Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 207/2001
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2001
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2001


U 207/01

Urteil vom 22. November 2002
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Jancar

P.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler,
Badenerstrasse 21, 8004 Zürich,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. April 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1949 geborene P.________ arbeitete seit 1986 als Backstubenhilfe in der
Feinbäckerei-Konditorei E._________ und war damit bei der Schweizerischen
Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) obligatorisch gegen Unfälle
versichert. Am 23. Januar 1994 erlitt sie als Beifahrerin einen
Auffahrunfall, als in einem Autobahntunnel ein PW von hinten in denjenigen
ihres Ehemannes stiess, mit dem sie als Beifahrerin unterwegs war. In der
Folge suchte die Versicherte am 1. Februar 1994 Frau Dr. med. M.________,
auf, die ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte und
volle Arbeitsunfähigkeit ab 7. Februar bis 8. März 1994 angab. Am 10. Februar
1994 stellte Dr. med. S.________, Spezialarzt für Radiologie FMH, die
Diagnose einer Fraktur des linksseitigen Wirbelbogens C7 mit diskreter Stufe
bei Status nach Schleudertrauma. Die Klinik B.________, wo die Versicherte
erstmals am 13. Februar 1994 untersucht wurde, diagnostizierte am 14. Februar
und am 22. September 1994 ein HWS-Schleudertrauma sowie eine traumatisierte
vorbestehende Spondylolyse C7 links. Die Versicherte blieb der Arbeit nur am
14. und 15. Februar 1994 fern. Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 24. Juni 1994 bescheinigte Frau
Dr. med. M.________ die volle Arbeitsfähigkeit ab 9. März 1994. Am 27. März
1995 gab Frau Dr. med. M.________ der Mobiliar den Abschluss der Behandlung
per November 1994 bekannt. Einzig im Januar 1995 habe die Versicherte noch
einmal wegen Nackenbeschwerden behandelt werden müssen und sei seither
beschwerdefrei. Am 16. März 1996 meldete die Arbeitgeberin der Mobiliar einen
Rückfall ab 24. Januar 1996. Gemäss Bericht der Frau Dr. med. M.________ vom
26. Juli 1996 bestand ab 24. Januar 1996 auf unbestimmte Zeit 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Am 29. Juli 1996 kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 1996. Die Mobiliar holte in der Folge
weitere Arztberichte sowie ein Gutachten der Klinik Z._________ vom 11. Juni
1997 ein. Mit Verfügung vom 10. Dezember 1997 sprach die IV-Stelle des
Kantons Zürich der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1.
Januar 1997 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 19. Januar 1998
stellte die Mobiliar ihre Leistungen per Ende 1995 ein. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die geklagten HWS-Beschwerden stünden nicht in einem natürlichen
Zusammenhang mit dem Unfall. Weiter bestehe zwischen diesem und den
psychischen Beschwerden keine adäquate Kausalität. Die gegen diese Verfügung
erhobene Einsprache wies die Mobiliar mit Entscheid vom 2. Februar 1999 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. April 2001 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei die Mobiliar zu verpflichten, die eingestellten
Versicherungsleistungen zu erbringen und ihr eine ganze Invalidenrente sowie
eine entsprechende Integritätsentschädigung auszurichten.

Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während die mitbeteiligte SUPRA Krankenkasse und das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten.

Am 24. Oktober 2001 legte der Versicherte einen Bericht der Frau Dr. med.
M.________ vom 20. Oktober 2001 auf.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod; BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 119 V 337 Erw. 1, je mit Hinweisen), zur
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V
102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a) und bei psychischen Unfallfolgen im
Besonderen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 115 V 133 ff.) sowie zum Beweiswert
eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht
(hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren
ist: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein
Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR
1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist
dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw.
6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte
Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt
werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung
gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360
Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik
aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die
Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit
psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls
erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und
382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen).

Nach Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und
Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den
Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes. Rückfälle und Spätfolgen stellen
besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 297
Erw. 2d). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer
vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders
gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen
somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können
sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen,
wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit
beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang überwiegend wahrscheinlich ist (BGE 126 V 360
Erw. 5b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1 und 2).

2.
Im Gutachten der Klinik Z.________ vom 11. Juni 1997 wurde folgende Diagnose
gestellt: Status nach indirektem HWS-Distorsionstrauma am 23. Januar 1994 mit
chronischem zervikal betonten panvertebralen Syndrom mit intermittierenden
zervikozephalen Schmerzausstrahlungen beidseits, leichten
neuropsychologischen Funktionsstörungen mit erheblicher, hauptsächlich
schmerzbedingter und depressiver Leistungseinschränkung sowie
posttraumatischer Verarbeitungs- und Anpassungsstörung mit im Vordergrund
stehendem ängstlich-agitiertem reaktiv depressivem Zustandsbild;
intermittierend auftretende, leichte Epicondylopathie humeri lateralis links
(DD: chronisches Zervikovertebral-Syndrom mit intermittierenden
zervikospondylogenen Ausstrahlungen bei Status nach HWS-Distorsionstrauma).
Aufgrund der rheumatologischen neurologischen und radiologischen Abklärungen
liege keine nachweisbare organische Ursache der Beschwerden vor. Die
degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS seien altersentsprechend und
nicht unfallbedingt. Es bestehe eine Bogenschlussanomalie des Wirbelbogens
C7. Diese Veränderung habe mit Sicherheit bereits vor dem Unfall bestanden,
vermutlich seit Geburt. Solche Abnormitäten wie eine Bogenschlussanomalie
hätten vermutlich einen ungünstigen Einfluss auf die Genesung nach einem
HWS-Distorsionstrauma, obwohl eine strukturelle Schädigung nicht nachgewiesen
werden könne.

3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich der von Dr. med. S.________, Spezialarzt
für Radiologie FMH, im Bericht vom 10. Februar 1994 erhobene Befund einer
Fraktur des linksseitigen Wirbelbogens C 7 nicht bestätigt hat (Berichte der
Klinik B.________ vom 14. Februar 1994, des PD Dr. med. L.________,
Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 23. Juli 1996 und des Dr.
med. B.________ vom 26. Juli 1996).

3.2 Im Bericht des Spitals X.________ vom 29. August 1997 wurde dargelegt,
die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall mehrfach mit lokalen Injektionen
in den Nacken behandelt worden. Gleichzeitig seien offensichtlich
Vergrösserungen von zervikalen Lymphknoten aufgetreten. Computertomographisch
zeigten sich zervikal beidseits vergrösserte Lymphknoten, vor allem
rechtsbetont. Die Feinnadelpunktion, die vom Mai 1997 datiere, zeige ein
chronisch entzündlich verändertes Zellbild. Da das Spital X.________ den
Zusammenhang dieser Beschwerden mit den Injektionen jedoch nur als möglich
bezeichnet, ist eine Haftung der Mobiliar nach Art. 6 Abs. 3 UVG zu
verneinen.

3.3 PD Dr. med. L._________ legte im Bericht vom 23. Juli 1996 dar, unter den
gegebenen Voraussetzungen liessen sich kernspintomographisch im Bereich der
skelettären Abschnitte keine posttraumatischen Veränderungen nachweisen.
Objektiv bestünden Dehydratationen praktisch aller zervikalen Bandscheiben im
Sinne einer vorbestehend degenerativen Komponente. Als mögliche Unfallfolge
könne eine narbenartige Veränderung im Bereich der dorsalen Weichteile C 6/7
in Betracht kommen, ohne dass im entsprechenden Bewegungssegment eine
discogene Raumforderung im Sinne einer discoligamentären Läsion nachgewiesen
werden könne. Auf Grund der plurietageren degenerativen Veränderungen sei
eine Unfallkausalität dieser Situation nicht beweisbar; dagegen sei eine
Unfallkausalität der narbigen Veränderungen im Bereich der dorsalen
Weichteile selbstverständlich möglich. Entsprechend dürfe angenommen werden,
dass der Unfall zu einer Verschlechterung eines degenerativen Vorzustandes
geführt habe.

Der letztgenannten Schlussfolgerung kann nicht beigepflichtet werden. Denn
wenn die Unfallkausalität der narbigen Veränderungen der dorsalen Weichteile
C6/7 nur als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich taxiert wird,
erlaubt dies nicht den Schluss auf eine unfallbedingte richtungweisende
Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes (vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363
S. 46 Erw. 3a).

4.
Streitig ist im Weiteren, ob die Beschwerdeführerin an einer psychischen
Fehlentwicklung oder an den Folgen eines HWS-Schleudertraumas bzw.
HWS-Distorsionstraumas (einer dem Schleudertrauma äquivalente
Verletzungsform;  SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) leidet.

4.1 Zum typischen Beschwerdebild letztgenannter Verletzungen gehört eine
Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations-
und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderungen usw. (BGE
117 V 360 Erw. 4b). Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer
äquivalenten Verletzung wie auch deren Folgen muss durch zuverlässige Angaben
gesichert sein. Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der HWS im
Anschluss an eine solche Verletzung müssen binnen 24 bis höchstens 72 Stunden
nach dem Unfall auftreten, damit sie diesem zugerechnet werden können. Auf
Grund der medizinischen Erkenntnisse über die Latenzzeit ist es somit
wichtig, was sich am Unfalltag und in der darauf folgenden Zeit zugetragen
hat, wie genau die Angaben der verunfallten Person wiedergegeben wurden und
was die Ärzte abgeklärt oder sonst wie festgestellt und - auch zeitlich
fixiert - festgehalten haben (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29).

4.2 Die Versicherte suchte erst am 1. Februar 1994, mithin 9 Tage nach dem
Unfall ihre Hausärztin Frau Dr. med. M.________ auf. Diese diagnostizierte in
den Berichten vom 8. April und 24. Juni 1994 ein Schleudertrauma und legte
dar, es liege eine schmerzbedingt stark eingeschränkte Beweglichkeit der HWS
vor; im erstgenannten Bericht fügte sie an: "Sonst keine bes. Wahrnehmungen".
Die Klinik B.________ legte am 14. Februar 1994 dar, die Versicherte sei zur
Untersuchung vom Vortag ohne Halskragen erschienen und ihr Leidensdruck
scheine nicht besonders gross. Die Beweglichkeit der HWS sei symmetrisch
eingeschränkt und schmerzhaft in allen Richtungen; weiter liege ein mässiger
paravertebraler Hartspann mit entsprechender Druckdolenz vor. Die Motorik,
Kraft und Sensibilität der oberen Extremitäten sei intakt. Es lägen die
typischen persistierenden Beschwerden eines HWS-Schleudertraumas vor. Im
Bericht vom 22. September 1994 stellte die Klinik B.________ wiederum eine
schmerzbedingt eingeschränkte HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen fest; die
Sensomotorik der oberen Extremitäten sei intakt. Am 27. März 1995 gab Frau
Dr. med. M.________ einen guten Genesungsverlauf und den Abschluss der
Behandlung per November 1994 an; im Januar 1995 habe die Versicherte nochmals
wegen Nackenschmerzen behandelt werden müssen und sei seither beschwerdefrei.
PD Dr. med. L._________ führte am 6. Februar 1996 aus, nach dem Unfall sei es
zu hartnäckigen Beschwerden im Bereich der HWS gekommen. Die Versicherte habe
während rund 3 Wochen einen Halskragen getragen und danach ihre Arbeit als
Hilfskraft in einer Bäckerei fortgesetzt.

Aus diesen Berichten geht hervor, dass während langer Zeit nach dem Unfall
mit Ausnahme von Nackenschmerzen und einer schmerzbedingten Einschränkung der
HWS-Beweglichkeit nicht das für ein Schleudertrauma bzw. eine
Distorsionsverletzung der HWS typische Beschwerdebild vorlag. Wenn erstmals
in den medizinischen Akten ab 1996 (Bericht des Neurologen Dr. med.
W.________ vom 26. Februar 1996) sowie im Gutachten vom 11. Juni 1997 auf
Grund der Angaben der Versicherten angeführt wird, sie habe nach dem Unfall
zusätzlich an Kopfschmerzen, Schmerzen in der linken Halsregion, Übelkeit,
Erbrechen, Schwarzsein vor den Augen und Schlaflosigkeit gelitten, so kann
darauf nicht abgestellt werden, da dies in den früheren ärztlichen
Feststellungen keine Erwähnung findet. Hätten diese nachträglich behaupteten
Beschwerden bereits unmittelbar nach dem Unfall bestanden, so hätten
entsprechende Angaben fraglos Eingang in die damaligen Arztberichte gefunden.

Im Weiteren ist auf Grund der ärztlichen Angaben nicht erwiesen, dass die
festgestellten Nackenschmerzen und die Einschränkung der HWS-Beweglichkeit
innert der erforderlichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem
Unfall aufgetreten sind.

Nach dem Gesagten kann nicht als erstellt gelten, dass die Versicherte beim
Unfall tatsächlich ein Schleuder- oder ein Distorsionstrauma der HWS erlitten
hat.

4.3 Gemäss dem Gutachten der Klinik Z.__________ bestehen sicher
unfallunabhängige Einflüsse, die die Arbeitsfähigkeit negativ beeinflusst
haben. Das ungünstige Umfeld am Arbeitsplatz sei nicht geeignet gewesen, die
Versicherte nach dem Unfall wieder in den Beruf zurückzuführen. Die physische
und psychische Belastung sei dort vermutlich so gross gewesen, dass es
zusammen mit den chronischen Schmerzen und der neu aufgetretenen, zunehmenden
und wahrscheinlich zumindest teilweise reaktiven Depression zu einer
unüberwindlichen Überlastungssituation gekommen sei, die dann praktisch in
einem vollständigen Zusammenbruch an Weihnachten/Neujahr 1995/96 geendet
habe. Die Versicherte habe nie Zeit gehabt, ihre Beschwerden richtig
auszukurieren und zu verarbeiten; dazu hätte sie wieder langsam in die
Arbeitswelt integriert werden müssen. Es sei zu einem reaktiven depressiven
Krankheitsbild gekommen, das ihren Zustand hauptsächlich präge.

Aus dieser ärztlichen Beurteilung geht hervor, dass bei der Versicherten im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende 1995 die psychische Problematik
im Vordergrund stand, und dass der Unfall zumindest Teilursache dieser
Beeinträchtigung ist, was für die Bejahung der natürlichen Kausalität
praxisgemäss genügt (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen).

Die Adäquanzbeurteilung hat deshalb nach den in BGE 115 V 133  ff.
festgelegten Kriterien zu erfolgen.

5.
Die Versicherte war Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gelenkten Auto. Als
dieser in einem Autobahntunnel wegen eines auf der Fahrbahn stehenden
Pannenfahrzeuges bremste, prallte ein nachfolgender PW auf seinen Wagen auf.
In diesen nachfolgenden PW stiess noch ein drittes Fahrzeug, wovon aber die
Versicherte und ihr Ehemann nicht betroffen waren. Keine der beteiligten
Personen wurde sichtbar verletzt. Die involvierten Fahrzeuge wurden nicht
schwer beschädigt; die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann sowie ein
weiterer Unfallbeteiligter konnten die Fahrt mit ihren PWs aus eigener Kraft
fortsetzen. Unter diesen Umständen ist die Auffahrkollision praxisgemäss als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichteren Unfällen zu qualifizieren (in
SZS 2001 S. 432 f. erwähnte Urteile V. vom 30. Juni 1997, U 231/96, und A.
vom 29. Dezember 1998, U 100/97; Urteil B. vom 22. Mai 2002 Erw. 4b/aa, U
339/01).

Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste ein
einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien
müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 141 Erw.
6c/bb).

Auch wenn der Zusammenstoss in einem Tunnel geeignet war, ein Angstgefühl
auszulösen, ereignete er sich weder unter besonders dramatischen
Begleitumständen, noch war er objektiv gesehen von besonderer
Eindrücklichkeit.

Von einer schweren oder besonders gearteten Verletzung der Versicherten kann
nicht gesprochen werden.

Ebenso wenig ist eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hat, oder ein hinsichtlich der somatischen
Beschwerden schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen
ersichtlich. Denn gemäss dem Bericht der Frau Dr. med. M.________ vom 27.
März 1995 war der Heilungsverlauf gut, und die Behandlung wurde per November
1994 grundsätzlich abgeschlossen. Einzig im Januar 1995 musste die
Versicherte noch einmal wegen Nackenbeschwerden behandelt werden und war
danach beschwerdefrei.

Soweit eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung sowie
Dauerbeschwerden angenommen werden müssten, wären sie auf die Ende
1995/anfangs 1996 einsetzende psychische Problematik zurückzuführen, die in
diesem Zusammenhang ausser Acht zu lassen ist (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw.
2c mit Hinweisen; Urteil O. vom 10. Juli 2002 Erw. 5b, U 309/01). Bei der
andauernden Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass diese
nicht auf die direkten Unfallfolgen, sondern auf die im Vordergrund stehende
psychische Fehlentwicklung zurückzuführen ist.

Demnach sind die nach der Rechtsprechung für die Adäquanz psychischer
Unfallfolgen massgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Von weiteren
Abklärungen ist abzusehen, da davon keine neuen verwertbaren Erkenntnisse zu
erwarten sind (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b).

An diesem Ergebnis vermag der von der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2001
eingereichte Bericht der Frau Dr. med. M.________ vom 20. Oktober 2001,
wonach die Versicherte vor dem Unfall keine Nacken- und Kopfbeschwerden
gehabt habe, nichts zu ändern (BGE 127 V 353).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der SUPRA Krankenkasse,
Regionaldirektion, Zürich, zugestellt.

Luzern, 22. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: