Sozialrechtliche Abteilungen U 163/2001
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U 163/01 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamt- licher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Schmutz Urteil vom 28. Dezember 2001 in Sachen "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Recht, Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts- anwalt Adrian Rufener, Poststrasse 13, 9200 Gossau, gegen 1. O.________, 1950, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Dahinden, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen, 2. Visana Krankenversicherung, Juristischer Dienst, Welt- poststrasse 19/21, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerinnen, und Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden A.- O.________, geboren am 17. Juni 1950, führte das Restaurant D.________ und ist bei der "Zürich" Versiche- rungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") freiwillig gemäss UVG versichert. Am 2. Juli 1994 fiel ihr beim Schliessen des Kühlschranks eine darauf abgestellte 3,355 kg schwere Pfanne auf den Kopf und von dort auf die linke Brust und den linken Unterschenkel. Am 7. Juli 1994 begab sie sich wegen heftiger Kopfschmerzen und Brechreiz zu Dr. med. B.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, in Behand- lung, welche ein Schädeltrauma mit Commotio cerebri, eine Platzwunde auf der Stirn sowie eine Kontusion auf der linken Thoraxseite feststellte. Nach vorübergehender Besserung kam es zu stark zunehmenden Kopfschmerzen sowie zu Konzentrationsschwierigkeiten, Schwindel und Seh- störungen. Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Allgemei- nmedizin, diagnostizierte ein Stauchungstrauma der Hals- wirbelsäule (HWS) mit Instabilität C0/C1, ev. C1/C2, sowie eine Schädelkontusion parietal rechts und bestätigte am 28. September 1994 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Juli 1994 bis auf weiteres. Nach neurologischen und rheumatologischen Untersuchungen erfolgte vom 2. bis 28. Januar 1995 eine stationäre Abklärung in der Klinik Y.________, welche zur Diagnose eines zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndroms bei diskreter Dens- dezentrierung nach links und segmentaler hypomobiler Funktionsstörung, eines panvertebralen Syndroms, mässiger Kettentendinosen der linken unteren Extremität sowie einer arteriellen Hypertonie führte. Die Arbeitsfähigkeit wurde auf 50 % ab März 1995 geschätzt und eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit als wahrscheinlich bezeichnet (Gutachten vom 13. März 1995). Am 17. November 1995 beauf- tragte die "Zürich" die Neurologische Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ mit einer gutachtlichen Beurteilung. In dem am 3. Juni 1996 erstatteten Gutachten gelangte PD Dr. med. U.________ zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für eine Hirnkontusion bestünden, die Versicherte beim Unfall vom 2. Juli 1994 aber ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe. Die bestehenden Beschwerden seien allein auf den Unfall zurückzuführen und es bestehe eine Arbeitsun- fähigkeit von gegenwärtig 50 %. In einer auf Veranlassung der "Zürich" überarbeiteten Fassung des Gutachtens vom 2. August 1996 bestätigte PD Dr. med. U.________ diese Beurteilung und stellte fest, ob die Versicherte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen werde, könne im heuti- gen Zeitpunkt nicht gesagt werden. Eine neuropsychologische Untersuchung vom 14. April und 13. Mai 1997 ergab mittel- schwere bis schwere Funktionsstörungen, welche nach Auf- fassung von Dr. phil. C.________ zu einer vollen Arbeitsun- fähigkeit im Beruf als selbstständige Wirtin führen. In der Folge holte die "Zürich" bei der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ erneut ein Gutachten ein. In dem von PD Dr. med. U.________ verfassten und von Prof. Dr. med. M.________ visierten Bericht vom 6. Februar 1998 wird ausgeführt, es sei lediglich noch ein sehr leichtgra- diges Zervikalsyndrom festzustellen und es bestehe eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der angege- benen Arbeitsunfähigkeit. Die neuropsychologischen Störun- gen seien zum Teil schmerzbedingt und mit dem milden Schädel- und HWS-Trauma kaum zu vereinbaren. Die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit sei daher als vorwiegend unfallfremd zu beurteilen. Wegen mässiger Beanspruchungs- schmerzen der HWS bestehe ein Integritätsschaden von 5 %. Auf Veranlassung des behandelnden Arztes Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilita- tion, hielt sich die Versicherte vom 6. Mai bis 3. Juni 1998 in der Rehaklinik Z.________ auf, deren Ärzte als Restfolgen der HWS-Distorsion myofasziale Befunde sowie eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit feststellten und unter Berücksichtigung ausgeprägter kognitiver Leistungs- beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit auf 25 % schätzten (Bericht vom 29. Juni 1998). Mit Verfügung vom 30. Oktober 1998 stellte die "Zürich" die Heilungskosten- und Taggeld- leistungen mit Wirkung ab 1. März 1998 ein, lehnte die Zusprechung einer Rente ab und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 4860.- aufgrund eines Integritätsschadens von 5 % zu. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl O.________ als auch die Visana Krankenver- sicherung (nachfolgend Visana) Einsprache mit dem Begehren um Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Ein- spracheentscheid vom 16. April 1999 hiess die "Zürich" die Einsprache insoweit teilweise gut, als sie die Kosten für das Gutachten der Neuropsychologin Dr. phil. C.________ übernahm; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B.- O.________ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die "Zürich" sei - allenfalls nach Durch- führung einer interdisziplinären Begutachtung - zu ver- pflichten, die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder, Rente sowie Integritätsentschädigung) zu er- bringen. Innert der gesetzlichen Frist reichte ebenfalls die Visana Beschwerde ein mit dem Begehren, der Einsprache- entscheid sei insoweit aufzuheben, als die "Zürich" zu ver- pflichten sei, die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 28. Februar 1998 auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau vereinigte die Verfahren und hiess die Beschwerden mit der Feststel- lung gut, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 2. Juli 1994 aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten zu bejahen sei und nach den für Schleudertraumen der HWS massgebenden Rechtsprechung auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs gegeben sei (Entscheid vom 7. Februar 2001). C.- Die "Zürich" führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 16. April 1999 zu bestätigen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung (Durchführung einer interdisziplinären Expertise) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, O.________ und die Visana beantragen Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitig ist, ob die von der Versicherten geltend gemachten gesundheitlichen Störungen und die damit allen- falls verbundene Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Er- werbsfähigkeit in einem natürlichen und adäquaten Kausal- zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Dabei ist davon auszugehen, dass die "Zürich" die Leistungspflicht für die Unfallfolgen anerkannt und die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) erbracht hat. Weil eine leis- tungsaufhebende Verfügung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die weiter bestehenden Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2. Juli 1994 stehen. 2.- a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Versicherte von einer herunterfallenden, 3,355 kg schweren Pfanne am Kopf, an der linken Brust und am linken Unter- schenkel getroffen wurde. Laut dem vom Rechtsvertreter der Versicherten eingeholten unfalltechnischen Gutachten vom 8. Mai 1998 hat sich bei einer Fallhöhe der Pfanne von ca. 42 cm (bei gestreckter Körperhaltung) bis 59 cm (bei leicht gebückter Haltung) eine erhebliche Bewegungsenergie auf den Kopf der Versicherten ausgewirkt, welche etwa einem aus ca. 2,5 m herabfallenden 1 kg-Gewichtsstein entspricht. Nach Auffassung des Experten hat der Aufschlag der Pfanne vertikal zu einer Stauchung und horizontal zu einer Rota- tion des Halses nach hinten geführt, was sich mit den er- hobenen medizinischen Befunden deckt. Nicht in allen Teilen übereinstimmend sind die ärztlichen Diagnosen. Während die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. B.________ nebst einer Platzwunde an der Stirn und einer Kontusion auf der linken Thoraxseite ein Schädeltrauma mit Commotio cerebri fest- stellte, gelangte Dr. med. H.________ zur Diagnose einer Schädelkontusion und eines Stauchungstraumas der HWS. Im Gutachten der Neurologischen Klinik des Spitals X.________ vom 3. Juni 1996 wird ausgeführt, es bestünden keine An- haltspunkte für eine eigentliche Hirnkontusion; die Ver- sicherte habe beim Unfall ein HWS-Distorsionstrauma er- litten, wofür die Art des Traumas (indirekte Gewalteinwir- kung an der oberen HWS in Reklinations- und Rotations- stellung), die nachfolgenden Beschwerden (Nacken- und Kopf- schmerzen) und der gegenwärtige Befund eines Zervikal- syndroms sprächen. Von einem Distorsionstrauma der HWS gehen auch die Gutachten des Spitals X.________ vom 2. August 1996 und der Rehaklinik Z.________ vom 29. Juni 1998 aus. Insgesamt ist aufgrund des Unfallhergangs und der ärztlichen Feststellungen anzunehmen, dass die Versicherte beim Unfall vom 2. Juli 1994 ein Schädel-Hirntrauma (Com- motio cerebri) und ein HWS-Distorsionstrauma erlitten hat, welches als schleudertraumaähnliche Verletzung qualifiziert werden kann (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; nicht publi- ziertes Urteil E. vom 8. Februar 2001 [U 415/00]). Die Ver- sicherte hat denn auch von Anfang an über typische Symptome (Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Schwindel, Sehstörungen, Lärmempfindlichkeit etc.) geklagt, wie sie bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Ver- letzungen der HWS und bei Schädel-Hirntraumen erfahrungs- gemäss auftreten (BGE 117 V 360 Erw. 4b und 377 Erw. 3c). b) Was das Fortbestehen unfallbedingter und die Ar- beitsfähigkeit beeinträchtigender Beschwerden in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (BGE 116 V 248 Erw. 1a) vom 16. April 1999 betrifft, enthalten die Arztberichte unterschiedliche Angaben. Während der behandelnde Arzt Dr. med. S.________ die Versicherte Ende 1997 noch zu 75 % arbeitsunfähig erachtete, gelangte die Neurologische Poliklinik des Spitals X.________ im Gutachten vom 6. Februar 1998 zum Schluss, dass neurologisch nur noch ein sehr leichtgradiges Zervikalsyndrom vorliege, eine Diskrepanz zwischen Befund und geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit bestehe und aus neurologischer Sicht lediglich eine geringe unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Demgegenüber wird im Gut- achten der Rehaklinik Z.________ vom 29. Juni 1998 aus- geführt, als Restfolgen der HWS-Distorsion seien klinisch sowohl myofasziale Befunde als auch eine eingeschränkte Beweglichkeit insbesondere der oberen HWS nachweisbar, welche für eine Dysfunktion der Kopfgelenke spreche. Bei der neuropsychologischen Untersuchung vom 12. Mai 1998 hätten sich ausgeprägte kognitive Leistungsbeeinträchti- gungen vorab der Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt. Es sei fraglich, ob die Versicherte den körperlichen und geistigen Anforderungen im Gastgewerbe gewachsen sei. Vor dem Spital- eintritt habe sie sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 25 % in einer andauernden Überforderungssituation befunden, was zu rezidivierenden Exazerbationen der Beschwerden geführt habe. Nach der im Rahmen der stationären Behandlung er- zielten Besserung und Stabilisierung gelte es nun trotz Restbeschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 25 % zu erhalten. Das Gutachten der Rehaklinik Z.________ beruht auf einer längeren stationären Abklärung und Behandlung der Versicherten und steht weitgehend im Einklang mit den übrigen Arztberichten, insbesondere auch mit dem früheren Gutachten des Spitals X.________ vom 2. August 1996. Zur abweichenden Beurteilung im neuen Gutachten vom 6. Februar 1998 führen die Ärzte des Spitals X.________ aus, anläss- lich der früheren Begutachtung hätten keine Anhaltspunkte für unfallfremde Faktoren bestanden; auch habe sich der Heilungsverlauf in der Folge anders dargestellt, indem es nicht zur erwarteten dauerhaften Besserung des subjektiven Beschwerdebildes gekommen sei. Die Gutachter legen indessen nicht dar, auf welche unfallfremden Faktoren die Beschwer- den nunmehr zurückzuführen sind. Es wurden weder psychiat- rische noch neuropsychologische Abklärungen vorgenommen. Zu der von Frau Dr. phil. C.________ festgestellten mittel- schweren bis schweren, die Arbeitsfähigkeit beeinträchti- genden neuropsychologischen Funktionsstörung wird lediglich ausgeführt, aufgrund der Angaben der Versicherten sei anzu- nehmen, dass die Störungen von der Intensität der Kopf- schmerzen abhängig seien, und es ungewöhnlich wäre, wenn ein an sich mildes Hirn- und HWS-Trauma zu derart schweren Defiziten führen würde. Die auch im neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik Z.________ vom 12. Mai 1998 erwähnte Schmerzabhängigkeit der Beeinträchtigungen spricht aber nicht notwendigerweise gegen eine Unfallkausalität. Auch ist aufgrund der Feststellungen in der unfalltechnischen Expertise fraglich, ob effektiv von einem bloss milden Schädel-Hirntrauma ausgegangen werden kann. Insbesondere aber wäre es Sache der Gutachter gewesen, die behauptete Unfallfremdheit der Beschwerden näher zu begründen, nachdem im früheren Gutachten noch ausdrücklich festgestellt worden war, dass keine Anhaltspunkte für unfallfremde Faktoren gegeben seien. Anderseits kann auch auf das Gutachten der Rehaklinik Z.________ vom 29. Juni 1998 nicht abschliessend abgestellt werden. Die Beurteilung erfolgte ohne Einbezug und Würdigung des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Konsiliums von Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Nach dessen Bericht vom 8. Juni 1998 leidet die Versicherte an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) sowie an leichten kognitiven Stö- rungen (ICD-10 F06.7). Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind widersprüchlich, indem einerseits ausgeführt wird, aus psychiatrischer Sicht bestehe im angestammten Beruf als Wirtin eine Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit?) von 25 %; anderseits wird die Auffassung vertreten, dass bei einer Eingliederung in eine geeignete Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % erreicht werden könnte. Dem Bericht lässt sich zudem nicht entnehmen, inwieweit die bestehenden Beeinträchtigungen auf somatische und inwieweit sie auf psychische Faktoren zurückzuführen sind. Zwar ist für die Beurteilung der Unfallkausalität nicht entschei- dend, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma (bzw. eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS) oder ein Schädel-Hirntrauma auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer oder als psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa; nicht publiziertes Urteil S. vom 4. Juni 1999 [U 7/98]). Die Unterscheidung ist je- doch insoweit von Belang, als die Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleudertraumen der HWS und äquivalente Ver- letzungen (BGE 117 V 359 ff.), sondern nach den für psychi- sche Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat, wenn die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teil- weise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a). 3.- Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Versicherte bei Erlass des Einspracheentscheids weiterhin an unfallbedingten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden gelitten hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der "Zürich" richtet sich denn auch nicht ausdrücklich gegen die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall- ereignis, sondern gegen die vorinstanzliche Bejahung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Wie es sich diesbezüglich verhält, lässt sich nach dem Gesagten nicht zuverlässig beurteilen. Es bestehen wohl Anhaltspunkte dafür, dass sich die somatischen Befunde gebessert haben und am bestehenden Beschwerdebild zunehmend psychische Faktoren beteiligt sind. Ob die zum typischen Beschwerdebild des Unfalltraumas gehörenden Beeinträchtigungen gegenüber der psychischen Problematik eindeutig in den Hintergrund getreten sind, lässt sich den Arztberichten jedoch nicht entnehmen. Weil die Adäquanzbeurteilung im vorliegenden Fall je nach den anwendbaren Beurteilungskriterien unterschiedlich ausfallen kann, bedarf es zusätzlicher Abklärungen. Die Sache ist daher an die "Zürich" zurückzuweisen, damit sie ein poly- disziplinäres Gutachten einhole und hierauf über den Leis- tungsanspruch neu entscheide. Zu einer Rückweisung an die Vorinstanz, wie sie die "Zürich" eventualiter beantragt, besteht kein Anlass, weil es nicht notwendigerweise eines Gerichtsgutachtens bedarf. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. Februar 2001 und der Einspracheentscheid vom 16. April 1999 aufgehoben werden, und die Sache an die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für So- zialversicherung zugestellt. Luzern, 28. Dezember 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: