Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 16/2001
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U 16/01 Gb

                         I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi
und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber
Jancar

                 Urteil vom 24. Juli 2001

                         in Sachen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

                           gegen

H.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Duri Pally, Gauaweg 1, 7203 Trimmis,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

     A.- Der 1951 geborene, in Z.________ wohnhafte italie-
nische Staatsangehörige H.________ arbeitete seit 1978 sai-
sonweise während rund sechs Monaten im Jahr als Waldarbei-
ter (Gruppenführer einer Akkordgruppe) bei der Gemeinde
Y.________. Am 22. August 1995 erlitt er beim Holzschlag

mit Seilkrantransport einen Unfall, bei dem er sich eine
Commotio cerebri, Rissquetschwunden am Kopf, eine Radius-
köpfchenfraktur links, eine distale Humerusfraktur links,
eine scapholunäre Bandläsion links sowie eine Kniekontusion
rechts zuzog. Er musste sich deshalb mehreren operativen
Eingriffen unterziehen. Die Schweizerische Unfallversiche-
rungsanstalt (SUVA) kam für die Heilungskosten auf und
richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 11. Dezember
1997 gewährte sie eine Integritätsentschädigung aufgrund
eines Integritätsschadens von 10 %. Nach einer stationären
Abklärung und Behandlung in der Klinik X.________ vom
26. August - 23. September 1998 schloss sie den Fall ab und
sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1997 eine
Invalidenrente aufgrund eines versicherten Jahresverdiens-
tes von Fr. 49'024.- und einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %
zu (Verfügung vom 9. April 1999). Die hiegegen erhobene
Einsprache, mit welcher H.________ eine höhere Rente ver-
langte, wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober
1999 ab. Dabei ging sie davon aus, dass der Versicherte die
bisherige schwere Akkordarbeit nicht mehr verrichten kann,
jedoch leichtere Tätigkeiten in Gewerbe und Industrie ohne
Einschränkungen auszuüben vermag und dabei einen Lohn von
Fr. 3719.- im Monat erzielen könnte. Bezüglich des Validen-
einkommens stellte sie fest, der Versicherte sei seit 1978
bei der Gemeinde Y.________ als Waldarbeiter tätig gewesen.
Bis 1995 habe Akkordarbeit geleistet werden können. Auf An-
fang 1996 sei die Akkordarbeit abgeschafft und den Arbeit-
nehmern in der Folge ein Stundenlohn ausbezahlt worden. Es
sei nicht anzunehmen, dass der Versicherte die Stelle aus
diesem Grund aufgegeben hätte, um andernorts wieder Akkord
arbeiten zu können. Beim Valideneinkommen sei daher auf den
Lohn von Fr. 4765.- im Monat abzustellen, den er bei der
Gemeinde Y.________ ohne Akkord erzielt hätte, was bei
einem Invalideneinkommen von Fr. 3719.- einen Invaliditäts-
grad von 22 % ergebe.

     B.- H.________ liess Beschwerde erheben und beantra-
gen, die Rente sei entgegen der Berechnungsweise der SUVA
nicht auf dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erziel-
ten, sondern auf dem auf die übliche Beschäftigungsdauer
umgerechneten Lohn vor dem Unfall festzusetzen, was zu
einem versicherten Verdienst von Fr. 57'012.- führe. Beim
Valideneinkommen sei davon auszugehen, dass er ohne den
Unfall in einer andern Gemeinde Akkordarbeit verrichtet
hätte, weshalb auf den zuletzt erzielten Monatslohn von
Fr. 9502.- abzustellen sei, was bei einem Invalideneinkom-
men von Fr. 3719.- einen Invaliditätsgrad von 60 % ergebe.
     In (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde setzte das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den versicherten
Verdienst auf Fr. 57'758.- fest, indem es den vom Versi-
cherten nach dem individuellen Konto der AHV/IV in der Un-
fallsaison vom 3. Mai - 22. August 1995 erzielten Lohn von
Fr. 33'692.- auf die beabsichtigte Beschäftigungsdauer von
sechs Monaten umrechnete. Bezüglich des Valideneinkommens
gelangte das Gericht zum Schluss, es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Versicherte ohne
den Gesundheitsschaden weiterhin als Waldarbeiter im Akkord
tätig gewesen wäre. Es rechtfertige sich, vom durchschnitt-
lichen (teuerungsbereinigten) Monatseinkommen aus den Jah-
ren 1980 bis 1995 von Fr. 7965.- auszugehen, auf welcher
Grundlage die SUVA den Invaliditätsgrad neu festzusetzen
habe (Entscheid vom 26. Oktober 2000).

     C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe-
ben. Bezüglich des versicherten Verdienstes beantragt sie,
es sei der in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort er-
mittelte Betrag von Fr. 50'019.- zu bestätigen. Beim Vali-
deneinkommen hält sie daran fest, dass eine Weiterführung
der Akkordarbeit ohne den Gesundheitsschaden nicht überwie-
gend wahrscheinlich sei; des Weiteren rügt sie eine fehler-
hafte Festsetzung des Valideneinkommens durch die Vorin-
stanz.

     H.________ beantragt Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde; eventuell sei der Validenlohn auf
Fr. 9946.-, Fr. 8339.- oder Fr. 8852.- festzusetzen. Das
Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht ver-
nehmen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Streitig ist zunächst die Festsetzung des für den
Rentenanspruch massgebenden versicherten Verdienstes.

     a) Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach
dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versi-
cherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der
letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der
Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene
Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der Bestimmung setzt der Bun-
desrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest
und bezeichnet die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatz-
einkünfte; ferner erlässt er Bestimmungen über den versi-
cherten Verdienst in Sonderfällen. Als Grundlage für die
Bemessung der Renten gilt nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV
der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder
mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn. Dauerte das Arbeits-
verhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit
bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22
Abs. 4 Satz 2 UVV). Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV sah in dem
bis Ende 1997 gültig gewesenen und auf den vorliegenden
Fall anwendbaren Wortlaut (BGE 124 V 227 Erw. 1) vor, dass
bei einem Versicherten, der eine Saisonbeschäftigung aus-
übt, die Umrechnung auf die normale Dauer dieser Beschäfti-
gung beschränkt ist. Mit der auf den 1. Januar  1998 in
Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997
(AS 1998 151) wurde der letzte Satz wie folgt neu gefasst:
"Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die
Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt".

     b) Die Vorinstanz hat den für die Rentenfestsetzung
massgebenden versicherten Verdienst in der Weise berechnet,
dass sie den in der "Unfallsaison" bezogenen Lohn gemäss
Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV auf die beabsichtigte normale
Dauer der Saisonbeschäftigung von sechs Monaten umgerechnet
hat.
     Die SUVA hält demgegenüber dafür, es bedürfe keiner
Umrechnung im Sinne dieser Bestimmung, weil der Versicherte
innerhalb eines Jahres vor dem Unfall während etwas mehr
als sechs Monaten erwerbstätig gewesen sei. Auch bei Sai-
sonniers gelte zunächst die Grundregel von Art. 15 Abs. 2
UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV, wonach der innerhalb
eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend sei.
Alsdann sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieses
Einkommen in der normalen Dauer der Saisonbeschäftigung
erzielt worden sei. Nur wenn dies nicht zutreffe, sei in
einem dritten Schritt das nach der Grundregel ermittelte
Einkommen auf die normale Dauer der Beschäftigung umzurech-
nen. Wenn dagegen der (entsprechend der Grundregel) inner-
halb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn im Rahmen
der normalen Dauer der Beschäftigung erzielt worden sei,
bedürfe es keiner Umrechnung im Sinne von Art. 22 Abs. 4
Satz 2 und 3 UVV. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt wer-
den.
     Bei den Tatbeständen gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und
3 UVV handelt es sich um Abweichungen von Art. 15 Abs. 2
UVG (und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV), nach dessen allgemei-
nem Grundsatz der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall
bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist. Die-
se Sonderregeln verlangen einerseits, dass - bei unterjäh-
rigem Arbeitsverhältnis - der nicht während eines ganzen
Jahres geflossene Lohn auf ein Jahreseinkommen umgerechnet
wird (Satz 2), beschränken aber anderseits - bei Saison-
niers - die Umrechnung auf die normale Dauer der Saisonbe-
schäftigung (BGE 118 V 301 Erw. 2b mit Hinweisen). Art. 22
Abs. 4 Satz 3 UVV bildet demnach eine Sonderregel sowohl im

Verhältnis zu Satz 1 als auch zu Satz 2 des Absatzes, indem
bei Saisonbeschäftigten weder der innerhalb eines Jahres
vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Satz 1) noch der
bis zum Unfall bezogene Lohn auf ein Jahr umzurechnen ist
(Satz 2). Als Sonderregel zu Satz 2 hat Satz 3 lediglich
den für die Umrechnung massgebenden Zeitraum zum Gegen-
stand, ändert aber nichts daran, dass auch bei Saisonbe-
schäftigten eine Umrechnung im Sinne von Satz 2 vorzunehmen
ist. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV knüpft an ein unterjähriges
Arbeitsverhältnis an und legt als Rechtsfolge fest, dass
der bislang bezogene Lohn auf ein Jahr umgerechnet wird.
Wenn der folgende Satz 3 bloss noch ausführt, dass bei
einer Saisontätigkeit die Umrechnung auf die normale Dauer
dieser Beschäftigung beschränkt bleibt und die Rechtsfolge
in dieser Form umschreibt, so wird damit an das Verhältnis
angeknüpft, wie es zu Beginn von Satz 2 formuliert ist,
nämlich an ein im Zeitpunkt des Unfalls bestehendes, noch
nicht ein Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis. Auch daraus
folgt, dass ein früheres, noch innerhalb des Jahres vor dem
Unfall liegendes Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigt
werden kann. Dass die Bestimmung nicht anwendbar ist, wenn
der Saisonbeschäftigte unter Berücksichtigung der in einer
früheren Saison geleisteten Arbeit auf eine normale Be-
schäftigungsdauer innerhalb eines Jahres vor dem Unfall
gelangt, ergibt sich somit weder aus dem Wortlaut noch aus
der Systematik von Gesetz und Verordnung. Auch die Materia-
lien geben hiefür keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig folgt
aus Sinn und Zweck der Verordnungsregelung, welche darin
bestehen, dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Ver-
dienst und Prämienordnung Rechnung zu tragen (BGE 118 V 301
Erw. 2b), dass eine Umrechnung nur vorzunehmen ist, wenn
der Saisonbeschäftigte nicht innerhalb eines Jahres vor dem
Unfall eine normale Beschäftigungsdauer erreicht hat.
     Gegen die von der SUVA vertretene Auffassung sprechen
zudem praktische Gründe und Erwägungen der Rechtsgleich-
heit. Zu den in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners

gerügten stossenden Ergebnissen käme es zwar nicht, weil
auch nach der Methode der SUVA der effektive Verdienst auf
die normale Beschäftigungsdauer umzurechnen wäre, wenn im
Jahr vor dem Unfall die normale Beschäftigungsdauer nicht
erreicht wird. Die Berechnungsmethode der SUVA lässt jedoch
unberücksichtigt, dass die Saisonbeschäftigung innerhalb
der gesetzlichen Schranken oft nicht regelmässig und insbe-
sondere nicht immer zu den gleichen Kalendermonaten er-
folgt, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Ob der versi-
cherte Verdienst allein aufgrund des im Unfalljahr erziel-
ten Lohnes oder unter Berücksichtigung eines - möglicher-
weise niedrigeren - Vorjahreseinkommens festzusetzen ist,
bliebe daher weitgehend zufällig. Ferner ist nicht ausge-
schlossen, dass die effektive Beschäftigungsdauer im Jahr
vor dem Unfall die normale Beschäftigungsdauer übersteigt,
was zwecks Vermeidung einer rechtsungleichen Behandlung der
Versicherten bei der Festsetzung des versicherten Verdiens-
tes zu berücksichtigen wäre. Solche Ergebnisse lassen sich
vermeiden, wenn regelmässig von dem in der "Unfallsaison"
erzielten Lohn ausgegangen und dieser gemäss Art. 22 Abs. 4
Satz 3 UVV auf die normale Beschäftigungsdauer umgerechnet
wird. Gegen die Betrachtungsweise der SUVA spricht
schliesslich der Umstand, dass die Bestimmung von Satz 3
nach der Rechtsprechung (SVR 1994 UV Nr. 16 S. 46 Erw. 3a
und b) auch auf Kurzaufenthalter anwendbar ist, wo von
einer normalen Beschäftigungsdauer oft nicht gesprochen
werden kann (vgl. Art. 26 der Verordnung über die Begren-
zung der Zahl der Ausländer [BVO] vom 6. Oktober 1986;
SR 823.21). Die seit dem 1. Januar 1998 gültige neue Fas-
sung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV, welche dieser Recht-
sprechung Rechnung trägt (vgl. RKUV 1998 S. 90), spricht
denn auch nicht mehr von der normalen Beschäftigungsdauer,
sondern von der vorgesehenen Dauer der Beschäftigung und
gilt für sämtliche im Voraus befristeten Beschäftigungen.
Auch unter Berücksichtigung dieser Verordnungsänderung
besteht kein Anlass, vom vorinstanzlichen Entscheid abzu-
gehen.

     c) Nach Art. 22 Abs. 2 UVV gilt als versicherter Ver-
dienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massge-
bende Lohn mit den in dieser Bestimmung genannten Abwei-
chungen. Gemäss IK-Auszug hat der Beschwerdegegner im
Unfalljahr seitens der Gemeinde Y.________ ein beitrags-
pflichtiges Einkommen von Fr. 33'692.- bezogen. Dazu kommen
Kinderzulagen von Fr. 1680.-, welche gemäss Art. 22 Abs. 2
lit. b UVV in den versicherten Verdienst einzubeziehen
sind. Die Richtigkeit dieser Einkommen ist von der Gemeinde
ausdrücklich bestätigt worden, und es besteht entgegen den
Ausführungen der SUVA kein Anlass zu ergänzenden Abklärun-
gen. Hieran ändert nichts, dass das Einkommen laut IK-Ein-
trag die Beitragsmonate "05-12" umfasst, geht aus den Anga-
ben des SUVA-Inspektors vom 11. April 2000 doch klar her-
vor, dass es sich dabei um Lohn handelt, welcher bis zum
Unfall vom 22. August 1995 verdient, aber erst in der Zeit
bis Dezember 1995 abgerechnet wurde. Neben den Einkommen
seitens der Gemeinde Y.________ von insgesamt Fr. 35'372.-
hat der Beschwerdegegner gemäss IK-Auszug von der Gemeinde
G.________ ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1668.-
bezogen. Insgesamt ist für die Zeit vom 3. Mai bis 22. Au-
gust 1995 somit von einem massgebenden Lohn von
Fr. 37'040.- auszugehen, was umgerechnet auf die normale
Beschäftigungsdauer von sechs Monaten einen versicherten
Verdienst von Fr. 61'733.- (37'040 : 3,6 x 6) ergibt. Dem-
zufolge ist der vorinstanzliche Entscheid dahin abzuändern,
dass der versicherte Verdienst von Fr. 57'758.- auf
Fr. 61'733.- erhöht wird.

     2.- Streitig und zu prüfen ist des Weiteren das für
die Invaliditätsbemessung und den Rentenanspruch massgeben-
de Valideneinkommen.

     a) Der Beschwerdegegner war vor dem Unfall während
Jahren als Akkord-Waldarbeiter für die Gemeinde Y.________
tätig gewesen. Es steht fest, dass er diese Tätigkeit am

bisherigen Arbeitsplatz auch ohne den Gesundheitsschaden
nicht hätte weiterführen können, weil die Gemeinde die
Akkordarbeit 1996 abgeschafft und durch Regiearbeit mit
festen Stundenlöhnen ersetzt hat, was für den Beschwer-
degegner mit einer deutlichen Lohneinbusse verbunden gewe-
sen wäre. Die Vorinstanz nimmt an, dass sich der Beschwer-
degegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit dem
reduzierten Lohn begnügt und in einer andern Gemeinde
Akkordarbeit verrichtet und dabei einen vergleichbaren Lohn
erzielt hätte. Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, der
Beschwerdegegner habe den Nachweis dafür, dass er ohne den
Unfall in einer andern Gemeinde eine Akkordarbeit gefunden
hätte, nicht rechtsgenüglich erbracht. Entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz sei es nicht Sache der SUVA, sondern
des Beschwerdegegners, den Nachweis dafür zu erbringen,
dass er nicht am bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre
und in einer anderen Gemeinde eine vergleichbare Akkordar-
beitsstelle gefunden hätte.
     Wie es sich hinsichtlich der streitigen Beweisfrage
verhält, bedarf keiner Ausführungen. Es genügt festzustel-
len, dass nach den gesamten Umständen mit dem erforderli-
chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzu-
nehmen ist, dass der Beschwerdegegner ohne den Gesundheits-
schaden eine andere Akkordarbeitsstelle gesucht und auch
gefunden hätte. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdegegner zwar seit langer Zeit für die
Gemeinde Y.________ tätig war; er arbeitete jedoch nur als
Wochenaufenthalter in Y.________ und kehrte an den Wochen-
enden jeweils zu seiner in Z.________ wohnhaften Familie
zurück; seine Flexibilität bezüglich der Arbeitsstelle im
Kanton R.________ ist daher als hoch einzuschätzen. Weil er
seit vielen Jahren als Akkordarbeiter (zumindest teilweise
auch als Akkordgruppenführer) tätig gewesen ist und dank
Spezialwissen (Seilkranschläge) und grosser Erfahrung ein
überdurchschnittliches Einkommen erzielt hat, ist nicht
anzunehmen, dass er sich in der Gemeinde Y.________ mit

einem erheblich tieferen Einkommen aus Regiearbeit begnügt
hätte. Es spricht auch nichts dafür, dass er als Gesunder
keine Akkordarbeit gefunden hätte. Abgesehen davon, dass er
schon vor dem Unfall für andere Gemeinden (F.________,
A.________ und G.________) Akkordarbeiten ausgeführt hat,
deuten auch die von der SUVA vorgenommenen Abklärungen
darauf hin, dass er eine gleichwertige Tätigkeit gefunden
hätte. Nach den Angaben der zuständigen kantonalen Amts-
stelle vom 3. Mai 2000 werden im Kanton Graubünden noch
40 % bis 50 % der Seilkranschläge im Akkord vergeben und
ist es zur Zeit schwierig, qualifiziertes Personal zu fin-
den, weil die verfügbaren Spezialisten mit entsprechender
Erfahrung beim Aufräumen des Sturmholzes im Einsatz stehen.
Ein erfahrener Spezialist fände zur Zeit sicher eine Stel-
le, wenn er bereit sei, grossräumig eingesetzt zu werden;
nach den Räumungsarbeiten werde es eventuell schwierig,
nicht aber unmöglich sein. In einer Stellungnahme zuhanden
des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 24. Januar
2000 stellte Kreisförster B.________ fest, in den Gemeinden
Y.________ und C.________ werde heute ein grosser Teil der
Seilkrantransporte in Regie ausgeführt, in den übrigen
Gemeinden (T.________, F.________, A.________ und
G.________) aber immer noch im Akkord; auch Gemeinden ande-
rer Forstkreise würden Akkordarbeiten vergeben. Er sei
überzeugt, dass der Beschwerdegegner, dessen berufliche
Fähigkeiten sehr hoch einzuschätzen seien, ohne die unfall-
bedingte Beeinträchtigung in der Region oder im Kanton
Seilkranschläge übernehmen könnte. Auf den Einwand der
SUVA, wonach damit nicht gesagt sei, dass der Versicherte
auch eine Akkord-Arbeitsstelle finden würde, bestätigte der
Kreisförster am 15. Juni 2000, dass die Feststellung in der
Stellungnahme vom 24. Januar 2000 in diesem Sinn zu verste-
hen sei. Aufgrund dieser Angaben, auf welche abgestellt
werden kann, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der
Beschwerdegegner ohne die Invalidität mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit weiterhin als Akkordarbeiter tätig gewe-
sen wäre, weshalb bei der Festsetzung des Valideneinkommens
von dieser Tätigkeit auszugehen ist.

     b) Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen auf
Fr. 7965.- festgesetzt. Sie folgte damit der Berechnungs-
weise des Versicherten in der vorinstanzlichen Replik, wel-
cher ausgehend von den mit der AHV in den Jahren 1980 bis
1995 abgerechneten und auf sechs Monate umgerechneten Löh-
nen das teuerungsbereinigte durchschnittliche Monatseinkom-
men ermittelt hat. Die SUVA wendet hiegegen ein, die Vor-
instanz lasse zu Unrecht das Jahr 1992, in welchem der Be-
schwerdegegner kein beitragspflichtiges Einkommen abgerech-
net habe, ausser Betracht. Unzutreffend sei auch die Auf-
indexierung der beitragspflichtigen Einkommen per Mai 2000;
sofern eine Aufrechnung überhaupt vorzunehmen sei, habe sie
per April 1997 (Beginn des Rentenanspruchs) zu erfolgen.
Schliesslich dürften die im IK-Auszug angeführten Beitrags-
monate nicht der effektiven Beschäftigungsdauer gleichge-
setzt werden. Sofern man tatsächlich auf die Durchschnitts-
löhne der letzten 15 Jahre abstellen wolle, bedürfe es wei-
terer Abklärungen über die effektiven Beschäftigungszeiten.
     Streitig ist der Rentenanspruch für die Zeit ab
1. April 1997. Massgebend für die Invaliditätsbemessung ist
daher das Valideneinkommen, welches der Beschwerdegegner
ohne den Gesundheitsschaden im Jahre 1997 hätte erzielen
können. Dementsprechend hat die SUVA auch beim Invaliden-
einkommen auf die Verdienstverhältnisse im Jahre 1997 abge-
stellt. Zu einer teuerungsbedingten Umrechnung des Validen-
einkommens auf Mai 2000, wie sie die Vorinstanz antragsge-
mäss vorgenommen hat, besteht kein Anlass. Die Umrechnung
ist vielmehr auf das Jahr 1997 zu beschränken, womit
sichergestellt wird, dass beide Vergleichseinkommen auf der
gleichen zeitlichen Grundlage beruhen. Bei der Festsetzung
des Valideneinkommens ist vom Einkommen auszugehen, welches
der Beschwerdegegner im Jahr vor dem Unfall erzielt hat,

wobei der AHV-beitragspflichtige Lohn massgebend ist
(Erw. 2c des in RKUV 1992 U 143 S. 79 ff. auszugsweise pub-
lizierten Urteils I. vom 15. Januar 1992, U 98/90; vgl.
auch Art. 25 Abs. 1 IVV). Laut IK-Auszug hat der Beschwer-
degegner im Jahr 1994 seitens der Gemeinde Y.________ ein
AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 30'834.- bezogen;
dazu kamen beitragspfichtige Einkommen seitens der Gemein-
den F.________, G.________ und A.________ von insgesamt
Fr. 10'289.-, was ein Gesamteinkommen von Fr. 41'123.-
ergibt. Auf diesen Lohn ist abzustellen, nachdem für den
Beschwerdegegner schon im Vorjahr ein Einkommen von
Fr. 42'744.- aus sieben Beitragsmonaten abgerechnet worden
war und er im Unfalljahr in 3,6 Monaten bereits einen Ver-
dienst (ohne Kinderzulagen) von Fr. 35'360.- erzielt hat.
Angesichts der weitgehend stabilen Arbeits- und Einkommens-
verhältnisse besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz
kein Grund, auf ein langjähriges Durchschnittseinkommen
abzustellen.
     Bei einem Einkommen von Fr. 41'123.- und einer Be-
schäftigungsdauer von 6 1/2 Monaten (25. April bis 11. No-
vember 1994) resultiert ein Monatseinkommen von Fr. 6326.-.
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, welche
1995 1,1 %, 1996 1,2 % und 1997 0,4 % betragen hat (BFS,
Lohnentwicklung 1997, S. 19 Tab. T1.2), ergibt sich daraus
ein Valideneinkommen von Fr. 6499.- im Monat.

     3.- Die SUVA obsiegt nur insoweit, als das für die
Invaliditätsbemessung massgebende Valideneinkommen von
Fr. 7'965.- auf Fr. 6'499.- herabzusetzen ist. Im Übrigen
wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, wobei
der versicherte Verdienst auf Fr. 61'733.- erhöht wird.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die SUVA dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-
     beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Verwal-
     tungsgerichts des Kantons Graubünden vom 26. Oktober
     2000 insoweit aufgehoben, als das für die Invalidi-
     tätsbemessung massgebende Valideneinkommen auf
     Fr. 7965.- festgesetzt wurde, und es wird festge-
     stellt, dass das Valideneinkommen mit Fr. 6499.- im
     Monat zu bemessen ist. Im Übrigen wird die Verwal-
     tungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

 II. In Abänderung des angefochtenen Entscheides vom
     26. Oktober 2000 und des Einspracheentscheides vom
     28. Oktober 1999 wird festgestellt, dass der für den
     Rentenanspruch massgebende versicherte Verdienst auf
     Fr. 61'733.- festzusetzen ist.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 IV. Die SUVA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren
     vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
     Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
     Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
     gericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Juli 2001
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der I. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: