Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 191/2001
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U 191/01 Go

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer

                 Urteil vom 28. März 2002

                         in Sachen

A._________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Jürg Maron, Zollikerstrasse 4, 8008 Zürich,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Der 1961 geborene A._________ war von 1985 bis
1997 in der Garage F._________, als Automechaniker tätig.
Ab 1. Juli 1997 bezog er Taggelder der Arbeitslosen-
versicherung und war damit bei der Schweizerischen Unfall-
versicherungsgesellschaft (SUVA) versichert. Am 14. Mai
1999 erlitt er bei einem Fehltritt auf einer Treppenkante
eine nicht dislozierte Fraktur des tuber calcanei rechts.
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, übernahm die
Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Weiter klärte
sie die medizinischen Verhältnisse ab, indem sie die Be-
richte des Hausarztes  med. pract. H._________, vom
15. September 1999, des Kreisarztes Dr. med. J._________
vom 28. Oktober 1999 und der Ärzte der Fusssprechstunde der
Klinik Y.________ vom 20. Mai, 29. Juni, 10. August 1999
beizog. Mit Verfügung vom 11. November 1999 eröffnete sie
dem Versicherten, dass keine weiteren Heilkosten mehr
übernommen und die Taggeldleistungen per 31. Oktober 1999
eingestellt würden.
     A.________ erhob gegen diese Verfügung Einsprache,
welcher er den Bericht von med. pract. H.________ vom
14. Januar 2000 beilegte. Die SUVA nahm die Berichte der
Klinik Y.________ vom 11. November 1999 und 10. Januar 2000
zu den Akten. Ferner holte sie die ärztliche Beurteilung
des Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, von der Abteilung Unfallmedizin vom 29. Februar
2000 ein. Mit Entscheid vom 8. März 2000 wies sie die
Einsprache ab.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
30. März 2001 in dem Sinne gut, dass es die im Einsprache-
entscheid enthaltene Ablehnung von Heilbehandlungskosten
nach dem 31. Oktober 1999, einer Invalidenrente und einer
Integritätsentschädigung aufhob und die Sache an die SUVA
zurückwies, damit sie diesbezüglich ergänzende Abklärungen
treffe und neu befinde; im übrigen wies es die Beschwerde
ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben,
soweit damit die Einstellung der Taggeldleistungen auf den
31. Oktober 1999 bestätigt werde. Zudem lässt er ein Gut-
achten des Dr. med. D.________, vom 21. Mai 2001 ins Recht
legen und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
sowie um Ersatz der Kosten des nachgereichten Arztberichts
ersuchen. Die SUVA schliesst unter Hinweis auf die Stel-
lungnahme des Dr. med. K.________ vom 11. Juli 2001 auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die gesetzliche Grundlage für die Taggeld-
berechtigung (Art. 16 Abs. 1 UVG) wie die bezüglich Anfang
und Ende des Taggeldanspruchs geltende Ordnung (Art. 16
Abs. 2 UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend
wiedergegeben worden. Richtig sind auch die Ausführungen
zum Beweiswert von medizinischen Berichten (BGE 122 V 157).
Darauf kann verwiesen werden.

     b) Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist in allen
Sozialversicherungszweigen derselbe (RKUV 1987 Nr. U 27 S.
394 Erw. 2b). Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie
infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit
nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr,
ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann
(BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b,
je mit Hinweisen). Massgebend ist grundsätzlich die auf
Grund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Un-
fähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig
zu sein, nicht hingegen die bloss medizinisch-theoretische
Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c;
RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Der
Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen, wie bereits die
Vorinstanz ausgeführt hat, nur solange unter Berücksichti-
gung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der ver-
sicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden
kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem andern Be-
rufszweig zu verwerten. Versicherte, die ihre restliche
Arbeitsfähigkeit nicht verwerten, obgleich sie hiezu unter
Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls
einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wären, sind
nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei
gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 f. Erw. 2 mit
Hinweisen); das Fehlen des guten Willens ist nur dort ent-
schuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht. Bei langan-
dauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die
versicherte Person daher andere ihr offen stehende Erwerbs-
möglichkeiten auszuschöpfen, und zwar solange, als man dies
unter den gegebenen Umständen von ihr verlangen kann (BGE
114 V 283 Erw. 1d; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 f. Erw. 2b).

     c)  Die Rechtsprechung leitet die Pflicht des Ver-
sicherten zur beruflichen Neueingliederung vom Gebot der
Schadenminderung ab (BGE 114 V 285 Erw. 3a mit Hinweis);
der Versicherte soll alles Zumutbare unternehmen, um die
erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich
zu mildern; denn die Sozialversicherung soll nicht Schäden
ausgleichen müssen, welche die versicherte Person durch
geeignete Vorkehren vermeiden oder beheben könnte. Die
durch die Schadenminderung gebotene zumutbare Verwertung
der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem ange-
stammten Tätigkeitsbereich bildet die Ausnahme von der
Regel, wonach auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt
ausgeübten Beruf abgestellt wird. Sie setzt voraus, dass
der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit
voraussichtlich dauernd beeinträchtigt ist und nicht bloss
ein labiles Geschehen während einer zeitlich beschränkten
Dauer vorliegt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht
in RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 entschied, wo die versicherte
Person innert sechs Monaten für jegliche Tätigkeit wieder
uneingeschränkt arbeitsfähig war. In zeitlicher Hinsicht
ist sodann davon auszugehen, dass - wie vorliegend - über
einen gewissen Zeitraum Taggelder auf Grund der Arbeits-
fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgerichtet
werden. Sind die sachlichen Voraussetzungen für ein Ab-
stellen auf die Restarbeitsfähigkeit in einer leidens-
angepassten Tätigkeit gegeben und hat dies eine Herab-
setzung (oder Ablehnung) des Taggeldanspruchs zur Folge,
ist der versicherten Person regelmässig eine Anpassungszeit
zu gewähren, um sich auf die neue Situation einzustellen
(durch Suchen einer Stelle etc.). In der Praxis wurden
Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet
(BGE 111 V 239 Erw. 2a mit Hinweisen).

     2.- Streitig ist einzig die Einstellung der Taggeld-
leistungen auf Ende Oktober 1999.
     Die Vorinstanz ist in Abweisung der Beschwerde mit der
SUVA davon ausgegangen, dass der Versicherte ab 1. November
1999 in seinem Beruf als Automechaniker wieder vollständig
arbeitsfähig sei.
     Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Tätigkeit
eines Automechanikers sei regelmässig mit dem Heben mittel-
schwerer bis schwerer Lasten verbunden. Zudem müsse die
Arbeit stehend verrichtet werden, wobei teilweise auch
kurze Strecken zurückzulegen seien. Die Fussbeschwerden
verunmöglichten es ihm, länger als ein paar Stunden auf den
Beinen zu stehen. Da sich somit die Frage eines Berufs-
wechsels stelle, habe er sich bei der Invalidenversicherung
angemeldet.

     3.- In der kreisärztlichen Untersuchung vom
28. Oktober 1999 klagte der Versicherte über stechende
Schmerzen im Bereich der rechten Ferse. Diese würden vor
allem auftreten, wenn er darauf stehe. Kreisarzt Dr. med.
J.________ stellte völlig reizlose Befunde an Fuss und
Ferse rechts fest. Die Calcaneusfraktur sei konsolidiert,
Schonungszeichen fänden sich keine. In seinem angestammten
Beruf als Automechaniker sei der Versicherte daher wieder
voll arbeitsfähig.
     Am 11. November 1999 untersuchten die Ärzte der Klinik
Y._______ den Beschwerdeführer und stellten dabei ebenfalls
einen unauffälligen klinischen Befund fest. Einen Zusammen-
hang zwischen den geklagten Schmerzen und der Calcaneus-
fraktur verneinten sie. Nach einer weiteren Untersuchung am
10. Januar 2000 kamen sie zum Schluss, dass weiterhin eine
Druckempfindlichkeit im Bereich des medialen Calcaneus
vorliege, welche nunmehr als Restfolge der Calcaneusfraktur
interpretiert wurde. Unter diesen Umständen sei es ein-
fühlbar, dass der Versicherte in einem körperlich strengen
Beruf mit ganztägigem Stehen und Gehen nicht voll arbeits-
fähig sei. In einer angepassten Tätigkeit mit der Möglich-
keit zum Sitzen, sei er hingegen voll einsatzfähig.
     Med. pract. H.________ fand am 14. Januar 2000 keine
wesentliche Überwärmung oder Schwellung im Bereich des
rechten Fersenbeines, jedoch eine ausgeprägte Druck- und
Klopfdolenz. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsun-
fähigkeit, wobei der Beizug eines erfahrenen Fusschirurgen
empfohlen werde.
     Gemäss den Feststellungen von Frau Dr. med. X.________
vom Institut für Anästhesiologie des Spitals U.________ vom
15.September 2000 sind die Schmerzen stark belastungsab-
hängig, weshalb auf eine Schmerztherapie verzichtet werde.
Das Hauptproblem liege in der derzeitigen Arbeitsunfähig-
keit als Mechaniker. Die Arbeitsfähigkeit für eine schwere
körperliche Arbeit sei eingeschränkt, jedoch betrage sie
für eine körperlich leichte Arbeit 100 %. Um eine Chroni-
fizierung mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden,
müsse eine Umschulung geprüft werden.
     Nach Dr. med. K.________ lässt sich zwar nicht
abstreiten, dass der Beschwerdeführer gewisse Restschmerzen
im Frakturbereich empfindet, doch dürfte sich dieser lokale
Schmerzzustand aufgrund der objektiven Begleitbefunde
funktionell kaum auswirken. Gehe ein Patient hinkfrei,
zeige er eine uneingeschränkte Funktion der am ehemaligen
Frakturbereich angrenzenden Gelenke, weise er seitengleiche
Beschwielungen auf und fehlten Anhaltspunkte für eine
muskuläre Schonung, spreche dies für einen normalen
Gebrauch der früher verletzten Extremität mit der Folge,
dass eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne
(ärztliche Beurteilung vom 29. Februar 2000).
     Der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter Dr.
med. D.________, Spezialarzt für Orthopädie und orthopä-
dische Chirurgie, berichtete am 21. Mai 2001, dieser habe
in Ruhe und im Sitzen keine Schmerzen, hingegen beim Gehen,
wenn die ganze Körperlast auf die Fusssohle drücke. Die
Untersuchung habe denn auch gezeigt, dass der mediale Teil
der Ferse auf Druck empfindlich sei und die Schmerzen somit
von der verletzten Stelle ausgingen und damit erklärbar
seien. Unter diesem Umständen sei es dem Versicherten nicht
zumutbar, den ganzen Tag zu stehen und zu gehen, sondern
nur in zeitlich stark beschränktem Umfang. Eine sitzende
Arbeit wäre ohne weiteres zumutbar. Da ein Automechaniker
den ganzen Tag stehen, gehen und auf den Beinen sein müsse,
bestehe in diesem Beruf keine oder allenfalls eine zeitlich
sehr beschränkte Arbeitsfähigkeit. Eine Umschulung auf eine
sitzende Tätigkeit erscheine aus medizinischer Sicht
sinnvoll.
     Dr. med. K.________, der den Fall nochmals beurteilte,
hielt an seinem früheren Standpunkt fest. Die von Dr. med.
D.________ vertretene Meinung, wonach die geschilderten
Beschwerden auf eine schmerzhafte Vernarbung des Fersen-
polsters zurückzuführen sein könnten, lasse sich durch
neuere Arbeiten nicht untermauern. Zudem stütze sie sich
auf einen Unfallmechanismus, der so gar nicht stattgefunden
habe (ärztliche Beurteilung vom 11. Juli 2001).

     4.- a) Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass
der Beschwerdeführer zumindest für eine körperlich leichte
Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Sitzen voll arbeitsfähig
ist. Die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähig-
keit vermag dieses Ergebnis nicht zu entkräften, da seine
Stellungnahme diesbezüglich nicht substantiiert ist und er
namentlich nicht angibt, welche Tätigkeiten er damit an-
spricht. Bei einem Befund mit ausgeprägter Druck- und
Klopfdolenz über der inneren Fläche des Fersenbeines,
jedoch ohne Erwärmung und Schwellung, kann jedenfalls nicht
eine Einschränkung in sämtlichen Tätigkeitsbereichen ge-
meint sein. Obwohl auch Dr. med. K.________ gewisse Rest-
schmerzen im Frakturbereich nicht von der Hand weist, geht
er - mit dem Kreisarzt - von einer vollen Arbeitsfähigkeit
aus. Aufgrund der übrigen ärztlichen Aussagen scheint dies
jedoch zweifelhaft. Fraglich ist auch, ob die Tätigkeit als
Automechaniker uneingeschränkt zumutbar ist. Auch wenn sie
nicht zwingend mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten
verbunden ist, muss sie doch zum grössten Teil stehend oder
gehend verrichtet werden. Gerade dies löst aber beim Be-
schwerdeführer Schmerzen aus. Die Festsetzung des Taggeldes
auf der Basis einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer an-
gepassten, (teilweise) sitzenden Tätigkeit erscheint da-
gegen als angemessen. Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit
im angestammten Beruf hat der Versicherte ohnehin andere
ihm offenstehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen. Eine
entsprechende berufliche Neueingliederung ist dem Beschwer-
deführer in gesundheitlicher Hinsicht möglich und zumutbar.

     b) Dafür ist ihm aber eine angemessene Übergangsfrist
zur Stellensuche und zur Anpassung an die veränderten
Verhältnisse einzuräumen (BGE 114 V 289 Erw. 5b mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall musste der Beschwerde-
führer aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom
28. Oktober 1999 damit rechnen, dass die Taggeldleistungen
der SUVA eingestellt würden. Seit der Untersuchung in der
Klinik Y.________ anfangs Januar 2000 wusste er auch, dass
er zumindest nach einer teils sitzend und teils stehend
auszuübenden Tätigkeit Ausschau halten musste. Mit der Ein-
stellung des Taggeldes bereits auf den 31. Oktober 1999
wurde ihm indessen nicht genügend Zeit zur Aufnahme einer
zumutbaren Tätigkeit gewährt.
     Die Sache geht daher auch in diesem Punkt an die SUVA
zurück, damit sie die Anpassungsfrist angemessen festlege
und über die Taggeldeinstellung neu verfüge. Allenfalls
sind dabei die beruflichen Abklärungs- und (allfälligen)
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung mitzu-
berücksichtigen.

     5.- a) Im vorliegenden Verfahren geht es um die Be-
willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,
weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen
ist (Art. 134 OG).

     b) Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung ei-
ner Parteientschädigung sowie der angefallenen Gutachter-
kosten des Dr. med. D.________.
     Da die Rückweisung zu näheren Abklärungen einem Obsie-
gen gleichkommt, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
erweist sich damit als gegenstandslos.
     Gutachterkosten sind zu entschädigen, soweit diese
als notwendig gelten (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115V 62; RKUV
2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b in fine). Dr. med. D.________
hat in seinem Gutachten vom 21. Mai 2001 keine entscheid-
relevanten medizinischen Fakten vorgelegt, die nicht be-
reits bekannt gewesen wären. Die von ihm festgestellten
Belastungsschmerzen wurden bereits in den medizinischen
Vorakten beschrieben. Die Möglichkeit eines weichteilbe-
dingten Schmerzes nach Fersenbeinfraktur hatte Dr. med.
K.________ in seiner Beurteilung vom 20. Februar 2000
ebenfalls diskutiert. Da der Bericht des Dr. med.
D.________ für die Rückweisung nicht ausschlaggebend ist,
sondern sich höchstens als weiteres Indiz erweist, sind
keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Kosten-
übernahme durch die SUVA rechtfertigen würden.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
     gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-
     rungsgerichts vom 30. März 2001 und der Einsprache-
     entscheid der SUVA vom 8. März 2000 aufgehoben werden,
     soweit sie die Einstellung der Taggeldleistungen auf
     den 31. Oktober 1999 zum Gegenstand haben und die
     Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit
     sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
     über die Taggeldeinstellung neu verfüge.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
     vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
     Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
     Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
     über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-
     fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
     Prozesses zu befinden haben.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversi-
     cherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt
     für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. März 2002
                                 Im Namen des
                     Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                         Der Präsident der II. Kammer:

                            Die Gerichtsschreiberin: