Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 205/2001
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U 205/01 Gb

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und nebenamt-
licher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Schmutz

                Urteil vom 23. Januar 2002

                         in Sachen

P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Andi Hoppler, Freyastrasse 21, 8004 Zürich,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- P.________, geboren 1951, war als Metallbauschlos-
ser bei der Firma Z.________ AG tätig gewesen. Am 13. April
1996 erlitt er als Personenwagenlenker einen Unfall, bei
dem er sich eine Lisfranc'sche Luxationsfraktur am rechten
Fuss zuzog, welche mit geschlossener Reposition und perku-

taner Spickdrahtfixation behandelt wurde. Wegen posttrauma-
tischer Arthrose wurde am 7. Oktober 1997 eine Arthrodese
im Lisfranc-Gelenk und zwischen Cuneiforme I - III und Os
naviculare durchgeführt. Wegen fortbestehender belastungs-
abhängiger Beschwerden hielt sich P.________ vom 4. März
bis 9. April 1998 in der Rehabilitationsklinik X.________
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) auf,
wo es zum Bruch zweier Schrauben und zu einer Fraktur in
der Grundphalanx der IV. Zehe rechts kam. Im Austrittsbe-
richt vom 23. April 1998 gab die Klinik eine Arbeitsunfä-
higkeit von 50 % vom 14. bis 26. April 1998 für die Zehen-
fraktur und von 50 % ab 14. April 1998 für den Status nach
Lisfranc-Arthrodese an und gelangte zum Schluss, dass eine
geeignete, mehrheitlich im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit
auch voll ausgeübt werden könnte. Die SUVA, welche die
Heilbehandlungskosten übernahm und ein Taggeld ausrichtete,
schloss den Fall per 31. Oktober 1998 ab und sprach dem
Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 1998 eine Rente
auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. November
1998 sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Die
Invalidenrente setzte sie auf einem versicherten Verdienst
von Fr. 76'057.-, einem Valideneinkommen von Fr. 71'500.-
und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'300.- fest. Ein-
spracheweise verlangte der Versicherte die Ausrichtung
einer Rente von 50 % bei einem Jahresverdienst von
Fr. 77'376.- sowie die Zusprechung einer Integritätsent-
schädigung von 25 %. Mit Einspracheentscheid vom 8. Septem-
ber 1999 erhöhte die SUVA den versicherten Verdienst auf
Fr. 78'204.-; im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

     B.- Die mit dem Begehren um Zusprechung einer Rente
auf Grund einer Invalidität von 50 % erhobene Beschwerde
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 2. Mai 2001 ab.

     C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids sei die Vorinstanz zu verpflichten, ein Gut-
achten zur Arbeitsfähigkeit einzuholen.
     Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Streitig ist die für die Invaliditätsbemessung
und den Rentenanspruch massgebende Zumutbarkeit von Ar-
beitsleistungen. Während die SUVA gestützt auf den Aus-
trittsbericht der Rehabilitationsklinik X.________ vom
23. April 1998 und einen kreisärztlichen Bericht vom
11. Juni 1998 davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine
geeignete leichtere Tätigkeit ohne wesentliche Einschrän-
kungen auszuüben vermag, macht dieser geltend, auch im Rah-
men einer solchen Tätigkeit nicht mehr als zu 50 % arbeits-
fähig zu sein. Er stützt sich dabei auf einen Bericht der
Orthopädischen Klinik Y.________ vom 12. Januar 2000, wo-
nach er eine vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit
zu 50 % auszuüben vermöchte.

     b) In formellrechtlicher Hinsicht bestreitet der
Beschwerdeführer die Beweistauglichkeit des Berichtes der
Rehabilitationsklinik X.________ mit der Begründung, er sei
nicht rechtsgültig unterzeichnet worden, indem lediglich
der leitende Arzt Dr. med. H.________, nicht aber die den
Bericht verfassende Ärztin Dr. med. S.________ (Oberassis-
tentin) unterschrieben habe. Dieser Auffassung kann nicht
gefolgt werden. Auch wenn es üblich ist, dass Gutachten,
die ganz oder teilweise von Assistenzärzten verfasst wer-
den, von diesen und dem leitenden Arzt, Chefarzt oder Kli-
nikdirektor gemeinsam unterzeichnet werden (vgl. hiezu

Kind, So entsteht ein medizinisches Gutachten, in: Schaff-
hauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der medizinischen
Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997,
S. 52 ff.), bildet die hier offensichtlich versehentlich
unterbliebene Mitunterzeichnung des Berichtes durch die
Oberassistentin kein für die Beweistauglichkeit des
Berichts ausschlaggebendes Gültigkeitserfordernis. Zu Wei-
terungen besteht zudem schon deshalb kein Anlass, weil auf
den Bericht nicht entscheidend abgestellt werden kann, wie
sich aus dem Folgenden ergibt.

     2.- a) Im Austrittsbericht vom 23. April 1998 gelang-
ten die Ärzte der Rehabilitationsklinik X.________ zum
Schluss, dass der Versicherte zufolge belastungsabhängiger
Schmerzen insbesondere im Bereich der Fusswurzel nicht lan-
ge Zeit gehen und stehen könne und namentlich beim Gehen
auf unebenem Gelände sowie bei Gefälle beeinträchtigt sei.
Beim Treppensteigen bestehe eine leichte Behinderung, wäh-
rend Leitern kaum mehr bestiegen werden könnten. Arbeiten
in kauernder Stellung seien nicht mehr möglich, ebenso
wenig das Tragen und Heben von Lasten. Mit dem linken,
dominanten Arm sei der Versicherte (zufolge eines am 3. De-
zember 1993 erlittenen Unfalls mit partieller Ruptur der
Bizepssehne links) für kraftfordernde Tätigkeiten etwas
eingeschränkt. Die bisherige Arbeit als Metallbauschlosser,
welche mit Heben und Tragen von schweren Gewichten, dauern-
dem Stehen und Gehen auf oft unebenem Boden verbunden sei,
vermöge er wegen der Unfallfolgen am rechten Fuss nicht
mehr zu verrichten. Zumutbar seien dagegen leichte wechsel-
belastende Tätigkeiten, wobei das Sitzen gegenüber dem Ste-
hen überwiegen sollte; unzumutbar seien das Heben und Tra-
gen von Lasten, das Besteigen von Leitern, häufiges Trep-
pensteigen, Gehen auf unebenem Boden und Arbeiten in kau-
ernder Stellung. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; geeignete, mehrheitlich
sitzend zu verrichtende Tätigkeiten könnten auch voll aus-
geführt werden.

     Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
vom 11. Juni 1998 stellte Dr. med. B.________ zur Arbeits-
fähigkeit fest, dem Versicherten sei in der angestammten
Tätigkeit als Metallbauschlosser kein voller Arbeitseinsatz
mehr zumutbar. Das längere Gehen auf unebenem Gelände sei
nicht mehr möglich, ebenso das häufige Besteigen von Lei-
tern und Gerüsten sowie das Arbeiten in kniender oder kau-
ernder Stellung. Das Tragen von Gewichten über 20 kg sollte
vermieden werden. Dauerndes Stehen und Verharren in glei-
cher Position sei ungünstig; günstig seien Wechselbelastun-
gen. Die (nebenberufliche) Arbeit als Hauswart sei dem Ver-
sicherten wieder zumutbar.
     Nachdem der Beschwerdeführer wegen eines Lumboverte-
bralsyndroms im Spital A.________ untersucht worden war
(Berichte vom 27. Mai und 24. Juni 1999), erfolgte am
11. Januar 2000 in der Klinik Y.________ eine Verlaufskon-
trolle bezüglich des Fussleidens. Im Bericht vom 12. Januar
2000 stellten die untersuchenden Ärzte fest, der Versicher-
te vermöge eine vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätig-
keit zu 50 % auszuführen. Am 17. April 2000 wurden in der
gleichen Klinik die bei der Arthrodese vom 7. Oktober 1997
eingesetzten Schrauben entfernt.

     b) Die Vorinstanz hat erwogen, der Austrittsbericht
der Ärzte der Rehabilitationsklinik X.________ erscheine
als umfassend, da er eine unter Berücksichtigung der medi-
zinischen Vorakten verfasste ausführliche Anamnese enthal-
te, auf eingehenden klinischen Untersuchungen während einer
mehr als einmonatigen Hospitalisation beruhe und die gel-
tend gemachten Beschwerden angemessen berücksichtige. Wäh-
rend die Ärzte der Rehabilitationsklinik X.________ in
überzeugender Weise die medizinischen Zusammenhänge darleg-
ten und gestützt hierauf ihre Schlussfolgerungen in Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit eingehend und nachvollziehbar
begründeten und zudem ein eigentliches medizinisches Zumut-
barkeitsprofil entwickelten, gehe aus dem Bericht der Kli-

nik Y.________ nicht hervor, dass sich deren Ärzte in glei-
cher Art und Intensität mit den Vorakten und den medizini-
schen Zusammenhängen auseinandergesetzt hätten. Insbesonde-
re hätten sie sich mit den vorangegangenen Beurteilungen
durch die Ärzte der Rehabilitationsklinik X.________ und
des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.________ nicht befasst.
Auch lasse sich dem Bericht der Ärzte der Klinik Y.________
nicht entnehmen, ob sich deren Beurteilung auf eine dauern-
de oder lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
beziehe. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne dem Bericht
der Ärzte der Klinik Y.________ vom 12. Januar 2000 jeden-
falls nicht der gleiche Beweiswert beigemessen werden wie
dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik X.________.
Denn es lasse sich dem Bericht keine nachvollziehbare
Begründung entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer beim
erhobenen Befund am rechten Fuss auch bei einer vorwiegend
sitzend zu verrichtenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig
sein sollte. Mangels einer schlüssigen und nachvollziehba-
ren Begründung erfülle der Bericht von 12. Januar 2000 die
Anforderungen nicht, welche praxisgemäss an eine medizini-
sche Expertise zu stellen seien, weshalb darauf nicht abge-
stellt werden könne. Abzustellen sei vielmehr auf den Aus-
trittsbericht der Rehabilitationsklinik X.________, wonach
der Beschwerdeführer unter den genannten Einschränkungen zu
100 % arbeitsfähig sei. Weiterer Abklärungen bedürfe es
nicht.

     c) Es trifft zu, dass der Bericht der Klinik
Y.________ vom 12. Januar 2000 im Gegensatz zum Austritts-
bericht der Rehabilitationsklinik X.________ vom 23. April
1998 die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizi-
nischer Gutachten massgebenden Anforderungen (BGE 122 V 160
Erw. 1c mit Hinweisen) nicht durchwegs erfüllt. Es handelt
sich jedoch nicht um einen Arztbericht oder gutachtlichen
Bericht zuhanden des Versicherungsträgers, sondern um einen

Orientierungsbericht an den behandelnden Arzt Dr. med.
C.________. Der Bericht ist für die Beurteilung des strei-
tigen Anspruchs beweisrechtlich insoweit von Belang, als er
Angaben enthält, welche geeignet sind, die Schlussfolgerun-
gen im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik
X.________ in Frage zu stellen.
     Hinsichtlich des Beweiswertes des Berichtes ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Klinik
Y.________ wiederholt im Rahmen der "Fusssprechstunde"
fachärztlich untersucht worden ist und die Klinik ihre
Beurteilung anlässlich einer weiteren Untersuchung vom
5. Oktober 2000 ausdrücklich bestätigt hat. Die Beurteilung
steht sodann im Einklang mit den Angaben des behandelnden
Arztes, welcher die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % bzw. 70 %
geschätzt hatte (Berichte vom 21. März 1997 und 9. Oktober
1997 sowie Berichte an die Invalidenversicherung vom 9. Ju-
li 1998 und 15. November 1999), und dem von den Ärzten des
Spitals A.________ beschriebenen Beschwerdebild einer
schweren Fussverletzung, die nach medizinischer Erfahrung
praktisch immer zu einer Teilinvalidität führt (Stellung-
nahme von PD Dr. med. K.________ zuhanden des Rechtsvertre-
ters des Beschwerdeführers vom 26. August 1999). Demgegen-
über ist die Schlussfolgerung im Bericht der Rehabilita-
tionsklinik X.________ vom 23. April 1998 insofern nicht
eindeutig, als einerseits eine 50-prozentige Arbeitsfähig-
keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angegeben und ander-
seits gesagt wird, dass der Versicherte eine geeignete,
mehrheitlich im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit auch voll
ausführen könnte. Unter dem Ausdruck "voll ausführen" kann
zudem eine volle Arbeitsfähigkeit oder eine vollzeitliche
Tätigkeit, allenfalls auch mit eingeschränkter Leistungsfä-
higkeit verstanden werden. Dazu kommt, dass der Bericht der
Rehabilitationsklinik X.________ zwar auf einer stationären
Untersuchung und Behandlung von mehreren Wochen beruht, die
Beurteilung jedoch dadurch erschwert war, dass es während
der Abklärung zunächst zu einem Schraubenbruch und später

zu einer Zehenfraktur kam. Es fragt sich deshalb, ob die
abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
X.________ nicht verfrüht war. Hierauf deutet auch, dass in
der Folge wegen persistierender Beschwerden weitere Mass-
nahmen (Schraubenentfernung am 17. April 2000) durchgeführt
wurden und die Klinik Y.________ in einem Bericht vom
12. Januar 2000 die Meinung äusserte, es sei allenfalls in
einem späteren Zeitpunkt eine Begutachtung "durch eine
unabhängige Instanz" vorzunehmen. Insgesamt führt eine Wür-
digung der vorhandenen Akten zum Schluss, dass nicht ab-
schliessend auf die Beurteilung im Austrittsbericht der
Rehabilitationsklinik X.________ vom 23. April 1998 abge-
stellt werden kann. Nach der Rechtsprechung ist es grund-
sätzlich zwar zulässig, dass Verwaltung und Sozialversiche-
rungsrichter den Entscheid allein auf versicherungsinterne
Beweisgrundlagen stützen. In solchen Fällen sind an die
Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
oder Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 162 Erw. 1d
mit Hinweisen). Solche Zweifel sind hier gegeben, weshalb
nicht abschliessend auf die versicherungsinterne Beurtei-
lung durch die Rehabilitationsklinik X.________ (und den
Kreisarzt der SUVA) abgestellt werden kann.

     3.- Im Hinblick auf die erforderliche Koordination der
Verfahren rechtfertigt es sich, die Sache nicht an die
SUVA, sondern an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
ein Gerichtsgutachten einhole und über den Leistungsan-
spruch neu entscheide (vgl. BGE 122 V 163 Erw. 1d in fine).
Das Gutachten  wird sich auch darüber zu äussern haben, wie
es sich hinsichtlich der Unfallkausalität des vom Beschwer-
deführer als Rückfall zum Unfall vom 13. April 1996 gemel-
deten chronischen Lumbovertebralsyndroms verhält. Mit
Schreiben vom 24. August 1999 hat die SUVA eine entspre-
chende Leistungspflicht abgelehnt mit der Begründung, ge-

mäss einem Bericht der Chirurgischen Klinik und Poliklinik
des Spitals A.________ (Dr. L.________/PD Dr. med.
K.________) vom 24. Juni 1999 seien die Rückenschmerzen
nicht auf eine Fehlbelastung durch den operierten rechten
Fuss zurückzuführen. Noch am 27. Mai 1999 hatte die Rheuma-
klinik und Poliklinik des gleichen Spitals aber angegeben,
die anhaltenden Fussbeschwerden hätten zu einer Fehlhaltung
der Wirbelsäule geführt und das Lumbovertebralsyndrom mit-
bedingt. Unklar bleibt zudem, inwieweit sich daraus eine
zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergibt.
Der Sachverhalt bedarf daher auch in diesem Punkt ergänzen-
der Abklärungen.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
     der vorinstanzliche Entscheid vom 2. Mai 2001 aufgeho-
     ben, und es wird die Sache an das Sozialversicherungs-
     gericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es,
     nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über
     die Beschwerde neu entscheide.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
     vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
     Parteientschädigung von Fr. 1750.- (einschliesslich
     Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Januar 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der III. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: