Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 192/2001
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U 192/01 Gi

                        IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
Gerichtsschreiber Jancar

                Urteil vom 17. Januar 2002

                         in Sachen

F.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Für-
sprecher Eric Clivaz, Schwarztorstrasse 18, 3007 Bern,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

     A.- Der 1955 geborene F.________ arbeitete als Maurer
bei der Firma X.________ AG, und war damit bei der Schwei-
zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
gegen Unfälle versichert. Am 20. April 1999 stürzte er auf
einer Baustelle aus 3 m Höhe von einer Leiter. Danach war
er bis 1. Mai 1999 im Zentrum B.________ hospitalisiert, wo
eine Schädelkontusion, eine Thoraxkontusion mit Fraktur
Rippe IV links ohne Dislokation, eine LWS-Kontusion sowie

eine kleinste Abrissfraktur Basis Phalangis medialis Dig.
IV links diagnostiziert wurden (Berichte vom 20. und
30. April 1999). Die  SUVA erbrachte die gesetzlichen Leis-
tungen. Zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse zog
sie Berichte des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für In-
nere Medizin, (vom 7., 12. und 19. Mai 1999, 5., 7. und
17. Juli 1999, 20. und 23. September 1999, 4. November 1999
und 9. Februar 2000), des Kreisarztes Dr. med. K.________
(vom 25. Mai, 27. August und 5. Oktober 1999), der Klinik
Z.________, (vom 8. und 19. Juli 1999), der Frau Dr.
B.________, Chiropraktorin SCG/ECU, (vom 12. August 1999),
des Medizinisch-Radiologischen Zentrums Y.________, (vom
25. August 1999), des Dr. med. M.________, Spezialarzt für
Neurochirurgie FMH, (vom 2. und 16. November 1999), und des
Spitals I.________ (nachfolgend Spital, vom 26. Januar und
25. April  2000), bei. Gestützt auf diese Unterlagen stell-
te die SUVA weitere Leistungen (Taggeld, Invalidenrente,
Integritätsentschädigung) mit Verfügung vom 18. Mai 2000
per 21. Mai 2000 ein, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen.
Ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen den geltend ge-
machten psychischen Beschwerden und dem Unfall müsse ver-
neint werden. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache
wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Juli 2000 ab.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. April
2001 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der
Versicherte, die Sache sei zur Neubeurteilung an die SUVA
zurückzuweisen, damit sie die gesetzlichen Leistungen (Tag-
geld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung) erbringe;
eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen. Er legt einen Bericht des Dr. med.
S.________ vom 10. Mai 2001 auf.

     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversi-
cherung auf eine Stellungnahme verzichtet.

     D.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht edierte am
3. Oktober 2001 bei der IV-Stelle Bern die F.________ be-
treffenden Akten.

     E.- Am 22. Oktober 2001 reichte die IV-Stelle Bern dem
Gericht ein MEDAS-Gutachten vom 12. September 2001 ein.
     In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel durch-
geführt, in dessen Verlauf die Parteien an ihren Anträgen
festhalten.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus-
gesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un-
fall und  dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidi-
tät, Tod; BGE 121 V 329 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäqu-
anz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 125 V 461
Erw. 5a, 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 122 V 416
Erw. 2a, je mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen
(BGE 124 V 45 Erw. 5c/bb und 213 f., 123 V 99 Erw. 2a, 120
V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 133 ff.; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80,
1997 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a) sowie zur Leistungspflicht
des Unfallversicherers bei einem krankhaften Vorzustand
(RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-
ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten be-
gründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach-
ten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214).

     2.- a) Beim Unfall vom 20. April 1999 erlitt der Be-
schwerdeführer eine Schädelkontusion, eine Thoraxkontusion
mit Fraktur der Rippe IV links ohne Dislokation, eine
LWS-Kontusion sowie eine Abrissfraktur der Basis Phalangis
medialis Dig. IV links. Er leidet seither unbestrittener-
massen an Rückenschmerzen, die im MEDAS-Gutachten vom
12. September 2001 als schwer bezeichnet werden. Streitig
ist als Erstes, ob die Rückenschmerzen auf den Unfall zu-
rückzuführen sind.

     b) aa) Das Spital führte im Bericht vom 26. Januar
2000 aus, obschon das mangelnde Ansprechen auf Analgetika
und auch die relativ wenigen übrigen lindernden Faktoren
auf eine beginnende Chronifizierung hinwiesen, sprächen
doch der bewegungs- und positionsabhängige Schmerzcharakter
mit unterschiedlicher Schmerzintensität, die umschriebene
Schmerzlokalisation und die Schmerzschilderung inkl. Inter-
viewerreaktion für eine vorwiegend organische Genese der
Lumbalgie, welche u.a. durch den ungünstigen Lumbosakral-
winkel, die Tendenz zum Baastrup und die auch infolge Adi-
positas bestehende Fehlbelastung erklärt werden könne. Ins-
besondere seien mehrere klinische Untersuchungsbefunde
(vermehrte lokalisierte Lumbalgie bei Beinabduktion rechts,
Schmerzverstärkung bei Wirbelsäulenreklination, Schmerzlin-
derung beim sich nach vorne Beugen) typisch. Ausser einem
positiven umgekehrten Lasègue rechts bestünden keine Hin-
weise für eine radikuläre Reizung oder sensomotorische Aus-
fälle, insbesondere auch keine Hinweise für ein cauda
equina-Syndrom (normaler analer Sphinctertonus, normale

perianale Sensibilität). Angesichts der verfahrenen Gesamt-
situation mit drohender Chronifizierung werde eine inter-
disziplinäre Schmerzbehandlung empfohlen.
     Im Bericht vom 25. April 2000 stellte das Spital fest,
die Rückenbeschwerden seien im Zusammenhang mit einer Fa-
cettengelenksarthrose, einem Sacrum acutum sowie einem
Baastrup-Syndrom zu interpretieren. Einen ungünstigen Ein-
fluss habe sicherlich der Arbeitsunfall vom 20. April 1999
gehabt, da es durch körperliche Schonung zu einer Verstär-
kung der muskulären Dysbalance mit Abschwächung der phasi-
schen Muskulatur und Verkürzung der tonischen Muskulatur
gekommen sei. Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes mit
mittelgradiger depressiver Entwicklung bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit.
     Am 9. Juni 2000 legte das Spital schliesslich dar, die
aktuellen Beschwerden seien nach Angaben des Beschwerdefüh-
rers erst seit dem Unfall vom 20. April 1999 aufgetreten.
Wahrscheinlich hätten die radiologisch erkennbaren degene-
rativen Veränderungen bereits vorher begonnen; ein Zeit-
punkt könne aber nicht angegeben werden.

     bb) Der vom Beschwerdeführer angerufene Dr. med.
S.________ führte in den Berichten vom 5. September 2000
und 10. Mai 2001 aus, die aktuellen persistierenden, inva-
lidisierenden Schmerzen paravertebral lumbal rechts seien
somatisch bedingt und stünden in unmittelbarem Kausalzusam-
menhang mit dem Unfall vom 20. April 1999. Der Versicherte,
den er seit längerer Zeit kenne und von dem er nie den Ein-
druck eines Simulanten gehabt habe, sei vor dem Unfall be-
schwerdefrei gewesen. Das Polytrauma könne ohne Weiteres -
ähnlich einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule - chro-
nische Schmerzen hinterlassen, obwohl in den aktuellen
bildgebenden Verfahren keine strukturellen Veränderungen
feststellbar seien.

     cc) Das MEDAS-Gutachten vom 12. September 2001 äusser-
te sich zwar nicht explizit zur Frage, ob die Beschwerden
auf den Unfall vom 20. April 1999 zurückzuführen sind. Es
wurde darin jedoch dargelegt, dass seit diesem Trauma star-
ke Schmerzen rechts paravertebral lumbal mit Ausstrahlung
im Bereich der Oberschenkelhinter- und -aussenseite sowie
im Bereich der Aussenseite des Knies bei fehlendem motori-
schen Defizit bestünden. Anamnestisch hätten die Schmerzen
seit dem Trauma zugenommen und erstreckten sich nun bis in
den Thorakalbereich. Aufgrund der Anamnese müsse eine
Schmerzenausweitung angenommen werden. Radiologisch fänden
sich geringe degenerative Veränderungen im Bereich der LWS,
die als Ursprung der Beschwerden angenommen werden, jedoch
deren derzeitiges Ausmass nicht erklären könnten. Weiter
wurde im MEDAS-Gutachten auf einen (bei den Akten nicht
vorhandenen) Bericht der Schmerzklinik P.________ (nachfol-
gend Klinik) vom 28. November 2000 verwiesen und ausge-
führt, darin werde die Auffassung des Hausarztes geteilt,
dass ein "somatischer" Leidensdruck bestehe.

     dd) Aufgrund dieser medizinischen Unterlagen ist er-
stellt, dass somatisch bedingte Rückenschmerzen vorliegen.
Soweit diesbezüglich ein krankhafter, degenerativer Vorzu-
stand festgestellt wurde, ist gemäss den medizinischen An-
gaben davon auszugehen, dass der Versicherte diesbezüglich
bis zum Unfall vom 20. April 1999 beschwerdefrei war. Wenn
insbesondere das Spital darlegte, der Unfall habe auf die
Rückenbeschwerden sicherlich einen ungünstigen Einfluss ge-
habt, da es durch körperliche Schonung zu einer Verstärkung
der muskulären Dysbalance mit Abschwächung der phasischen
Muskulatur und Verkürzung der tonischen Muskulatur gekommen
sei, so steht mit der vorausgesetzten überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit fest, dass der Unfall zumindest eine Teilur-
sache der bestehenden Beschwerden ist, was für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt
(BGE 123 V 45 Erw. 2a; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 f.).

     Unbehelflich ist das Argument von SUVA und Vorinstanz,
der Unfall habe nur insoweit zu einer Verschlimmerung bei-
getragen, als die körperliche Schonung die muskuläre Dysba-
lance verstärkt habe, was aber keinen invalidisierenden Ge-
sundheitsschaden darstelle. Der Umstand, dass Dr. med.
S.________ am 5. September 2000 angeführt hat, er könne
sich vorstellen, dass eine psychologische/psychiatrische
Abklärung sinnvoll sein könnte, um dem Versicherten die
aktuelle Situation überstehen zu helfen, schliesst -
entgegen der Argumentation der Vorinstanz - das Bestehen
somatischer Leiden nicht aus.
     Nach dem Gesagten steht fest, dass der Unfall vom
20. April 1999 eine Teilursache der Rückenbeschwerden bil-
det.

     3.- a) aa) Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 12. Septem-
ber 2001 sind dem Beschwerdeführer schwere körperliche Ar-
beiten nicht mehr zumutbar. Für eine leichte Arbeit mit He-
ben von Lasten von weniger als 10 kg sei bei wechselnder
Belastung unter Vermeidung von Stereotypien und Zwangshal-
tungen bei einer rückengerechten Arbeitsplatzsituation
derzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere vor allem aus
dem lumbospondylogenen Syndrom rechts mit möglichem inter-
mittierendem radikulärem Reizsyndrom L4 rechts. Medizi-
nisch-theoretisch könnte die Arbeitsfähigkeit nach intensi-
ver Physiotherapie mittelfristig (in ca. 2-3 Monaten) auf
100% gesteigert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne
eine Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt
werden. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10
F45.4) sei subjektiv sicher stark beeinträchtigend, doch
sollte es dem Beschwerdeführer theoretisch möglich sein,
leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten bei vol-
ler Leistung auszuüben. Anamnestisch müsse von einer Chro-
nifizierung ausgegangen werden, welche zwar die Prognose
des Leidens nicht aber die Arbeitsfähigkeit beeinflusse.

     bb) Demgegenüber führte das Spital in den Berichten
vom 25. April 2000 und 9. Juni 2000 aus, aufgrund des kom-
plexen Beschwerdebildes mit mittelgradiger depressiver Ent-
wicklung und bereits eingetretener Chronifizierung bestehe
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Beiblatt des Berichts
vom 9. Juni 2000 wurde festgehalten, aufgrund der Rücken-
schmerzen könne der Versicherte 10 Minuten ruhig sitzen,
müsse anschliessend aufstehen und sich bewegen. Die depres-
sive Symptomatik äussere sich in einer niedrigen Frustrati-
onstoleranz, Mutlosigkeit und geringem Selbstwertgefühl.
Bei der Arbeit mit Speckstein im Ergotherapie-Atelier habe
er häufig Schmerzen verspürt und habe abbrechen müssen.
Bereits nach 10 Minuten Arbeitszeit habe er Pausen ein-
schalten und umher gehen müssen. Zwischendurch habe er sich
während der Arbeit im Atelier auch eine zeitlang hingelegt.
Insgesamt sei aufgrund der geklagten Rückenschmerzen, der
häufigen Arbeitspausen und der depressiven Symptomatik der-
zeit keine Arbeit zumutbar. Prinzipiell denkbar wären Ar-
beiten mit häufigem Positionswechsel (Stehen und Sitzen bis
10 Minuten; kurze Gehstrecke) bei einem Arbeitspensum von
anfänglich max. 2 Stunden mit Unterbrüchen und verlangsam-
tem Arbeitstempo. Eine Umschulung auf leichte körperliche
Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung und Arbeitspausen
ohne Zeitdruck wäre denkbar und sinnvoll. Zusätzlich zur
medikamentösen antidepressiven Therapie sei eine psychothe-
rapeutische Begleitung in der Muttersprache des Versicher-
ten indiziert. Die Prognose sei aufgrund der bereits fort-
geschrittenen Chronifizierung und der schwierigen psychoso-
zialen Situation insgesamt eher ungünstig.

     b) aa) Zwischen den Berichten des Spitals - welche auf
Arbeitsversuchen mit dem Versicherten beruhen - und dem
MEDAS-Gutachten bestehen mithin erhebliche Differenzen ei-
nerseits hinsichtlich der Frage, ob ein relevantes psychi-
sches Leiden vorliegt, und anderseits bezüglich der Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit.

     Dass sich die gesundheitliche Situation seit den Be-
richten des Spitals vom April/Juni 2000 bis zum MEDAS-Gut-
achten vom September 2001 verbessert hätte, kann jedoch
aufgrund der Akten nicht gesagt werden, da beide Abklä-
rungsstellen von einer Chronifizierung des Leidens ausgin-
gen.

     bb) Weiter ist der Bericht des Spitals vom 9. Juni
2000 insoweit nicht schlüssig, als darin einerseits ausg-
eführt wurde, derzeit sei keine Arbeit zumutbar und die
Prognose bezüglich Wiedererlangung einer Erwerbsfähigkeit
sei ungünstig, andererseits aber angegeben wurde, eine Um-
schulung auf leichte körperliche Arbeiten mit wechselnder
Arbeitshaltung und Arbeitspausen ohne Zeitdruck wäre denk-
bar und sinnvoll. Insbesondere geht diesbezüglich aus dem
Bericht nicht hervor, ob und inwieweit nach einer allfälli-
gen Umschulung das anfänglich mögliche Arbeitspensum von
max. 2 Stunden gesteigert werden könnte.

     cc) Zudem enthält das MEDAS-Gutachten widersprüchliche
Angaben.
     Zum Einen wurde ausgeführt, seit dem Unfall bestünden
"schwere, invalidisierende Rückenschmerzen lumbal, welche
kaum oder überhaupt nicht therapeutisch beeinflusst werden
können"; der Versicherte simuliere nicht und gebe glaubhaft
an, arbeiten zu wollen. Dies korrespondiert nicht mit der
gutachterlichen Aussage, für eine rückengerechte Arbeits-
platzsituation wäre "nach intensiver Physiotherapie" eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit von gegenwärtig 50 % auf
100 % anzunehmen.
     Zum Anderen besteht insofern ein Widerspruch, als eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diag-
nostiziert, gleichzeitig aber die Frage nach dem Vorliegen
einer psychischen Störung mit Krankheitswert verneint wur-
de.

     Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, wenn einer-
seits die somatoforme Schmerzstörung als "subjektiv sicher
stark beeinträchtigend" angesehen wurde, andererseits aber
ausgeführt wurde, aus psychiatrischer Sicht könne eine Ar-
beitsunfähigkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt wer-
den.

     dd) Schliesslich fehlen bei den Akten folgende im
MEDAS-Gutachten erwähnte Unterlagen: der Abschlussbericht
der Physiotherapie des Spitals vom 8. November 2000, der
Brief der Klinik an den Hausarzt vom 28. November 2000, der
Brief des Hausarztes an die Klinik vom 9. Dezember 2000,
der Brief der Klinik an den Hausarzt vom 16. Februar 2001
sowie der Brief des Hausarztes an die ärztliche Leitung der
MEDAS vom 5. August 2001.
     Diesbezüglich fällt weiter auf, dass im MEDAS-Gutach-
ten die beigezogenen Berichte zusammenfassend wiedergegeben
werden mit Ausnahme des Abschlussberichts der Physiothera-
pie des Spitals vom 8. November 2000 und des Briefes der
Klinik an den Hausarzt vom 16. Februar 2001. Die Kenntnis
des Inhaltes dieser beiden Akten ist indessen für die Beur-
teilung ebenfalls notwendig.
     Im Weiteren weist die SUVA zu Recht darauf hin, dass
den MEDAS-Gutachtern folgende Berichte nicht zur Verfügung
standen: des Dr. med. S.________ vom 7., 12., 19. Mai und
5. Juli 1999 sowie der Kreisärzte Dr. med. K.________ vom
25. Mai 1999 und Dr. med. C.________ vom 8. Juli 1999.

     ee) Aus diesen Gründen kann weder auf die Berichte des
Spitals vom 25. April und 9. Juni 2000 noch auf das MEDAS-
Gutachten vom 12. September 2001 abgestellt werden. Die
SUVA, an welche die Sache (auch) aus diesem Grunde zurück-
zuweisen ist, wird daher erneut zu ermitteln haben, in wel-
chem Ausmass somatische Beschwerden bestehen und inwiefern
diese - neben der psychischen Fehlentwicklung (Erw. 4 hier-

nach) - zu einer leistungsbegründenden Behandlungsbedürf-
tigkeit oder zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
sowie allenfalls zu einem Integritätsschaden führen.

     4.- Soweit SUVA und Vorinstanz argumentieren, die Ein-
holung eines psychiatrischen Gutachtens erübrige sich von
vornherein, weil der adäquate Kausalzusammenhang nicht ge-
geben sei, kann dem nicht gefolgt werden.

     a) Richtig war das Vorgehen der Vorinstanz zwar inso-
fern, als sie von der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 entwick-
elten  Rechtsprechung ausging. Sie ordnete den Unfall dem
mittleren Bereich zu und verneinte die Adäquanz, da nicht
mehrere der unfallbezogenen Kriterien erfüllt seien. Die
Frage der natürlichen Kausalität wurde - wie auch von der
SUVA - offen gelassen.

     b) aa) Der Beschwerdeführer stürzte unbestrittenermas-
sen von einer Leiter aus 3 m Höhe (die Füsse waren 3 m über
dem Boden) mit Gesicht und Thorax auf einen Betonboden.
Dieses Ereignis gehört bereits wegen der Höhe des Sturzes
nicht mehr zu den Unfällen im unteren Bereich der mittel-
schweren Unfälle. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusam-
menhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der
nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Krite-
rien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass
mehrere Kriterien gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
Bei psychischer Fehlverarbeitung von Unfällen sind die Kri-
terien nur zu berücksichtigen, soweit sie somatisch bedingt
sind (BGE 115 V 140).

     bb) Ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem psychischen Leiden gegeben ist, kann auf-
grund der unklaren Aktenlage nicht beurteilt werden. Zuerst
müssen die tatbeständlichen Grundlagen in somatischer und
psychischer Hinsicht von Grund auf eruiert werden. Insbe-
sondere ist aufgrund der Divergenzen zwischen dem Spital

(relevante mittelgradige depressive Entwicklung) und der
MEDAS (irrelevante somatoforme Schmerzstörung) nicht
rechtsgenüglich erstellt, welche Bedeutung den physischen
und psychischen Ursachen am bestehenden Beschwerdebild zu-
kommt. Es ist nicht ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt die
psychische Fehlentwicklung eingetreten ist und ob von einem
in erster Linie somatisch oder psychisch geprägten Krank-
heitsbild auszugehen ist bzw. ob, soweit noch körperliche
Leiden bestanden, in hohem Masse eine psychische Überlage-
rung vorlag, was bei der Adäquanzbeurteilung unberücksich-
tigt zu bleiben hat. Unter diesen Umständen steht nicht
fest, ob die unfallbezogenen Kriterien ihren Grund im soma-
tischen Bereich haben. Die SUVA hat daher auch diesbezüg-
lich den medizinischen Sachverhalt zu ergänzen und hernach
die Adäquanzfrage erneut zu prüfen.
     Bejaht sie die Adäquanz, wird sie auch die (bisher
offen gelassene) Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges
zu beantworten haben, welche sich auf Grund der zur Verfü-
gung stehenden medizinischen Unterlagen nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinwei-
sen) beantworten lässt, sondern zusätzliche psychiatrische
Abklärungen erfordert. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob
der Unfall eine massgebliche Teilursache der psychischen
Fehlentwicklung darstellt, oder ob ihm allenfalls nur die
Bedeutung eines unmassgeblichen Auslösers zukommt neben an-
dern dekompensierenden Faktoren.
     Ist ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu
bejahen, hat die SUVA zudem, wie bei den somatischen Un-
fallfolgen, gutachterlich abzuklären, ob in psychischer
Hinsicht im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentschei-
des eine leistungsbegründende Behandlungsbedürftigkeit,
eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit oder ein Inte-
gritätsschaden vorlag, bzw. zu diesen Fragen allenfalls ein
(somatische und psychische Befunde berücksichtigendes)
polydisziplinäres Gutachten einzuholen.

     5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Ent-
sprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
     den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
     Bern vom 10. April 2001 und der Einspracheentscheid
     vom 18. Juli 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an
     die SUVA zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Er-
     wägungen verfahre.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
     vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-
     teientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr-
     wertsteuer) zu bezahlen.

 IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine
     Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent-
     sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
     zu befinden haben.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozial-
     versicherung zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der IV. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: