Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 152/2001
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U 152/01

Urteil vom 8. Oktober 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter
Staffelbach; Gerichtsschreiber Arnold

D.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Hablützel, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. März 2001)

Sachverhalt:

A.
D. ________, geb. 1953, arbeitete als Hilfsmaurer für die Firma  Q.________
AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gemäss UVG versichert, als er sich am 19. Juni 1997 beim
Zuschneiden einer Gipsplatte durch eine abbrechende Messerklinge am linken
Vorderarm verletzte. Die fünf Zentimeter lange Schnittwunde wurde
gleichentags in der Notfallstation der chirurgischen Klinik des Spitals
X.________ mit einer Hautnaht versorgt (Arztzeugnis UVG vom 17. Juli 1997).
Nachdem D.________ in der Folge über Sensibilitätsstörungen in den Fingern
I-IV sowie Kraftverlust in der gesamten linken Hand und Schmerzen im linken
Arm geklagte hatte, wurde er am 18. Juli 1997 in der Neurologischen Klinik
des Spitals Y.________ elektrodiagnostisch untersucht. Laut Bericht (vom 23.
Juli 1997) des Oberarztes Dr. med. W.________ waren die Befunde mit einer
schweren traumatischen Läsion des Nervus medianus vereinbar; da keine
vollständige Durchtrennung der Nerven vorliege, wurde die Prognose bezüglich
Restitution als günstig erachtet. Am 14. Oktober 1997 stellte die Klinik für
Wiederherstellungschirurgie des Spitals Y.________ einen Morbus Sudeck an der
linken Hand fest, dessen ambulante Therapierung in der Rheumaklinik und dem
Institut für Physikalische Medizin des Spitals Y.________ "bei Ausweitung der
Beschwerden im Sinne eines Schulter-/Hand-Syndroms" scheiterte (Bericht vom
26. November 1997). Vom 17. bis zum 18. Dezember 1997 sowie vom 6. bis zum
19. Januar 1998 hielt sich D.________ zwecks Abklärung und Behandlung in der
Rehabilitationsklinik Z.________ auf, wo u.a. ein Diabetes mellitus entdeckt,
die Indikation für eine operative Revision und Rekonstruktion des Nervus
medianus verneint und - bei persistierenden Beschwerden im Bereich der linken
oberen Extremität und des Schultergürtels - konsiliarisch eine
Anpassungsstörung mit gemischt ängstlich-depressiver Reaktion diagnostiziert
wurde (Austrittsbericht vom 23. Januar 1998, Psychosomatisches Konsilium vom
16. Januar 1998). In der Psychiatrischen Klinik P.________, wo der
Versicherte wegen in Richtung Suizid zielender Äusserungen zur stationären
Behandlung und Abklärung weilte, wurde D.________ nach kurzem Aufenthalt
wieder entlassen (Bericht vom 10. August 1998). Nach der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung durch Dr. med. O.________ (vom 15. September 1998)
sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 1999 eine
Rente mit Wirkung ab 1. März 1999 auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 %
sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 36'440.--, entsprechend einer
Integritätseinbusse von 37,5 %, zu. Am 19. Mai 1999 erging der
Einspracheentscheid.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 19. März 2001).

C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die
SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, namentlich
eine "volle Rente" und eine "angemessene Integritätsentschädigung"
auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme
ergänzender Abklärungen zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren. Der Eingabe liegen u.a. Berichte der Rheumaklinik
und des Institutes für Physikalische Medizin des Spitals Y.________ (vom 14.
Januar 2000), des Departementes für Innere Medizin des Spitals Y.________
(vom 28. September 2000) und des PD Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, (vom
25. April 2001) bei.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung und die Helsana Versicherungen AG verzichten
auf eine Vernehmlassung.

D.
Am 15. Juni 2001 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen
Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 12. Juni 2001 zu den Akten geben. Mit Eingaben vom 25.
Februar und 13. März 2002 - der Schriftenwechsel war am 20. Juni 2001
geschlossen worden - reichte er u.a. ein Gutachten des Prof. Dr. med.
B.________, Chefarzt der Abteilung Handchirurgie, Spital C.________, vom 14.
Februar 2002 samt Ergänzung vom 27. Februar 2002 zu den Prozessakten und
beantragte die Sistierung des Verfahrens. Die SUVA opponierte dem
Sistierungsantrag und stellte sich auf den Standpunkt, die "unaufgefordert
nachgereichten Unterlagen" seien aus dem Recht zu weisen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119
V 337 Erw. 1) und adäquaten (allgemein: BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,
je mit Hinweisen, sowie hinsichtlich psychischer Fehlentwicklungen nach einem
Unfall: BGE 115 V 138 ff.) Kausalzusammenhang, den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2001
gültig gewesenen Fassung), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1
UVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2
UVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheides (hier: 19. Mai 1999) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Nach Art. 6 Abs. 3 UVG und Art. 10 UVV trägt der Unfallversicherer das Risiko
für die von ihm übernommenen medizinischen Massnahmen in der Weise, dass
selbst seltenste und schwerwiegendste Komplikationen bei der Heilbehandlung
im Sinne einer mittelbaren Unfallfolge mitversichert sind. Während der
(Sozial-)Versicherer Leistungen nach UVG erbringt, hat der - privatrechtliche
- Haftpflichtversicherer demgegenüber gegebenenfalls Schadenersatz zu leisten
(vgl. zum Ganzen: BGE 128 V 169 ff. Erw. 1b und c). Angesichts dieser
unterschiedlichen gesetzlichen Konzeptionen ist die Sistierung des Verfahrens
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im Hinblick auf die vom
Beschwerdeführer aufgeworfene zivilrechtliche Frage der Haftung des
erstbehandelnden Spitals nicht zweckmässig im Sinne der Art. 6 Abs. 1 BZP in
Verbindung mit Art. 40 und 135 OG. Dem Sistierungsgesuch des
Beschwerdeführers kann deshalb nicht entsprochen werden.

3.
Gemäss RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98 f. gilt auch im Einspracheverfahren nach
Art. 105 Abs. 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung,
AS 1992 288) grundsätzlich das Rügeprinzip. Die Verfügung des
Versicherungsträgers tritt deshalb in Rechtskraft, soweit sie unangefochten
bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird (BGE 119 V 347).
Dementsprechend ist eine Verfügung, mit der gleichzeitig über den Anspruch
auf Invalidenrente und auf Integritätsentschädigung entschieden wird,
bezüglich der Integritätsentschädigung beschwerdeweise nicht mehr anfechtbar,
wenn sich die Einsprache lediglich auf den Rentenanspruch bezog und
hinsichtlich der Integritätsentschädigung keine Rechtsbegehren gestellt
wurden (vgl. BGE 119 V 351 Erw. 1c; ferner Rechtsprechungsbericht der SUVA,
1991, Nr. 2, S. 3). Dabei ist zweierlei zu beachten: Vor dem Hintergrund,
dass das Einspracheverfahren weitgehend formlos ist (alt Art. 130 Abs. 1 UVV)
und die Einsprache häufig ohne Rechtsvertretung erfolgt, käme es einem
überspitzten Formalismus gleich (vgl. hiezu BGE 120 V 417 Erw. 4b mit
Hinweisen), wenn in derartigen Fällen verlangt würde, dass sich das
Rechtsbegehren ausdrücklich auch auf den Anspruch auf
Integritätsentschädigung zu beziehen hat, andernfalls die Verfügung
hinsichtlich dieses Gehalts in Teilrechtskraft erwachsen würde. Erforderlich
und hinreichend ist vielmehr, dass im Wege der Auslegung des Rechtsbegehrens
(vgl. hiezu etwa: BGE 114 II 331 Erw. 1) darauf geschlossen werden kann,
dass, nebst dem ausdrücklich angefochtenen Rentenpunkt, auch die
Integritätsentschädigung als mitangefochten zu gelten hat. Von vornherein
nicht der Teilrechtskraft zugänglich ist demgegenüber die Beurteilung der
nicht (ausdrücklich) angefochtenen Leistungsansprüche, wenn mit der
Einsprache nicht nur Elemente der jeweiligen Leistungsart (wie z.B. der
Invaliditätsgrad, der versicherte Jahresverdienst, der Rentenbeginn) sondern
das gesetzliche Kausalitätserfordernis (Art. 6 UVG) streitig sind, welches
seiner Natur sowohl für den Rentenanspruch als auch für den Anspruch auf
Integritätsentschädigung von Bedeutung ist. Das trifft hier zu.

Vor- wie letztinstanzlich Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. hiezu auch
BGE 125 V 413) ist daher neben dem Renten-, insbesondere auch der
Integritätsentschädigungsanspruch. Daran ändert nach dem Gesagten nichts,
dass die Beschwerdegegnerin auf Einsprache hin in ihrem Entscheid vom 19. Mai
1999 einzig über den Anspruch auf Rente befunden hat und das kantonale
Gericht seinerseits offen gelassen hat, ob es mit Bezug auf die
Integritätsentschädigung an einem Anfechtungsobjekt fehle.

4.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
beim Unfallereignis vom 19. Juni 1997 eine Schnittverletzung am linken
Unterarm erlitt. Die in der Folge auftretenden Beeinträchtigungen wurden von
den involvierten Ärzten u.a. unter dem Blickwinkel einer unterbliebenen
Erstversorgung des Nervus medianus, eines Morbus Sudeck mit
Symptomausweitung, eines Diabetes mellitus, einer Visusverminderung, von
Schulter- und Unterschenkelbeschwerden, einer Arteriosklerose sowie einer
depressiven Entwicklung auf der Grundlage einer Anpassungsstörung diskutiert.
Das kantonale Gericht hat - wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid vom 19. Mai 1999 - hauptsächlich gestützt auf den
Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. O.________ (vom 15. September
1998) einzig die Beschwerden an der linken Hand und am linken Arm, welche
einen weitgehenden Funktionsverlust der linken oberen Extremität zur Folge
hätten, als natürlich und adäquat kausale Unfallfolgen qualifiziert. Beim
Diabetes mellitus, der Visusverminderung, der generalisierten Arteriosklerose
und den Unterschenkelbeschwerden handle es sich um Krankheiten, die nicht in
ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. Juni 1997 stünden.
Die weiteren Beschwerden seien psychischer Genese und mangels Adäquanz nicht
leistungsbegründend.

4.2 Vor dem Hintergrund des in medizinischer Hinsicht komplexen Sachverhaltes
sind die Voraussetzungen für ein abschliessendes Abstellen auf die von
Kreisarzt Dr. med. O.________ im Bericht vom 15. September 1998 vertretenen
Sichtweise, welche sich die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin zu
eigen machten, nicht gegeben. Ob der weitgehende Funktionsverlust der linken
oberen Extremität einzige natürlich und adäquat kausale Unfallfolge bildet
und hinsichtlich der geklagten Schmerzen sowie Beschwerden insbesondere im
Bereich der Schulter und des rechten Armes keine somatisch fassbaren Befunde
vorliegen, sondern von einem psychischen Geschehen auszugehen sei, steht
nicht rechtsgenüglich fest. Wohl besteht von Bundesrechts wegen kein
formeller Anspruch auf den Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens,
wenn Leistungsansprüche strittig sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung
ist es vielmehr grundsätzlich zulässig, dass die Sozialversicherungsgerichte
abschliessend gestützt auf Beweisunterlagen urteilen, die im Wesentlichen
oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger
stammen. In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung in dem Sinne
strenge Anforderungen zu stellen, als bereits geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende
Abklärungen bedingen (vgl. zum Ganzen: BGE 122 V 162/163 sowie insbesondere
zum Beweiswert von Parteigutachten: AHI 2001 S. 112 ff.). Im hier zu
beurteilenden Fall resultiert ein nicht zu umgehender Abklärungsbedarf
daraus, dass PD Dr. med. F.________ in seinem im vorinstanzlichen Prozess
aufgelegten Parteigutachten vom 1. Dezember 2000 sowie insbesondere im mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Zusatzbericht vom 25. April
2001 der Auffassung des Dr. med. O.________ widerspricht, die Schmerzen seien
nicht derart, dass eine Medikation nötig sei. Vor allem aber führt PD Dr.
med. F.________, gestützt auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals
Y.________ (vom 14. Januar 2000), objektive Befunde an, welche nicht bloss
psychogene Ausuferungen des Schulter-Armsyndroms darstellen, sondern
somatisch fassbar sind, nämlich ein Panvertebralsyndrom bei
Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance, dies bei auf Grund
klinischer Untersuchung festgestellter Einschränkung der HWS-Beweglichkeit,
zum Teil auch im Bereich der Brustwirbelsäule. Hiezu führt er im Bericht vom
25. April 2001 auf S. 2 u.a. aus:
"Der Patient hat also eindeutig ein Schmerzbild im Bereich des linken Armes
mit Tendenz zu Schmerzausweitung mit eindeutiger Reduktion der Beweglichkeit
der HWS und Verspannung der Muskulatur. Diese Schmerzausweitung ist bei
Patienten mit CRPS I oder CRPS II durchaus nicht unüblich. Einerseits lässt
sich dies durch eine mechanische Überlastung des Schultergürtels bei
ungleicher Funktion und Trophik der Arme erklären.

Vergegenwärtigen wir uns die Anatomie des Schultergürtels:

Musculus trapezius, Musculus levator scapulae, Musculus rhomboideus bewegen
die Scapula. Von dort wiederum gehen Musculus supraspinatus, infraspinatus,
deltoideus und subscapularis aus. Dadurch wird die Bewegung des Armes im
Schultergelenk bewerkstelligt. Im Schultergelenk wiederum greifen der Bizeps
und Trizeps an und wirken auf den Vorderarm. Es ist aufgrund dieser Anatomie
unschwer festzustellen, dass eine funktionelle Störung im Arm sich über diese
Muskelgruppe in die Schulter und in die Nacken- und Brustwirbelsäulenregion
weiterleitet. Eine Dysbalance im Trapezius führt auch zur Funktionsstörung
der Gegenseite. Klinisch äussert sich das in Schulter-Nackenschmerzen, aber
auch in chronischen Epicondylopathien im Bereich des Ellbogens. Tatsächlich
hat der Patient auch schon Beschwerdebilder nicht nur im linken Arm sondern
auch im rechten Arm gezeigt.

Andererseits zeigen die neurophysiologischen Modelle, dass nicht nur die
schmerzrezeptiven Felder der Peripherie sondern auch im Rückenmark sich bei
einem solchen Krankheitsbild ausdehnen. CRPS I und CRPS II Krankheitsbilder
führen nicht nur in der Peripherie sondern auch im Rückenmark und
möglicherweise auch im Hirn zu funktionellen Änderungen, indem vermehrt
Neuropeptide ausgeschieden werden, welche eine zentrale Sensibilisierung
induzieren. (Verweis auf eine Publikation des Jahres 2001).

Solche chronischen Schmerzbilder beeinträchtigen den Patienten in seiner
Konzentrationsfähigkeit, so dass dies zu einer kaum mehr verwertbaren
Arbeitsfähigkeit beim Patienten führt. Zusätzlich zu diesem Schmerzsyndrom,
welches einerseits aufgrund der Mechanik und der Neurophysiologie erklärt
werden kann, besteht bei Patienten eine reaktive depressive Verstimmung.
(...)".
Angesichts dieser fachärztlichen Darlegungen, die letztinstanzlich
unbehandelt blieben, weil sich die Beschwerdegegnerin einer einlässlichen
Vernehmlassung enthielt, ergeben sich im Rahmen der Beweiswürdigung an der
gegenteiligen Auffassung, wonach die geklagten Beschwerden, soweit nicht
offenkundig krankheitsbedingt, psychische Folgen der Schulter-Arm-Problematik
bildeten, ernsthafte Zweifel, die gerichtlich bei der gegebenen Aktenlage
nicht zu entkräften sind.

4.3 Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
(BGE 122 V 163 oben), damit sie eine geeignete polydisziplinäre medizinische
Begutachtung des Beschwerdeführers anordne und danach über die
Leistungsberechtigung unter den Blickwinkeln von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 UVG
neu verfüge. Sie wird dabei sämtliche bei den Akten liegenden medizinischen
Unterlagen, insbesondere auch das Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ vom
14. Februar 2002 (samt Ergänzung vom 27. Februar 2002), zu berücksichtigen
haben. Ob die eben genannten medizinischen Akten nach Abschluss des
Schriftenwechsels am 20. Juni 2001 in prozessual zulässiger Weise in den
letztinstanzlichen Prozess eingebracht werden konnten (vgl. hiezu BGE 127 V
353 ff.), kann mit Blick auf den Prozessausgang - Rückweisung zur ergänzenden
Abklärung und neuen Verfügung gestützt auf die im Lichte der Darlegungen des
PD Dr. med. F.________ nicht bundesrechtskonforme Beweiswürdigung - offen
bleiben.
Im weiteren Verfahrensgang wird die Beschwerdegegnerin ihrerseits u.a. zu
beachten haben, dass, entgegen der offenbaren Rechtsauffassung der
Vorinstanz, der Unfallversicherer auch zu haften hat, wenn und insoweit die
Unfallfolgen durch den latent vorbestehenden und nach dem Unfall entdeckten
Diabetes verschlimmert wurden. Denn an Diabetes erkrankte Versicherte zählen
fraglos zur weiten Bandbreite derjenigen Personen, denen das UVG
Versicherungsschutz angedeihen lässt (vgl. Willi Morger, Zusammentreffen
verschiedener Schadensursachen [Art. 36 UVG], in: Schweizerischer
Versicherungs-Kurier 42/1987 S. 133 ff.). Aus Gründen der Verfahrensökonomie
ist schliesslich, bei freilich nicht abschliessender Beurteilung, auf
folgenden Umstand hinzuweisen: Soweit - nach der aktuellen Beweislage zu
Unrecht - der Funktionsverlust der linken oberen Extremität als einzige rein
somatische Unfallfolge zu qualifizieren und daneben auf eine - selbstständige
- natürlich kausale psychische Störung zu erkennen wäre, bliebe im Rahmen der
Adäquanzprüfung der psychischen Gesundheitsschädigung kein Raum für eine
Differenzierung in der Art, dass ein Teil der Beeinträchtigungen (Schmerzen,
Arbeitsunfähigkeit etc.) im Zusammenhang mit der linken oberen Extremität als
psychisch bedingt qualifiziert würden. Anders lägen die Verhältnisse, wenn
der Funktionsverlust der linken oberen Extremität teils somatisch und teils
psychisch bedingt wäre.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses
entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG); damit ist sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März
2001 und der Einspracheentscheid vom 19. Mai 1999 aufgehoben und es wird die
Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung
der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen
AG zugestellt.
Luzern, 8. Oktober 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: