Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 171/2001
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U 171/01

Urteil vom 11. September 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Attinger

P.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico
Acocella, Herrengasse 3, 6430 Schwyz,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Obergericht des Kantons Uri, Altdorf

(Entscheid vom 14. Juli 2000)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene P.________ reiste im Juni 1981 erstmals in die Schweiz ein
und arbeitete als Saisonnier zunächst im Gastgewerbe. Seit anfangs April 1994
war er bei der Firma R.________ AG, als Bauarbeiter angestellt und bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert. Am 30. August 1996 zog er sich bei einem Sturz von
einem zwei Meter hohen Stapel aus Bauelementen eine rechtsseitige
Schulterluxation zu und erlitt dabei eine ossäre und eine nichtossäre
Bankartläsion. Am 10. September 1996 musste er sich deshalb am Spital
X.________, einer Schulteroperation (Schraubenosteosynthese des ossären
Glenoidabrisses, Refixation der nichtossären Bankartläsion, Kapselraffung)
unterziehen. Vom 11. Dezember 1996 bis zum 12. März 1997 hielt er sich in der
Klinik Y.________ auf. Abgesehen von einem daraufhin unternommenen, nach elf
Tagen abgebrochenen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberfirma ging
der Versicherte in der Folge keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die SUVA
übernahm die Heilbehandlung bis 19. September 1997 und richtete bis Ende
November 1997 Taggelder aus. Mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 verneinte sie
einen Rentenanspruch von P.________ mangels Erwerbsunfähigkeit; hingegen
sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Verfügung vom 24.
Oktober 1997 und Einspracheentscheid vom 26. März 1998).

B.
Das Obergericht des Kantons Uri wies die gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde, mit welcher P.________ eine Invalidenrente sowie eine
mindestens 20 %ige Integritätsentschädigung (eventuell die Rückweisung der
Sache an die SUVA zur ergänzenden Abklärung) beantragt hatte, mit Entscheid
vom 14. Juli 2000 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ seine vorinstanzlichen
Begehren erneuern.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der vorliegend anwendbaren, bis
30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Nach Art. 18 Abs. 2 erster Satz UVG
gilt als invalid, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in
seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Des Weitern hat das kantonale
Gericht im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen
und Grundsätze über die Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz UVG; BGE 128 V 30
Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie über den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs.
1 UVG, Art. 36 UVV; BGE 124 V 31 Erw. 1, 210 Erw. 4a, 116 V 157 Erw. 3a, 115
V 147 Erw. 1 mit Hinweis) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 26. März
1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
Es stellt sich zunächst die Frage nach dem in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Anspruch auf eine
Invalidenrente.

2.1 Die Vorinstanz hat auf Grund der medizinischen Akten, insbesondere des
Austrittsberichts der Klinik Y.________ vom 1. April 1997 sowie des Berichts
von Dr. B.________ über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 11.
September 1997 zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen der
verbliebenen schmerzhaften Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten
Schulter und der Herabsetzung der groben Kraft im (dominanten) rechten Arm
seinen bisherigen Beruf als Bauarbeiter nicht mehr ausüben, hingegen einer
leidensangepassten Erwerbstätigkeit (kein Arbeiten über Kopf, kein Tragen
schwerer Lasten über 25 kg, keine häufige Schultergelenksrotationen)
uneingeschränkt ganztags nachgehen kann. Dabei ist in Übereinstimmung mit
Verwaltung und kantonalem Gericht u.a. an eine Beschäftigung in der Industrie
zu denken (Montage-, Stanz- oder Lötarbeiten; Bedienen von Maschinen;
Abpack-, Einpack- und Sortiertätigkeiten; Kontroll- und
Überwachungsfunktionen), aber auch an Stellen im Dienstleistungssektor
(Portier- und Chauffeurdienst, Archiv- und Magazinertätigkeiten, hausinterne
Botengänge, Tätigkeiten im Gastronomiebereich [wo der Versicherte, wie
bereits erwähnt, schon früher beschäftigt war]). Dass die genannten
Verweisungstätigkeiten u.U. nicht schmerzfrei ausgeübt werden können, vermag
- entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung
-die dargelegte Beurteilung ebenso wenig in Zweifel zu ziehen wie die
Stellungnahme des Hausarztes Dr. I.________ vom 20. Mai 1998. Dessen
Schlussfolgerung, auf Grund der verbliebenen Einschränkungen sei eine
Erwerbstätigkeit "realitätsbezogen eigentlich unmöglich", lässt sich im
Lichte der von den SUVA-Ärzten erhobenen (und von Dr. I.________ ausdrücklich
ohne Einschränkung bestätigten) Befunde (Elevation des rechten Armes nach
vorne um 50° und zur Seite um 70° eingeschränkt; Einschränkung der Aussen-
und Innenrotation sowie der groben Kraft) nicht halten. Schliesslich kann in
diesem Zusammenhang aus dem Bericht der W.________ vom 15. Mai 1999 über eine
vom 8. Oktober 1998 bis zum 7. April 1999 durchgeführte arbeitsmarktliche
Massnahme nur schon deshalb nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
abgeleitet werden, weil darin in erster Linie die (mit Blick auf die
objektivierbaren Befunde unbegründete) Überzeugung des Versicherten zum
Ausdruck gelangt, dass er wegen der Schmerzen auch leichteste Hilfsarbeiten
zu verrichten (Kantine aufräumen, Aschenbecher leeren, Boden reinigen) nicht
mehr im Stande sei. Ergänzende medizinische Abklärungen würden keine hier
relevanten neuen Erkenntnisse liefern, weshalb von den in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten Weiterungen abzusehen ist.

2.2 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Gegebenheiten.

2.2.1 Für den Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 UVG sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs
(hier: 1. Dezember 1997) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Einspracheenetscheid zu berücksichtigen sind (BGE
128 V 174; vgl. auch BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2).
2.2.2 Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung gilt allgemein der Grundsatz,
dass im Rahmen des Einkommensvergleichs invaliditätsfremde Gesichtspunkte
überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig, d.h.
durch angemessene Korrektur des Validen- oder des Invalideneinkommens zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 225 Erw. 4.4; AHI 1999 S. 240 unten; RKUV
1993 Nr. U 168 S. 104, ZAK 1989 S. 456; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 225 f.). Dieser Rechtsprechung liegt
die Annahme zu Grunde, dass in der Regel die Faktoren Alter, Ausbildung,
Sprachkenntnisse, Flexibilität, Durchsetzungsfähigkeit, Sozialkompetenz etc.,
welche für die Höhe des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren
Lohnes bestimmend sind, den Lohn auch im Invaliditätsfall beeinflussen
(Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00).

2.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage eines standardisierten
Monatslohns ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn)
allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Der Abzug hat nicht automatisch,
sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre
gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist nicht in
der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat
eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet
würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität,
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist
der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw.
5b/aa-cc).

2.2.4
2.2.4.1Im hier zu beurteilenden Fall hätte der Beschwerdeführer nach den
Salärangaben seiner letzten Arbeitgeberfirma (Stundenlohn: Fr. 19.45 [ohne
Ferien- und Feiertagsentschädigung] zuzüglich Anteil von 8.3 % am 13.
Monatslohn; Jahresstundenzahl: 2138 [Bruttoarbeitszeit vor Abzug von Ferien
und Feiertagen]) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Bauarbeiter im
Jahre 1997 einen Lohn von insgesamt Fr. 45'036.- (Fr. 19.45 x 1,083 x 2138)
erzielen können. Dieses hypothetische Erwerbseinkommen liegt um 20 % unter
dem entsprechenden statistischen Jahreslohn von Fr. 56'616.-, welcher sich
wie folgt berechnet: Auszugehen ist von der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik, d.h. konkret
vom in der Tabelle TA 1 des Anhangs angeführten zutreffenden Zentralwert
(Median) für das Baugewerbe in der Höhe von Fr. 4442.- (standardisierter
monatlicher Bruttolohn von Männern bei Ausübung einfacher und repetitiver
Tätigkeiten [Anforderungsniveau 4]). Dieser statistische Monatslohn ist -
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zu Grunde liegt (LSE 1996 S. 5), welche etwas tiefer ist als
die 1996 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Baugewerbe von
wöchentlich 42,4 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2003 Heft 9, S. 102, Tabelle B
9.2) - auf Fr. 4709.- zu erhöhen. Ferner führt die Beachtung der
Nominallohnentwicklung im Baugewerbe bis 1997 (Steigerung von 0,2 % gegenüber
dem Vorjahr; a.a.O., S. 103, Tabelle B 10.2) zu einem Monatslohn von Fr.
4718.- bzw. zum bereits erwähnten Jahreslohn von Fr. 56'616.-. Dass der
Versicherte im gleichen Jahr bei seiner früheren Arbeitgeberfirma ohne
Gesundheitsschaden ein um ein Fünftel geringeres Salär erzielt hätte, ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf invaliditätsfremde Tatsachen
zurückzuführen. Zur Korrektur dieses Umstandes ist der statistische
Jahreslohn von Fr. 56'616.- als Valideneinkommen heranzuziehen (vgl. Erw.
2.2.2 hievor).

2.2.4.2 Was das trotz Einschränkung der Schulterbeweglichkeit und
Kraftverlust im rechten Arm zumutbarerweise noch realisierbare
Invalideneinkommen anbelangt, stützte sich das kantonale Gericht zu Recht
ebenfalls auf die LSE (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa), wobei
hier wiederum diejenige für das Jahr 1996 massgebend ist (vorstehende Erw.
2.2.1). Weil es indessen unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in
der Bundesverwaltung eine behinderungsangepasste Stelle antreten könnte, ist
auf den in der Tabelle TA 1 des Anhangs enthaltenen allgemeinen Zentralwert
für sämtliche Wirtschaftszweige des privaten Sektors in der Höhe von Fr.
4294.- (monatlicher Bruttolohn von Männern, Anforderungsniveau 4) abzustellen
(und nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - auf das entsprechende
Monatssalär im "privaten und öffentlichen Sektor [Bund] zusammen" gemäss
Tabelle TA 3; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Der angeführte Monatslohn ist -
wieder unter Berücksichtigung, dass die ihm zu Grunde gelegte Arbeitszeit von
40 Wochenstunden geringer ist als die im Jahre 1996 betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit (aller Wirtschaftszweige) von wöchentlich 41,9
Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O, S. 102, Tabelle B. 9.2) - auf Fr. 4498.-
zu erhöhen. Die Beachtung der allgemeinen Nominallohnentwicklung (1997 wurden
um 0,5 % höhere Löhne als im Vorjahr ausgerichtet; a.a.O., S. 103, Tabelle B
10.2) führt zu einem Monatslohn von Fr. 4520.- bzw. zu einem Jahresverdienst
von Fr. 54'240.-.

In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung ist mit einer
Herabsetzung dieses Tabellenlohnes der Tatsache Rechnung zu tragen, dass
persönliche und berufliche Umstände Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (Erw. 2.2.3 hievor). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der
Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber
ohne physische Einschränkungen dadurch (leicht) benachteiligt, dass er keine
Arbeiten über Kopf ausführen, keine Lasten über 25 kg tragen sowie keine
Tätigkeiten mit häufigen Schultergelenksrotationen ausüben kann; dies wirkt
sich - wenn auch bloss geringfügig - auf das Lohnniveau aus. Dasselbe gilt
mit Bezug auf den Umstand, dass er voraussichtlich (ohne entsprechende
Erfahrungen) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss.
Auf Grund der genannten Gegebenheiten erscheint die von der Vorinstanz
vorgenommene Herabsetzung um insgesamt 12,5 % im Ergebnis als angemessen. Bei
einem Abzug von 12,5 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47'460.-
(Fr. 54'240.- x 0,875) und - im Vergleich mit dem in vorstehender Erw.
2.2.4.1 angeführten Valideneinkommen von Fr. 56'616.- - ein Invaliditätsgrad
von 16 %. Nach dem Gesagten besteht Anspruch auf eine entsprechende
Invalidenrente ab 1. Dezember 1997.

3.
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer beanstandete Bemessung der
Integritätsentschädigung betrifft, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Angesichts des Umstandes, dass
eine (zwangsläufig ebenfalls mit Schmerzen verbundene) habituelle
Schulterluxation gemäss Skala im Anhang 3 zur UVV mit 10 % zu entschädigen
ist, führen die beim Versicherten neben der erwähnten Bewegungseinschränkung
bestehenden Schmerzen im Bereich der rechten Schulter nicht zu einer Erhöhung
der von der SUVA auf 10 % festgesetzten, vorinstanzlich bestätigten
Integritätsentschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 14. Juli 2000 und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 26.
März 1998, soweit sie einen Invalidenrentenanspruch verneinen, aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1997 eine
Invalidenrente von 16 % zusteht. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Obergericht des Kantons Uri wird über eine Parteientschädigung für das
kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 11. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: