Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 181/2001
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U 181/01

Urteil vom 8. Oktober 2002
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Flückiger

M.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Stephan Rawyler, Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 6. April 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene M.________ war seit 1989 bei der Firma C.________ AG
angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am
3. September 1996 war sie als Beifahrerin von einem Verkehrsunfall betroffen,
als der von ihrem Ehemann gelenkte, auf der Hauptstrasse geradeaus fahrende
Personenwagen frontal/seitlich rechts mit einem im Abbiegen begriffenen, die
Hauptstrasse überquerenden Auto kollidierte, wobei die Versicherte mit dem
Kopf gegen die Frontscheibe prallte. Laut Unfallmeldung vom 9. September 1996
zog sich die Versicherte eine Verstauchung und Prellungen an der rechten
Hand, am Kopf und an der Wirbelsäule zu. Dr. med. L.________, Physikalische
Medizin FMH, den sie noch am Unfalltag aufgesucht hatte, diagnostizierte am
12. November 1996 ein Schleudertrauma der HWS und LWS sowie eine Kontusion
des rechten Schultergelenks. Ab 11. November 1996 nahm die Versicherte die
Arbeit wieder zu 100 % auf. Die SUVA zog zunächst einen Bericht der Abteilung
Radiologie des Spitals X.________ über eine Weichteilsonographie der rechten
Schulter vom 8. November 1996 sowie ein Schreiben des Dr. med. L.________ vom
21. Dezember 1996 bei und holte eine telefonische Auskunft dieses Arztes vom
22. Januar 1997 ein. Zudem zog die Anstalt Auskünfte und Stellungnahmen des
Röntgeninstituts der Klinik Y.________ vom 17. Januar 1997 (Arthro-MRI
Schulter rechts), des Dr. med. W.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom
29. Januar 1997, des Dr. med. L.________ vom 28. Februar, 16. Mai und 2. Juni
1997, der Versicherten vom 5. März und 14. August 1997 sowie der Klinik für
Orthopädische Chirurgie am Spital Z.________ vom 3. Juli 1997 bei. Nachdem
Dr. med. L.________ telefonisch erklärt hatte, die Patientin habe sich seit
der letzten Behandlung am 13. Mai 1997 nicht mehr gemeldet, erklärte die SUVA
der Versicherten mit Schreiben vom 25. August 1997, sie gehe davon aus, dass
die Unfallfolgen geheilt seien und der Fall als erledigt betrachtet werden
könne.

Am 12. September 1997 teilte Dr. med. L.________ der SUVA mit, die
Versicherte leide seit 9. September 1997 erneut an starken Schmerzen zervikal
mit Blockierung der Beweglichkeit und sei seither, voraussichtlich für zwei
bis drei Wochen, zu 100 % arbeitsunfähig. Die SUVA liess die Versicherte am
2. Oktober 1997 durch den Kreisarzt Dr. med. B.________ untersuchen, der sie
als ab 6. Oktober 1997 zu 50 % und ab 20. Oktober 1997 zu 100 % arbeitsfähig
erachtete. Zudem holte die Anstalt weitere Angaben der Versicherten vom 30.
Dezember 1997 sowie Berichte des Dr. med. L.________ vom 22. März 1998 und
des Dr. med. W.________ vom 21. April 1998 ein. Am 26. Mai 1998 erklärte Dr.
med. L.________, da die Patientin trotz Durchführung physikalischer Therapien
keine wesentliche Besserung empfinde, habe er mit ihr vereinbart, die
Behandlung vorübergehend abzuschliessen.

Am 25. August 1998 teilte Dr. med. L.________ der SUVA mit, die Patientin
habe sich am 18. August 1998 erneut bei ihm gemeldet. Sie leide unter starken
Verspannungen im Schulter-Nackenbereich. Er habe eine erneute physikalische
Therapie verordnet und die Versicherte ab 18. August 1998 zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben. Die SUVA holte eine Stellungnahme des Kreisarztes
Dr. med. I.________ vom 1. September 1998 und veranlasste, nachdem Dr. med.
L.________ am 8. September 1998 interveniert hatte, eine kreisärztliche
Untersuchung, welche am 7. Oktober 1998 stattfand. Anschliessend lehnte es
die Anstalt mit Verfügung vom 12. Oktober 1998 ab, weitere
Versicherungsleistungen zu erbringen, da die geltend gemachten Schulter- und
Nackenbeschwerden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in einem
natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. Daran hielt sie
mit Einspracheentscheid vom 26. April 1999 fest. Im Einspracheverfahren hatte
die Versicherte einen Unfallschein UVG mit Eintragungen des Dr. med.
L.________ vom 17. März bis 29. Oktober 1998 sowie einen Bericht des Dr. med.
H.________, Neurologie FMH, vom 20. Januar 1999 aufgelegt.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Schaffhausen ab (Entscheid vom 6. April 2001). Die
Beschwerdeführerin hatte im Verlauf des Verfahrens Stellungnahmen des Dr.
med. L.________ vom 2. März, 10. September 1999 und 24. Februar 2000, einen
Bericht der Rehaklinik Q.________ vom 22. April 1999, eine Krankenkarte mit
Eintragungen des Dr. med. L.________ vom 16. März bis 24. August 1999, sowie
Berichte des Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 7. September 1999,
des Dr. med. H.________ vom 22. November 1999, des Dr. med. N.________, vom
8. Dezember 1999 (Operationsbericht; Carpaltunnelspaltung rechts) sowie der
Rehaklinik Q.________ vom 16. Oktober 2000 eingereicht. Die SUVA hatte
Stellungnahmen des Dr. med. P.________, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 24.
September 1999 und 13. Januar 2000 aufgelegt.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das Rechtsbegehren
stellen, es seien der Einspracheentscheid und der Entscheid des kantonalen
Gerichts aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die der Beschwerdeführerin
zustehenden Leistungen zu erbringen, insbesondere die Kosten der Behandlung
zu übernehmen; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Abklärungen
zu treffen und einen neuen Entscheid zu fällen. Der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde ein Schreiben der Firma C.________ AG an
die Beschwerdeführerin vom 1. September 2000 beigelegt.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung sowie die als Mitbeteiligte zur
Vernehmlassung eingeladenen Krankenkasse D.________ verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Mit Schreiben vom 21. August 2001 - nach Abschluss des Schriftenwechsels -
lässt die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Dr. med. L.________ vom
1. Juni 2001 sowie ein Gutachten des Dr. med. U.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 28. Juli 2001 einreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1,
118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

1.2 Nach ständiger Praxis beurteilt das Sozialversicherungsgericht im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren den Sachverhalt, wie er sich bis zum
Erlass des Einspracheentscheides entwickelt hat (BGE 116 V 248 Erw. 1a).
Tatsachen, die sich erst nach dem massgebenden Zeitpunkt verwirklichen, sind
insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem
Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im damaligen
Zeitpunkt zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).

2.
In somatischer Hinsicht klagte die Versicherte insbesondere über Schulter-
und Nackenbeschwerden, wobei die Schulterprobleme im Vordergrund stünden.
Umstritten ist insoweit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom
3. September 1996.

2.1 Die Weichteilsonographie der rechten Schulter vom 8. November 1996 ergab
einen Verdacht auf degenerative Veränderungen der rechten
Rotatorenmanschette, allerdings keine Kriterien einer
Rotatorenmanschettenruptur. Aus dem Arthro-MRI vom 17. Januar 1997
resultierte ebenfalls kein Nachweis eines Einrisses an der
Rotatorenmanschette. Dagegen fanden sich Zeichen einer Tendopathie der
distalen Supraspinatussehne mit leichten entzündlichen/degenerativen
Signalveränderungen. In der Folge wurde eine posttraumatische Tendopathie der
Rotatorenmanschette rechts diagnostiziert. Laut dem Bericht der Klinik für
Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.________ vom 3. Juli 1997 sind die
Schulterbeschwerden klinisch sowie sonographisch und auch im MRI durch eine
Strukturauflockerung im Bereich des Supraspinatusansatzes zu erklären.
Ausserdem bestehe ein Verdacht auf einen Akromeonsporn. Die Untersuchung
durch Dr. med. W.________ vom 21. April 1998 ergab eine deutliche Verspannung
der Nacken- und Trapeziusmuskulatur rechts. Dr. med. L.________ erklärt in
seinem Bericht vom 25. August 1998, die Patientin leide unter starken
Verspannungen im Schulter-Nackenbereich. Die klinische Untersuchung ergab
einen Hartspann der Schulter-Nackenmuskulatur beidseits mit mehreren
schmerzhaften Myogelosen. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.________ führt in
seiner Stellungnahme vom 1. September 1998 aus, erfahrungsgemäss seien
Unfallfolgen, die ohne Fraktur oder strukturelle Läsion einhergingen, nach
rund einem halben Jahr abgeheilt. Die derzeitigen Beschwerden mit der
Verspannung der Nacken- und Trapeziusmuskulatur rechts seien belastungs- und
haltungsbedingt. Sie könnten nicht mehr in Zusammenhang mit dem
Unfallereignis gebracht werden. Im Anschluss an die Untersuchung vom 7.
Oktober 1998 erklärte Dr. med. I.________, es bestünden deutliche
Verspannungen im Bereich des Trapezius rechts sowie der
Paravertebralmuskulatur im BWS- und HWS-Bereich. Die geklagten Beschwerden
seien dadurch erklärt. Dr. med. H.________ führt in seinem Bericht vom 20.
Januar 1999 aus, es liege eine gewisse Innervationsschwäche der
rechtsseitigen Schultermuskulatur vor, bei welcher es sich jedoch um eine
schmerzbedingte Minderaktivierung und dadurch auch um einen Mindergebrauch
der Muskulatur handeln dürfte. Nadelmyographisch habe man keinen Hinweis auf
ein peripher neurogenes Geschehen, eine radikuläre Symptomatik, eine
Plexusläsion oder eine Läsion des Nervus suprascapularis rechts im Rahmen des
damaligen Unfalls. Laut dem Bericht des Dr. med. S.________ vom 7. September
1999 ergab sich ergometrisch kein Nachweis einer Ischämie/Arrhythmie. Die von
der Beschwerdeführerin geklagten Thoraxschmerzen interpretierte der Arzt "am
ehesten posttraumatisch als Folge der Thoraxkontusion 1996". Die Untersuchung
durch Dr. med. H.________ vom 22. November 1999 bestätigte das Vorliegen
ausgeprägter Verspannungen im Bereich der ganzen Schultermuskulatur. Auf
Grund der neu geklagten Beschwerden an der rechten Hand sei zudem ein
leichtes Carpaltunnelsyndrom denkbar. Dr. med. P.________ verneint in seinen
Stellungnahmen vom 24. September 1999 und (Bezug nehmend auf ihm
zwischenzeitlich unterbreitete neue ärztliche Aussagen) 13. Januar 2000 das
Vorliegen somatischer Beschwerden, die in einem Zusammenhang mit dem
Unfallereignis stehen könnten. Es gebe konkret kein Substrat, welches die
sekundär wieder verschlimmerten Myogelosen im Nacken-Schulter-Bereich ab 18.
August 1998 erklären könne. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem von Dr. med. H.________ festgestellten leichten
Carpaltunnelsyndroms rechts sei ebenfalls völlig unwahrscheinlich. Zwar möge
rein zeitlich ein Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem
Unfallereignis bestehen. Da kein entsprechendes Korrelat vorliege, müsse
jedoch ausschliesslich von einer psychogenen (psychosomatischen) Problematik
ausgegangen werden.

2.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich mit bildgebenden Verfahren keine
Körperschädigung nachweisen liess. Die Ursache der Beschwerden dürfte gemäss
den zitierten Arztberichten in Verspannungen insbesondere der
Schultermuskulatur liegen. Die Frage, ob das Unfallereignis vom 3. September
1996 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine Teilursache des
Gesundheitsschadens darstellt, der die geklagten Beschwerden sowie die
attestierte Arbeitsunfähigkeit verursacht, lässt sich jedoch auf Grund der
Akten nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beantworten. Die von Dr. med.
I.________ postulierte Regel, wonach Unfallfolgen, die ohne Fraktur oder
strukturelle Läsion verlaufen, nach rund einem halben bis einem ganzen Jahr
abgeheilt sind, mag einen Erfahrungswert darstellen; sie dürfte aber zur
Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht in allen Fällen
ausreichen. Die Stellungnahmen mehrerer Ärzte lassen es als möglich
erscheinen, dass die Beschwerden mindestens teilweise Unfallfolgen (im Sinne
der rechtsprechungsgemäss [Erw. 1.1 hievor] erforderlichen conditio sine qua
non) darstellen. Neben der klaren Aussage des Dr. med. L.________ ergeben
sich entsprechende Anhaltspunkte auch aus dem Bericht der Klinik für
Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.________ vom 3. Juli 1997 sowie den
Stellungnahmen des Dr. med. H.________, des Dr. med. W.________ und des Dr.
med. S.________. Dagegen erachtet Dr. med. P.________ in seinen während des
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auf Grund der Akten erstellten
Stellungnahmen das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs
hinsichtlich somatischer Beschwerden als völlig unwahrscheinlich, da es an
einem entsprechenden Korrelat fehle. Angesichts dieser divergierenden
Aussagen, deren medizinische Schlüssigkeit das Gericht nicht hinreichend
beurteilen kann, ist ein Entscheid darüber, ob der natürliche
Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich zu gelten hat, nicht
möglich. Ergänzende medizinische Abklärungen sind daher unumgänglich. Die
Sache ist an die SUVA zurückzuweisen, damit sie ein externes Gutachten
erstellen lasse.

3.
Das nach einem Schleudertrauma nicht selten beobachtete und deshalb von der
Rechtsprechung als typisch bezeichnete Beschwerdebild (BGE 117 V 360 Erw. 4b)
ist erstmals über zweieinhalb Jahre nach dem Unfall in einem Arztbericht
dokumentiert (Bericht der Rehaklinik Q.________ vom 22. April 1999). Soweit
die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls unter nicht-somatischen
Unfallfolgen lei det, hat die Adäquanzbeurteilung daher nicht nach der
Rechtsprechung zu den Folgen eines Schleudertraumas ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359), sondern nach jener zu
psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall (BGE 115 V 140) zu erfolgen.
Da gemäss dieser Rechtsprechung die somatischen Unfallfolgen massgebend sind,
ist auch für die diesbezügliche Beurteilung die gutachtliche Abklärung
erforderlich.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. April
2001 und der Einspracheentscheid vom 26. April 1999 aufgehoben werden und die
Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen,
dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Krankenkasse D.________
zugestellt.

Luzern, 8. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: