Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 164/2001
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U 164/01 Gi

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer

                 Urteil vom 18. Juni 2002

                         in Sachen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Stei-
nengraben 41, 4003 Basel, Beschwerdeführerin,

                           gegen

W.________, 1935, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Die 1935 geborene W.________ arbeitete als stell-
vertretende Leiterin eines Parfümeriegeschäfts in
X.________ und war damit bei der Schweizerischen National-
Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: National) obliga-
torisch gegen Unfälle versichert. Am 1. Oktober 1992 wurde
sie als Beifahrerin im Personenwagen ihres Sohnes in einen
Verkehrsunfall verwickelt. Ein von hinten herannahendes

Auto fuhr auf das am Ende einer Kolonne stehende Fahrzeug
ihres Sohnes auf. Der am 9. Oktober 1992 konsultierte All-
gemeinpraktiker Dr. med. M.________ diagnostizierte ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kontu-
sion des ganzen Rückens, vor allem der oberen Lendenwirbel-
säule und attestierte bis Mitte November 1992 volle Ar-
beitsunfähigkeit (Bericht vom 7. November 1992). In der
Folge wurde die Versicherte vom Neurologen Dr. H.________
untersucht, der W.________ ab 17. November 1992 hälftige
Arbeitsfähigkeit bescheinigte und sie wegen anhaltender
cervico-cephaler Beschwerden, Schwindels und eines Panver-
tebralsyndroms zur stationären Behandlung in die Klinik
R.________ einwies, wo sie vom 13. Juli bis 7. September
1993 hospitalisiert war (Austrittsbericht vom 21. September
1993). Da die Beschwerden laut Angaben des Dr. H.________
(Berichte vom 6. April 1994 und 11. April 1995) persistier-
ten, veranlasste die National eine neurologische Begutach-
tung in der Klinik B.________, welche vom 3. bis 14. Febru-
ar 1997 durchgeführt wurde und auch eine psychiatrische,
eine neuropsychologische sowie eine rheumatologische Unter-
suchung mit entsprechenden Teilgutachten umfasste (Experti-
se des Dr. med. Y.________ vom 16. Juni 1997). Gestützt auf
diese fachärztlichen Angaben erachtete es die National als
fraglich, ob die andauernden Beschwerden der Versicherten
in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis
stünden, verneinte mit Verfügung vom 3. April 1998 ihre
Leistungspflicht über den 31. Oktober 1997 hinaus indessen
mit dem Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs; die
höchstens als mittelschwer zu qualifizierende Auffahrkolli-
sion vom 1. Oktober 1992 sei nicht geeignet, die zurzeit
bestehenden Beschwerden hervorzurufen. Mit Entscheid vom
29. Juni 1999 wies die National die von der Versicherten
und der Krankenkasse KBV hiegegen erhobenen Einsprachen ab.

     B.- W.________ liess beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde führen mit dem Begehren, un-
ter Aufhebung des Einspracheentscheides sei die National zu
verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen über den
31. Oktober 1997 hinaus zu erbringen. Mit Eingabe vom
2. Februar 2000 liess sie Gutachten des Psychiaters Dr.
med. Z.________, vom 14. Mai 1999 und des Neurologen Dr.
med. A.________, vom 14. Oktober 1999 einreichen und bean-
tragen, die National sei zu verpflichten, die Begutach-
tungskosten zu übernehmen. Mit Entscheid vom 19. März 2001
hob das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid
vom 29. Juni 1999 in Gutheissung der Beschwerde auf und
stellte fest, dass W.________ über den 31. Oktober 1997
hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung habe.
Ferner verpflichtete es die National, der Versicherten die
Kosten der Privatgutachten zu vergüten.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
National, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben;
eventuell sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen
und gestützt darauf neu zu entscheiden.
     Während die Versicherte auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde schliessen lässt und um die Bewilligung
der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Die als Mitinteressierte beigeladene Krankenkasse des
Schweizerischen Betriebskrankenkassenverbandes unterstützt
den Standpunkt der bei ihr gegen Krankheit versicherten
W.________.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidi-
tät, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, 117 V 360 Erw. 4a). Darauf kann verwiesen wer-
den.

     b) Im Einspracheentscheid hat die National den natür-
lichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall, den
die Versicherte am 1. Oktober 1992 erlitten hatte, und den
über den 31. Oktober 1997 hinaus anhaltenden Beschwerden
verneint. In einer Eventualbegründung stellte sie sich auf
den Standpunkt, dass ihre Leistungspflicht selbst bei Beja-
hung der natürlichen Kausalität entfallen würde, da dies-
falls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs verneint werden
müsste.
     Die Vorinstanz hat erwogen, es könne nicht auf das
Gutachten der Klinik B.________ vom 16. Juni 1997 und die
dazu gehörigen Teilberichte abgestellt werden, weil darin
aus dem Fehlen organisch feststellbarer, direkter Unfall-
folgen auf die psychogene Natur der vorhandenen Beschwerden
geschlossen werde. Eine Auseinandersetzung mit der Erfah-
rungstatsache, dass nach einem Schleudertrauma der HWS auch
ohne nachweisbare Befunde noch Jahre nach dem Unfall funk-
tionelle, für die Unfallversicherung relevante Ausfälle
verschiedenster Natur auftreten können, finde nicht statt.
In der Folge hat sich das kantonale Gericht auf die von der
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Privatgutachten der
Dres. med. A.________ und Z.________ gestützt, ohne sich zu
deren Beweiswert im Rahmen der richterlichen Würdigung
medizinischer Berichte und Expertisen zu äussern (vgl.
BGE 125 V 354 Erw. 3c).

     c) Zu der im Einsprache- und im erstinstanzlichen Be-
schwerdeverfahren im Vordergrund stehenden Frage nach der
natürlichen Kausalität nahm die Klinik B.________ in Ziff-
er 5 des von der National und dem Rechtsvertreter der Ver-
sicherten gemeinsam bereinigten Fragenkatalogs Stellung.
Laut Angaben der Gutachter vom 16. Juni 1997 war der Unfall
vom 1. Oktober 1992 Auslöser einer psychischen Reaktions-
weise (ungünstige psychische Entwicklung und Symptomauswei-
tung), womit der natürliche Kausalzusammenhang, wenn auch
nicht plakativ, so doch in für das Gericht erkennbarer Wei-
se, bejaht wird. Was das Fehlen organisch feststellbarer
Unfallfolgen betrifft, so hält das Gutachten im Abschnitt
"d.Beurteilung" zwar fest, dass "keine organischen Unfall-
folgen, die im Grade der Wahrscheinlichkeit das heutige
Beschwerdebild und die Funktionsbehinderungen erklären
könnten", feststellbar seien; eine Folgerung daraus, etwa
in dem Sinne, dass die natürliche Kausalität damit nicht
gegeben sei, wird jedoch nicht gezogen. Aus dem Gutachten
kann auch nicht herausgelesen werden, dass das Beschwerde-
bild ausschliesslich psychogener Natur sei. Die Aussage
geht vielmehr dahin, dass das Distorsionstrauma zu "Muskel-
verspannungen und schmerzbedingten Bewegungs- und Funk-
tionseinschränkungen" führte. Die Verarbeitung des Unfall-
ereignisses sei gestört gewesen und es hätten sich diffuse,
fast den ganzen Körper betreffende Beschwerden dazugesellt.
Mit der Wendung "dazugesellt" kommt indirekt und dem Sinne
nach zum Ausdruck, dass die im Zusammenhang mit der Auf-
fahrkollision aufgetretenen Bewegungs- und Funktionsein-
schränkungen persistierten. Die Kritik der Vorinstanz am
Gutachten der Klinik B.________ ist daher nicht stichhal-
tig, und es kann ohne weiteres auf dieses abgestellt wer-
den. Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt um-
fassend abgeklärt ist, besteht entgegen dem Eventualantrag
der National kein Anlass, ein Obergutachten anzuordnen.

     2.- Im angefochtenen Entscheid ist die Rechtsprechung
zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers wei-
ter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle und den hernach andauernden
Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfä-
higkeit (BGE 117 V 359) zutreffend wiedergegeben. Die Vor-
instanz hat sodann richtig dargelegt, dass die Beurteilung
der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typi-
schen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehö-
renden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im
Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Proble-
matik aber ganz in den Hintergrund treten, nach der für
psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Recht-
sprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 123 V 99
Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

     3.- Die Gutachter der Klinik B.________ stellen na-
mentlich auf Grund des rheumatologischen Konsiliums vom
27. Februar 1997 eine Symptomausweitung auf dem Hintergrund
einer histrionischen Charakterstruktur der Versicherten
fest. Eine solche Symptomausweitung ist in der Tat offen-
sichtlich. Nach dem erwähnten Konsilium liegt ein generali-
siertes Beschwerdebild vor, das nicht mehr einzelnen Struk-
turen der Wirbelsäule zugeordnet werden kann. Im ganzen
Wirbelsäulenbereich finden sich auf leichte Berührungen
hochgradige Empfindlichkeiten. Es ist dem Gutachter zu fol-
gen, dass diese Befunde nicht auf ein post-distorsionelles
Geschehen bezogen werden können, wobei diese Aussage nicht
den natürlichen Kausalzusammenhang betrifft, sondern bedeu-
tet, dass diese Erscheinung nicht zum typischen Beschwerde-
bild nach einem Schleudertrauma der HWS (vgl. BGE 117 V 360
Erw. 4b) gehört. Damit stellt sich die Frage, ob diese Aus-
weitung des Beschwerdebildes, die psychogener Natur ist,

die übrigen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten
lässt mit der Folge, dass die Adäquanz des Kausalzusammen-
hangs nach Massgabe von BGE 115 V 133 zu beurteilen wäre.

     a) Der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a
liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sehr bald nach einem
Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Ver-
letzungen, gleichsam an diesen anschliessend, die psychi-
sche Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleu-
dertrauma einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen (buntes Beschwerdebild) völlig in den Hintergrund tre-
ten. Die Formulierung in BGE 123 V 99 Erw. 2b, "das in den
ersten Monaten nach dem Unfall durch die Schleuderverlet-
zung geprägte Beschwerdebild (habe) in der Folge in eine
psychische Überlagerung umgeschlagen, welche schliesslich
eindeutige Dominanz aufwies", ist insofern nicht unmissver-
ständlich, als die Wendung "in der Folge" unter Umständen
auf eine gewisse zeitliche Distanz zum Unfall schliessen
lassen könnte. Die in BGE 123 V 99 Erw. 2a zitierten Urtei-
le (Urteil C. vom 28. November 1994, U 107/94, auszugsweise
publiziert in RKUV 1995 S. 116 Nr. 8 und F. vom 6. Januar
1995, U 185/94, auszugsweise publiziert in RKUV 1995 S. 117
Nr. 9) zeigen aber ganz klar, dass die psychische Problema-
tik unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufwei-
sen muss, damit anstelle von BGE 117 V 351 die zur Adäquanz
bei Unfällen mit anschliessend einsetzender psychischer
Fehlentwicklung geltende Rechtsprechung Anwendung findet.
Würde auf das Erfordernis eines nahen zeitlichen Zusammen-
hangs zwischen Unfall und überwiegender psychischer Proble-
matik verzichtet, hätte dies zur Folge, dass der adäquate
Kausalzusammenhang bei den meisten Versicherten, die ein
Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung
erlitten haben und im Zusammenhang mit diesem Unfall auch
an psychogenen Beschwerden leiden, nach BGE 115 V 133 zu
beurteilen wäre. Denn bei Opfern eines Schleudertraumas der
HWS, bei welchen keine organischen Befunde vorliegen, steht

mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer häufi-
ger die psychische Problematik im Vordergrund. Damit würde
jedoch die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang
bei Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare
Befunde (BGE 117 V 359) unterlaufen, für deren Anwendung
eben gerade nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizi-
nisch eher als organischer und/oder psychischer Natur be-
zeichnet werden.

     b) Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a
auch in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, ist die
Frage, ob die psychische Problematik die übrigen Beschwer-
den nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ganz in
den Hintergrund treten lässt, nicht auf Grund einer Moment-
aufnahme zu entscheiden. So ist es nicht zulässig, längere
Zeit nach einem solchen Unfall, wenn die zum typischen Be-
schwerdebild gehörenden physischen Beschwerden weitgehend
abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbe-
steht, diese fortan nach der Rechtsprechung zu den psychi-
schen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem frü-
heren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausge-
prägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden
wäre. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im
Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurtei-
lungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur
eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit
ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zu-
trifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den
psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.

     c) Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht
erfüllt. Aus den ärztlichen Berichten, die aus der Zeit vor
der Begutachtung durch die Klinik B.________ stammen, geht
hervor, dass die Versicherte am 1. Oktober 1992 ein Schleu-
dertrauma der HWS erlitten hat und das nach solchen Verlet-
zungen übliche bunte Beschwerdebild vorlag (Berichte der

Dres. med. M.________ vom 7. November 1992 und H.________
vom 28. Dezember 1992, 7. Januar und 6. Mai 1993 sowie
6. April 1994 und der Klinik R.________ vom 21. September
1993, 29. Oktober 1993 und 4. März 1994). Die psychische
Problematik, die sich laut neuropsychologischem Bericht der
Klinik R.________ vom 15. September 1993 im September 1993
manifestierte und in der Folge ausweitete, hat damit die
übrigen Beschwerden nicht ganz in den Hintergrund treten
lassen. Für die Adäquanzbeurteilung ist daher - im Ergebnis
übereinstimmend mit der Vorinstanz - die Rechtsprechung ge-
mäss BGE 117 V 359 massgebend.

     d) In Anwendung dieser Rechtsprechung hat die Vorin-
stanz, ausgehend von einem im unteren Bereich der mittel-
schweren Unfälle liegenden Ereignis, die Adäquanz des Kau-
salzusammenhangs zu Recht bejaht. Es kann auf die entspre-
chenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden.

     4.- Die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebe-
nen Parteigutachten der Dres. med. A.________ und
Z.________ haben nichts Wesentliches zur Aufklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts beigetragen. Bei den dadurch
entstandenen Auslagen handelt es sich daher nicht um durch
den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten, welche die
National der Versicherten unter dem Titel Parteientschädi-
gung zu vergüten hätte (vgl. BGE 115 V 62). Die Auslagen
für die Privatgutachten in der Höhe von Fr. 3600.- und
Fr. 3982.30 sind demnach von der vorinstanzlich zugespro-
chenen Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 11 300.- in
Abzug zu bringen. Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde gutzuheissen.

     5.- Auf Grund von Art. 134 OG werden für das letztin-
stanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. Entspre-
chend dem Ausgang des Prozesses hat die in der Hauptsache

obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 135 OG). Soweit sie unterliegt, kann dem Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung entsprochen werden, da die
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b). Es
wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerk-
sam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichts-
kasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
     schwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des
     Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
     19. März 2001 dahingehend geändert, dass die der Be-
     schwerdegegnerin zugesprochene Prozessentschädigung
     auf Fr. 3717.70 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die
     Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
     hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
     Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteient-
     schädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwert-
     steuer) zu bezahlen.

 IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
     wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Ver-
     fahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
     aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliess-
     lich Mehrwertsteuer) von Fr. 500.- ausgerichtet.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
     Sozialversicherung und der Krankenkasse KBV, Winter-
     thur zugestellt.

Luzern, 18. Juni 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der II. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: