Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 196/2001
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U 196/01

Urteil vom 18. März 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Amstutz

C.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 21. März 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene C.________ arbeitete seit 1966 als Maurer/Polier in der
Firma A.________ AG (ehemals: B.________ AG), und war damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle versichert. Am 26. September 1989 zog er sich bei einem
Arbeitsunfall eine schwere Oelspritzverletzung am rechten Daumen zu, worauf
am 1. März 1990 ein Pulpazehentransfer auf den Daumen (Hauttransplantation)
durchgeführt wurde. Wegen fortwährend schmerzhaft eingeschränkter
Daumenbeweglichkeit rechts, einer Gehstörung und Belastungsschmerzen am
rechten Fuss nach Lappenentnahme sowie einem psycho- und neurogen bedingten
chronischen Schmerzsyndrom der rechten oberen und unteren Extremitäten
erbrachte C.________ in den folgenden Jahren am bisherigen Arbeitsplatz trotz
grundsätzlich voller Präsenzzeit lediglich noch eine Arbeitsleistung von rund
25 %. Die SUVA kam für die Folgen des Unfalls vom 26. September 1989 auf und
sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Februar 1993 auf der Grundlage
einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 1993 eine Komplementärrente
zur ganzen (ab 1. November 1993 halben) Rente der Invalidenversicherung sowie
basierend auf einem Integritätsschaden von 40 % eine Integritätsentschädigung
von Fr. 32'640.- zu.

Am 10. Februar 1998 stürzte C.________ während der Arbeit in einen
Treppenschacht und erlitt eine Thorax-Rückenkontusion bzw.
Kompressionsfrakturen am 10 und 12. Brustwirbelkörper. In der Folge wurden
unter anderem ein chronisches mittelgradiges Lumbovertebralsyndrom und ein
leichteres Thorakovertebralsyndrom, ein chronisches myofasziales
Schmerzsyndrom der Nacken- und Schulterregion sowie eine leichte
dysphorisch-depressive Episode bei Opferrollen-Problematik und familiär
bedingter psychosozialer Belastung diagnostiziert. Im Wesentlichen gestützt
auf den abschliessenden, internen Untersuchungsbericht des Dr. D.________,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 29. September 1999 gelangte die
SUVA zum Schluss, dass C.________ Tätigkeiten in wechselnder Körperposition
ohne Heben von Lasten über 5 bis 10 kg (vorwiegend mit linker Hand) zumutbar
seien und er ab 1. November 1999 "im Rahmen der Rente aus dem Unfall vom 26.
September 1989" wieder voll arbeitsfähig sei; entsprechend stellte sie per
diesem Datum sämtliche Leistungen ein (Verfügung vom 22. Oktober 1999), was
sie mit Einspracheentscheid vom 20. April 2000 bestätigte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des C.________ hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau in dem Sinne teilweise gut, dass es die Angelegenheit zur
ergänzenden Abklärung der Ellbogenbeschwerden an die SUVA zurückwies
(Entscheid vom 21. März 2001).

C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit beschwerdeabweisend,
sowie des Einspracheentscheids vom 20. April 2000 seien ihm über den 1.
November 1999 hinaus die ihm aufgrund der fortbestehenden, vollständigen
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zustehenden gesetzlichen Leistungen
(Taggelder, Heilungskosten) und ab dem massgebenden Zeitpunkt eine ganze
Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer
Integritätseinbusse von mindestens 70 % zuzusprechen. Eventualiter sei die
Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventuell zur
vollumfänglichen Neuabklärung und erneuten Verfügung an die SUVA
zurückzuweisen.

Die SUVA und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA für die Folgen des Unfalls vom 10.
Februar 1998 über den 1. November 1999 hinaus leistungspflichtig ist.

1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 20. April 2000.)
eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

1.2 Die hinsichtlich des Anspruchs auf Heilbehandlung der Unfallfolgen (Art.
10 Abs. 1 UVG), auf Taggeld bei unfallbedingter voller oder teilweiser
Arbeitsunfähigkeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG), auf eine
Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) sowie auf eine Invalidenrente (Art.
18 Abs. 1 UVG) strittige Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6
Abs. 1 UVG setzt voraus, dass der Versicherte einen Unfall erlitten hat (BGE
118 V 61 Erw. 2a und 283 Erw. 2a mit Hinweisen) und zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquater
Kausalzusammenhang (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen)
besteht.

1.3 Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges reicht aus, dass
der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache
darstellt (zum Ganzen vgl. BGE 119 V 340, 117 V 360 Erw. 4b und 363 Erw.
5d/aa). Dabei genügt aus rechtlicher Sicht der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen);
ein strikter Beweis im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn ist nicht zwingend
erforderlich (BGE 117 V 379 Erw. 3e).

Für den vom Unfallversicherer für alle Leistungsarten gleichermassen zu
erbringenden Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs ist der
Nachweis unfallfremder Ursachen des Gesundheitsschadens nicht erforderlich.
Entscheidend ist, ob die unfallbedingten Ursachen ihre kausale Bedeutung
verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil O. vom 31. August 2001 [U
285/00] Erw. 5a). Mit Bezug auf somatische Unfallfolgen genügt für die
Verneinung der natürlichen Teilkausalität grundsätzlich, dass sich mit
überwiegender Wahrschein-lichkeit keine der vom Unfall her in Betracht
fallenden körperlichen Be-einträchtigungen (mehr) durch objektive Befunde
erklären lassen (Ur-teil E. vom 19. Juli 2001 [U 126 /00] Erw. 4).

2.
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin hielten übereinstimmend dafür, aus
somatischer Sicht sei der Unfall vom 10. Februar 1998 mangels korrelierender
körperlicher Befunde nicht mehr als (teil-) ursächlich für die nach dem 1.
November 1999 fortbestehende Schmerzsymptomatik im Rücken-,
Schulter-/Nackenbereich sowie an den oberen Extremitäten zu betrachten und
hinsichtlich der zumutbaren (Rest-) Arbeitsfähigkeit der status quo ante
erreicht. Einzig bezüglich der Unfallkausalität der geklagten
Ellbogenbeschwerden erachtete das kantonale Gericht - abweichend von der SUVA
- zusätzliche Abklärungen als angezeigt.

3.
3.1 Den im angefochtenen Entscheid mit Blick auf die kausalitätsrechtliche
Beurteilung der Ellbogenbeschwerden bejahten Abklärungsbedarf bestreiten die
Parteien zu Recht nicht. Den diesbezüglich zutreffenden, auf einlässlicher
Würdigung der medizinischen Aktenlage beruhenden vorinstanzlichen Erwägungen
ist letztinstanzlich nichts beizufügen, weshalb darauf verwiesen wird.

3.2 Soweit die Vorinstanz mit Bezug auf die übrigen Schmerzbilder das Fehlen
oder Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität als hinreichend erstellt
erachtet, kann ihr nicht beigepflichtet werden, wie sich aus nachstehenden
Erwägungen ergibt.

3.2.1 Nicht zu überzeugen vermag zunächst die Beurteilung des kantonalen
Gerichts, die beim Unfall erlittene Fraktur der Brustwirbelkörper (BWK) 10
und 12 sei, wie insbesondere dem Bericht der Dres. E.________ und F.________,
Klinik S.________ vom 27. Januar 1999 entnommen werden könne,
"komplikationslos abgeheilt", und allfällige schmerzverursachende Schäden an
der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie am übrigen Skelett seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremde degenerative Veränderungen
(allenfalls bedingt durch eine disseminierte idiopathische skelettale
Hyperostose; DISH) zurückzuführen. Tatsache ist, dass im abschliessenden
spezialärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. D.________ vom 29. September
1999 an der Brust- und Lendenwirbelsäule eine "teils haltungs-, teils
posttraumatisch bedingt" deutlich verstärkte Fehlhaltung in der frontalen
Ebene in Form einer grossbogigen Seitneigung nach links festgestellt sowie an
der Brustwirbelsäule der Befund einer "posttraumatischen" Keildeformierung an
den Wirbeln Th10 (rund 15 %) und Th12 bei Status nach Impressionsfraktur
erhoben wurde und der Arzt zusammenfassend den Schluss zog, "dass man die vom
Patienten geschilderten Schmerzen in der BWS und LWS [Brust- und
Lendenwirbelsäule] zweifelsfrei auf den Zustand nach erlittener Fraktur
zurückführen darf". Damit stellt der Gutachter unmissverständlich einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Februar 1998 und
der Schmerzproblematik im Wirbelsäulenbereich her. Wenn Dr. D.________ im
gleichen Kontext anfügt, der "invalidisierende Charakter" der Schmerzen lasse
sich durch den aktuellen radiologischen Befund nicht erklären, und
schliesslich ausführt, "andere Faktoren als die unfallbedingten" seien für
die jetzige Behinderung des Versicherten verantwortlich, können diese nicht
ohne Weiteres einleuchtenden Angaben lediglich als Indiz für das
zwischenzeitliche Dahinfallen der natürlichen Kausalität, nicht jedoch als
hinreichende beweisrechtliche Grundlage für eine entsprechende rechtliche
Schlussfolgerung gewertet werden. Dies gilt umso mehr, als der Arzt seine
Einschätzung beinahe ausschliesslich auf Statistiken und medizinische
Literatur stützt und sich deren fallbezogene Begründung im Verweis auf den
radiologischen Befund erschöpft, was für den Beweis des Wegfalls jeder
kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen nicht hinreicht (vgl. Urteil A.
vom 17. September 2001 [U 129/00] Erw. 3b). Sodann ist zu berücksichtigen,
dass gemäss Dr. D.________ die Diagnose einer (krankhaften) disseminierten
idiopathischen skelettalen Hyperostose (DISH) "noch nicht gestellt werden
kann", während die Dres. E.________ und F.________ - die im Übrigen ebenfalls
Keildefomierungen an den BWK 10 und 12 feststellten - die deutliche
Bewegungseinschränkung im Bereich der unteren Brustwirbelsäule und der
Lendenwirbelsäule "vor allem" auf die bereits vor dem Unfall bestehende DISH
mit überbrückenden Spondylophyten zurückgeführt und daneben degenerative
Veränderungen oder Bandscheibenschäden praktisch verneint hatten (Bericht vom
27. Januar 1999). Angesichts der hinsichtlich eines vorbestehenden
krankhaften Gesundheitsschadens (einschliesslich degenerativer Veränderungen)
divergierenden Stellungnahmen und der nach wie vor radiologisch
feststellbaren Deformierungen der durch die Kompressionsfraktur verletzten
Wirbelkörper kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgeschlossen
werden, dass nach wie vor unfallbedingte Faktoren für das aktuelle
Beschwerdebild mitverantwortlich sind, welche Auffassung auch durch den vor
Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten, den hier massgeblichen
Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 20. April 2000
berührenden Bericht des Dr. G.________, Spezialarzt FMH für physikalische
Medizin und Rehabilitation, vom 11. Juni 2001 gestützt wird.

3.2.2 Auch bezüglich der Schulter- und Nackenbeschwerden erlaubt die
Aktenlage entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts keine
abschliessende Beurteilung der Kausalitätsfrage. Zwar steht fest, dass
bereits vor dem im Jahre 1998 erlittenen Unfall cervikale Schmerzen
aufgetaucht sind; ebenso kann als erstellt gelten, dass diese zumindest
teilweise in einem Kausalzusammenhang zu der beim ersten Unfall im Jahre 1989
erlittenen schweren Daumenverletzung stehen (Austrittsbericht der Klinik
X.________ vom 23. September 1998; Bericht des Dr. H.________, Facharzt FMH
für Neurologie, vom 28. August 2000). Dass indessen der zweite Unfall vom
Februar 1998, bei welchem es bei einem Sturz aus rund 4 m Höhe auf das Gesäss
zu Bewusstlosigkeit und Wirbelsäulen-Impressionsfrakturen kam und - anders
als beim ersten Unfall - durch den Bodenaufprall zumindest indirekt auch eine
Einwirkung auf die Halswirbelsäule stattfand, für die fortdauernden Schulter-
und Nackenschmerzen ohne Bedeutung sein soll, ist nicht ohne Weiteres
nachvollziehbar, zumal erst nach dem Unfall von 1998 ein chronisches
myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schulterregion diagnostiziert
worden war und - trotz Ausschlusses einer Gelenkspathologie - eine globale
Einschränkung der aktiven Funktion im Bereich der Halswirbelsäule und der
oberen Extremitäten festgestellt werden konnte. Gemäss Bericht des Dr.
H.________ vom 28. August 2000, standen zum Untersuchungszeitpunkt "massive
tendomyotische Probleme am gesamten Schultergürtel beidseits" gar im
Vordergrund, während in den vor Februar 1998 unter anderem auch von Dr.
H.________ verfassten Arztberichten nie von einer derart deutlichen
Akzentuierung des Schulterleidens die Rede gewesen war. Wenn es sich beim
entsprechenden Schmerzphänomen nach der nicht näher begründeten Auffassung
des Neurologen doch "wahrscheinlich" um eine Sekundärfolge des ersten Unfalls
handelt, reicht dies in Würdigung der gesamten Aktenlage für die Verneinung
jeglicher Teilursächlichkeit des zweiten Unfalls nicht aus; dies auch im
Lichte des Umstands, dass der Orthopäde Dr. D.________ die
Schulter-/Nackenproblematik im Bericht vom 29. September 1999 keinem
bestimmten Unfallereignis zugeordnet, sondern lediglich ausgeführt hatte, die
Schwächen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule und des
Schultergürtels seien nicht erklärbar und als "funktionell" zu werten, und
Dr. G.________ im Bericht vom 11. Juni 2001 zum Schluss kam, die
(Teil-)Ursächlichkeit des Sturzes von 1998 für die tendomyotischen
Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Arm könne eigentlich nicht
ernsthaft bezweifelt werden.

3.2.3 In psychischer Hinsicht ist unbestritten, dass das nach zwei erlittenen
Unfällen in den Jahren 1989 und 1998 nunmehr chronifizierte multiple
Schmerzbild begleitet ist von einer leichten (dysphorisch-) depressiven
Episode mit somatischen Symptomen (ICD 10: F32.01) bei akzentuierten
Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) und psychosozialen Belastungsfaktoren,
wie sie im (einzigen) psychosomatischen Konsilium der Klinik X.________ vom
25. August 1998 diagnostiziert worden war und welche der begutachtende
klinische Psychologe Dr. phil. I.________ im Wesentlichen auf die familiäre
Problematik (drogenabhängiger Sohn) und eine nach dem zweiten Unfall "erneut
aufflackernde Opferrollenproblematik" zurückführt. Aufgrund dieses eher vagen
Befundes im (von einem Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie
visierten) Bericht des Dr. I.________ lässt sich indes die Frage nach dem
Ausmass der rein psychisch bedingten Symptomausweitung sowie der Auswirkungen
des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend
beurteilen. Namentlich mit Blick auf den strittigen Rentenanspruch bleibt zu
klären, ob über die "leichte depressive Episode" hinaus von einer
krankheitswertigen (depressiv überlagerten) somatoformen Schmerzstörung
auszugehen ist, welche den Beschwerdeführer - bei objektiver Betrachtung
seiner psychischen Ressourcen und Verfasstheit (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c
mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b) und unter Ausklammerung einer
allfälligen Aggravationstendenz (Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02]
Erw. 2.2 und A. vom 24. Mai 2002 [I 518/01] Erw. 3b/bb) - an einem adäquaten
Umgang mit seinen Schmerzen und der Ausschöpfung des verbleibenden
körperlichen Leistungspotentials hindert (vgl. etwa Urteile R. vom 2.
Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, Y. vom 5. Juni 2001 [I 266/00] Erw. 1c, S.
vom 2. März 2001 [I 650/99] Erw. 2c, B. vom 8. Februar 2001 [I 529/00] Erw.
3c und A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b). Nachdem bereits nach dem
ersten Unfall von 1989 eine zum Teil als massiv bezeichnete depressive
Entwicklung eingesetzt hatte, die Ärzte bereits damals eine komplexe
Beschwerdesymptomatik mit einer "nicht weg zu diskutierenden funktionellen
Komponente", "psychoreaktive Störungen", eine "Fehlverwertung der
Unfallfolgen" und schliesslich auch ein "somatisiertes Schmerzsyndrom"
festgestellt hatten, die "psychogene Komponente" der Schmerzsituation
allerdings im Bericht des Dr. J.________, vom 20. Dezember 1993 als
"vermutlich nicht vorwiegend" eingeschätzt worden war, und beim
Beschwerdeführer zudem zweifellos auch unfallfremde Belastungsfaktoren
wirksam sind, wird die von einem Facharzt der Psychiatrie mit Blick auf den
Unfall vom 10. Februar 1998 vorzunehmende Abklärung insbesondere auch
differenziert zur Frage nach den natürlichen (Teil-) Kausalitäten des
psychischen Leidens Stellung zu nehmen haben.

Sollte die fachärztliche Abklärung zum Schluss gelangen, dass das
Unfallereignis von 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest
teilursächlich für eine psychische Überlagerung der heutigen
Schmerzsymptomatik ist, bleibt bezüglich der gemäss den in BGE 115 V 140 Erw.
6c/aa dargelegten Kriterien für den Unfall vom 10. Februar 1998 gesondert
vorzunehmenden Adäquanzprüfung (vgl. Erw. 1.3 hievor; RKUV 1996 Nr. U 248 S.
177 Erw. 4b mit Hinweis) anzufügen, dass das Ereignis vom 10. Februar 1998
aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs zwar nicht im Grenzbereich zu
den schweren Unfällen einzuordnen, aber doch als schwererer Unfall im
mittleren Bereich zu qualifizieren ist und damit das Vorliegen eines einzigen
relevanten Kriteriums für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
bereits genügt (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb).

3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die verfügbaren medizinischen
Stellungnahmen zur - hinsichtlich Genese, Diagnostik und Auswirkungen auf das
Leistungsvermögen - komplexen Schmerzsymptomatik keine ausreichende Grundlage
für eine abschliessende Beurteilung der somatischen und psychischen Folgen
des Unfalls vom 10. Februar 1998 bieten. Eine sämtliche betroffenen
Fachdisziplinen einbeziehende Gesamtbegutachtung im Sinne des unter Erw. 3.2
hievor Gesagten ist daher angezeigt, zu welchem Zweck die Sache an die SUVA
zurückzuweisen ist.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs.
1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2001,
soweit nicht die Ellbogenabklärung betreffend, und der Einspracheentscheid
vom 20. April 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die SUVA
zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 18. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: