Sozialrechtliche Abteilungen U 189/2001
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U 189/01 Gb II. Kammer Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer Urteil vom 3. Januar 2002 in Sachen B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts- anwältin Cordula Spörri, Gottfried Keller-Strasse 7, 8001 Zürich, gegen Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Die 1966 geborene B.________ war seit August 1990 bei der Vereinigung X.________ als Sekretärin tätig und in dieser Eigenschaft bei der "Winterthur" Schweizerische Ver- sicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Winterthur) obligato- risch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit ver- sichert. Als Beifahrerin des von ihrem Ehemann gelenkten Personenwagens zog sie sich am 22. Februar 1992 bei einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Wagen auf einer Kreuzung von einem das Rotlicht missachtenden Fahrzeug seitlich gerammt wurde, unter anderem ein Distorsionstrauma der Halswirbel- säule (HWS) zu, wofür die Winterthur zunächst die gesetzli- chen Versicherungsleistungen erbrachte. Gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. Z.________, Chefarzt Neurolo- gie der Klinik Y.________, vom 28. Juni 1995, stellte die Winterthur die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 24. August 1995 per 31. Juli 1995 ein, woran sie mit Ein- spracheentscheid vom 15. April 1996 festhielt. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Ver- sicherte die Verpflichtung der Winterthur zur Erbringung der gesetzlichen Versicherungsleistungen auch nach dem 31. Juli 1995 und zur Übernahme der Kosten der von ihr ver- anlassten Gutachten der Dres. med. H.________, FMH Psy- chiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 1996, und M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 17. Mai 1996, beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 1998 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess B.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern und zu- sätzlich eventualiter beantragen, die Sache sei zur Durch- führung des Beweisverfahrens und einer medizinischen Begut- achtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 14. Juni 1999 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückwies, damit es im Sinne der Erwägungen verfah- re und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 1996 neu entscheide. In den Erwägungen wurde festgehalten, das kantonale Gericht habe sich unter Berück- sichtigung der von der Versicherten gestützt auf die Pri- vatgutachten der Dres. med. H.________ und M.________ vor- gebrachten Indizien zur Schlüssigkeit des Gutachtens des Prof. Dr. med. Z.________, insbesondere hinsichtlich der somatischen Befunde, zu äussern und darzulegen, aus welchen Gründen es der einen Meinung folgt und nicht der anderen. Falls die von der Vorinstanz nachzuholende Prüfung ergeben sollte, dass keine konkreten Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise des Prof. Z.________ sprechen und damit keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen, wäre die Winterthur zu keinen weiteren Leistungen mehr ver- pflichtet und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. Denn die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die nach der für psy- chische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Recht- sprechung zu beurteilen wäre, müsste in diesem Fall ver- neint werden. B.- Mit Entscheid vom 12. April 2001 wies das kanto- nale Sozialversicherungsgericht die Beschwerde wiederum ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entschei- des sei die Winterthur zu verpflichten, ihr die gesetzli- chen Leistungen auch nach dem 31. Juli 1995 vollumfänglich zu erbringen und ihr ferner die Begutachtungskosten im Betrag von Fr. 10 132.20 zurückzuerstatten. Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidi- tät, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b). Darauf kann verwiesen wer- den. Was die Grundsätze zur Beweiswürdigung und zum Beweis- wert von Gutachten verwaltungsexterner Spezialärzte sowie von Parteigutachten betrifft, wird auf das Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999, aus- zugsweise publiziert in BGE 125 V 351, verwiesen. 2.- a) Das kantonale Gericht hat einlässlich ausge- führt, weshalb der Expertise des Prof. Z.________ und nicht dem Parteigutachten des Dr. med. M.________ zu folgen ist. Laut Feststellungen im angefochtenen Entscheid wird die Auffassung des Parteigutachters Dr. M.________, die HWS der Beschwerdeführerin sei durch den Unfall von 1992 physisch geschädigt worden, von den übrigen Ärzten nicht geteilt. Die Aussage des Prof. Z.________, der die Fehlhaltung der HWS nicht als pathologisch eingeschätzt habe, werde durch frühere Arztberichte, namentlich der Neurologen Dres. med. A.________ und S.________, gestützt. Da die von Dr. M.________ veranlasste radiologische Untersuchung keine grundlegend neuen Erkenntnisse gebracht habe, sei davon auszugehen, dass er denselben Sachverhalt lediglich anders als Prof. Z.________ beurteilt habe. Seine Darlegungen seien zu wenig substanziiert, als dass sie die Beurteilung des Prof. Z.________ in Frage stellen könnten. Weitere von Privatgutachtern namhaft gemachte physische Gesundheits- schäden (Augenleiden, Veränderung am rechten Kiefergelenk- köpfchen) stünden bloss möglicherweise in einem Zusammen- hang mit dem Unfall. b) Dieser Beurteilung ist beizupflichten. In der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde werden keine Einwendungen erho- ben, welche geeignet wären, Zweifel an der zentralen Aus- sage des Prof. Z.________, wonach keine somatischen Unfall- folgen ausgewiesen seien, aufkommen zu lassen. Die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen in einer unbegründeten Kritik an der Erhebung der Anamnese durch Prof. Z.________ und den von ihm durchgeführten Un- tersuchungen. Der Hinweis auf das Gutachten des Dr. S.________ vom 24. Januar 1994 ist unbehelflich. Wie die Winterthur zutreffend bemerkt, stellte dieser Arzt fest, dass die HWS, wie radiologisch abgeklärt, intakt sei und keine funktionelle Instabilität bestehe. Auch das Schädel- Computertomogramm sei unauffällig, der Neurostatus und die Hirnstammpotenziale seien bis in alle Einzelheiten regel- recht. Eine nennenswerte traumatische Schädigung liege somit nicht vor. Soweit sich die Versicherte auf die Anga- ben des Neuropsychologen Dr. phil. K.________ von der Kli- nik Y.________ beruft, der eine hälftige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, verkennt sie, dass es Sache des Arztes oder der Ärztin ist, zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen, und es die Neuropsychologie nach derzeitigem Wissensstand nicht vermag, selbstständig die Beurteilung der Genese von Beschwerden abschliessend vorzunehmen. Spricht nach der Aktenlage medizinisch vieles für Unfallkausalität der aus- gewiesenen Beschwerden, ohne dass aber vom unfallärztlichen Standpunkt aus der Zusammenhang direkt mit Wahrscheinlich- keit zu bejahen wäre, können die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gesamthaften Beweis- führung bedeutsam sein (BGE 119 V 341). Dies ist hier gera- de nicht der Fall, weshalb nicht auf die neuropsychologi- schen Erkenntnisse abgestellt werden kann. Im Weiteren muss die von Dr. M.________ gestellte Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung angesichts des Unfallgesche- hens und fehlender objektivierbarer Befunde als spekulativ bezeichnet werden. c) Da keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen, gebricht es gemäss dem Rückweisungsurteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 an der nach Massgabe von BGE 115 V 133 zu beurteilenden Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den vornehmlich psychisch bedingten Beschwerden, weshalb die Winterthur ihre Leistungen zu Recht auf den 31. Juli 1995 eingestellt hat. 3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend fällt eine Verpflichtung der Winterthur zur Vergütung der Begutachtungskosten an die Beschwerdeführerin ausser Betracht (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115 V 62). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 3. Januar 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: