Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 183/2001
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U 183/01

Urteil vom 8. Oktober 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Hofer

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, 1956, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Andreas Brauchli, Hermannstrasse 8, 8570 Weinfelden,

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 28. März 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene H.________ war bei der Firma Q.________ angestellt und bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. März 1996 erlitt sie als
Mitfahrerin einen Autounfall, indem ein auf vereister Fahrbahn schleuderndes
Fahrzeug frontal in den von ihrem Lebenspartner gesteuerten Personenwagen
prallte. Im Spital X.________, wo sie gleichentags ambulant behandelt wurde,
diagnostizierte der Arzt eine Schädelkontusion mit Rissquetschwunde frontal
rechts und eine undislozierte Fraktur des Os calcanei mit ligamentärem
Ausriss; eine Commotio-Symptomatik lag nicht vor. Der behandelnde Arzt, Dr.
med. M.________ erwähnte ein cervico-cephales Syndrom mit mnestischen
Störungen nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie
Konzentrationsschwächen mit tagelangen Kopfschmerzen. Auf dessen Veranlassung
hin nahm Frau Dr. med. B.________ eine neurologische Beurteilung vor. Dabei
fand sie gemäss Bericht vom 11. Juni 1996 eine Nackenfunktionsstörung, welche
einige Tage nach dem Unfall schmerzhaft geworden war; bei Wiederaufnahme der
Arbeit habe sich zudem eine cerebrale Leistungsstörung eingestellt, die
vermutlich mit der Nackenfunktionsstörung oder einer traumatischen cerebralen
Störung zusammenhänge. Hinweise auf eine Depression oder ein psychoreaktives
Verhalten lagen keine vor, hingegen bestand eine Hyperventilationsneigung.
Vom 11. bis 15. November 1996 hielt sich die Versicherte in der Rehaklinik
Y.________ auf. Die dort veranlasste neuropsychologische Untersuchung zeigte
gemäss Austrittsbericht vom 26. November 1996 mittelschwere
neuropsychologische Funktionsstörungen; zudem wurde eine ausgeprägte
psychische Reaktion festgestellt.  Die von Dr. med. C.________ ab Dezember
1996 durchgeführte psychotherapeutische Behandlung blieb ohne sichtlichen
Erfolg (Bericht vom 15. April 1997). Am 4. April 1997 unterzog sich die
Versicherte nochmals einer Untersuchung durch Frau Dr. med. B.________,
welche eine mittlerweile eingetretene Depression mit chronischer
Hyperventilation und ein cerviko-cephales Syndrom diagnostizierte (Bericht
vom 8. April 1997). Eine neuropsychologische Untersuchung vom 9. September
1997 ergab Befunde, welche gemäss Prof. Dr. phil. P.________,
Neuropsychologisches Institut, einer leichten reaktiven Hirnfunktionsstörung
affektiv-sozialen Ursprungs gleichzusetzen waren. Aufgrund der
persistierenden Schwindelsymptomatik holte die SUVA die Stellungnahme des Dr.
med. A.________ von der Abteilung Arbeitsmedizin vom 26. September 1997 ein
und veranlasste zudem eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. E.________
vom Ärzteteam Unfallmedizin. Gestützt darauf betrachtete sie mit Verfügung
vom 24. Oktober 1997 die Unfallfolgen per 31. Oktober 1997 als abgeheilt und
stellte auf diesen Zeitpunkt ihre Leistungen ein; die im Vordergrund
stehenden psychischen Probleme seien nicht als adäquatkausale Unfallfolgen zu
betrachten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 1998 fest.

B.
H.________ liess gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben mit dem Antrag,
die SUVA sei zu verpflichten, über den 31. Oktober 1997 hinaus die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau hiess die Beschwerde nach Einholung eines Gutachtens des Dr. med.
S.________, Chefarzt der Klinik Z.________ vom 13. Oktober 2000, welchem die
Stellungnahme des Neuropsychologen Prof. Dr. phil. P.________ vom 5.
September 2000 beilag, in dem Sinne gut, als es den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall
vom 2. März 1996 bejahte und auch die nach den für Schleudertraumen der HWS
massgebende Rechtsprechung beurteilte Adäquanz des Kausalzusammenhangs als
gegeben erachtete und die Sache zur Festlegung der Leistungen gestützt auf
die im Gerichtsgutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit und
Beeinträchtigung der Integrität an die SUVA zurückwies (Entscheid vom 28.
März 2001).

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Einholung eines
medizinischen Obergutachtens und einer psychiatrischen Begutachtung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

H. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung und die als Mitinteressierte beigeladene
Versicherungen F.________verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht die SUVA geltend, auf das
Gerichtsgutachten des Dr. med. S.________ vom 13. Oktober 2000 - gestützt auf
welches das kantonale Gericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den
als Schleudertrauma der HWS qualifizierten Beschwerden und dem Unfallereignis
vom 2. März 1996 bejaht hat - dürfe wegen Befangenheit des Experten nicht
abgestellt werden. Zur Begründung wird vorgebracht, der Arzt habe die
Versicherte vor der Begutachtung in seiner Klinik stationär behandelt. Analog
den Hausärzten sei er daher geneigt, im Hinblick auf die auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientin
auszusagen, zumal er letztlich auch eine Beurteilung der eigenen Behandlung
vornehme.

1.2 Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von
Sachverständigen ergibt sich nach der Rechtsprechung aus der sinngemässen
Anwendung der Verfahrensgarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV (nicht
veröffentlichtes Urteil P. vom 6. Juli 2000, I 600/99). Ein Gutachter gilt
als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in seine
Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings
um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht
daher für die Ablehnung eines Experten nicht nachgewiesen zu werden, dass
dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der
Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Sachverständigen muss
vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 125 II 544 Erw.
4a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb; AHI 1997 S. 135 Erw. 1b/aa, je mit
Hinweisen). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die
Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V
176 Erw. 3d; AHI 1997 S. 306 Erw. 3d, je mit Hinweis).

Aus dem zur Diskussion stehenden Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte,
welche auf eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit des Experten
schliessen liessen. Der Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 27. April
2000 ist von Oberarzt Dr. med. W.________ und Assistenzarzt Dr. med.
D.________ unterzeichnet, weshalb davon auszugehen ist, dass die vom 6. März
bis 1. April 2000 durchgeführte Behandlung in ihren Verantwortungsbereich
fiel. Das Gutachten trägt dagegen die Unterschrift des Chefarztes der Klinik,
Dr. med.  S.________. Allein aus dem Umstand, dass dieser aufgrund der
Feststellungen bei der ersten Untersuchung und der Tatsache, dass bisher
keine konsequente stationäre Behandlung durchgeführt worden war, von einem
nicht unerheblichen Rehabilitationspotential ausging und eine stationäre
Rehabilitation in seiner Klinik veranlasste, kann nicht auf mangelnde
Objektivität oder Voreingenommenheit geschlossen werden. Hinzu kommt, dass
sich im Rahmen einer mehrwöchigen stationären Abklärung und Behandlung eine
klarere Zuordnung und Beurteilung des Beschwerdebildes ergibt als gestützt
auf eine einmalige ambulante Untersuchung. Zu einer Rückweisung der Sache aus
formellen Gründen besteht daher kein Anlass.

2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erlitt beim Unfall nebst einer folgenlos
abgeheilten und daher nicht mehr zur Diskussion stehenden Fussverletzung eine
Schädelprellung. Gemäss Bericht von Frau Dr. med. B.________ vom 11. Juni
1996 litt sie anfänglich an Kopfschmerzen, wobei nach vier bis fünf Tagen
auch Beschwerden und Drehhemmungen im Nacken- und Schulterbereich auftraten,
welche die Neurologin auf eine beim Unfall zugezogene Nackenfunktionsstörung
auf der Höhe C3 zurückführte. Bei Wiederaufnahme der Arbeiten stellte sich
zudem eine cerebrale Leistungsfunktionsstörung ein, die im Verdacht stand,
mit der Nackenfunktionsstörung oder einer traumatischen cerebralen Störung
zusammenzuhängen. Auch konnte eine Hyperventilationstendenz festgestellt
werden; Hinweise auf Depression oder psychoreaktives Verhalten lagen keine
vor und auch der Neurostatus war ordnungsgemäss. Im Austrittsbericht der
Rehaklinik Y.________ vom 26. November 1996 lautete die Diagnose auf Contusio
capitis und mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen.
Testpsychologie und Klinik deuteten auf ein Mischbild aus sehr wahrscheinlich
organisch-bedingter Einschränkung und ausgeprägter psychischer Reaktion auf
die vorliegenden Störungen mit Verzweiflung, Selbstentwertung, Nervosität und
Leistungsblockierung. Die Versicherte habe definitionsgemäss eine milde
traumatische Hirnverletzung erlitten. Gemäss Dr. med. C.________ liegen bei
der Versicherten Elemente einer chronischen posttraumatischen
Belastungsstörung vor. Zudem sei sie in eine kollusive Paardynamik
verstrickt, die sie zwar innerlich stabilisiere, aber auch auf einem
regressiven Niveau binde. Nebst den in der Rehaklinik gestellten somatischen
Diagnosen müssten daher auch psychische Aspekte berücksichtigt werden
(Stellungnahme vom 15. April 1997).  Anlässlich ihrer zweiten Untersuchung
führte Frau Dr. med. B.________ hirnorganische Funktionsstörungen als Folge
des Unfalles an, die zum grossen Teil an der Entstehung der mittlerweile
eingetretenen Depression beteiligt seien (Bericht vom 8. April 1997). Prof.
Dr. phil. P.________ stellte eine deutliche Besserung des
neuropsychologischen Zustandsbildes fest. Einzig die Lern- und
Gedächtnisleistungen waren nach wie vor unbefriedigend, während die
Aufmerksamkeitsprüfung zwar keinen Normalbefund, jedoch eine Besserung
zeigte. Die Befunde würden nicht jenen entsprechen, wie sie bei Personen mit
durchgemachter traumatischer Affektion der HWS erhoben würden. Vielmehr seien
sie einer leichten reaktiven Hirnfunktionsstörung affektiv-sozialen Ursprungs
gleichzusetzen. Dr. med. A.________, welcher von einem beim Verkehrsunfall
erlittenen cerviko-cephalen Trauma mit seitherigen Nacken- und
Schwindelbeschwerden ausging, konnte die geklagten Beschwerden im Rahmen der
neurootologischen Untersuchung nicht objektivieren. Insgesamt ist aufgrund
des Unfallherganges und der ärztlichen Feststellungen anzunehmen, dass die
Versicherte beim Unfall vom 2. März 1996 ein Schleudertrauma der HWS oder
eine äquivalente Verletzung erlitten hat. Sie hat nach dem Unfall über
typische Symptome (Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten,
Vergesslichkeit, Nervosität, Müdigkeit, Schwindel und Nackenbeschwerden)
geklagt, wie sie bei Schleudertraumen oder schleudertraumähnlichen
Verletzungen der HWS erfahrungsgemäss auftreten (BGE 117 V 360 Erw. 4b und
377 Erw. 3c).

2.2 Was das Fortbestehen unfallbedingter und die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigender Beschwerden in dem für die Beurteilung massgebenden
Zeitraum des Erlasses des Einspracheenscheids (BGE 116 V 248 Erw. 1a) vom 19.
Mai 1998 betrifft, enthalten die medizinischen Unterlagen unterschiedliche
Angaben. Während  Dr. med. E.________ gestützt auf die unauffälligen Befunde
der HWS-Röntgenbilder vom 24. März 1997 und im MRI des Gehirns vom 21. August
1997 sowie in Anbetracht eines nicht objektivierbaren Schwindels und der
nicht als dauerhaft hirnorganischer Natur, sondern aufgrund von sozialen
Problemen als reaktiv-psychogen qualifizierten neuropsychologischen Störungen
das Vorliegen einer Invalidität oder eines dauernden und erheblichen
Integritätsschadens verneinte, bejahte die Vorinstanz den natürlichen
Kausalzusammenhang  zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis
gestützt auf das von ihr eingeholte Gerichtsgutachten.

2.3 Fraglich ist, ob die Expertise des Dr. med. S.________ vom 13. Oktober
2000 - einschliesslich des neuropsychologischen Konsiliums der Prof. Dr.
phil. P.________ vom 5. September 2000 - in materieller Hinsicht eine
genügende Beurteilungsgrundlage bildet, was von der SUVA bestritten wird.

Nach der Rechtsprechung ist für den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens
entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet
sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c, je mit Hinweis).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende
Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es
ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um
einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen
kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei
es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Dr. med. S.________ führte die Befunde im Bereich der HWS auf den Unfall
zurück. Es handle sich um Funktionsstörungen und Störungen des muskulären
Gleichgewichts sowie schmerzhafte Verspannungen. Befunde, welche auf
Verletzungen der Strukturen zurückzuführen seien, hätten keine erhoben werden
können. Auch vorbestandene degenerative Veränderungen hätten keinen Einfluss.
Die Abnahme der neuropsychologischen Leistungsfähigkeit, welche sich in einer
Reduktion der Konzentrationsfähigkeit, verminderter Stressresistenz und
dadurch ausgelöster Neigung zur Hyperventilation äussere, hätten zusammen mit
der glaubhaften Schmerzhaftigkeit der Nacken- und Kopfregion zu einer
eigentlichen sozialen Destabilisierung geführt, da der  Lebenspartner und
bisherige Arbeitgeber ebenfalls an den Folgen einer
Halswirbelsäulenverletzung leide. Der Gutachter erhielt bei der Untersuchung
nicht den Eindruck einer depressiven Verstimmung. Indessen wirke sich eine
unfallbedingte psychosoziale Belastungssituation negativ auf die
Schmerzverarbeitung aus. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf setzte
er aus somatischer Sicht,  in Übereinstimmung mit den Angaben im
Austrittsbericht vom 27. April 2000, ab 3. April 2000 für drei Wochen auf 50
% und danach auf 0 % fest. Gemäss neuropsychologischem Bericht des Prof. Dr.
phil. P.________ war das alters- und bildungsbezogene Resultateprofil stark
unterdurchschnittlich und auf einem deutlich tieferen Niveau als bei der
letzten Untersuchung vom 9. September 1997. Die Befunde entsprächen nunmehr
jenen von Personen, welche unter einem chronischen Schmerzzustand litten. Im
Vergleich zur früheren Angabe einer reaktiven Hirnfunktionsstörung entspreche
dies nicht einer neuen Etikettierung, sondern sei  darauf zurückzuführen,
dass sich das Gehirn auf das Ungünstigste vor allem auf die Schmerzen
eingestellt habe. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit stärker als 40 % eingeschränkt. Im Widerspruch dazu stehen
die Angaben des Dr. med. S.________, wenn er anführt, in Berücksichtigung des
neuropsychologischen Konsiliums sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %
auszugehen mit der Präzisierung, aus somatischer Sicht bestehe höchstens eine
minimale Arbeitsunfähigkeit, welche indessen nicht zu den 60 % hinzuzurechnen
sei. Nicht nachvollziebar ist sodann die Auffassung des Gutachters, wonach
der   neuropsychologische Beschwerdekomplex (Konzentrationsstörungen,
Vergesslichkeit) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei.
Jedenfalls lässt sich diese Schlussfolgerung den Berichten des Prof. Dr.
phil. P.________ nicht entnehmen. Dieser führte am 6. Oktober 1997 aus, die
Befunde glichen nicht jenen von Personen nach einer traumatischen Affektion
der Halswirbelsäule, sondern entsprächen einer leichten reaktiven
Hirnfunktionsstörung affektiv-sozialen Ursprungs; am 5. September 2000 ging
er aufgrund einer Verschlechterung der Befunde von einer
chronifiziert-reaktiven Hirnfunktionsstörung leichten bis mittleren Grades
aus. Dies lässt eher vermuten, dass das neuropsychologisch dokumentierte
Zustandsbild auf die psychosoziale Situation der Beschwerdegegnerin
zurückzuführen ist. Dr. med. S.________ erwähnt im Diagnosenkatalog eine
psychosoziale Belastungssituation, bezeichnet diese als unfallbedingt und
hält dazu fest, diese wirke sich negativ auf die Schmerzverarbeitung aus.
Soweit allerdings Beschwerden mit einer psychosozialen Situation zu erklären
sind, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unfallfremden
Aspekt handelt (Urteil S. vom 18. Juli 2002, U 265/00; vgl. auch RKUV 2001
Nr. U 412 S. 80).  Des Weitern hält Dr. med. S.________ dafür, dass die
neuropsychologische Schädigung eindeutig im Vordergrund stehe, während die
pathologisch-anatomischen Veränderungen eine untergeordnete Rolle spielten.

Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten vermögen die Schlussfolgerungen
des Gutachters nicht zu überzeugen. Es lässt sich nicht abschliessend
beurteilen, ob überhaupt noch Unfallfolgen das Beschwerdebild beeinflussen.
Insbesondere lassen die medizinischen Unterlagen keine schlüssige Beurteilung
der psychischen Situation zu. Während in einigen Berichten von einer
Depression (Frau Dr. med. B.________ vom 8. April 1997, Dr. med. M.________
vom 21. Januar 1998) oder ausgeprägten psychischen Reaktionen (Rehaklinik
Y.________ vom 26. November 1996) die Rede ist, führen andere eine
postraumatische Belastungsstörung (Dr. med. C.________ vom 15. April 1997),
reaktiv-psychogene Störungen bei unfallfremden sozialen Problemen (Dr. med.
E.________ vom 20. Oktober 1997) oder eine psychosoziale Belastungsstörung
(Dr. med. S.________ vom 13. Oktober 2000) an.

Zwar ist für die Beurteilung der Unfallkausalität nicht entscheidend, ob die
im Anschluss an ein Schleudertrauma (bzw. eine schleudertraumaähnliche
Verletzung der HWS) auftretenden Beschwerden eher als organischer oder als
psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa). Die
Unterscheidung ist jedoch insofern von Belang, als die Adäquanzbeurteilung
nicht nach den für Schleudertraumen der HWS und äquivalente Verletzungen (BGE
117 V 359 ff.), sondern nach den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 138
ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat, wenn die zum typischen Beschwerdebild
einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise
vorliegen, im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden jedoch gesamthaft nur eine
sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund
getreten sind (BGE 123 V 99 Erw. 2a; Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01;
vgl. auch BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Dies gilt auch für Fälle, bei denen die
im Anschluss an den Unfall aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören, sondern eine
selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung darstellen (RKUV 2001 Nr. U
412 S. 79 ff. Erw. b).

Aufgrund der unklaren Aktenlage sind ergänzende medizinische Abklärungen
notwendig, welche Aufschluss über die Unfallfolgen und gegebenenfalls auch
über die Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie über den
Integritätsschaden geben. Die Sache ist zu diesem Zweck an die SUVA
zurückzuweisen, damit sie ein versicherungsexternes Gutachten einhole und
hierauf über den Leistungsanspruch neu entscheide. Zu einer Rückweisung an
die Vorinstanz, wie sie die SUVA beantragt, besteht kein Anlass, weil es
nicht notwendigerweise eines Gerichtsgutachtens bedarf (vgl. BGE 122 V 163
Erw. 1d).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1
des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. März 2001
und der Einspracheentscheid vom 19. Mai 1998 aufgehoben, und es wird die
Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Versicherungen F.________
zugestellt.

Luzern, 8. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: