Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 206/2001
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U 206/01

Urteil vom 17. März 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Schmutz

T.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans
Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. Mai 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene T.________ erlitt am 2. Oktober 1994 als Beifahrer eines
Personenwagens bei einem Auffahrunfall mit Heckaufprall ein Schleudertrauma
der Halswirbelsäule (HWS). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: Zürich) erbrachte die gesetzlichen Leistungen aus der
freiwilligen Unfallversicherung nach UVG (Heilbehandlung, Taggeld). Mit
Verfügung vom 26. Juni 1998 stellte sie diese ab Januar 1998 mangels Adäquanz
des Kausalzusammenhangs ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit
Entscheid vom 21. Januar 1999 ab.

B.
T.________ liess hiegegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm die gesetzlich geschuldeten
Leistungen (Heilbehandlung, Rente und Integritätsentschädigung) auch ab dem
1. Januar 1998 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 9. Mai 2001 wies das kantonale
Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung und die Mitbeteiligte Helsana
Versicherungen AG auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall
die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.
Streitig ist, ob die Zürich für die Folgen des Unfalles vom 2. Oktober 1994
über den 31. Dezember 1997 hinaus Leistungen zu erbringen und eine
Integritätsentschädigung auszurichten hat. Dabei ist auf Grund des Gutachtens
der Klinik X.________ vom 31. Juli 1996 erstellt, dass die Beschwerden des
Versicherten zum grössten Teil auf den versicherten Unfall vom 2. Oktober
1994 zurückzuführen sind, was für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1 mit Hinweis).
Streitig und zu prüfen ist lediglich noch die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle und in der Folge anhaltenden
Beschwerden (BGE 117 V 359), namentlich die bei mittelschweren Unfällen in
die Beurteilung mit einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien (S. 366 f.
Erw. 6a), zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.

2.1 Wie die Vorinstanz in ihrer fundierten Analyse der medizinischen
Unterlagen festgestellt hat, sind die heutigen Leiden des Versicherten zwar
pathologisch, mit Bild gebenden Methoden aber nicht objektivierbar, weshalb
es sich um organisch nicht nachweisbare Funktionsausfälle im Sinne von BGE
117 V 359 ff. handelt und die Frage der Adäquanz daher nach S. 365 ff. zu
beurteilen ist. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob es sich nach der
Einschätzung der Vorinstanz um einen leichten oder wie vom Beschwerdeführer
behauptet um einen Unfall im mittleren Bereich gehandelt hat. Selbst bei
Annahme eines Unfalles im mittleren Bereich (im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen) muss die Adäquanz verneint werden, da höchstens ein
Adäquanzkriterium (Arbeitsunfähigkeit) in auffallender Weise erfüllt ist: So
waren bei dem nicht besonders eindrücklichen Unfall keinerlei dramatische
Begleitumstände zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer trug nur leichte
Verletzungen davon, welche keine intensiven und langdauernden ärztlichen
Behandlungen, sondern nur einen zweimaligen Kuraufenthalt zur Folge hatten.
Die Schmerzen lagen im mittleren Bereich. Es erfolgte keine Fehlbehandlung,
der Heilungsverlauf war zwar stockend, aber fortschreitend. Hinsichtlich der
Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit ist festzustellen, dass der
Versicherte zum massgeblichen Zeitpunkt noch in der Lage war, ein
50-Prozent-Pensum (20 % als J.________, 30 % im administrativen Bereich) zu
erledigen und seinen grossen Betrieb weiterzuführen. Da höchstens ein
Kriterium in auffallender Weise erfüllt ist, ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs mit dem kantonalen Gericht zu verneinen. Daraus ist zu
schliessen, dass dem Unfall vom 2. Oktober 1994 keine massgebende Bedeutung
für die über den 31. Dezember 1997 hinaus anhaltenden Beschwerden mit
Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zukommt. Aus diesem Grund
entfällt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen
AG zugestellt.

Luzern, 17. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: