrigen Teilen
der Hand eine funktionale Einheit. Des Weitern ist in tatsächlicher Hinsicht
fraglich, wie sich eine allfällige Beugefähigkeit des Mittelgelenks auf die
Gebrauchsfähigkeit des Daumens auswirkt; die Gelenkbeweglichkeit ist für die
Greiffunktionen und damit für die Gebrauchsfähigkeit der Hand von Bedeutung
(RKUV 1997 Nr. U 278 S. 209 Erw. 3b; Debrunner, Orthopädie, 3. Aufl. Bern
1994, S. 554 ff.). Gestützt auf die entsprechenden medizinischen - allenfalls
ergotherapeutischen - Erhebungen wird der Versicherer sodann die Rechtsfrage
zu beurteilen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine
Gebrauchsunfähigkeit des linken Daumens besteht. Diese Feststellung erlaubt
schliesslich die Bemessung des prozentual gewichteten Integritätsschadens.

6.3 Der kantonale Entscheid, mit welchem die Sache zur Abklärung und neuen
Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, besteht nach dem Gesagten
im Ergebnis zu Recht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdegegner für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:

i.V.