Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 176/2001
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U 176/01 Gi

                        IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Hochuli

                 Urteil vom 23. April 2002

                         in Sachen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdefüh-
rerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-
Giger, Kuttelgasse 8, 8022 Zürich,

                           gegen

Swica Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstras-
se 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

     A.- Der 1950 geborene G.________ war als Benutzer-
Unterstützer für die Firma A.________ AG tätig und in die-
ser Eigenschaft bei der "Winterthur" Schweizerische Versi-
cherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder
"Winterthur") gegen Unfälle versichert, als er am 6. Dezem-

ber 1998 bei einem Spaziergang auf verschneiter Strasse
ausrutschte und beim Sturz mit dem Rücken und dem Kopf auf
dem Boden aufschlug (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 15. De-
zember 1998). Der am 7. Dezember 1998 erstbehandelnde Haus-
arzt Dr. med. S.________, diagnostizierte einen Status nach
Commotio cerebri und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule
(LWS), wobei es zu einer weniger als eine Minute dauernden
Bewusstlosigkeit gekommen sei, ohne dass Erbrechen, Läh-
mungs- oder Krampferscheinungen oder pathologisch neurolo-
gische Symptome (Reflexe, Seh-, Geruchs- und Hörvermögen,
Tonussteigerung oder Nackenstarre) hätten festgestellt wer-
den können. Nachdem am 22. Dezember 1998 die Behandlung ab-
geschlossen werden konnte, meldete sich der Versicherte am
12. Januar 1999 erneut wegen belastungsabhängigen Rücken-
schmerzen lumbosacral bei seinem Hausarzt, der ihn nach Be-
handlung mit Antirheumatica und Einleitung einer Physiothe-
rapie wunschgemäss am 29. Januar 1999 an den Rheumatologen
Dr. med. X.________ überwies. Dieser veranlasste eine com-
putertomographische Untersuchung, die am 2. Februar 1999 im
Radiologischen Institut durchgeführt wurde und gemäss Be-
richt vom 3. Februar 1999 eine "rechtsseitige laterale bis
foraminale, nach cranial und caudal luxierte und sehr wahr-
scheinlich (mehrfach) sequestrierte Discushernie im Segment
LWK5/Sacrum" sowie eine "Chondrose im Segment LWK5/Sacrum"
und "beidseitige Spondylarthrosen von cranial nach caudal
zunehmend" ergab. Gemäss Zwischenbericht des Dr. med.
X.________ vom 30. März 1999 bestand die Behandlung des
diagnostizierten "lumboradikulären Syndroms S1 rechts bei
Diskushernie L5/S1" in Physiotherapie, wobei er die voraus-
sichtliche Dauer der Behandlung noch nicht genau festlegen
konnte, "mittelfristig aber [für] absehbar" hielt. Mit Ver-
fügung vom 7. Juli 1999 teilte die "Winterthur" dem Versi-
cherten und seiner Krankenversicherung SWICA Gesundheitsor-
ganisation (nachfolgend: SWICA) mit, die LWS-Kontusion wer-
de als Unfallfolge betrachtet, nicht jedoch die Diskusher-
nie. Die Folgen einer LWS-Kontusion heilten erfahrungsge-

mäss nach wenigen Monaten ab. Die "Winterthur" stelle die
Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalles vom
6. Dezember 1998 per Ende April 1999 ein, da die anhalten-
den Rückenbeschwerden nicht in einem natürlichen Kausalzu-
sammenhang zum genannten Unfall stünden. Auf Einsprache der
SWICA hin hielt die "Winterthur" an der Leistungseinstel-
lung fest, wobei sie den Zeitpunkt der Einstellung auf den
5. Juni 1999 (Erreichen des Status quo sine 6 Monate nach
dem Unfallereignis) verschob (Einspracheentscheid vom
3. Januar 2000).

     B.- Dagegen beantragte die SWICA beschwerdeweise, die
"Winterthur" sei unter Aufhebung des Einspracheentscheides
zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die Be-
schwerde mit Entscheid vom 4. April 2001 in dem Sinne gut,
als es die Sache an die "Winterthur" zur Einholung eines
Gutachtens zurück wies.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
"Winterthur" die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
     Während die SWICA und das Bundesamt für Sozialversi-
cherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichten, lässt
sich der als als Mitinteressierter beigeladene Versicherte
nicht vernehmen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Strittig ist, ob die "Winterthur" über den 5. Juni
1999 hinaus in Bezug auf die geklagten Rückenbeschwerden
des Versicherten leistungspflichtig ist. Während die Be-
schwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Akten einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den fortbestehenden
Beschwerden und dem Unfallereignis vom 6. Dezember 1998 mit
Einspracheentscheid vom 3. Januar 2000 verneinte, ging die

Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid davon aus, dass der
ursächliche Zusammenhang zwischen den seit 6. Juni 1999 an-
haltenden Rückenbeschwerden und dem Unfall durch einen ver-
sicherungsexternen Experten zu begutachten sei. Nachfolgend
ist deshalb zu prüfen, ob die Frage des natürlichen Kausal-
zusammenhangs gestützt auf die vorhandenen Akten beantwor-
tet werden kann oder ob hiezu weitere Abklärungen erforder-
lich sind.

     2.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidi-
tät, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit
Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergege-
ben ist ferner auch die Rechtsprechung zur weiter vorausge-
setzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen
(BGE 121 V 49 Erw. 3a; vgl. auch BGE 115 V 135 Erw. 4a mit
Hinweisen) und zur Bedeutung der Adäquanz bei physischen
Unfallfolgen (BGE 118 V 291 Erw. 3a). Richtig sind auch die
Ausführungen zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung ärzt-
licher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Darauf
wird verwiesen.

     b) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Be-
schwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann
als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über-
zeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts,
4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben viel-
mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlich-
ste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je
mit Hinweisen).
     Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdi-
gung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise
zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212,
Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und
S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III
223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hin-
weis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen
das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV
Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, wei-
terhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V
162 Erw. 1d mit Hinweis).

     3.- a) Der Versicherte stand seit 29. Januar 1999 bei
Dr. med. X.________ in Behandlung. Die in seinem Auftrag
weniger als zwei Monate nach dem Unfall durchgeführte com-
putertomographische Untersuchung der LWS vom 2. Februar
1999 (Bericht vom 3. Februar 1999) zeigte eine "ausgeprägte
degenerative Veränderungen in den Intervertebralgelenken
mit Deformationen und Hypertrophie der Gelenksfacetten" im
Segment LWK5/Sacrum. In der Beurteilung beschrieb die un-
tersuchende Ärztin Dr. med. Y.________ eine "sequestrierte
Diskushernie im Segment LWK5/Sacrum" sowie eine "Chondrose
im Segment LWK5/Sacrum" und "beidseitige Spondylarthrosen,
von cranial nach caudal zunehmend". Auf Grund dieser Unter-
suchungsergebnisse diagnostizierte Dr. med. X.________ ge-
stützt auf die bestätigte "Diskushernie subligamentär auf
Höhe von L5/S1 lateral bis foraminal" ein "lumboradikuläres
Syndrom S1 rechts bei Diskushernie L5/S1".

     b) Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstat-
sache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass prak-
tisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Band-
scheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als ei-
gentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfall-
bedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden,
wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet
war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und
die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres
Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit
aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall
lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht,
übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereig-
nis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen
nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (nicht
veröffentlichte Urteile H. vom 18. August 2000, U 4/00,
B. vom 7. Januar 2000, U 131/99, S. vom 5. Januar 2000,
U 103/99, F. vom 27. Dezember 1999, U 2/99, S. vom 4. Juni
1999, U 193/98, R. vom 30. April 1999, U 228/98, S. vom
22. Januar 1999, U 69/98, S. vom 26. August 1996, U 159/95,
S. vom 7. April 1995, U 238/94, und J. vom 10. Oktober
1994, U 67/94, letzteres zusammengefasst in ZBJV 1996
S. 489 f.; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung
von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere
S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. Bern
1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. Ber-
lin 1993, S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten
Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der
Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache
für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rücken-
beschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch
dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes
oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auf-

treten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweis auf
das Urteil S. vom 26. August 1996, U 159/95; vgl. auch
Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben).

     c) Auch mit Blick auf die in der Beurteilung der un-
tersuchenden Ärztin Dr. med. Y.________ beschriebene
"sequestrierte Diskushernie im Segment LWK5/Sacrum" sind
keine Hinweise auf eine Unfallgenese zu entnehmen. Ebenso
enthält sich der erstbehandelnde Dr. med. S.________ in
seinem Bericht vom 20. Juli 1999 hinsichtlich der ab
12. Januar 1999 erneut aufgenommenen Behandlung einer Aus-
sage zur  -  angeblichen  -  Unfallkausalität, während er
demgegenüber die anfängliche Behandlungsphase vom 7. bis
22. Dezember 1998 klar in einen ursächlichen Zusammenhang
zum Unfallereignis vom 6. Dezember 1998 stellte. Obwohl
auch Dr. med. X.________ bereits mit Zwischenbericht vom
19. Mai 1999 einen Behandlungsabschluss als "wahrscheinlich
demnächst möglich" bezeichnet hatte, hielt aus medizini-
scher Sicht einzig dieser behandelnde Arzt daran fest, dass
die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 5. Juni
1999 hinaus fortbestehenden Beschwerden "ganz klar durch
den Sturz auf das Gesäss ausgelöst" worden seien; vorher
fehlten aktenkundig Hinweise auf lumbale Schmerzen, weshalb
diese Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
das Ereignis vom 6. Dezember 1998 zurückzuführen seien (Be-
richt vom 2. August 1999). Er fügte allerdings hinzu, dass
die Bandscheibe L5/S1 möglicherweise bereits vor dem Ereig-
nis vom 6. Dezember 1998 vorgeschädigt gewesen sei, was im
Nachhinein aber nicht mehr bewiesen werden könne. Die Ein-
schätzung des Dr. med. X.________ zur Kausalität der anhal-
tenden Rückenbeschwerden beruht auf der beweisrechtlich un-
tauglichen Formel "post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119
V 341 Erw. 2b/bb), wonach eine gesundheitliche Schädigung
schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie
nach diesem aufgetreten ist, weshalb dieser Argumentation
nicht gefolgt werden kann.

     d) Der Versicherte bedurfte unmittelbar nach dem mit
Bagatellunfall-Meldung vom 15. Dezember 1998 angemeldeten
Sturz vom 6. Dezember 1998 keiner ärztlichen Notfallver-
sorgung. Nach der mehr als 24 Stunden nach dem Unfall er-
folgten Erstbehandlung durch Dr. med. S.________ war der
Versicherte bereits ab 11. Dezember 1998 wieder voll ar-
beitsfähig. Gut zwei Wochen nach dem Ereignis konnte die
Behandlung der unmittelbaren Unfallfolgen abgeschlossen
werden. Auf Grund der konkreten Umstände kann eine derart
massive Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule anlässlich des
Unfalles vom 6. Dezember 1998 ausgeschlossen werden, die
nach Einschätzung des Dr. med. H.________ vom 8. Mai 2001
in Übereinstimmung mit der medizinischen Erfahrungstatsache
(Erw. 3b hievor) gegebenenfalls als traumatische Ursache
für eine Diskushernie hätte in Frage kommen können. Nichts-
destotrotz erkannte Dr. med. H.________ bereits mit Beur-
teilung vom 22. September 1999 zutreffend, dass der Unfall
sehr wohl geeignet gewesen sein konnte, den bisher stummen
degenerativen Vorzustand an der LWS erstmals schmerzhaft
werden zu lassen, ohne dass es zu einer richtunggebenden
Verschlimmerung kam, so dass spätestens drei bis höchstens
sechs Monate nach dem Unfall der Status quo sine mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erreicht worden war.

     e) Die Vorinstanz verkannte mit angefochtenem Ent-
scheid, dass die Beschwerdeführerin unter umfassender
Berücksichtigung und bei pflichtgemässer Würdigung sämt-
licher medizinischen Unterlagen sowie der konkreten Um-
stände des Geschehensablaufes zu Recht davon ausgehen
durfte, die Kausalität der Diskushernie und der fortbe-
stehenden Rückenbeschwerden gestützt auf die bestehende
Aktenlage schlüssig beurteilen zu können. Es ist daher der
von der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom
3. Januar 2000 vertretenen Auffassung beizupflichten, wo-
nach die Diskushernie des Versicherten mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusam-
menhang mit dem Unfall vom 6. Dezember 1998 steht, so dass
es hinsichtlich der anhaltenden Rückenbeschwerden an einem
unfallbedingten organischen Substrat fehlt. An diesem Er-
gebnis vermögen weitere Beweismassnahmen nichts zu ändern
(antizipierte Beweiswürdigung: vgl. dazu Erw. 2b hievor),
weshalb der angefochtene Entscheid, womit die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin zur Einholung einer versicherungs-
externen Expertise verpflichtete, aufzuheben ist. Die Ein-
stellung der Versicherungsleistungen durch die "Winterthur"
per 5. Juni 1999 ist somit nicht zu beanstanden.

     4.- a) Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern
über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Ver-
sicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit
Hinweisen). Die SWICA hat deshalb als unterliegende Partei
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

     b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in
der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In
Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versi-
cherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern
sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen kei-
ne Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organi-
sationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizie-
ren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
     der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
     Thurgau vom 4. April 2001 aufgehoben.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Be-
     schwerdegegnerin auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird
     der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

 IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, G.________, dem Ver-
     waltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt
     für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. April 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Die Präsidentin der IV. Kammer:

                          i.V.

                             Der Gerichtsschreiber: