Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 203/2001
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U 203/01 Vr

                         I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer
und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin
Hofer

               Urteil vom 27. November 2001

                         in Sachen

C.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 4, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

     A.- Der 1963 geborene C.________ erlitt am 4. Mai 1987
einen Unfall, bei dem er sich schwere Verletzungen an der
rechten Hand zuzog. Mit Verfügung vom 25. April 1991 sprach
ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab
1. April 1991 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbs-
unfähigkeit von 75 % bis Ende März 1993 und von 50 % ab
1. April 1993 sowie eines versicherten Verdienstes von
Fr. 40'730.- zu. Weil der Versicherte von der Invaliden-

versicherung seit 1. Mai 1988 eine ganze Rente, nebst
Zusatzrente für die Ehefrau, und ab 1. August 1989 zu-
sätzlich eine Kinderrente bezog (Verfügungen der VATI-
Ausgleichskasse vom 8. Januar 1990), wurde eine Komple-
mentärrente ausgerichtet, welche von der SUVA auf Fr. 335.-
im Monat festgesetzt wurde. Die hiegegen erhobene Ein-
sprache, mit welcher C.________ beantragte, die gesetzliche
Teuerungszulage sei nicht auf der Komplementärrente, son-
dern auf der Grundrente festzusetzen, wies die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 15. Juli 1991 ab. Am 11. Februar
1992 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die
hiegegen erhobene Beschwerde ab, worauf C.________ Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde führen liess.
     Mit Verfügung vom 15. September 1992 sprach die VATI-
Ausgleichskasse C.________ ab 1. Juli 1992 eine Zusatzrente
für das im Juli 1992 geborene zweite Kind zu, worauf die
SUVA die Komplementärrente aufhob, weil die Rentenleistun-
gen der Invalidenversicherung mehr als 90 % des versicher-
ten Verdienstes ausmachten (Verfügung vom 23. Oktober 1992
und Einspracheentscheid vom 6. Januar 1993). Gegen diesen
Entscheid beschwerte sich C.________, wobei er erneut gel-
tend machte, die Teuerungszulage sei auf der Grundrente und
nicht auf der Komplementärrente festzusetzen; gleichzeitig
beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde festzustellen. Mit Zwischenentscheid vom 13. April
1993 entzog das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C.________ liess auch
gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein-
reichen. Mit Urteil vom 25. August 1993 trat das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht auf die Verwaltungsgerichts-
beschwerde gegen den kantonalen Zwischenentscheid vom
13. April 1993 nicht ein und wies die Verwaltungsgerichts-
beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus vom 11. Februar 1992 ab (U 94/92 und U 60/93
= BGE 119 V 484 ff.).

     Nach der Geburt des dritten Kindes am 19. Februar 1999
liess C.________ um Neuberechnung der Komplementär-
rente ersuchen. Unter Berücksichtigung der von der Invali-
denversicherung ausgerichteten zusätzlichen Kinderrente von
monatlich Fr. 804.- ab 1. Februar 1999 gelangte die SUVA
mit Verfügung vom 6. April 1999 zum Schluss, dass die Ren-
tenleistungen der Invalidenversicherung mehr als 90 % des
versicherten Jahresverdienstes von Fr. 40'730.- ausmachten,
weshalb kein Anspruch auf Komplementärrente bestehe. Mit
Einspracheentscheid vom 14. Juni 1999 hielt sie an dieser
Verfügung fest.

     B.- C.________ liess gegen diesen Entscheid Beschwerde
erheben und beantragen, es sei ihm eine Komplementärrente
zuzusprechen. Zur Begründung brachte er vor, gemäss der auf
den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsbestim-
mung über den Teuerungsausgleich sei der für die Renten-
berechnung massgebende versicherte Verdienst der Teuerung
anzupassen. Des Weitern machte er geltend, familienbedingte
Anpassungen der Invalidenrente dürften nicht zu einer Kür-
zung der Komplementärrente Anlass geben.
     Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die
Beschwerde im Wesentlichen mit der Feststellung ab, dass
die neue Verordnungsbestimmung übergangsrechtlich auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar und die von der SUVA
vorgenommene Rentenberechnung rechtens sei (Entscheid vom
8. Mai 2001).

     C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, die gesetz-
lichen Leistungen zu erbringen. Des Weitern wird geltend
gemacht, sowohl das bisherige Verordnungsrecht als auch die
neue Regelung verletze Gesetzes- und Verfassungsrecht und
verstosse gegen die EMRK.
     SUVA und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) be-
antragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Hat der nach UVG rentenberechtigte Versicherte
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird
ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der
Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und
der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll-
oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementär-
rente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten
Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der
für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV
oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).
     Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat
nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten
erlassen. Nach dem mit der Verordnungsänderung vom 9. De-
zember 1996 (AS 1996 3456) eingefügten Abs. 2 von Art. 31
UVV (in Kraft seit 1. Januar 1997) wird bei der Festlegung
der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG der versicher-
te Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gül-
tigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG
erhöht. Nach den Schlussbestimmungen der Verordnungsände-
rung vom 9. Dezember 1996 (Abs. 1) gilt für Komplementär-
renten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG, die
vor Inkrafttreten dieser Änderung festgesetzt wurden, das
bisherige Recht.
     Nach Art. 31 Abs. 1 UVV werden bei der Berechnung der
Komplementärrenten für Invalide auch die Zusatz- und Kin-
derrenten der IV voll berücksichtigt. Art. 33 Abs. 2 UVV
sieht vor, dass die Komplementärrenten u.a. dann den ver-
änderten Verhältnissen angepasst werden, wenn Zusatz- und
Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen oder neu hin-
zukommen (lit. a).

     2.- Streitig und zu prüfen ist, ob Art. 31 Abs. 2 UVV
auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Dabei ist davon
auszugehen, dass der Anspruch auf Komplementärrente erst-

mals vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstanden,
nach diesem Zeitpunkt jedoch gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. a
UVV neu berechnet worden ist. Es stellt sich mithin die
Frage, wie die Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schluss-
bestimmungen zur Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996
zu verstehen ist. Während SUVA, BSV und Vorinstanz zum
Schluss gelangen, es sei auf den Zeitpunkt des erstmaligen
Zusammentreffens der Renten abzustellen, vertritt der Be-
schwerdeführer die Auffassung, die neue Verordnungsbestim-
mung sei ab Inkrafttreten auch auf die gemäss Art. 33 UVV
neu festgesetzten Renten anwendbar.

     a) Nach dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht wurde
bei der Berechnung der Komplementärrente die gemäss Art. 15
Abs. 2 UVG auf der Grundlage des versicherten Verdienstes
im Jahr vor dem Unfall festgesetzte Rente der Unfallver-
sicherung der im Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgerichteten
Rente der AHV oder IV gegenübergestellt, was im Hinblick
auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit des versicherten
Verdienstes teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen führ-
te (vgl. BGE 122 V 342 Erw. 5, 119 V 492 Erw. 4b und 118 V
298 Erw. 2f). Mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft ge-
tretenen Art. 31 Abs. 2 UVV wurde diesem Umstand insoweit
Rechnung getragen, als der versicherte Verdienst um den
beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der
Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht wird. Gemäss dieser
Bestimmung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinter-
lassenenrenten zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, welche
vom Bundesrat aufgrund des Landesindexes der Konsumenten-
preise festgesetzt werden, wobei die Anpassung auf den
gleichen Zeitpunkt erfolgt wie bei den Renten der AHV. Mit
Art. 31 Abs. 2 UVV wird folglich sichergestellt, dass beim
erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen die für den An-
spruch auf die Komplementärrente massgebenden Berechnungs-
elemente (Rente der Unfallversicherung und Rente der AHV
oder IV) auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen
(zeitliche Kongruenz; vgl. Erläuterungen des BSV zur Ände-

rung der Bestimmungen über die Komplementärrenten, in: RKUV
1997 S. 48).

     b) Die Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schlussbe-
stimmungen der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996,
wonach für Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2
und Art. 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten der Änderung
festgesetzt wurden, das bisherige Recht gilt, bedeutet,
dass keine Teuerungsanpassung nach Art. 31 Abs. 2 UVV bei
Komplementärrenten erfolgt, die vor dem 1. Januar 1997
festgesetzt worden sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist
insofern nicht eindeutig, als unter dem Ausdruck "festge-
setzt wurden" allein die ursprüngliche Rentenfestsetzung
(erstmaliges Zusammentreffen der Renten) oder grundsätzlich
jede Festsetzung der Komplementärrente verstanden werden
kann (mit der Folge, dass bei Neufestsetzung der Rente nach
Inkrafttreten der Änderung das neue Recht anwendbar ist).
Fraglich ist zudem, ob übergangsrechtlich auf den An-
spruchsbeginn oder auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses
abzustellen ist. Im Kreisschreiben Nr. 17 an die UVG-Ver-
sicherer und die Ersatzkasse UVG vom 19. März 1997 hat das
BSV hiezu ausgeführt, gemäss Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz
UVG werde die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammen-
treffen einer UVG-Rente mit einer Rente der AHV oder der IV
festgesetzt. Der Zeitpunkt der Festsetzung einer Komplemen-
tärrente sei somit derjenige der Entstehung des Anspruchs
auf die Rente. Daraus ergebe sich, dass das neue Recht auf
Renten der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar
sei, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals mit einer Rente
der AHV oder der IV zusammentreffen. Diese Auffassung
findet in Gesetz und Verordnung insofern eine Stütze, als
Art. 20 Abs. 2 UVG zwischen Festsetzung und Anpassung der
Renten unterscheidet und in Art. 33 UVV nicht von Fest-
setzung bzw. Neufestsetzung, sondern von Anpassung (adapta-
tion, adeguamento; so der Normtitel) gesprochen wird. Wenn
daher in der Übergangsbestimmung von Festsetzung der Rente
(qui ont été fixées ..., stabilite prima ...) die Rede ist,

so spricht dies dafür, dass damit allein die erstmalige
Rentenfestsetzung und nicht auch die spätere Neufestsetzung
(Anpassung) von Komplementärrenten gemeint ist. Dazu kommt,
dass die Teuerungsanpassung gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV beim
erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen erfolgt. Damit
ist gleichzeitig gesagt, dass für die Teuerungsanpassung
der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplemen-
tärrente und nicht derjenige des Verfügungserlasses mass-
gebend ist, was auch übergangsrechtlich zu beachten ist.

     c) Diese Auslegung entspricht dem klaren Willen des
Verordnungsgebers, wie er aus den Materialien hervorgeht.
Danach wurde beim Erlass der Übergangsbestimmung davon
ausgegangen, dass nur neue Renten der Unfallversicherung
nach den revidierten Vorschriften über die Komplementär-
renten zu berechnen sind, was im Rahmen einer Übergangs-
bestimmung festgehalten werden sollte (Protokoll zur Be-
sprechung vom 3. Juli 1995 betreffend Revision der UVV,
S. 13). Bei der Diskussion der Übergangsbestimmung wurde
seitens der Vertreter der SUVA darauf hingewiesen, dass
höhere Leistungen nicht rückwirkend finanziert werden
könnten. Es wurde daher eine Formulierung vorgeschlagen,
wonach die neue Regelung auf Komplementärrenten, die vor
Inkrafttreten der Änderung festgesetzt wurden, nicht An-
wendung findet (Protokoll zur Besprechung vom 18. Oktober
1995 betreffend Revision der UVV, Fragen der Berechnung der
Komplementärrenten, S. 9). Aus der Feststellung, wonach nur
neue Renten nach den geänderten Bestimmungen festgesetzt
werden sollten, ist zu schliessen, dass eine Teuerungsan-
passung gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV bei laufenden Renten auch
im Falle einer Neufestsetzung (Art. 33 UVV) ausgeschlossen
werden wollte. Dementsprechend hat das BSV in den Erläute-
rungen zur Verordnungsänderung ausgeführt, die Anrechnung
der Teuerungszulage erfolge nur beim erstmaligen Zusammen-
treffen und nicht bei jeder späteren Neuberechnung infolge
Mutation (RKUV 1997 S. 49), womit auch gesagt wurde, dass
übergangsrechtlich auf das erstmalige Zusammentreffen der

Leistungen und nicht auf den Zeitpunkt des Verfügungserlas-
ses abzustellen ist. Diese Lösung steht nicht im Wider-
spruch zu dem mit der Verordnungsänderung angestrebten
Zweck. Zwar soll nach dem Gesagten mit Art. 31 Abs. 2 UVV
sichergestellt werden, dass die für den Anspruch auf
Komplementärrenten massgebenden Berechnungselemente auf der
gleichen zeitlichen Grundlage beruhen. Der Grundsatz der
zeitlichen Kongruenz wird indessen nicht voll verwirklicht,
indem die Teuerung nur beim erstmaligen Zusammentreffen der
Renten ausgeglichen wird, nicht aber bei der Neufestsetzung
von Renten gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 UVV. Dies
spricht für eine Auslegung der Übergangsbestimmung in dem
Sinne, dass die neue Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 UVV nur
zur Anwendung gelangt, wenn die Renten erstmals nach In-
krafttreten der Verordnungsänderung zusammengetroffen sind,
nicht aber bei einer Anpassung der Renten nach diesem Zeit-
punkt oder wenn über eine vor Inkrafttreten des neuen
Rechts entstandene Rente erst unter der Herrschaft des
neuen Rechts verfügt wird.

     3.- Zu prüfen bleibt, ob sich die vom Verordnungsgeber
getroffene Regelung mit Gesetz und Verfassung, insbesondere
dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, vereinbaren
lässt.

     a) Die Übergangsbestimmung verstösst nicht gegen das
Gesetz, sondern entspricht nach dem Gesagten vielmehr
Art. 20 Abs. 2 UVG, wonach die Rente beim erstmaligen Zu-
sammentreffen der zu koordinierenden Renten festzusetzen
ist. Sie hält sich zudem im Rahmen dessen, was der Gesetz-
geber in Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG beim Inkrafttreten des
UVG übergangsrechtlich statuiert hat. Danach waren vom In-
krafttreten dieses Gesetzes an die neuen Bestimmungen über
die Invalidenrente anwendbar, wenn der Anspruch erst nach
diesem Zeitpunkt entstanden war, was bedeutet, dass bei den
vor Inkrafttreten entstandenen Rentenansprüchen das frühere
Recht anwendbar blieb (vgl. BGE 124 V 56 Erw. 3; vgl. auch

die Bemerkungen von Maurer in SZS 1985 S. 210). Auch bei
Leistungsverbesserungen im Sozialversicherungsrecht besteht
kein Grundsatz, wonach das neue Recht ab Inkrafttreten
stets auch auf Dauerverhältnisse anwendbar ist, bei denen
sich der anspruchsbegründende Sachverhalt vor dem Inkraft-
treten verwirklicht hat (BGE 99 V 203; vgl. etwa BGE 126 V
273 ff.). Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht bei der
übergangsrechtlichen Regelung eine weite Gestaltungsfrei-
heit zu. Er kann dabei auch die finanziellen Folgen einer
Rechtsänderung mit berücksichtigen (vgl. Maurer, Schweize-
risches Sozialversicherungsrecht, Bern 1979, Bd. I S. 181).
Das BSV weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die
Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten gemäss
Art. 90 Abs. 2 UVG nach dem Rentenwertumlageverfahren er-
folgt und das Deckungskapital für sämtliche Ausgaben aus
bereits eingetretenen Unfällen genügen muss. Nach Abs. 3
der Bestimmung werden die Teuerungszulagen aus den Zins-
überschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach dem
Ausgabenumlageverfahren finanziert. Danach sind künftige
Leistungen vorauszufinanzieren und erforderlichenfalls
durch entsprechende Prämienzuschläge zu decken (vgl.
Maurer, Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 571). Wie
den Materialien zur Verordnungsänderung zu entnehmen ist,
war dieser Umstand ausschlaggebend dafür, dass die Anwend-
barkeit des neuen Rechts auf Komplementärrenten beschränkt
wurde, die erstmals nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar
1997 mit einer Rente der AHV oder IV zusammentreffen (Pro-
tokoll zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend
Revision der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementär-
renten, S. 9; vgl. auch RKUV 1997 S. 53).

     b) Nach der Rechtsprechung verletzt ein Erlass den
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV),
wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt,
die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechts-

gleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt
wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unter-
schied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine we-
sentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine recht-
liche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiede-
nen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetz-
geber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkür-
verbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 123 I 7
Erw. 6a, 23 Erw. 3b, 141 Erw. 10b und 243 Erw. 2b, 123 II
11 Erw. 3a und 26 Erw. 6a). Bei Rechtsänderungen ist zu
beachten, dass Änderungen von Erlassen zwangsläufig bewir-
ken, dass für die Rechtsunterworfenen unterschiedliche
Regelungen gelten je nach dem, ob der rechtlich erfasste
Tatbestand für sie vor oder nach der Revision wirksam wird.
In den damit verbundenen Ungleichbehandlungen liegt an sich
noch kein Verfassungsverstoss. Auch im Lichte des Rechts-
gleichheitsgebots ist es nicht Sache des Gerichts, sein Er-
messen an die Stelle desjenigen des Gesetz- oder Verord-
nungsgebers zu stellen (BGE 122 II 117 Erw. 2b mit Hinwei-
sen).
     Die streitige Übergangsbestimmung hat insofern eine
Ungleichbehandlung zur Folge, als Bezüger von Komplementär-
renten, für die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 ent-
standen ist, keinen Teuerungszuschlag nach Art. 31 Abs. 2
UVV erhalten, selbst wenn hierüber erst nach dem 1. Januar
1997 verfügt oder die Rente nach diesem Zeitpunkt gemäss
Art. 33 Abs. 2 UVV (oder Art. 34 UVV) angepasst wird. Hie-
rin kann indessen keine Verletzung des Rechtsgleichheits-
gebotes von Art. 8 Abs. 1 BV erblickt werden. Nach dem
Gesagten bestehen sachliche Gründe für die getroffene Lö-
sung. Eine Anwendung der Bestimmung auf sämtliche laufenden
Renten sowie auf Renten, die nach Inkrafttreten der Verord-
nungsänderung angepasst werden, wäre unter sozialpoliti-
schen Gründen wohl wünschbar gewesen. Eine solche Regelung

hat der Verordnungsgeber jedoch nicht vorgesehen und er
kann hiezu auch vom Richter nicht verhalten werden. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Bezüger lau-
fender Komplementärrenten nicht von jedem Teuerungsaus-
gleich ausgeschlossen sind. Der Ausgleich erfolgt aller-
dings auf der Komplementärrente und nicht auf der Grund-
rente oder dem versicherten Verdienst (BGE 119 V 484 ff.).

     4.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, die Verordnungsregelung verstosse
auch insofern gegen Gesetz und Verfassung, als die Geburt
eines Kindes zu einer Kürzung oder einem Verlust der
Komplementärrente führen könne.

     a) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits
im Urteil vom 25. August 1993 betreffend den Beschwerde-
führer (BGE 119 V 484 ff.) ausgeführt hat, vermag die
Regelung über die Berechnung und Anpassung der Komplemen-
tärrenten nicht in allen Teilen zu befriedigen. Mit der
Rechtsprechung gemäss BGE 122 V 338 ff. wurden die Aus-
wirkungen der geltenden Regelung auf die Gesamtleistungen
insofern gemildert, als bei der Neufestsetzung der Komple-
mentärrente hinzutretende Zusatz- oder Kinderrenten der
AHV/IV mit jenem Betrag vom versicherten Verdienst in Abzug
zu bringen sind, wie er zur Ausrichtung gelangt wäre, wenn
bereits beim erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen
Anspruch auf die Zusatz- oder Kinderrente bestanden hätte.
Das Gericht bezeichnete es als unbefriedigend, dass grund-
sätzlich unabhängig davon, ob im Rahmen der AHV oder IV
anspruchsberechtigte Kinder hinzukommen oder wegfallen,
praktisch stets die gleiche Gesamtleistung zur Ausrichtung
gelangt. Angesichts des dem Bundesrat zustehenden weiten
Ermessensspielraums ist es indessen nicht Sache des Rich-
ters, sondern allenfalls des Gesetz- oder Verordnungsgebers
eine andere Regelung zu treffen (BGE 122 V 343 oben). In
einem weitern Urteil hat das Gericht die Rechtmässigkeit
der in der Verordnung (Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 34

UVV) vorgesehenen Anpassung der Komplementärrente an die
wegen Änderung des Invaliditätsgrades revidierte Rente der
Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung bejaht
und entschieden, dass die Neufestsetzung der Komplementär-
rente auf den gleichen Berechnungsgrundlagen zu erfolgen
hat, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente
mit derjenigen der IV bestanden haben (BGE 122 V 343 ff.).
Schliesslich hat das Gericht in dem zur Publikation in der
Amtlichen Sammlung vorgesehenen, in RKUV 2001 Nr. U 427
S. 215 veröffentlichten Urteil B. vom 18. April 2001
(U 397/00) entschieden, dass Kinderzulagen, auf welche erst
nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht,
im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV, welche Bestimmung einzig
die Anpassung des versicherten Verdienstes an die allgemei-
ne Lohnentwicklung, nicht aber an andere Änderungen in den
erwerblichen Verhältnissen bezweckt, nicht zu berücksichti-
gen sind. Des Weitern führte das Gericht aus, eine Anrech-
nung der zwischen Unfallereignis und Rentenbeginn hinzu-
tretenden Kinderzulagen habe auch nicht aus Kongruenzgrün-
den zu erfolgen. Zwar seien nach Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV
hinzutretende Kinderrenten der AHV oder IV bei den Komple-
mentärrenten zu berücksichtigen, der versicherte Verdienst
bleibe jedoch auch in diesen Fällen unverändert. Eine be-
friedigende Lösung sei wohl nur zu erreichen, wenn der ver-
sicherte Verdienst erwerblichen Änderungen regelmässig an-
gepasst würde, was sich mit der geltenden gesetzlichen
Regelung jedoch nicht vereinbaren lasse (RKUV 2001
Nr. U 427 S. 223 Erw. 4b).

     b) Im Lichte dieser Rechtsprechung kann dem Beschwer-
deführer auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend
macht, im Revisionsfall von Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV sei
auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 31 Abs. 2
UVV ein Teuerungsausgleich vorzunehmen. Eine solche Lösung
widerspräche nicht nur der grundsätzlichen Unabänderlich-
keit des versicherten Verdienstes (Art. 15 Abs. 2 UVG und
Art. 22 Abs. 4 UVV; BGE 119 V 492 Erw. 4b mit Hinweisen),

sondern würde in dieser Form auch zu Rechtsungleichheiten
führen, indem Rentenbezüger, deren Komplementärrente zu-
folge Änderung in den familienrechtlichen Verhältnissen
anzupassen ist, bevorzugt würden. Es ist auch in diesem
Punkt daran festzuhalten, dass es Sache des Gesetz- und
Verordnungsgebers ist, eine befriedigendere Lösung zu
treffen.
     Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die
Voraussetzungen für eine richterliche Lückenfüllung nicht
gegeben (vgl. hiezu auch BGE 118 V 298 Erw. 2f). Eine vom
Richter auszufüllende echte Lücke liegt nicht vor, weil
Gesetz und Verordnung für die streitige Rechtsfrage eine
Regelung enthalten. Fraglich kann lediglich sein, ob eine
unechte Lücke im Sinne eines rechtspolitischen Mangels
besteht. Solche Lücken hat das rechtsanwendende Organ im
Allgemeinen aber hinzunehmen. Eine Lückenfüllung steht dem
Gericht nur zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über
gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse
seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben,
dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht
oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmiss-
bräuchlich wird (BGE 126 V 155 Erw. 5b mit Hinweisen). So
verhält es sich hier jedoch nicht. Denn es kann nicht
gesagt werden, dass die geltende Regelung zu derart unbe-
friedigenden Ergebnissen führt, dass der Richter eingreifen
und nach der Regel entscheiden muss, die er als Gesetzgeber
(Art. 1 Abs. 2 ZGB) aufstellen würde.
     Auch im Lichte der in der Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de genannten Verfassungsbestimmungen besteht kein Anlass zu
einer andern Beurteilung. Art. 11 BV (Schutz der Kinder und
Jugendlichen) verpflichtet auch die rechtsanwendenden
Instanzen, den Schutzbedürfnissen von Kindern oder Jugend-
lichen Rechnung zu tragen. Inwieweit der Norm eine direkt
anspruchsbegründende Bedeutung zukommt, ist allerdings um-
stritten (BGE 126 II 391 mit Hinweis auf Müller, Kommentar
BV, Einleitung zu den Grundrechten, Rz 41; vgl. auch
Rhinow, Die Bundesverfassung 2000 - Eine Einführung, Basel

2000, S. 109 f.). Für die hier zur Diskussion stehenden,
aus dem Anspruch auf Teuerungsausgleich abgeleiteten Leis-
tungen stellt sie jedenfalls keine hinreichende Grundlage
dar. Ebenso wenig vermag sich der Beschwerdeführer auf
Art. 14 BV (Recht auf Ehe und Familie) zu berufen. Denn es
kann nicht gesagt werden, dass die streitige Verordnungs-
regelung im vorliegenden Zusammenhang zu einer relevanten
Beeinträchtigung des Rechts auf Ehe und Familie führt. Die
Bestimmung von Art. 41 BV (Sozialziele) richtet sich haupt-
sächlich an den Gesetzgeber (BGE 126 II 391). Wie in Abs. 4
ausdrücklich festgestellt wird, können daraus keine unmit-
telbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet
werden (vgl. hiezu Rhinow, Wirtschafts-, Sozial- und Ar-
beitsverfassung, in: Die neue Bundesverfassung, BTJP 1999,
Bern 2000, S. 174). Bei den Art. 111, 112 und 117 BV han-
delt es sich um Kompetenzbestimmungen, welche die Gesetz-
gebungsaufträge in den Bereichen der Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge (Drei-Säulen-Konzept), der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
sowie der Kranken- und Unfallversicherung umschreiben. Sie
geben dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit und es
lassen sich daraus keine Regeln in Bezug auf die hier
streitige Rechtsfrage ableiten. Insbesondere lässt sich aus
Art. 112 Abs. 2 lit. d BV, wonach die Renten der AHV/IV
mindestens der Preisentwicklung anzupassen sind, nicht
schliessen, dass bei der Anpassung von Komplementärrenten
der Unfallversicherung regelmässig ein Teuerungsausgleich
vorzunehmen ist.
     Schliesslich vermag der Beschwerdeführer weiter
gehende Ansprüche auch aus der EMRK (insbesondere Art. 8
und 12 der Konvention) nicht abzuleiten, da nicht gesagt
werden kann, dass die Grundrechte auf Ehe und Familien-
gründung durch die streitige gesetzliche Regelung ihres
Gehalts enthoben werden (BGE 122 V 342 Erw. 4c mit Hin-
weisen).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
     gericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. November 2001

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der I. Kammer:

              Die Gerichtsschreiberin: