Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 190/2001
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U 190/01 Go

                        III. Kammer

Bundesrichter Borella, Bundesrichter Lustenberger und
Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

                  Urteil vom 5. März 2002

                         in Sachen

C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Centro
Consulenze, Belpstrasse 11, 3007 Bern,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs-
rechtliche Abteilung, Bern

     A.- C.________ (geboren 1935) arbeitete seit
1. Oktober 1977 bei der S.________AG, Z.________, als
Lagermitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend:
SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
20. Oktober 1994 musste er sich einer Kniearthroskopie
rechts mit partieller Hinterhornresektion medial und
Shaving unterziehen (Bericht Chirurgische Klinik des
Spitals X.________, vom 24. Oktober 1994). Auf Grund
andauernder Beschwerden war am 23. Juni 1995 eine
Rearthroskopie mit Nachresektion notwendig (Bericht
Chirurgische Klinik des Spitals X.________, vom 27. Juli
1995). In der Folge wurde eine Gonarthrose diagnostiziert
(Bericht Chirurgische Klinik des Spitals X.________, vom
11. August 1995) und am 9. April 1997 erfolgte eine
valgisierende Tibiakopfosteotomie von 10° rechts (Bericht
des Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, B.________, vom 11. April 1997). Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom
23. Oktober 1998 richtete die SUVA eine Integritätsent-
schädigung von Fr. 9'720.-- bei einer Integritätseinbusse
von 10 % aus und sprach gestützt auf den Bericht des
Kreisarztes, Dr. med. G.________, vom 19. Mai 1998, welcher
eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestierte, mit Wirkung
ab 1. Oktober 1998 eine monatliche Rente von Fr. 832.-- bei
einem Invaliditätsgrad von 20 % zu. C.________ liess be-
züglich der Invalidenrente Einsprache einreichen. Mit
Einspracheentscheid vom 8. Juni 1999 hielt die SUVA an
ihrem Entscheid fest.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom
12. April 2001 ab.

     C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben und ihm eine Rente auf Grund eines Invaliditäts-
grades von 50 % zuzusprechen.
     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Vorschriften
über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG),
die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach den in der
Invalidenversicherung geltenden Grundsätzen (BGE 114 V 313
Erw. 3a mit Hinweisen) und die Bemessung des Invaliditäts-
grades nach der allgemeinen Methode des Einkommensver-
gleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 75 mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
     Zu ergänzen bleibt, dass hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche-
rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objek-
tivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar-
teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b/ee mit
Hinweisen).

     2.- Streitig ist der Invaliditätsgrad.

     a) Prof. Dr. med. F.________ attestiert in seinem
Zwischenbericht vom 24. März 1998 entgegen den Fest-
stellungen des Kreisarztes wegen residuellen Schmerzen und
Muskelatrophie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, da er
nicht glaube, dass der Versicherte vor seiner Pensionierung
seine Arbeit mehr als einen Tag ausüben könne. Seine Ein-
schätzung begründet er nicht näher. Auch in seinem ärztli-
chen Zeugnis vom 17. Mai 2001 hält er lediglich fest, dass
nach Studium seiner Akten der Beschwerdeführer beim Ab-
schluss der Behandlung am 25. Mai 1998 wegen residuellen
belastungsabhängigen Beschwerden bei Status nach Tibiakopf-
osteotomie bei medialer Gonarthrose zu maximal 50 % ar-
beitsfähig gewesen sei. PD Dr. med. L.________, Facharzt
für Chirurgie, B._________, kommt in seinem Bericht vom
15. Dezember 2000 zum Schluss, dass der Versicherte medi-
zinisch korrekt beurteilt worden sei; er habe auch nach
persönlicher Untersuchung des Versicherten und Anfertigung
neuer Röntgenbilder nichts zuzufügen. Die Festsetzung der
Arbeitsfähigkeit auf 50 % begründet er damit, dass die
Verletzung und die aufwändige, langandauernde Nachbehand-
lung für den über 60-jährigen mit einer Leidenszeit ver-
bunden sei und dieser als Alleinstehender neben seiner
Arbeit auch noch den Haushalt besorgen müsse.

     b) Dr. med. G.________ hält in seinem Bericht vom
4. Februar 1998 fest, dass nach der Metallentfernung im
Oktober 1997 radiologisch und funktionell ein sehr schönes
Ergebnis vorliege. Es bestehe eine gute Mobilität bei
diskreten Hinweisen auf eine femeropatellare Arthrose und
es liege kein intraartikulärer Reizzustand vor. Klinische
Symptome, die für intraartikuläre Restbeschwerden ursäch-
lich seien, gebe es nicht. Die Muskulatur sei gut ausge-
bildet mit entsprechender Kraftmöglichkeit. Der Versicherte
fühle sich psycho-physisch durch die Haushaltsarbeiten
belastet. Vom Zumutbarkeitsprofil her habe der Versicherte
eine ideale Arbeitsstelle mit Wechselbelastung, ebenerdiger
Arbeit und ohne Heben grösserer Gewichte. Eine Arbeits-
fähigkeit von 75 % sei vertretbar. In seinem Bericht vom
19. Mai 1998 hält er einen sehr guten Allgemeinzustand, ein
unauffälliges Gangbild und eine geringe Muskelhypothrophie
mit einer Volumendifferenz von 1 cm, welche sich kräfte-
mässig nicht auswirke, fest. Er fand weder Anzeichen
für eine Entzündung noch Sensibilitätsausfälle. Ideal seien
Tätigkeiten mit Wechselbelastung; Arbeiten mit Gehen auf
unebenem Gelände oder mit Treppen-/Leiternsteigen seien
nicht angezeigt. Überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten
mit leichtem Werkzeug oder feinmotorischer Art könnten
ganztägig ausgeübt werden. Weder bei Handgelenk noch Wir-
belsäule bestünden Einschränkungen, sodass damit verbundene
Arbeiten vollumfänglich möglich seien. Die angestammte
Arbeit sei im Rahmen einer 75 %-igen Leistung zumutbar.

     c) Die Vorinstanz hat zu Recht darauf verwiesen, dass
für die Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit
einer vor Invalidität vollzeitig erwerbstätigen Person das
Ausmass der allfälligen Hausarbeit nicht berücksichtigt
werden kann. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen des
kantonalen Gerichts über die Berücksichtigung des Alters
des Versicherten (Art. 28 Abs. 4 UVV; BGE 122 V 418; RKUV
1998 Nr. U 296 S. 239 Erw. 3, je mit Hinweisen), denen das
Eidgenössische Versicherungsgericht nichts anzufügen hat.

     d) Weder die nicht näher begründete Einschätzung des
Prof. Dr. med. F.________ noch die unzulässigerweise auch
die Haushaltsarbeit berücksichtigende Feststellung der
Arbeitsfähigkeit durch PD Dr. med. L.________ sind
geeignet, die ausführlichen und in sich schlüssigen
Berichte des Dr. med. G.________ mit ihren begründeten
Schlussfolgerungen und detaillierten Beschreibungen der
zumutbaren Arbeit in Frage zu stellen. Die SUVA ist bei der
Invaliditätsbemessung zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit
von 75 % ausgegangen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
weitere medizinische Abklärungen.

     3.- Der Versicherte erhebt abgesehen von der zugrunde
gelegten Arbeitsfähigkeit keine Einwände gegen die
Ermittlung des Invaliditätsgrades. Da sich auch aus den
Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Ermittlung
des Invaliditätsgrades auf Grund der Lohnstrukturerhebung
1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE) unzutreffend wäre,
kann die Frage der Zulässigkeit der DAP offen gelassen und
der vorinstanzliche Entscheid im Übrigen bestätigt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
     gericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. März 2002
                                 Im Namen des
                     Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                        Der Präsident der III. Kammer:

                           Die Gerichtsschreiberin: