Sozialrechtliche Abteilungen U 169/2001
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U 169/01 Gb III. Kammer Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold Urteil vom 9. Januar 2002 in Sachen I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich, gegen ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Mit Verfügung vom 14. Dezember 1998 lehnte es die ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich (nachfolgend: ELVIA) ab, I.________, geb. 1952, über den 31. Oktober (Heilbehandlung) und den 31. Dezember 1998 (halbes Taggeld) hinaus Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem am 30. März 1995 erlittenen Unfall (seitliche Kollision mit dem von hinten aufrückenden Tram beim Linksabbiegen) zu erbringen, weil es am natürli- chen und adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Daran hielt sie auf Einsprache des I.________ und dessen Krankenversi- cherers, der CSS Versicherung, fest (Einspracheentscheid vom 8. Juni 1999). B.- Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. März 2001). C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die ELVIA, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, zu verpflich- ten, ihm über den 31. Oktober 1998 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Während die ELVIA auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliesst, verzichten die als Mitinte- ressierte beigeladene CSS Versicherung und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. D.- Das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei- ständung liess I.________ am 25. Oktober 2001 zurückziehen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob für die Zeit ab 31. Oktober 1998 ein behandlungsbedürftiger und/oder zu Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden auszumachen ist, welcher in natürlich und adäquat kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 30. März 1995 zurückzuführen ist. a) Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent- scheid, welcher die zur Beurteilung der Kausalität erfor- derlichen Grundsätze gemäss der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 UVG enthält, zutreffend dargetan, dass nach der gesamten Aktenlage ein objektivierbarer, auf somatischen Befunden beruhender Ursache-Wirkungs-Zusammenhang weder bewiesen noch mit zusätzlichen medizinischen Abklärungs- massnahmen beweisbar ist. Die entsprechenden Erwägungen des kantonalen Gerichts sind in der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde - zu Recht - unbestritten geblieben. b) Was nun die Beschwerden nach erlittener Distor- sionsverletzung der Wirbelsäule ohne somatisch sicher nach- weisbare Befunde und Ausfallerscheinungen anbelangt, hat das kantonale Gericht die Frage nach deren natürlichen Kau- salität offen gelassen, weil jedenfalls die adäquate Kausa- lität nicht gegeben sei. Richtig ist, dass zwar ein Beweis des natürlichen Kausalzusammenhanges nach Distorsionsver- letzungen der (Hals-)Wirbelsäule selbst dann in Betracht fällt, wenn keine somatischen, objektivierbaren Befunde auszumachen sind (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Doch bedarf es diesfalls für die Annahme des natürlichen Kausalzusammen- hanges einer in sich schlüssigen medizinischen Aktenlage, sodass - bejahendenfalls - die Unfallkausalität der geklag- ten Beschwerden ärztlicherseits als medizinisch plausibel erscheint, selbst wenn der eindeutige, zwingende Beweis, wie bei organisch vermittelten Beschwerden, nicht geführt werden kann (BGE 122 V 416 f. Erw. 2b und c). An einer sol- chen medizinischen Plausibilität fehlt es, wenn die nach erlittener Distorsion der Wirbelsäule geklagten Beeinträch- tigungen nicht dem nach Distorsionsverletzungen erfahrungs- gemäss häufig auftretenden Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung (BGE 117 V 359, 369) entsprechen und inso- fern keiner fassbaren unfallmässigen Schädigung zugeschrie- ben werden können (BGE 119 V 335, 338). Gerade an diesem Erfordernis mangelt es. Nach Angaben des erstbehandelnden Arztes des Spitals X.________ (Bericht vom 22. Juni 1995) klagte der Beschwerdeführer ausschliess- lich über Hals- und Rückenschmerzen. Im "Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen" (vom 26./28. Juli 1995) sind unter der Rubrik "Beschwerden (subjektive Angaben) bei der ersten Konsultation am 30. März 1995" demgegenüber einzig spontan auftretende Kopf- und Nackenschmerzen vermerkt. Weitere Be- schwerden werden nicht genannt, insbesondere auch nicht erst später eingetretene. Gestützt auf die medizinischen Akten ist das im Gefolge von Distorsionsverletzungen er- fahrungsgemäss auftretende, vielschichtige Beschwerdebild nicht ausgewiesen. Daran vermag der Umstand nichts zu än- dern, dass im Bericht des Schadeninspektors der Beschwerde- gegnerin (vom 29. Mai 1995) von Schwindelgefühlen und Seh- störungen die Rede ist, welche in den Tagen nach dem Unfallereignis kurzzeitig aufgetreten seien. Nach den Akten bestand deswegen keine Behandlungsbedürftigkeit, entspre- chende ärztliche Konsultationen sind nicht ersichtlich. Gegen die natürliche Unfallkausalität spricht entscheidend, dass der Beschwerdeführer während gut eineinhalb Jahren (Frühjahr 1996 bis zur durch seinen Arbeitgeber erfolgten Rückfallmeldung vom 18. November 1997) sich bewiesenermas- sen nie wegen unfallspezifischen Beschwerden behandeln liess. Damit fehlt es an der medizinischen Plausibilität des Zusammenhanges zwischen dem am 30. März 1995 erlittenen Unfall und den am 18. November 1997 rückfallweise gemelde- ten Beschwerden, ohne dass die Frage des adäquaten Kausal- zusammenhanges geprüft werden müsste. Nach den Akten ge- bricht es schliesslich an hinreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsstörung, weshalb insoweit keinerlei Weiterungen angezeigt sind. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern, auch nicht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die Rückfallmeldung vom 18. November 1997 hin ihre erneute Leistungspflicht - nach dem Gesagten zu Unrecht - vorerst bejaht hatte. 2.- Zufolge Rückzugs braucht zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht Stellung genommen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Befreiung von den Gerichtskosten verlangt, ist sein Begehren im Hin- blick auf Art. 134 OG gegenstandslos. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der CSS Versicherung und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 9. Januar 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: