Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 19/2001
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U 19/01 Gr

                        III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher
Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Jancar

               Urteil vom 21. September 2001

                         in Sachen

L.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Daniel Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel

     A.- L.________, geboren 1961, war als LKW-Chauffeur
bei der Firma X. & Co. AG, B., angestellt und bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 9. Juni 1997
wurde er durch einen Personenwagenlenker an der Vorfahrt
gehindert; um eine Kollision zu vermeiden, musste er sein
Motorrad stark abbremsen, worauf das Hinterrad wegrutschte
und es zum Sturz kam. Er zog sich dabei Verletzungen am
rechten Handgelenk sowie am linken Fuss und Knie zu. Im

Spital wurde eine leicht dislozierte Scaphoidfraktur rechts
festgestellt. Anlässlich einer letzten Konsultation am
30. Juli 1997 war die Fraktur konsolidiert und die Arbeits-
aufnahme nach Ergotherapie und Belastungsaufbau auf Anfang
September 1997 vorgesehen. Am 8. September 1997 nahm
L.________ die Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz wieder
auf, stellte sie wegen starker Schmerzen im Handgelenk aber
gleichentags wieder ein. Nachdem das Spital am 30. Oktober
1997 ein persistierendes Schmerzsyndrom nach Scaphoidfrak-
tur rechts und ein passageres Schulter/Arm-Syndrom sekundär
diagnostiziert und am 27. November 1997 über ein schmerz-
haftes Knacken im Handgelenk bei spezifischen Bewegungen
berichtet hatte, ordnete die SUVA im Anschluss an eine
kreisärztliche Untersuchung eine stationäre Behandlung in
der Rehaklinik in der Zeit vom 7. Januar - 11. Februar 1998
an. Gemäss Bericht der Klinik vom 25. Februar 1998 standen
thorakale Rückenschmerzen im Vordergrund, welche nach den
Angaben des Versicherten vorbestanden hatten, durch den
Unfall aber verstärkt worden waren. Bei Austritt aus der
Klinik bestand eine volle und schmerzfreie Schulterbeweg-
lichkeit; die Handgelenksbeweglichkeit war noch leicht
eingeschränkt mit Belastungsschmerzen, deutlich reduzierter
Faustschlusskraft und schmerzhaftem Schnappen bei Extension
aus Flexionsstellung; am rechten Ellbogen fand sich ein
ausgeprägtes Krepitieren vor allem bei Bewegungen gegen
Widerstand. Die von der Rehaklinik im Auftrag der IV-Stelle
vorgenommene berufliche Abklärung ergab, dass der Versi-
cherte wegen verminderter Belastbarkeit des rechten Handge-
lenks, eingeschränkter Beweglichkeit der rechten Schulter
und Rückenbeschwerden die bisherige Arbeit als LKW-Chauf-
feur nicht mehr auszuüben vermag, in einer geeigneten
leichteren Tätigkeit dagegen voll arbeitsfähig ist. Nach
Vornahme weiterer Abklärungen insbesondere hinsichtlich der
vorbestandenen Gesundheitsschädigungen und einer erneuten
kreisärztlichen Untersuchung teilte die SUVA dem Versicher-
ten am 21. September 1998 mit, dass die Heilkostenleistun-
gen mit sofortiger Wirkung und die Taggeldzahlungen auf den
30. November 1998 eingestellt würden. Mit Verfügung vom

7. Dezember 1998 sprach sie eine Invalidenrente aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von 10% ab 1. Dezember 1998 sowie
eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse
von 10% zu. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit
Entscheid vom 1. September 1999 ab.

     B.- L.________ beschwerte sich gegen den Einsprache-
entscheid und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente
aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% sowie eine höhe-
re Integritätsentschädigung zuzusprechen. Mit der Beschwer-
de reichte er ein von Dr. med. M.________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, B., der IV-Stelle Basel-
Stadt erstattetes psychiatrisches Gutachten vom 10. Novem-
ber 1999 ein, worin eine Depressivität diagnostiziert und
die Arbeitsfähigkeit mit ca. 25% angegeben wird.
     Das Versicherungsgericht Basel-Stadt wies die
Beschwerde im Wesentlichen mit der Feststellung ab, dass
die Invaliditätsbemessung bezüglich der Handgelenksbe-
schwerden unbestritten sei, die Schulter-, Ellbogen- und
Rückenbeschwerden nicht unfallkausal seien und es bezüglich
der psychischen Störungen an der Adäquanz des Kausalzusam-
menhangs fehle; nicht zu beanstanden sei auch die Bemessung
des Integritätsschadens (Entscheid vom 25. Oktober 2000).

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________
das erstinstanzliche Beschwerdebegehren erneuern. In
beweisrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei vom Eid-
genössichen Versicherungsgericht ein polydisziplinäres Gut-
achten einzuholen.
     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) lässt sich nicht vernehmen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestim-
mungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversiche-
rung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und denjenigen auf
Integritätsentschädigung im Besonderen (Art. 24 Abs. 1 UVG)
sowie die Rechtsprechung zum vorausgesetzten Kausalzusam-
menhang zwischen einem Gesundheitsschaden und einem versi-
cherten Ereignis insbesondere bei psychischen Unfallfolgen
(BGE 123 V 99 Erw. 2a, 115 V 133) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

     2.- Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für die Folgen
der beim Unfall vom 9. Juni 1997 erlittenen Handverletzung
eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10% ab
1. Dezember 1998 sowie eine Integritätsentschädigung für
eine Integritätseinbusse von 10% zugesprochen, was unbe-
stritten geblieben ist. Streitig und zu prüfen ist, ob er
an zusätzlichen unfallkausalen Gesundheitsschädigungen lei-
det, die zu weitergehenden Leistungen Anlass geben.

     3.- Der Versicherte macht zunächst geltend, er leide
an Beschwerden zufolge der beim Unfall vom 9. Juni 1997
erlittenen HWS-Distorsion sowie an BWS-Beschwerden, welche
durch das Unfallereignis zumindest richtunggebend ver-
schlimmert worden seien.

     a) Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer am 9. Juni
1997 eine HWS-Distorsion erlitten hat, lässt sich auf einen
Bericht von Dr. med. R.________, Spezialarzt für Neurolo-
gie, Psychiatrie und Psychotherapie, B., zuhanden der Inva-
lidenversicherung vom 17. Dezember 1998 stützen. Die Diag-
nose erfolgte nach einer MRT-Untersuchung der HWS durch PD
Dr. med. N.________, welcher am 6. November 1998 eine klei-
ne mediane Diskushernie C5/C6 sowie eine erhebliche Asymme-
trie der Densposition innerhalb des Atlas fand, eine Rota-
tionsverletzung im Bereich der obersten HWS-Segmente nicht
ausschliessen konnte und eine ergänzende funktionelle MRT-

Untersuchung empfahl. Diese fand am 9. Dezember 1998 statt
und ergab keine Hinweise auf eine Instabilität. Gegen die
Annahme einer relevanten HWS-Distorsion spricht des Weitern
der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im
Anschluss an den Unfall nie über Nackenbeschwerden geklagt
hat. Gegenüber dem behandelnden Arzt Dr. med. B.________,
Allgemeine Medizin FMH, B., berichtete er am 14. Juli 1997
über zunehmende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter
und des Schulterblattes. Nachdem eine physiotherapeutische
und medikamentöse Behandlung keine Besserung gebracht hat-
te, überwies der Hausarzt den Versicherten dem Rheumatolo-
gen Dr. med. S.________, B., welcher am 21. November 1997
eine freie HWS-Beweglichkeit ohne Angabe von Bewegungs-
schmerzen und unauffällige neurologische Befunde feststell-
te. Auch gegenüber den Ärzten des Kantonsspitals Basel hat-
te der Beschwerdeführer nie über Nackenbeschwerden geklagt
und erstmals am 10. Oktober 1997 Schmerzen im Schulterge-
lenk rechts angegeben. Es entspricht indessen einer medizi-
nischen Erfahrungstatsache, dass Nackenbeschwerden innert
einer verhältnismässig kurzen Dauer (24 bis höchstens
72 Stunden) nach einem Unfall mit HWS-Distorsion auftreten
müssen, um noch diesem zugerechnet werden zu können
(RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). An dieser Voraussetzung fehlt
es im vorliegenden Fall, woran auch das mit der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde eingereichte Zeugnis des Dr. med.
C.________, L./E, vom 14. Dezember 2000 nichts ändert, mit
welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer bei einer
Untersuchung vom 2. Juli 1997 ein traumatisches Zervikal-
syndrom aufgewiesen habe. Die Unfallkausalität der geltend
gemachten HWS-Beschwerden ist umso mehr zu verneinen, als
der Beschwerdeführer laut Bericht von Dr. med. G.________,
Spezialarzt für Rheumaerkrankungen FMH, R., vom 28. August
1993 bereits früher über Zervikalgien mit Ausstrahlungen
ins Hinterhaupt geklagt hatte und die heute bestehenden
Beschwerden sowohl nach den Angaben des Versicherten als
auch nach ärztlicher Feststellung gegenüber den BWS-
Beschwerden eindeutig im Hintergrund stehen.

     b) Was die unbestrittenermassen vorbestandenen BWS-
Beschwerden betrifft, fehlen konkrete Anhaltspunkte für die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte richtunggebende Ver-
schlimmerung durch das Unfallereignis vom 9. Juni 1997.
Zwar hat Dr. med. H.________, Physikalische Medizin und
Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, B., in
einem Bericht vom 28. Juli 1998 eine Verschlimmerung des
Thorakovertebralsyndroms durch den Unfall als wahrschein-
lich bezeichnet. Die Annahme erfolgte jedoch nicht aufgrund
eigener Kenntnis über den Vorzustand, hat Dr. med.
H.________ den Beschwerdeführer doch erstmals am 30. März
1998 gesehen. Demgegenüber stellte Dr. med. S.________,
welcher den Beschwerdeführer schon vor dem Unfall wegen
Rückenschmerzen behandelt hatte, in einem Bericht vom
21. November 1997 ausdrücklich fest, dass im Bereich der
BWS nach wie vor die gleichen Beschwerden (mit gleicher
Lokalisation, Intensität und Auftretensmodus) wie schon im
Jahre 1990 geklagt würden. Dass sich hieran in der Folge
etwas geändert hat, lässt sich den medizinischen Akten
nicht entnehmen. Während der stationären Behandlung in der
Rehaklinik konnten die Rückenschmerzen nicht beeinflusst
werden, ebensowenig durch die von Dr. med. H.________
durchgeführten Massnahmen. Es fanden sich weiterhin keine
objektivierbaren Befunde für die geklagten Beschwerden;
dagegen zeigte sich eine psychische Komponente, welche auch
nach Auffassung von Dr. med. H.________ die chronische
Schmerzproblematik beeinflusste. Unter diesen Umständen ist
eine Verschlimmerung der BWS-Beschwerden durch den Unfall
mit SUVA und Vorinstanz nicht als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten. Weiterer Abklärungen, wie sie
der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Anordnung einer
polydisziplinären Begutachtung verlangt, bedarf es nicht.

     4.- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer an einer
leistungsbegründenden psychischen Gesundheitsschädigung
leidet.

     a) Gemäss dem von der Invalidenversicherung in Auftrag
gegebenen Gutachten des Psychiaters Dr. med. M.________ vom
10. November 1999 hat der Beschwerdeführer beim Unfall eine
akute Belastungsreaktion mit anschliessender posttraumati-
scher Belastungsstörung erlitten, welche in der Folge abge-
klungen ist. Darüber hinaus sei es zu keiner Fehlverarbei-
tung des Unfalls gekommen. Möglich oder denkbar sei, dass
der Unfall bzw. dessen Folgen die vorbestehende depressive
Persönlichkeit des Versicherten dekompensiert habe, sodass
es zur heute bestehenden Depressivität gekommen sei. Derar-
tige Anpassungsstörungen klängen nach Unfällen ebenfalls
ab, was beim Versicherten umso mehr anzunehmen sei, als
bereits die schwerwiegende posttraumatische Störung abge-
klungen sei. Wahrscheinlich sei daher, dass die depressive
Entwicklung in Zusammenhang mit den auch subjektiv im Vor-
dergrund stehenden thorakalen Schmerzen eingetreten sei.
Diagnostisch müsse von einer mittelgradigen depressiven
Episode bei chronischen Schmerzen auf der Basis einer wahr-
scheinlich vorbestehenden depressiven Persönlichkeit
gesprochen werden.
     Aufgrund dieser Angaben ist die Leistungspflicht des
Unfallversicherers für den psychischen Gesundheitsschaden
schon deshalb zu verneinen, weil es an einem natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen
Beeinträchtigung fehlt. Ist die depressive Entwicklung näm-
lich Folge der thorakalen Schmerzen, so entfällt eine
Unfallkausalität, weil diese Beschwerden nach dem Gesagten
nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis stehen. Eine Leistungspflicht entfiele aber
auch dann, wenn die psychische Störung im Sinne der natür-
lichen Kausalität als Unfallfolge betrachtet würde, weil
die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen wäre, wie
sich aus dem Folgenden ergibt.

     b) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der
Unfall vom 9. Juni 1997 dem mittleren Bereich zuzuordnen
ist (vgl. auch RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.). Sowohl vom
Unfallhergang (Sturz mit dem Motorrad ohne Kollision) als

auch von den erlittenen Verletzungen her war das Ereignis
objektiv betrachtet nicht von besonderer Schwere. Die Adä-
quanz des Kausalzusammenhangs wäre praxisgemäss daher zu
bejahen, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Beurtei-
lungskriterien in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere
der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien erfüllt
wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
     Der Unfall vom 9. Juni 1997 hat sich nicht unter
besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war
er von besonderer Eindrücklichkeit. Der Beschwerdeführer
weist zwar zu Recht darauf hin, dass Motorradunfälle für
den Betroffenen in der Regel schwere Folgen haben und oft
objektiv lebensbedrohend sind. Dies darf indessen nicht
dazu führen, bei solchen Unfällen die besondere Eindrück-
lichkeit des Unfallgeschehens generell zu bejahen. Im vor-
liegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer rechtzeitig abbremsen und trotz Sturzes einen Zusam-
menstoss mit dem Personenwagen vermeiden konnte. Auch wenn
dem Ereignis eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzuspre-
chen ist, kann das Erfordernis einer besonderen Eindrück-
lichkeit nicht als erfüllt gelten. Auch hat der Beschwerde-
führer keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbe-
sondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss
geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Die beim Unfall
erlittene Scaphoidfraktur war bereits Ende Juli 1997 ohne
wesentliche Fehlstellung konsolidiert. Nebst einer statio-
nären Behandlung in der Rehaklinik vom 7. Januar -
11. Februar 1998 und einer diagnostischen Handgelenksar-
throskopie vom 15. Mai 1998 beschränkten sich die medizini-
schen Massnahmen auf ambulante Physiotherapie sowie Ergo-
therapie und konnten im Sommer 1998 abgeschlossen werden.
Soweit in der Folge weiterhin Physiotherapie durchgeführt
wurde, diente sie der Behandlung der nicht unfallbedingten
Rückenbeschwerden. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann
nicht die Rede sein, ebensowenig von einem schwierigen Hei-

lungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Nicht als
erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer
der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Nach ärztlicher
Beurteilung bestand bereits anfangs September 1997 wieder
eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit. Wie die berufli-
che Abklärung in der Rehaklinik ergeben hat, vermag der
Beschwerdeführer selbst die bisherige Tätigkeit als Chauf-
feur auszuüben, sofern sie nicht mit dem Tragen von Lasten
verbunden ist. Soweit weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit
besteht, ist sie auf die nicht unfallbedingten Rückenbe-
schwerden und die psychischen Beeinträchtigungen zurückzu-
führen, was bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu
bleiben hat. Als nicht erfüllt kann schliesslich das Krite-
rium der körperlichen Dauerschmerzen gelten. Selbst wenn
der Beschwerdeführer unfallbedingt an Dauerschmerzen leiden
sollte, ist dieses Kriterium jedenfalls nicht in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt. Da somit weder ein einzelnes
Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch
mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien gegeben
sind, ist die Unfalladäquanz der bestehenden Beeinträchti-
gungen zu verneinen.

     5.- Zusammenfassend lassen sich die dem Beschwerdefüh-
rer zugesprochene Invalidenrente und Integritätsentschädi-
gung nicht beanstanden.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversi-
     cherung zugestellt.

Luzern, 21. September 2001
                                   Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der III. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber:

                             i.V.