Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 189/2001
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U 189/01 Gb

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer

                 Urteil vom 3. Januar 2002

                         in Sachen

B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts-
anwältin Cordula Spörri, Gottfried Keller-Strasse 7, 8001
Zürich,

                           gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerde-
gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner,
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Die 1966 geborene B.________ war seit August 1990
bei der Vereinigung X.________ als Sekretärin tätig und in
dieser Eigenschaft bei der "Winterthur" Schweizerische Ver-

sicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Winterthur) obligato-
risch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit ver-
sichert. Als Beifahrerin des von ihrem Ehemann gelenkten
Personenwagens zog sie sich am 22. Februar 1992 bei einem
Verkehrsunfall, bei dem ihr Wagen auf einer Kreuzung von
einem das Rotlicht missachtenden Fahrzeug seitlich gerammt
wurde, unter anderem ein Distorsionstrauma der Halswirbel-
säule (HWS) zu, wofür die Winterthur zunächst die gesetzli-
chen Versicherungsleistungen erbrachte. Gestützt auf das
Gutachten des Prof. Dr. med. Z.________, Chefarzt Neurolo-
gie der Klinik Y.________, vom 28. Juni 1995, stellte die
Winterthur die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom
24. August 1995 per 31. Juli 1995 ein, woran sie mit Ein-
spracheentscheid vom 15. April 1996 festhielt.
     Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Ver-
sicherte die Verpflichtung der Winterthur zur Erbringung
der gesetzlichen Versicherungsleistungen auch nach dem
31. Juli 1995 und zur Übernahme der Kosten der von ihr ver-
anlassten Gutachten der Dres. med. H.________, FMH Psy-
chiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 1996, und
M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 17. Mai
1996, beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 1998 ab.
     Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess B.________ die
vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern und zu-
sätzlich eventualiter beantragen, die Sache sei zur Durch-
führung des Beweisverfahrens und einer medizinischen Begut-
achtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
     Mit Urteil vom 14. Juni 1999 hiess das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob
und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich zurückwies, damit es im Sinne der Erwägungen verfah-
re und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 15. April 1996 neu entscheide. In den Erwägungen wurde
festgehalten, das kantonale Gericht habe sich unter Berück-

sichtigung der von der Versicherten gestützt auf die Pri-
vatgutachten der Dres. med. H.________ und M.________ vor-
gebrachten Indizien zur Schlüssigkeit des Gutachtens des
Prof. Dr. med. Z.________, insbesondere hinsichtlich der
somatischen Befunde, zu äussern und darzulegen, aus welchen
Gründen es der einen Meinung folgt und nicht der anderen.
Falls die von der Vorinstanz nachzuholende Prüfung ergeben
sollte, dass keine konkreten Indizien gegen die Zuverläs-
sigkeit der Expertise des Prof. Z.________ sprechen und
damit keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen, wäre
die Winterthur zu keinen weiteren Leistungen mehr ver-
pflichtet und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. Denn
die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die nach der für psy-
chische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Recht-
sprechung zu beurteilen wäre, müsste in diesem Fall ver-
neint werden.

     B.- Mit Entscheid vom 12. April 2001 wies das kanto-
nale Sozialversicherungsgericht die Beschwerde wiederum ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entschei-
des sei die Winterthur zu verpflichten, ihr die gesetzli-
chen Leistungen auch nach dem 31. Juli 1995 vollumfänglich
zu erbringen und ihr ferner die Begutachtungskosten im
Betrag von Fr. 10 132.20 zurückzuerstatten.
     Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für
die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidi-
tät, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V
337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b). Darauf kann verwiesen wer-
den. Was die Grundsätze zur Beweiswürdigung und zum Beweis-
wert von Gutachten verwaltungsexterner Spezialärzte sowie
von Parteigutachten betrifft, wird auf das Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999, aus-
zugsweise publiziert in BGE 125 V 351, verwiesen.

     2.- a) Das kantonale Gericht hat einlässlich ausge-
führt, weshalb der Expertise des Prof. Z.________ und nicht
dem Parteigutachten des Dr. med. M.________ zu folgen ist.
Laut Feststellungen im angefochtenen Entscheid wird die
Auffassung des Parteigutachters Dr. M.________, die HWS der
Beschwerdeführerin sei durch den Unfall von 1992 physisch
geschädigt worden, von den übrigen Ärzten nicht geteilt.
Die Aussage des Prof. Z.________, der die Fehlhaltung der
HWS nicht als pathologisch eingeschätzt habe, werde durch
frühere Arztberichte, namentlich der Neurologen Dres. med.
A.________ und S.________, gestützt. Da die von Dr.
M.________ veranlasste radiologische Untersuchung keine
grundlegend neuen Erkenntnisse gebracht habe, sei davon
auszugehen, dass er denselben Sachverhalt lediglich anders
als Prof. Z.________ beurteilt habe. Seine Darlegungen
seien zu wenig substanziiert, als dass sie die Beurteilung
des Prof. Z.________ in Frage stellen könnten. Weitere von
Privatgutachtern namhaft gemachte physische Gesundheits-
schäden (Augenleiden, Veränderung am rechten Kiefergelenk-
köpfchen) stünden bloss möglicherweise in einem Zusammen-
hang mit dem Unfall.

     b) Dieser Beurteilung ist beizupflichten. In der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde werden keine Einwendungen erho-
ben, welche geeignet wären, Zweifel an der zentralen Aus-
sage des Prof. Z.________, wonach keine somatischen Unfall-
folgen ausgewiesen seien, aufkommen zu lassen. Die Vorbrin-

gen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen
in einer unbegründeten Kritik an der Erhebung der Anamnese
durch Prof. Z.________ und den von ihm durchgeführten Un-
tersuchungen. Der Hinweis auf das Gutachten des Dr.
S.________ vom 24. Januar 1994 ist unbehelflich. Wie die
Winterthur zutreffend bemerkt, stellte dieser Arzt fest,
dass die HWS, wie radiologisch abgeklärt, intakt sei und
keine funktionelle Instabilität bestehe. Auch das Schädel-
Computertomogramm sei unauffällig, der Neurostatus und die
Hirnstammpotenziale seien bis in alle Einzelheiten regel-
recht. Eine nennenswerte traumatische Schädigung liege
somit nicht vor. Soweit sich die Versicherte auf die Anga-
ben des Neuropsychologen Dr. phil. K.________ von der Kli-
nik Y.________ beruft, der eine hälftige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigte, verkennt sie, dass es Sache des Arztes oder
der Ärztin ist, zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen,
und es die Neuropsychologie nach derzeitigem Wissensstand
nicht vermag, selbstständig die Beurteilung der Genese von
Beschwerden abschliessend vorzunehmen. Spricht nach der
Aktenlage medizinisch vieles für Unfallkausalität der aus-
gewiesenen Beschwerden, ohne dass aber vom unfallärztlichen
Standpunkt aus der Zusammenhang direkt mit Wahrscheinlich-
keit zu bejahen wäre, können die neuropsychologischen
Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gesamthaften Beweis-
führung bedeutsam sein (BGE 119 V 341). Dies ist hier gera-
de nicht der Fall, weshalb nicht auf die neuropsychologi-
schen Erkenntnisse abgestellt werden kann. Im Weiteren muss
die von Dr. M.________ gestellte Diagnose einer milden
traumatischen Hirnverletzung angesichts des Unfallgesche-
hens und fehlender objektivierbarer Befunde als spekulativ
bezeichnet werden.

     c) Da keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen,
gebricht es gemäss dem Rückweisungsurteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 an der nach
Massgabe von BGE 115 V 133 zu beurteilenden Adäquanz des

Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den vornehmlich
psychisch bedingten Beschwerden, weshalb die Winterthur
ihre Leistungen zu Recht auf den 31. Juli 1995 eingestellt
hat.

     3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem
Prozessausgang entsprechend fällt eine Verpflichtung der
Winterthur zur Vergütung der Begutachtungskosten an die
Beschwerdeführerin ausser Betracht (Art. 159 Abs. 2 OG;
BGE 115 V 62).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. Januar 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der II. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: