Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 161/2001
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U 161/01

Urteil vom 25. Februar 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann

F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen,
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 21. März 2001)

Sachverhalt:

A.
F. ________, geboren 1955, arbeitete seit 1988 während acht Stunden pro Woche
als Kassiererin in der X.________, seit 1989 stundenweise als Putzfrau bei
der Y.________ sowie seit 1990 vollzeitlich als Datatypistin bei der
Z.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
gegen Unfälle versichert.

Am 26. August 1990 erlitt sie in Italien als Beifahrerin einen Verkehrsunfall
auf der Autobahn, als sich das Fahrzeug infolge eines Reifenplatzers
überschlug und auf dem Dach liegen blieb. Nach der medizinischen
Erstbehandlung in einem italienischen Spital wurde F.________ ins Spital
B.________ verlegt, wo Kontusionen an der ganzen rechten Seite (Arm, Becken,
Bein) sowie ein Glassplitter im rechten Ellenbogen diagnostiziert wurden. Dr.
med. A.________, Chirurgie FMH, nahm am 26. November 1990 eine diagnostische
Arthroskopie des rechten Kniegelenkes sowie eine Abrasio patellae vor. Ab dem
22. Oktober 1990 war F.________ von Dr. med. C.________,Physikalische
Medizin, Rheumaerkrankungen FMH, zu 50 % arbeitsfähig geschrieben; ab dem 14.
Januar 1991 arbeitete sie wieder vollständig. F.________ meldete jedoch am
23. Mai 1991 einen Rückfall, was in der Folge zu einer weiteren Arthroskopie
durch Dr. med. A.________ führte, ohne dass die geklagten Beschwerden erklärt
werden konnten. Bis zum 3. September 1991 führte F.________ eine Therapie bei
Dr. med. C.________ durch. Anschliessend meldete sie diverse Rückfälle und
beendete am 29. März 1995 ihre Arbeit bei der X.________, nachdem sie ihre
anderen Stellen schon vorher aufgegeben hatte. Am 4. April 1995 führte Dr.
med. A.________ eine weitere Arthroskopie des rechten Kniegelenkes, eine
Arthrotomie mit retropatellärem Knorpeldébridement und Pridiebohrung sowie
eine Stabilisierung der Patella nach Ali Krogius durch. Vom 5. Juli bis zum
2. August 1995 war F.________ in der Rehabilitationsklinik N.________, weiter
fanden zwei erfolgreich verlaufene Kniemobilisationen statt (am 31. Oktober
1995 durch Dr. med. A.________ und am 13. März 1996 durch PD Dr. med.
P.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie). Es folgten ein
weiterer Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik N.________ vom 28. August
bis zum 9. Oktober 1996 sowie vom 6. Mai bis zum 7. Juni 1997 eine Behandlung
in der Klinik L.________. Ende 1997 folgten sodann mehrere Untersuchungen
durch Dr. med. I.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH. Während der ganzen Zeit fand Physiotherapie statt. Mit Verfügung vom 21.
September 1998 sprach die SUVA F.________ ab dem 1. Juli 1998 eine
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 % zu, da ihr sitzende
Erwerbstätigkeiten zumutbar seien, womit sie mindestens 90 % des bisherigen
Lohnes erzielen könne. Weiter gewährte die SUVA eine Integritätsentschädigung
aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 %. Nachdem nochmals zahlreiche
Arztberichte eingeholt worden waren und der Haftpflichtversicherer des den
Unfall verursachenden Wagens der SUVA Berichte und Videoaufnahmen durch die
Überwachung eines Privatdetektivs übergeben hatte, hielt die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 26. Juli 2000 an ihrer Verfügung fest.

Die IV-Stelle des Kantons Aargau beschloss am 22. Juni 2000, F.________ ab
dem 1. April 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 81 % eine ganze Rente der
Invalidenversicherung auszurichten.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. März 2001 ab.

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides
seien ihr ab dem 1. Juli 1998 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer
Integritätseinbusse von mindestens 20 % auszurichten, eventualiter habe die
SUVA weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Ferner beantragt
F.________ die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtsätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Enspracheentscheids (hier:
26. Juli 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit
Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V
103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod),
insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge
eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den
Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 UVG), die Ermittlung des
Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2
UVG; BGE 116 V 248 f. Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je mit Hinweisen) sowie den
Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) und dessen
Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und
Anhang 3 zur UVV, basierend auf Art. 36 UVV; BGE 124 V 32 Erw. 1c, 119 V 351
Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a, 115 V 147 Erw. 1, je mit Hinweisen). Richtig sind
auch die Ausführungen über Bedeutung und Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen
bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads und der Schwere des
Integritätsschadens (BGE 122 V 161 Erw. 1c mit Hinweisen, 115 V 134 Erw. 2,
114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

3.
Streitig ist zunächst die Höhe des Invaliditätsgrades und dabei insbesondere
- als dessen Teilelement - das Mass der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin.

3.1 Die Vorinstanz hat auf den SUVA-Arzt Dr. med. O.________ abgestellt und
eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in sitzender
Tätigkeit angenommen; die anderen Ärzte hätten zwar einen geringeren Grad an
Arbeitsfähigkeit bescheinigt, dabei jedoch nicht zwischen somatischen und -
für die Unfallversicherung nicht relevanten - psychischen Beschwerden
unterschieden.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt,
dass sowohl Dr. med. O.________ wie auch die Rehabilitationsklinik N.________
wegen ihrer Zugehörigkeit zur SUVA nicht unabhängig seien, weshalb nicht auf
deren Aussagen abgestellt werden könne.

Nach der Rechtsprechung kann nicht allein aus der Tatsache, dass ein Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit geschlossen werden; vielmehr müssen
besondere Umstände vorliegen, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 353 f.
Erw. 3b/ee). Solche besonderen Umstände werden von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

3.3
3.3.1Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer psychischen
Überlagerung. Es liege zwar eine gewisse psychische Komponente vor, diese sei
jedoch natürlich und adäquat kausal zum Unfall. Primär gehe es um somatische
Leiden.

Dr. med. I.________ hat in seinem ausführlichen Gutachten vom 17. Dezember
1997 das Vorliegen einer psychosomatischen Schmerzverarbeitungsstörung klar
bejaht und ebenso eine artifizielle Störung als wahrscheinlich bezeichnet.
Dieses Gutachten ist äusserst umfassend, beruht auf allseitigen und
mehrmaligen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
ein; die Schlussfolgerungen sind zudem begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die
Diagnose des Dr. med. I.________ bestätigt ausserdem die Annahme der
Rehabilitationsklinik N.________ vom 29. Oktober 1996, dass eine
Konversionsstörung vorliegt. Entgegen der Auffassung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermag der Bericht von Frau Dr. med.
Q.________, FMH für orthopädische Chirurgie, vom 19. Oktober 1998 das
Gutachten des Dr. med. I.________ nicht zu erschüttern oder daran auch nur
Zweifel zu erwecken. Zwar verneint Frau Dr. med. Q.________ - im Gegensatz zu
den anderen Ärzten - das Vorliegen unfallfremder Befunde, jedoch erschöpft
sich ihre Auskunft in einer reinen Beantwortung der durch die damalige
Rechtsvertreterin der Versicherten gestellten Fragen, ohne ihre Auffassung zu
begründen. Damit ist auf den Spezialisten Dr. med. I.________ abzustellen und
- entgegen den Äusserungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - vom
Vorliegen einer psychischen Überlagerung auszugehen. Es bleibt jedoch
festzuhalten, dass diese Überlagerung kein vorwerfbares Verhalten darstellt,
wie es die Beschwerdeführerin aufzufassen scheint.

3.3.2 Die Unfallversicherung hat für den psychischen Gesundheitsschaden der
Versicherten nur bei Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum
Unfall vom Sommer 1990 einzustehen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
In Anbetracht der Umstände (Reifenplatzer auf der Autobahn bei ca. 95 km/h
mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs auf das Dach; vollständige
Arbeitsaufnahme per Mitte Januar 1991) ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn
sie den Unfall den mittelschweren Ereignissen zuordnet. Der erlittene Unfall
dürfte dabei eher zu den schwereren im mittleren Bereich zu zählen sein
(nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 23. August 1994, U 57/94: Überschlagen
des Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an Thorax, Schultern
und Halswirbelsäule der Versicherten wurde als schwerer Unfall im mittleren
Bereich angesehen; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 10. November 1992, U
68/91: Ein mittlerer Unfall, der keine massgebende Bedeutung für die
Auslösung der psychischen Störungen hatte, lag vor, als das Fahrzeug ins
Schleudern geriet, von der Strasse abkam und sich über eine Grasböschung
hinab überschlug, was beim Versicherten mehrere Rippenfrakturen rechts und
eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Beckenschaufel sowie einen
Schlüsselbeinbruch rechts zur Folge hatte; nicht veröffentlichtes Urteil A.
vom 29. Oktober 1991, U 62/90: Schwerer Unfall im mittleren Bereich, als ein
Versicherter nach einem Frontalzusammenstoss durch das Fenster aus dem Auto
geschleudert wurde, während er mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten
Wagen eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine
Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend
zuzog; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 8. April 1991, U 47/90: Mittlerer
Unfall, als ein von einem Lernfahrer gesteuerter Lastwagen von der Strasse
abkam, seitlich eine Böschung hinunterfuhr und nach anderthalbmaligem
Überschlagen auf dem Dach liegen blieb, wobei sich der Versicherte als
Beifahrer, der vor dem Überschlagen des Wagens abspringen konnte oder
hinausgeschleudert wurde, Prellungen an der Halswirbelsäule und am Knie, eine
Schockwirkung sowie möglicherweise eine Hirnerschütterung zuzog).

Bei psychischen Beeinträchtigungen nach einem mittleren Unfall sind gemäss
Rechtsprechung weitere Kriterien notwendig, um den adäquaten
Kausalzusammenhang bejahen zu können (BGE 115 V 140 Erw. 6c):

Der Unfall vom 26. August 1990 wies zwar eine gewisse Eindrücklichkeit auf,
indem sich ein Fahrzeug mit relativ hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn
überschlägt. Jedoch kann nicht davon gesprochen werden, dass die
Eindrücklichkeit objektiv besonders ausgeprägt ist (vgl. BGE 115 V 141 oben
sowie das bereits erwähnte nicht veröffentlichte Urteil B. vom 8. April 1991,
U 47/90, in dem eine besonders ausgeprägte Eindrücklichkeit trotz
anderthalbmaligem Überschlagen eines Lastwagens verneint worden ist); zudem
wurden weder die Beschwerdeführerin noch der Wagenlenker besonders schwer
oder gar lebensgefährlich verletzt und es waren auch keine weiteren Personen
in den Unfall involviert. Die Vorinstanz hat im Weiteren zu Recht erkannt, es
sei nicht anzunehmen, dass die Versicherte längere Zeit im Auto eingeklemmt
gewesen war und herausgeschweisst werden musste; so konnten denn auch keine
entsprechenden Protokolle der italienischen Polizei und Sanität beigebracht
werden.

Die erlittenen Verletzungen (Kontusionen an der rechten Seite und ein
Glassplitter im rechten Ellenbogen, keine Frakturen) waren weder besonders
schwer, noch erfahrungsgemäss geeignet, eine psychische Fehlentwicklung
auszulösen; in dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall vom
(bereits erwähnten) nicht veröffentlichten Urteil G. vom 23. August 1994, U
57/94, wo sich die Versicherte Kontusionen an Thorax, Schultern und
Halswirbelsäule zuzog. Ab Ende Oktober 1990 war die Beschwerdeführerin zu 50
% arbeitsfähig geschrieben und ab Januar 1991 fast vollständig geheilt. Nach
den Angaben des SUVA-Kreisarztes Dr. med. R.________ bezeichnete sie sich im
September 1991 als zu ungefähr 90 % geheilt; auch wenn die Versicherte diese
Aussage heute bestreitet, ist davon auszugehen, dass die Verletzungen im
fraglichen Zeitpunkt zum grössten Teil geheilt waren, denn einerseits
arbeitete die Beschwerdeführerin wieder vollständig und andererseits konnte
Dr. med. R.________ auf eine Untersuchung verzichten, was auf einen guten
Gesundheitszustand schliessen lässt. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge
- allerdings mit Unterbrechungen - ab Mitte Januar 1991 bis Ende März 1995
wieder gearbeitet, womit Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit nicht allzu stark ins Gewicht fallen. Vielmehr fand nach
Dr. med. I.________ spätestens im April 1995 - zur gleichen Zeit, als die
Versicherte ihre letzte Arbeitsstelle bei der X.________ aufgeben musste und
eine Operation durch Dr. med. A.________ stattgefunden hatte - eine
psychische Überlagerung der Beschwerden statt, auch wenn dies zuerst nicht
erkannt worden ist und weiterhin eine Grundlage der geklagten Beschwerden im
somatischen Bereich gesucht wurde (was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zu Unrecht dahingehend gewertet wird, dass keine [oder zumindest keine
ausschlaggebenden] psychischen Gesundheitsschäden vorliegen). Die ärztliche
Behandlung ist zwar langdauernd und die Versicherte klagt über körperliche
Dauerschmerzen, jedoch hindern sie diese nicht daran, anstrengende
Reinigungstätigkeiten auszuführen (wie dem Bericht des Privatdetektivs und
seinem Video zu entnehmen ist; vgl. dazu Erw. 3.3.3 hienach). Die
langwierigen ärztlichen Behandlungen sind zudem primär mit der psychischen
Fehlverarbeitung zu erklären, was auch für den schwierigen Heilungsverlauf
gilt. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht ersichtlich; auch die Operation
am 4. April 1995 durch Dr. med. A.________ fällt nicht darunter, sondern war
gemäss damaligem Kenntnisstand indiziert und ist ordnungsgemäss durchgeführt
worden.

Da die gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall notwendigen
objektiven Kriterien nicht gehäuft vorliegen und auch keines davon in
besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c), ist der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und einem allfälligen psychischen
Gesundheitsschaden, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, zu
verneinen. Dies hat zur Folge, dass der Unfall zwar unter Umständen eine
natürlich kausale Teilursache der psychischen Beschwerden darstellt, ihm aber
rechtlich nicht zugerechnet werden kann. Damit läuft die Rüge der
Versicherten ins Leere, dass die SUVA die unfallfremde Ursache der
psychischen Komponente zu beweisen habe. Es kann deshalb auch offen bleiben,
ob der schleppende Heilungsverlauf auf die vorbestehende psychische Struktur
der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden kann (was gemäss Dr. med.
I.________ nicht sicher ist), da die SUVA mangels adäquatem
Kausalzusammenhang für den psychischen Gesundheitsschaden, der die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, nicht einzustehen hat (zum körperlichen
Gesundheitsschaden vgl. Erw. 3.4 hienach). Die möglicherweise bestehende
Teilursache des psychischen Vorzustandes hat somit keinen Einfluss auf die
Leistungspflicht der SUVA.

3.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie seit dem Unfall - und seit
1995 verstärkt - erhebliche Schmerzen habe, die ihre Arbeitsfähigkeit
einschränkten. Zudem müsse sie - ausser in kurzen Ausnahmefällen - an Krücken
gehen.
Wie bereits festgestellt worden ist (vgl. Erw. 3.3.1 hievor), sind die
Beschwerden der Versicherten (zum grössten Teil; vgl. Erw. 3.4 hienach)
somatisch nicht objektivierbar, sondern beruhen auf einer psychischen
Überlagerung. Wie die Überwachung durch einen Privatdetektiv gezeigt hat,
kann die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde - auch anstrengende Putzarbeiten durchführen.
So ist auf Video festgehalten, dass sie am 24. März 1999 von 18.06 Uhr bis
20.14 Uhr einer solchen Tätigkeit nachgegangen ist - und das ohne ihre
Krücken (und sei es auch nur zur Sicherheit) bei sich zu haben. Im weiteren
hat sich gezeigt, dass die Versicherte ein Auto lenken kann, was ohne Beugung
des rechten Kniegelenkes nicht möglich ist, da das Auto - auch wenn es über
ein Automatikgetriebe verfügen sollte - nicht in der Weise ausgerüstet worden
ist, dass eine Bedienung ohne Beineinsatz möglich wäre. Die Überwachung
(inkl. den entsprechenden Videoaufnahmen) - vorgenommen im Verhältnis
zwischen privater Haftpflichtversicherung und einer Privatperson - sind nicht
widerrechtlich, sondern durch ein überwiegendes privates und öffentliches
Interesse gerechtfertigt (Art. 28 Abs. 2 ZGB): Weder die Versicherung noch
die dahinter stehende Versichertengemeinschaft sollen zu Unrecht Leistungen
erbringen müssen (JdT 1998 I S. 763 Erw. 2b = SJ 1998 S. 303 f. Erw. 2b,
bestätigt durch Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
28. Juni 2001, VPB 65 [2001] Nr. 134 S. 1381). Zudem ist bei der
Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Versicherte gegenüber der
Haftpflichtversicherung (wie auch gegenüber der SUVA) einen Anspruch erhebt,
der sich auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit abstützt, so
dass diesbezüglich Eingriffe in die Persönlichkeit zu erdulden sind, was das
Interesse der Beschwerdeführerin geringer erscheinen lässt. Damit sind die im
Verhältnis Privatversicherung - Beschwerdeführerin erhobenen Beweismittel
rechtmässig erlangt worden.

Dies bedeutet aber noch nicht, dass solche Beweise auch von der SUVA erhoben
oder verwertet werden dürfen, da es sich bei der SUVA um eine
öffentlich-rechtliche Anstalt handelt (Art. 61 Abs. 1 UVG), welche vom
öffentlichen Recht beherrscht wird und damit - als Teil des Staates - die
Grundrechte der Versicherten (hier Schutz der Privatsphäre; Art. 13 Abs. 1
BV) zu berücksichtigen hat. Dieser Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr
können die Grundrechte gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden, wenn eine
gesetzliche Grundlage vorliegt (Abs. 1), ein öffentliches Interesse an der
Einschränkung besteht (Abs. 2), die Einschränkung verhältnismässig ist (Abs.
3) und der Kerngehalt der Grundrechte nicht angegriffen wird (Abs. 4).
In vorliegender Sache besteht die gesetzliche Grundlage für die Verwertung
der fraglichen Beweismittel in Art. 47 UVG, welcher dem Versicherer eine
Pflicht zur Sachverhaltsabklärung auferlegt, ohne dabei eine Beschränkung der
Beweismittel vorzusehen (mit Ausnahme der Autopsie eines tödlich
Verunfallten; Art. 47 Abs. 4 UVG). Das öffentliche Interesse an der
Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre liegt darin, keine nicht
geschuldeten Leistungen zu erbringen (vgl. JdT 1998 I S. 763 Erw. 2b = SJ
1998, S. 303 f. Erw. 2b, bestätigt durch Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2001, VPB 65 [2001] Nr. 134 S.
1381) und damit die Gemeinschaft der Versicherten zu schädigen. Nach der
Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass der
Grundrechtseingriff zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und
erforderlich ist und dass das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis
zu den eingesetzten Mitteln, den zu seiner Verwirklichung notwendigen
Freiheitsbeschränkungen, steht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; Urteil
K. des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 2001, 2P.52/2001). Die
Verwertung der durch den Privatdetektiv erbrachten Beweise ist zur Erreichung
des angestrebten Zieles (keine Leistungszusprechung an Unberechtigte und
entsprechender Schutz der Versichertengemeinschaft) geeignet und auch
erforderlich, da nur diese Beweismittel - bei offensichtlich bestehenden
Anhaltspunkten einer effektiv bestehenden Arbeitsfähigkeit - eine
unmittelbare Wahrnehmung wiedergeben können (vgl. JdT 1998 I S. 764 Erw. 2c =
SJ 1998 S. 304 Erw. 2c). Zudem sind sie auch im engeren Sinne
verhältnismässig, da nur die für die Anspruchsbeurteilung notwendigen Aspekte
berücksichtigt worden sind (faktische Arbeitsfähigkeit als Putzfrau). Die
Verwertung der aus der beschränkten Überwachung durch einen Privatdetektiv
erlangten Beweismittel greift zudem den Kerngehalt des Schutzes auf
Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV nicht an, womit die Verwertung der
durch den Privatdetektiv erstellten Beweismittel in casu zulässig ist. Ob
dies auch bei einer Beweisaufnahme durch die SUVA so wäre, kann offen
gelassen werden.

3.3.4 Die Versicherte ist der Auffassung, dass die zur Diskussion stehenden
Beschwerden schon in den Jahren 1990 bis 1993 ärztlich festgestellt worden
seien und damals von psychischer Überlagerung nicht die Rede gewesen sei,
womit die Beschwerden nicht psychisch bedingt sein könnten. Zudem habe das
kantonale Gericht auf das Fehlen objektivierbarer Befunde abgestellt - jedoch
habe es nicht die Beschwerdeführerin zu vertreten, wenn die Medizin keine
korrekten Befunde erheben und daraus richtige Diagnosen ableiten könne. Im
Übrigen seien die Veränderungen an ihrem rechten Bein objektivierbar.

Diese Rügen laufen darauf hinaus, dass das Vorliegen eines psychischen
Gesundheitsschadens bestritten wird. Jedoch ist bereits festgestellt worden,
dass ein solcher besteht (Erw. 3.3.1 hievor). Zudem steht fest, dass die
Ärzte - zumindest am Anfang der Behandlung - zwar Beschwerden feststellten,
diese jedoch nicht objektivieren konnten. Wird erst im Nachhinein eine
psychische Überlagerung festgestellt, kann daraus nicht geschlossen werden,
dass die Beschwerden vorher somatisch bedingt sein mussten. So kann der
Versicherten nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass Dr. med.
A.________ in seinem Bericht vom 10. Februar 1995 objektivierbare somatische
Beschwerden am rechten Bein resp. Knie festgestellt und auf den Unfall
zurückgeführt habe. Vielmehr sind in diesem Bericht bloss der Meniskus als
Ursache ausgeschlossen, eine patellafemorale Bewegungsstörung angenommen und
retrospektiv "die Frage nach einer traumatischen Patellaluxation beim
Unfallereignis" gestellt worden. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Hinweis
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass die Szintigraphie im Spital
M.________ vom 9. November 1995 einen entzündlichen Prozess der Weichteile
ergeben habe. Denn einerseits beurteilt der Spezialist Dr. med. A.________
diese Abklärung als ohne Befund und andererseits hat eine spätere
Szintigraphie vom 3. Juni 1999 durch das medizinisch-radiologische Institut
G.________ keinen Nachweis einer vermehrten Aktivität im Bereich des rechten
Kniegelenkes ergeben. Auch die Berufung auf Dr. med. PD P.________, der am 6.
Mai 1996 unfallfremde Faktoren verneint, ist unbehelflich, denn dieser Arzt
geht offensichtlich davon aus, dass sich die Versicherte auf dem Wege der
Besserung befindet, weil beim Austritt "die Flexion des Kniegelenkes
problemlos bis 90 Grad möglich" gewesen sei.

3.3.5 Die geklagten Leiden werden auch nicht durch die Schwellungen am Ober-
und Unterschenkel objektiviert. Die Versicherte verneint zwar eine
artifizielle Schädigung des Beines durch Selbstabbinden und diese konnte auch
nie direkt nachgewiesen werden, dennoch liegen diverse aussagekräftige
Anhaltspunkte vor, die zusammen ein übereinstimmendes Bild ergeben:
- Während der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. August
1996 stellte der SUVA-Arzt Dr. med. H.________ eine starke
Unter- schenkelvolumenvermehrung rechts fest: Ihm fiel eine
sand- uhrförmige Abgrenzung zwischen angeschwollenem
Unter- schenkel/Kniegelenk und Oberschenkel auf, wobei auf einer Länge von
15 cm eine dunkelbräunliche Verfärbung der Haut zirkulär am
Oberschenkel sichtbar war.
- Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik N.________ vom 29.
Oktober 1996 wird "am ehesten" eine Konversionsstörung mit Anteilen
einer artifiziellen Störung angenommen, was durch das Gutachten des Dr.
med. I.________ vom 17. Dezember 1997 bestätigt wird.

- Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, hielt
in seinem Bericht vom 21. Mai 1997 fest, dass die Atrophie
durch häufiges Abbinden des Oberschenkels denkbar wäre, womit
die diskreten neurogenen Zeichen im Nadel-EMG der
atrophischen Muskeln erklärt werden könnten.
- Im Bericht der Klinik L.________ vom 9. Juni 1997 wurde festgehalten,
dass das Anlegen eines Becken-Bein-Gipses rechts zu identischen
Unterschenkelumfängen geführt habe, so dass eine artifizielle Störung
angenommen wurde.
- Dr. med. I.________ hält in seinem Gutachten vom 17. Dezember 1997
eine artifizielle Störung F68.1 für wahrscheinlich.
Damit ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit dargetan, dass eine artifizielle Schädigung vorliegt.
Dafür hat die SUVA nur einzustehen, wenn ein mittelbarer Erfolg des
versicherten Unfalls vorliegt, d.h. wenn die Versicherte infolge des Unfalles
einen psychischen Gesundheitsschaden erlitten hat, der für die
Selbstschädigung verantwortlich ist. Da die diesbezügliche adäquate
Kausalität aus dem gleichen Grund wie die Adäquanz zum bestehenden
psychischen Gesundheitsschaden, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt, verneint werden muss (vgl. Erw. 3.3.2 hievor), kann offen
bleiben, ob überhaupt ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

3.4 Damit hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass adäquate
Unfallrestfolgen nur die Behinderungen im Zusammenhang mit der Arthrose im
rechten Kniegelenk sowie entsprechende Schmerzen und narbenspezifische
Störungen sind, weshalb für eine sitzende Tätigkeit oder eine zu 80 %
sitzende und zu 20 % stehende Arbeit eine praktisch vollständige
Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorgebrachten Einwände am Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. O.________ (auf
den das kantonale Gericht abgestellt hat) vermögen daran nichts zu ändern.
Die Arztberichte, die von einem niedrigeren Grad der Arbeitsfähigkeit
ausgehen, sind korrekterweise nicht berücksichtigt worden, da sie nicht
zwischen körperlichen und geistigen Gesundheitsschäden, die die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit beeinflussen, unterscheiden; weitere Abklärungen sind nicht
nötig. Auf den Entscheid der Invalidenversicherung, die der Versicherten
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 81 % seit April 1996 eine ganze Rente
ausrichtet, kann nicht abgestellt werden, da diese - wegen ihrer
Ausgestaltung als finale Versicherung (vgl. BGE 124 V 178 Erw. 3b mit
Hinweisen) - nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten
unterscheidet.

3.5 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades hat die Vorinstanz zu Recht ein
hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 46'140.-
angenommen, welches sich auf den letzten, der Teuerung angepassten Lohn als
vollzeitig beschäftigte Datatypistin bezieht.
Da die Beschwerdeführerin keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist das
nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise realisierbare Einkommen
(Invalideneinkommen) anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu bestimmen (BGE 126 V
76 Erw. 3b/bb). Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
1998 beträgt der Zentralwert für bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden beschäftigte Frauen mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten) monatlich Fr. 3'505.- brutto. Angepasst an die Lohnentwicklung
bis zum Jahr 2000 (Jahr des Einspracheentscheides; 1999: 0.3 %, 2000: 1.3 %;
Die Volkswirtschaft 12/2001, S. 81 Tabelle B 10.2) und umgerechnet auf die
betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden für das Jahr 2000 (Die
Volkswirtschaft 12/2001 S. 80 Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Betrag von
monatlich Fr. 3'721.45 und jährlich Fr. 44'657.40. Davon kann ein
behinderungsbedingter Abzug von gut 5 % vorgenommen werden, da der
Versicherten aufgrund der Unfallrestfolgen (vgl. Erw. 3.4 hievor) wohl nicht
mehr alle Stellen offen stehen werden. Damit ist der von der SUVA und der
Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von 10 % im Endergebnis nicht zu
beanstanden.

4.
Die Integritätsentschädigung ist anhand der Tabelle 2 (Integritätsschaden bei
Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten), herausgegeben von den Ärzten
der SUVA, auf 15 % festzusetzen, was einer Kniebeweglichkeit zwischen 0° und
90° (10%) sowie einer zusätzlichen Entschädigung von 5 % für die lokale
Nervenhyperpathie und einer nicht ausgeschlossenen Verschlimmerung der
Arthrose entspricht.
Auch wenn - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt - auf das
Gutachten der Klinik L.________ vom 9. Juni 1997 abgestellt wird, welches von
einer ausgeprägten femoropatellären Arthrose ausgeht, kann unter Beizug der
Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) die Festsetzung des
diesbezüglichen Integritätsschadens durch die Vorinstanz auf 10 % (und eines
Zuschlages von 5% für Sensibilität im Narbenbereich und allfälliger
Verschlechterung) nicht beanstandet werden.

5.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten
war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Urs
Christen, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: