Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 193/2001
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U 193/01

Urteil vom 24. Juni 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Brunner; Gerichtsschreiberin Amstutz

A.________, 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt David
Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller, Florastrasse
44, 8008 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. April 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1942 geborene A.________ war seit 1. Oktober 1991 bei der Spitex
H.________ als Telefonistin und Verwalterin des Materiallagers angestellt und
in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. März
1995 wurde sie als Lenkerin eines vor einem Rotlicht stehenden Personenwagens
in eine Auffahrkollision verwickelt, worauf gleichentags Schmerzen in der
Halswirbelsäule, Nackenmuskelspann und Schwindel auftraten und am 19. März
1995 eine erste Arztkonsultation folgte (Arztzeugnis zu Handen des
Unfallversicherers vom 29. März 1995). Im Bericht vom 24. April 1995
diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Innere
Medizin, ein cervicocephales und -vertebrales Syndrom bei Status nach
indirektem Trauma der Halswirbelsäule (HWS), was in den nachfolgenden
Arztberichten - ergänzt durch die Befunde wechselnd ausgeprägter vegetativer
Beschwerden, muskulärer Insuffizienz, leichter (konstanter)
neuropsychologischer Defizite sowie vorbestehender Osteochondrose und
Spondylose C6/7 - bestätigt wurde. Im Anschluss an den Unfall war A.________
bis 2. Juli 1995 zu 100 % und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig
geschrieben.

Die Zürich kam in Anerkennung ihrer Leistungspflicht für die Folgen des
Unfalls vom 18. März 1995 auf, stellte jedoch mit Verfügung vom 15. Juni 1996
ihre Leistungen für Heilbehandlung und Taggeld per 1. Juli 1996 ein und
verneinte zugleich den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung. Daran hielt sie, insbesondere unter
Berücksichtigung des zusätzlich eingeholten Gutachtens des Dr. med.
O.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 7. April 1999, mit
Einspracheentscheid vom 16. April 1999 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. April 2001 ab.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Zürich zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen, insbesondere eine UVG-Rente
von mindestens 50 % und eine Integritätsentschädigung auszurichten sowie die
Heilungskosten zu übernehmen.
Während die Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichten
das Bundesamt für Sozialversicherung und die mitinteressierte Wincare
Versicherungen auf eine Vernehmlassung. Im Rahmen des durchgeführten zweiten
Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen (BGE
119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b mit Hinweisen) und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod), (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 ff. Erw. 5a und c),
insbesondere die gemäss BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und b für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien bei Vorliegen einer Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS), eines "äquivalenten Verletzungsmechanismus'"
(Kopfanprall mit Abknicken der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder
eines Schädel-Hirntraumas zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu
ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgeblichen Zeitpunkt
des Erlasses des Einspracheentscheids (hier: 16. April 1999) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

1.2 Nach der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten
(BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b, 122 V 160 f. Erw. 1c, AHI 2001 S. 113 ff.
Erw. 3, je mit weiteren Hinweisen) ist dem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und
-ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb mit
Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls
vom 18. März 1995 Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung sowie allenfalls auf weitere Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld) der obligatorischen Unfallversicherung über den
Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung per 1. Juli 1996 hinaus hat.

3.
3.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass es bei der
Auffahrkollision vom 18. März 1995 zu einer HWS-Distorsion kam und die
Versicherte im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids
am 16. April 1999 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) nach wie vor an den
bereits unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen, zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen (wie Nacken und Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Sehstörungen, rasche Ermüdbarkeit,
Übelkeit und Wesensveränderung) litt. Ein organisches Korrelat hierfür liess
sich nicht nachweisen; insbesondere können die vorbestehenden degenerativen
Veränderungen (Osteochondrose C6/7 und Spondylose) die Beschwerden nach
einhelliger Auffassung der Ärzte nicht erklären. Bei dieser Sachlage und
mangels eines klar in den Vordergrund getretenen psychischen Leidens hat das
kantonale Gericht die kausalitätsrechtliche Beurteilung zutreffend nach
Massgabe der in BGE 117 V 359 dargelegten Rechtsprechung vorgenommen (vgl.
Erw. 1.1 hievor).

3.2 Ist das Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas durch zuverlässige Angaben
gesichert und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsbeeinträchtigung
aufgrund fachärztlicher Feststellung im konkreten Fall unbestritten, so kann
die natürliche Kausalität in der Regel auch aus rechtlicher Sicht als
erstellt gelten (BGE 119 V 340 f. Erw. 2b, 117 V 360 Erw. 4b; Urteil S. vom
8. Juli 2002 [U 139/00]Erw. 3), wobei es genügt, dass der Unfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Teilursache der geklagten Beschwerden
darstellt (BGE 119 V 338 Erw. 1 in fine und 341 Erw. 2b/bb). Diese
Voraussetzungen sind im hier zu beurteilenden Fall nach den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz erfüllt. Eine indirekte HWS-Distorsion wurde
bereits kurze Zeit nach dem Unfall diagnostiziert und das für ein
Schleudertrauma typische Beschwerdebild der Versicherten von den Ärzten
übereinstimmend in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 18.
März 1995 gestellt. So hält der von der Beschwerdegegnerin beauftragte
Spezialarzt Dr. med. O.________ im umfassenden Gutachten vom 7. April 1999,
welchem im Lichte der unter Erw. 1.2 dargelegten Grundsätze volle Beweiskraft
zukommt, ausdrücklich fest, der Unfall sei wahrscheinlich "alleinige Ursache"
aller Beschwerden; aber auch im Gutachten der Dres. med. V.________ und
M.________, Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie am Spital
X.________, vom 18. Januar 1996 sowie im Bericht der Klinik Y.________,
Rheuma- und Rehabilitationszentrum, vom 15. März 1996 wird die erlittene
(indirekte) HWS-Distorsion als Ursache für die festgestellten
Gesundheitsbeeinträchtigungen erachtet.

Soweit die Beschwerdegegnerin die Zuverlässigkeit der bezüglich der Frage der
natürlichen Kausalität übereinstimmenden Arztberichte mit dem Argument
bestreitet, gestützt auf das verkehrstechnische Gutachten des
Unfallanalytikers Dipl. Ing. B.________ vom 10. Mai 1996, welcher für den
Auffahrunfall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von
lediglich 3 bis 7,2 km/h ermittelt hat und entsprechend von einem
Bagatellereignis ausgeht, sei eine für den aktuellen Beschwerdekomplex
kausale HWS-Verletzung auszuschliessen, verkennt sie, dass unfallanalytische
und biomechanische Gutachten gegebenenfalls bei der Adäquanzprüfung zu
berücksichtigen sind; dagegen entspricht es nicht der Rechtsprechung zu
Schleudertrauma-Fällen, die - in erster Linie aufgrund medizinischer Fakten
und ärztlicher Einschätzung zu beurteilende - natürliche Kausalität mit
Überlegungen zur Auffahrgeschwindigkeit und der dabei auf das Auto der
versicherten Person übertragenen Energie in Frage zu stellen (nicht
veröffentlichte Erwägung 1 des Urteils RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 [U 16/97];
ferner Urteile P. vom 14. März 2001 [U 137/00] Erw. 2b in fine, B. vom 7.
August 2002 [U 313/01] Erw. 2.3, B. vom 22. Mai 2002 [U 339/01] Erw. 4b/bb,
S. vom 8. April 2002 [U 357/01] Erw. 3b/bb und B. vom 7. August 2001 [U
33/01] Erw. 3a). Eine unfalltechnische oder biomechanische Analyse vermag
allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf die
Adäquanzprüfung relevanten (Urteil W. vom 30. April 2001 [U 396/99] Erw. 2b
in fine) - Schwere des Unfallereignisses zu liefern; sie bildet jedoch in
keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung
(Urteile M. vom 26. März 2003 [U 125/01] Erw. 3.1 und Z. vom 18. März 2003 [U
205/02] Erw. 2.1). Wird, wie im verkehrstechnischen Gutachten des Dipl. Ing.
B.________, eine unfallkausale HWS-Verletzung aus technischer und
biomechanischer Sicht klar ausgeschlossen, spricht dies mithin nicht gegen
die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs; wie aus den Ausführungen
Dr. med. O.________ - welcher gestützt auf neuere wissenschaftliche Studien
darauf hinweist, dass bei Auffahrkollisionen mit niedriger Geschwindigkeit
eine elastische und nicht eine plastische Kräfteübertragung (mit offenbar
anderen Wirkungen) stattfindet und trotz geringster Beschleunigung mitunter
erhebliche Folge ausgelöst werden können (Gutachten vom 7. April 1999) -
hervorgeht, kann selbst bei scheinbar harmlosen Auffahrunfällen das Vorliegen
einer für die Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlichen HWS-Verletzung aus
medizinischer Sicht nicht von vornherein verneint werden.

Nicht zu überzeugen vermag ferner der Einwand der Beschwerdegegnerin, vor
allem im Gutachten des Dr. med. O.________ werde nach der beweisrechtlich
unzureichenden Formel "post hoc, ergo propter hoc" verfahren, nach deren
Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung bereits deshalb als durch den
Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341
f. Erw. 2b/bb). Vielmehr trifft der Gutachter seine nachvollziehbar und
einleuchtend begründeten Schlussfolgerungen aufgrund der sich aus den Akten
ergebenden und von ihm selber erhobenen medizinischen Befunde sowie den
Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchungen. Da - was die
Beschwerdegegnerin in ihrem an den Gutachter gerichteten Fragenkatalog
offenkundig anerkennt - bei der ärztlichen Gesamtbeurteilung der
Kausalitätsfrage auch allfällige vorbestehende Leiden mitzuberücksichtigen
sind, ist nicht zu beanstanden, dass der beauftragte Arzt in seinem Gutachten
die vor dem Unfall bestehende Unauffälligkeit der Versicherten bezüglich der
relevanten Befunde und Beschwerden gewichtete.

Nach dem Gesagten ist der Unfall vom 18. März 1995 als natürliche Ursache der
aktuellen, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden
Gesundheitsbeeinträchtigung zu qualifizieren. Zu prüfen bleibt, ob entgegen
der Auffassung des kantonalen Gerichts auch die  Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zu bejahen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.

4.
4.1 Aufgrund des Unfallgeschehens sowie der am Fahrzeug der Beschwerdeführerin
festgestellten, eher geringfügigen Beschädigungen ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass die Wucht des Aufpralls, von dem das vor einem
Rotlicht stehende Fahrzeug der Versicherten erfasst wurde, nicht sehr stark
war. Diese Annahme wird bestätigt durch das Ergebnis des von der
Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebenen verkehrstechnischen Gutachtens
des Dipl. Ing. B.________ vom 10. Mai 1996, welches eine kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 3 km/h - 7.2 km/h ergab.

4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen vor
einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als
mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis
ein (siehe etwa Urteile P. vom 22. November 2002 [U 207/01] Erw. 5, G. vom 6.
November 2002 [U 99/01] Erw. 4.1, B. vom 22. Mai 2002 [U 339/01] Erw. 4b/aa
mit Hinweisen und S. vom 8. April 2002 [U 357/01] Erw. 3b/bb). In einzelnen
Fällen hat es demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere
bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v
unter 10 km/h; Urteil B. vom 7. August 2001 [U 33/01] Erw. 3a) und -
zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall
auftretenden Beschwerden (Urteil S. vom 29. Oktober 2002 [U 22/01] Erw. 7.1).
Im vorliegenden Fall kann letztlich offen bleiben, ob die Auffahrkollision
vom 18. März 1995 den leichten oder aber den mittelschweren im Grenzbereich
zu den leichten liegenden Unfällen zuzuordnen ist. Denn auch bei einem als
leicht zu qualifizierenden Unfall ist der adäquate Kausalzusammenhang - als
Ausnahme zur Regel - dann zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen
zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (z.B.
Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter
Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit); dabei sind die Kriterien,
die für Unfälle in mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (RKUV 1998 Nr. U
297 S. 243). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal die
Beschwerdeführerin bereits am Unfallort von Übelkeit und Schwindel befallen
wurde, sodass sie nicht mehr selber Auto zu fahren in der Lage war (Bericht
des Schadeninspektors vom 2. November 1995), und bereits bei der ersten
ärztlichen Konsultation am Folgetag eine Halswirbelsäulendistorsion (mit
Nackenmuskelspann, Druckdolenz über der Halswirbelsäule und Schwindel)
diagnostiziert wurde; zudem besteht - bei im Wesentlichen unverändert
gebliebenem Beschwerdebild - seit dem Unfall durchgehend ganze oder teilweise
Arbeitsunfähigkeit. Unter diesen Umständen muss unabhängig davon, ob der
Unfall als leicht oder als mittelschwer zu qualifizieren ist, eine besondere
Adäquanzbeurteilung Platz greifen.

4.3 Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls kann nicht gesprochen werden. Das Kriterium der
besonderen Art der erlittenen Verletzung dagegen ist bereits aufgrund des
Umstands zu bejahen, dass schon kurz nach dem Unfall eine Häufung der für ein
HWS-Schleudertrauma charakteristischen Symptome auftrat und diese insgesamt,
wie sich nachfolgenden Erwägungen ergibt, schwerwiegende Auswirkungen
zeitigten (vgl. Urteil R. vom 17. Mai 2001 [U 434/00] Erw. 7c/cc mit
Hinweisen); offen bleiben kann daher, ob und allenfalls inwieweit die Art und
Schwere der HWS-Distorsion auch durch die Körperhaltung im Zeitpunkt der
mechanischen Einwirkung - nach eigener Darstellung hielt die
Beschwerdeführerin den Kopf im Zeitpunkt der überraschenden Kollision
seitwärts nach oben auf die sich am linken Strassenrand befindliche
Lichtsignalanlage gerichtet, was aufgrund der aktenkundigen Fotodokumentation
der Unfallstelle als glaubhaft erscheint - beeinflusst wurde (zur allfälligen
Bedeutung der Körperhaltung hinsichtlich Art und Schwere des Schleudertraumas
RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 16.
Januar 1998 [U 16/97]); ferner Urteile S. vom 8. Juli 2002 [U 143/01] Erw.
3b, D. vom 16. August 2001 [U 21/01] Erw, 3d, S. vom 31. Mai 2001 [U 275/00]
Erw. 3d/bb).

4.4 Die Beschwerdeführerin ist seit dem Unfall ganz oder teilweise
arbeitsunfähig. Nach dem Unfall bestand vom 23. März bis 2. Juli 1995 während
knapp dreieinhalb Monaten eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von
100 %, ab 3. Juli 1995 wurde die Arbeit (versuchsweise) zu 50 %
wiederaufgenommen. In der Folge konnte die Erwerbstätigkeit in diesem Umfang
definitiv weitergeführt werden. Zwei Klinikaufenthalte führten zu
Arbeitsunterbrüchen. Während der Aufenthalt in der Klinik Y.________ vom 1.
Februar 1996 bis 14. März 1996 als unfallbedingt anzusehen ist, wurde der vom
10. bis 18. Oktober 1995 dauernde Aufenthalt im Spital Z.________ wegen einer
unfallfremden chronischen rezidivierenden Sinusitis notwendig. Ebenfalls
nicht in Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht die aus dem gleichen
medizinischen Grund festgestellte, vor und nach dem Klinikaufenthalt
bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Oktober bis 15. November
1995 (Arztzeugnis Frau Dr. med. G.________, Spezialärztin FMH für Ohren-,
Nasen- und Halskrankheiten, vom 21. Dezember 1995). Abgesehen von diesen
Arbeitsausfällen war die Beschwerdeführerin im Rahmen der vom Hausarzt
attestierten 50 %igen Arbeitsfähigkeit als Telefonistin bei der gleichen
Arbeitgeberin wie vor dem Unfall erwerbstätig. Ein seitens der
Versicherungsträger empfohlener Versuch einer Steigerung auf eine zuerst 60,
später 70 %ige Erwerbstätigkeit wurde von der Arbeitgeberin im Jahre 1997
abgelehnt, weil der Beschwerdeführerin ein höheres Arbeitspensum nicht
zumutbar erschien. In der Folge nahm die Invalidenversicherung sowie die
Versicherungskasse der Stadt Zürich die Berentung auf der Basis einer 50
%igen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit vor. Dies stimmt mit der Einschätzung
im Gutachten des Dr. med. O.________ vom 7. April 1999 überein, welcher die
Arbeitsfähigkeit zeitlich auf 20 Stunden pro Woche veranschlagt. Mit einer
unfallbedingten, im Zeitpunkt des Einspracheentscheides schon seit mehr als
vier Jahren bestehenden, mindestens hälftigen Arbeitsunfähigkeit, welche als
dauerhaft anzusehen ist, ist das Kriterium einer hinsichtlich Grad und Dauer
erheblichen Arbeitsunfähigkeit erfüllt (vgl. zur Kasuistik RKUV 2001 Nr. U
442 S. 544 f. [U 56/00]).

4.5 Gemäss eigenen Angaben leidet die Beschwerdeführerin nach wie vor an
täglichen, zum Teil starken Kopf- und Nackenschmerzen, erstere mitunter
verbunden mit Licht- und Lärmüberempfindlichkeit. Daneben treten
Schulterschmerzen, Schwankschwindel und Sehstörungen auf. Dieses
Beschwerdebild, welches - wie Dr. med. O.________ im Gutachten vom 7. April
1999 hervorhebt - verschiedenste ärztliche Berichte und Gutachten,
einschliesslich eine ausführliche neuropsychologische Untersuchung,
bestätigen, wurde schon im Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 28.
März 1996 und im Bericht der Rheumaklinik des Spitals X.________ vom 18.
Januar 1996 beschrieben und bestand demnach im Zeitpunkt der Begutachtung
schon seit über vier Jahren. In Würdigung dieser Sachlage ist das Kriterium
der Dauerbeschwerden zu bejahen.

4.6 Nach dem Unfall stand die Beschwerdeführerin während rund eines Jahres
mehr oder weniger dauernd unter ärztlicher Betreuung. Sie wurde anfangs
medikamentös und physikalisch behandelt. Der stationäre
Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Y.________ mit anfänglich intensiver
und anschliessend aus Belastbarkeitsgründen etwas reduzierter physikalischer
Therapie (Bewegungstherapie, intensive Rückenschulung mit medizinischer
Trainigstherapie) sowie funktioneller Ergotherapie und Neurotraining musste
von vier auf sechs Wochen verlängert werden (1. Februar bis 14. März 1996),
wobei zwar eine leichte Verbesserung erzielt werden konnte, beträchtliche
neuropsychologische Defizite jedoch verblieben und im Rahmen eines erlernten
Heimprogramms weiterbehandelt werden mussten. Im Bericht der Klinik
Y.________ vom 15. März 1996 wurde eine fortdauernde ärztliche Kontrolle als
notwendig erachtet, wobei auch eine erneute stationäre Behandlung nicht
ausgeschlossen sei.

Ob unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass ab Frühling 1996 bis
1999 keine medizinischen Behandlungen mehr dokumentiert sind, die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Gutachter Dr.
med. O.________ nur noch gelegentlich Schmerzmittel einnahm, von einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen ist, kann
offen gelassen werden. Denn nachdem die vom Hausarzt ursprünglich
eingeleitete Therapie nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat, aber auch der
stationäre Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Y.________ (1. Februar bis
14. März 1996) keine vollständige Heilung brachte und die im Bericht des Dr.
med. S.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, bereits im September 1995
gestellte gute Prognose nicht oder höchstens zu einem kleinen Teil eintrat,
ist zumindest das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs zu bejahen. Auch
wenn die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung zu verneinen wäre
und im Übrigen von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hat, nichts bekannt ist, reicht die Häufung der als
erfüllt zu betrachtenden Kausalitätskriterien (Dauerbeschwerden, hinsichtlich
Grad und Dauer erhebliche Arbeitsunfähigkeit, schwieriger Heilungsverlauf
sowie besondere Art der erlittenen Verletzung) aus, um dem Unfall vom 18.
März 1995 eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der fortdauernden
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zuzuschreiben, mithin die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zu bejahen.

4.7 Nach dem Gesagten ist die mit dem Verweis auf fehlende Unfallkausalität
des Gesundheitsschadens begründete Leistungsverweigerung ab 1. Juli 1996
bundesrechtswidrig, weshalb die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache
zurückzuweisen ist, über den Leistungsanspruch der Versicherten,
einschliesslich deren Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung, neu zu befinden hat.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2001 und der
Einspracheentscheid der Zürich Versicherungsgesellschaft vom 16. April 1999
aufgehoben, und es wird die Sache an die Zürich Versicherungsgesellschaft
zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Zürich Versicherungsgesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Wincare Versicherungen,
Winterthur, zugestellt.

Luzern, 24. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: