Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 151/2001
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U 151/01

Urteil vom 14. Oktober 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiber Widmer

K.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Franz
Müller, Casinoplatz 8, 3011 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 23. März 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1941 geborene K.________ war ab 1978 als kaufmännische Angestellte bei
der F.________ AG, Bauunternehmung, tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Nachdem sie am
29. März, 5. Oktober und 7. Oktober 1989 kleinere Unfälle mit Beteiligung des
Rückens erlitten und sich am 20. Oktober 1989 einer Diskushernien-Operation
L5/S1 unterzogen hatte, verunfallte sie am 15. Dezember 1989 mit ihrem
Personenwagen, als sie einem entgegenkommenden, unvermittelt über ihre
Fahrspur nach links abbiegenden Fahrzeug ausweichen musste, auf die
Gegenfahrbahn geriet und über ein Trottoir hinaus in eine Böschung fuhr.
Wegen Rückenbeschwerden insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule (HWS)
begab sie sich zu Dr. med. L.________ in Behandlung, welcher ein
Schleudertrauma diagnostizierte. Am 26. Februar 1990 wurde sie wegen
Kiefergelenksbeschwerden an Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für
Plastische und Wiederherstellungs-Chirurgie, überwiesen, welcher eine
ausgeprägte Subluxation rechts, eine Blockierung links sowie eine starke
Seitabweichung nach links bei Mundöffnung fand. Am 20. März 1991 wurde im
Spital Y.________ eine operative Korrektur (Arthroplastik) durchgeführt. Im
März/April 1990 war es zu paranoid-psychotischen Störungen gekommen, die von
Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als
teilweise reaktiv beurteilt wurden. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung
durch Dr. med. U.________ vom 7. Mai 1991 stellte die SUVA mit Verfügung vom
30. Juli 1991 die Leistungen auf Ende Mai 1991 ein, weil aufgrund der reinen
Unfallfolgen keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe und die psychischen
Störungen nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall
stünden. Auf Einsprache ordnete sie eine polydisziplinäre psychosomatische
Begutachtung im Spital Y.________ (Prof. Dr. med. A.________) an. In der am
30. Dezember 1992 erstatteten Expertise wurden ein chronisches Schmerzsyndrom
im Bereich des Nackens und Halses sowie im Kiefergelenk links nach
Distorsionstrauma der HWS (Differenzialdiagnose: Schleudertrauma),
posttraumatische Kiefergelenksbeschwerden bei Status nach nicht verschuldetem
Autounfall am 5. Dezember 1989, eine Unfall- und
Krankheitsverarbeitungsstörung sowie ein Status nach Diskektomie L5
diagnostiziert und aufgrund der Nacken- und Kieferbeschwerden eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Juni 1991 angegeben. Im Hinblick darauf,
dass die Versicherte ab 1. November 1991 wieder voll erwerbstätig war, kam es
mit Verfügung vom 6. Mai 1993 zu einer vergleichsweisen Erledigung der
Einsprache, wonach sich die SUVA in Abänderung der Verfügung vom 30. Juli
1991 verpflichtete, ein Taggeld auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit
von 75 % für Juni und Juli 1991, von 50 % für August und September 1991 und
von 25 % für Oktober 1991 auszurichten und weiterhin für die Behandlung der
Kiefergelenksbeschwerden aufzukommen.
Bereits am 22. April 1993 hatte K.________ der SUVA einen Rückfall wegen
akuter Kopf- und Nackenbeschwerden melden lassen. Am 9. November 1993
berichtete Dr. med. P.________, dass sich der Gesundheitszustand stabilisiert
habe und die Behandlung abgeschlossen sei. Am 15. Mai 1997 kam es zu einer
weiteren Rückfallmeldung wegen Kieferbeschwerden. Im Mai 1998 wurde im Spital
Y.________ eine erneute Kieferoperation (Resektion des Processus muscularis
links) durchgeführt, die zu keiner wesentlichen Besserung führte.
SUVA-Kreisarzt Dr. G.________ bejahte den Kausalzusammenhang zwischen den
Kieferbeschwerden und dem Unfall vom 15. Dezember 1989, verneinte dagegen
eine Arbeitsunfähigkeit sowohl aufgrund dieser Beschwerden als auch der neu
geltend gemachten Kniebeschwerden. Am 1. August 1998 trat K.________ eine
Vollzeitstelle als kaufmännische Angestellte bei der Firma M.________ an,
welche Tätigkeit sie bereits am 4. August 1998 wegen Nackenbeschwerden
aufgab. Eine ambulante Untersuchung in der Psychiatrischen Poliklinik des
Spitals Y.________ vom 17. August 1998 führte zur Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei zusätzlich bestehender
psychosozialer Belastungssituation. Am 26. Oktober 1998 nahm Dr. med.
T.________, Oberarzt am Spital Y.________, eine Revisionsarthroplastik am
Kiefergelenk links vor, welche eine leichte Verbesserung der beeinträchtigten
Mundöffnung brachte. In einem Gutachten vom 3. Dezember 1998 zuhanden der als
Haftpflichtversicherer mit dem Schadenfall befassten Zürich
Versicherungs-Gesellschaft gelangte er zum Schluss, ein Kausalzusammenhang
zwischen den Kieferbeschwerden und dem Unfall vom 15. Dezember 1989 sei zwar
möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Nach weiteren kreisärztlichen
Untersuchungen erliess die SUVA am 17. Mai 1999 eine Verfügung, mit welcher
sie die Leistungen auf den 24. Mai 1999 einstellte und die Ausrichtung einer
Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung mangels Unfallkausalität
der Beschwerden ablehnte. Die von der Versicherten und der CSS Versicherung
als beteiligtem Krankenversicherer eingereichten Einsprachen wies die Anstalt
mit Entscheid vom 10. August 1999 ab.

B.
Die von K.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher sie unter
Beilage von Berichten der Rehaklinik Z.________ vom 21. Oktober und 1.
Dezember 1999 hatte beantragen lassen, es seien ihr die gesetzlichen
Leistungen zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 23. März 2001 ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest,
dass bezüglich des Kieferleidens im Frühjahr 1999 der Status quo sine
erreicht gewesen sei, ein überwiegend psychisches Beschwerdebild vorliege und
hinsichtlich der psychischen Unfallfolgen die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zu verneinen sei.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, über
den 24. Mai 1999 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Akten seien zu ergänzender
Abklärung an das kantonale Gericht oder die SUVA zurückzuweisen.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im
Bundesamt für Gesundheit) und die als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung
beigeladene CSS Versicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen, insbesondere bei Rückfällen
und Spätfolgen, sowie die für die Beurteilung des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden
geltenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann
(vgl. auch BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a, 119 V 337 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

2.
2.1 Sowohl der erstbehandelnde Arzt Dr. med. L.________ (Berichte vom 14. März
und 16. Mai 1990), als auch das Spital X.________  (Berichte vom 19. und 27.
März sowie 23. April 1990) gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin beim
Unfall vom 15. Dezember 1989 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat. Im
polydisziplinären psychosomatischen Gutachten des Spitals Y.________ vom 30.
Dezember 1992 wird die Diagnose eines Distorsionstraumas der HWS gestellt und
als Differenzialdiagnose ein Schleudertrauma erwähnt. Ob die
Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 15. Dezember 1989 ein eigentliches
Schleudertrauma (Peitschenhiebverletzung) erlitten hat, ist aufgrund des
Unfallverlaufs und des initial nicht näher beschriebenen Beschwerdebildes
fraglich. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben,
weil jedenfalls eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS ausgewiesen
ist und die Kausalitätsbeurteilung für solche Verletzungen praxisgemäss nach
den gleichen Regeln zu erfolgen hat, wie sie für Schleudertraumen Geltung
haben (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).

2.2 Mit der ersten Rückfallmeldung vom 22. April 1993 hat die
Beschwerdeführerin akute HWS- und Kopfschmerzen geltend gemacht, deren
Behandlung noch vor Ende 1993 abgeschlossen werden konnte (Berichte des Dr.
med. P.________ vom 9. November 1993 und des Dr. med. J.________ vom 13.
April 1994). Die zweite Rückfallmedlung vom 15. Mai 1997 erfolgte wegen
Kieferbeschwerden. Später wurden auch Kniegelenksbeschwerden sowie ab August
1998 wiederum Kopf- und Nackenbeschwerden angegeben; zudem kam es erneut zu
behandlungsbedürftigen psychischen Störungen. Aufgrund der Berichte des
SUVA-Kreisarztes Dr. G.________ (vom 4. Dezember 1998 und 26. März 1999) kann
als erstellt gelten, dass seitens der Kniegelenke in dem für die Beurteilung
massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 116 V 248 Erw. 1a)
keine wesentlichen Beschwerden mehr vorlagen. Aus organischer Sicht stand das
Cervicalsyndrom mit Kopf- und Nackenschmerzen im Vordergrund; ferner
bestanden noch leichte Beschwerden in den Kiefergelenken. Während das
Cervicalsyndrom zum typischen Beschwerdebild einer HWS-Distorsion gehört,
kann dies für die Kieferbeschwerden nicht angenommen werden. Wie es sich
hinsichtlich der Unfallkausalität dieser Beschwerden verhält, ist daher
selbstständig zu prüfen.

3.
3.1 Über Schmerzen im rechten Kiefergelenk hat die Beschwerdeführerin ab Mitte
Januar 1990 geklagt. Das Spital X.________ stellte eine Subluxation des
Unterkiefers nach links beim Öffnen des Mundes fest und veranlasste eine
MRI-Untersuchung im Röntgeninstitut B.________, dessen Ärzte den Verdacht auf
eine Impressionsfraktur im latero-dorsalen Abschnitt des Tuberculum
articulare des linken Kiefergelenks äusserten. Am 20. Juli 1990 überwies
Prof. Dr. med. H.________, Klinik für Zahnerhaltung, Präventiv- und
Kinderzahnmedizin der Universität Q.________, die Versicherte an die
Abteilung für Kieferchirurgie des Spitals Y.________. Er hielt fest, dass die
Beschwerdeführerin seit über 10 Jahren an Kiefergelenksknacken rechts mit
Abweichung des Unterkiefers nach links bei Mundöffnung sowie an reduzierter
Mundöffnung leide, wobei sich der Zustand seit dem Unfall von 1989
verschlimmert habe. Nachdem physiotherapeutische Massnahmen keine
signifikante Besserung gebracht hatten, wurde am 20. März 1991 eine
Arthroplastik (mit Flachschleifen des Tuberculum articulare und Modellieren
des Gelenkkopfes) durchgeführt, womit die Hypomobilität des Kiefergelenks
nicht vollständig behoben werden konnte. Nach erneuter Physiotherapie und
Massnahmen zur Verbesserung der Mundöffnung wurde die Behandlung am 25.
Januar 1993 abgeschlossen. Wegen der gleichen Beschwerden kam es ab Januar
1998 zu erneuten Untersuchungen und Behandlungen. Am 5. Mai 1998 wurde im
Spital Y.________ eine Resektion des Processus muscularis links vorgenommen,
die ebenfalls zu keiner wesentlichen Verbesserung der Mobilität des
Kiefergelenkes führte. Schliesslich erfolgte am 26. Oktober 1998 eine
Revisionsarthroplastik mit Entfernung von Narbengewebe und Verwachsungen.
Weil sich wiederum nur eine leichte Verbesserung der Mundöffnung ergab, nahm
der operierende Arzt Dr. med. T.________ an, dass ein grosser Teil der
bestehenden Einschränkung muskulär bedingt sei. Während Kreisarzt Dr. med.
G.________ die Unfallkausalität der Kieferbeschwerden am 27. Februar und 7.
September 1998 bejahte, gelangte Dr. med. T.________ im Gutachten vom 3.
Dezember 1998 zum Schluss, dass eine degenerative Erkrankung der
Kiefergelenke mit Kiefergelenksarthrose links und (kompensatorisch)
habitueller Luxuation rechts sowie eine Myotendinose mit Verkürzung der
Kaumuskulatur links und wahrscheinlich dadurch bedingter Hypomobilität des
linken Kiefergelenkes vorliege. Ein Kausalzusammenhang der Kieferbeschwerden
mit dem Unfall vom 15. Dezember 1989 sei möglich, nicht aber überwiegend
wahrscheinlich. Dr. med. G.________ kam in der Folge auf seine Beurteilung
zurück und schloss sich der Auffassung des Dr. med. T.________ an, dass ein
Kausalzusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

3.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass im Frühjahr 1999 seitens der
Kiefergelenke nur noch geringfügige Beschwerden bestanden und unter
Berücksichtigung des auch von der Versicherten anerkannten Vorzustandes der
Status quo sine erreicht war, sodass die Leistungseinstellung per 24. Mai
1999 nicht zu beanstanden sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese
Feststellung und hält an der schon vorinstanzlich erhobenen Rüge fest, wonach
sich die Verneinung der Unfallkausalität ausschliesslich auf ein unter
Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Verfahren gebrachtes Gutachten stütze.
Wird ein von dritter Seite in Auftrag gegebenes Gutachten beigezogen, sind
die Rechte des Betroffenen dadurch zu wahren, dass ihm vor der entscheidenden
Behörde umfassend Gelegenheit eingeräumt wird, dazu Stellung zu nehmen. Dies
beinhaltet die Möglichkeit, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur
Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu
stellen (BGE 125 V 337 Erw. 4b; vgl. auch BGE 120 V 362 Erw. 1c in fine).
Kommt einem solchen Gutachten entscheidwesentliche Bedeutung zu, kann die
Verletzung der Mitwirkungsrechte nicht dadurch wieder gutgemacht werden, dass
die betroffene Person sich nachträglich im Einsprache- oder
Beschwerdeverfahren zum Inhalt des Gutachtens äussern kann. Vielmehr ist
darin eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende
Gehörsverletzung zu erblicken (vgl. RKUV 1999 Nr. U 350 S. 481 Erw. 3b/bb).
Im vorliegenden Fall kommt der Expertise des Dr. med. T.________ in einem für
die Beurteilung massgebenden Punkt entscheidwesentliche Bedeutung zu.
Unbestritten ist zudem, dass die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin
nicht gewahrt wurden. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die SUVA kurz
nach Erhalt des Gutachtens am 22. Dezember 1998 Kenntnis davon erhalten hat,
dass die Versicherte nicht mehr durch den bisherigen Rechtsanwalt vertreten
war. Am 9. März 1999 zeigte der neue Rechtsvertreter der SUVA das
Vertretungsverhältnis an und am 25. Mai 1999, nach Erlass der Verfügung vom
17. Mai 1999, ersuchte er um Akteneinsicht. Im anschliessenden
Einspracheverfahren hat sich die Beschwerdeführerin jedoch eingehend mit dem
Gutachten des Dr. T.________ auseinandergesetzt, ohne eine Verletzung der
Mitwirkungsrechte geltend zu machen. Erst in der Replik im kantonalen
Beschwerdeverfahren hat sie nach erneutem Wechsel des Rechtsvertreters eine
entsprechende Rüge vorgebracht, ohne indessen eine Aufhebung des Entscheids
aus formellen Gründen zu beantragen. Auch in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird kein solches Begehren gestellt. Nach den
gesamten Umständen rechtfertigt es sich daher, die Verletzung der
Mitwirkungsrechte ausnahmsweise als geheilt zu betrachten.

3.3 In materieller Hinsicht besteht kein Anlass, von den Folgerungen im
Gutachten des Dr. T.________ abzugehen, wonach die noch bestehenden
Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis
zurückzuführen sind. Gegen die Annahme eines Kausalzusammenhangs spricht
zunächst, dass schon lange vor dem Unfall Kieferprobleme bestanden haben und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall
vom 15. Dezember 1989 einen Kopfaufprall mit Kiefertrauma erlitten hat. Die
zunächst erhobene Verdachtsdiagnose auf eine Impressionsfraktur im
latero-dorsalen Abschnitt des Tuberculum articulare des linken Kiefergelenks
konnte nicht bestätigt werden und ist nach den eingehenden und überzeugenden
Darlegungen des Dr. med. T.________ praktisch auszuschliessen. Anderseits
sind degenerative Veränderungen gegeben, die zumindest teilweise vorbestanden
haben, sowie eine Myotendinose der Kaumuskulatur, die wahrscheinlich für die
Hypomobilität des linken Kiefergelenks ursächlich ist. Laut Gutachten ist es
zwar möglich, dass sich hartnäckige HWS-Beschwerden auch auf das muskuläre
System des Kauapparates übertragen und dort zu unphysiologischen
Muskelzuständen führen. Auch kann eine anhaltende therapieresistente
Myotendinose der Kaumuskulatur theoretisch zu einer Verkürzung der Muskulatur
und damit zu einer Störung der Mundöffnung führen. Ein solcher indirekter
Zusammenhang der Kiefergelenksbeschwerden ist nach Meinung des Gutachters
jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Kreisarzt Dr. med.
G.________, der den Kausalzusammenhang am 7. September 1998 ausdrücklich
bejaht hatte, schloss sich dieser Beurteilung am 19. Januar 1999 an mit der
Feststellung, dass entgegen der früheren Annahme keine impaktierte Fraktur
vorgelegen habe und von einem degenerativen Vorzustand auszugehen sei.
Den medizinischen Akten lässt sich zudem entnehmen, dass aufgrund der
langdauernden ambulanten und wiederholten operativen Behandlung eine
zumindest teilweise Besserung der Kieferbeschwerden eingetreten ist. Nach den
übereinstimmenden Angaben in den Berichten der Psychiatrischen Poliklinik des
Spitals Y.________ vom 18. August 1998, des Kreisarztes Dr. G.________ vom
26. März 1999 und der Rehaklinik Z.________ vom 1. Dezember 1999 ist
erwiesen, dass in der fraglichen Zeit die Kieferbeschwerden gegenüber den
Nackenschmerzen eindeutig in den Hintergrund getreten sind. Gegenüber Dr.
med. N.________ gab die Beschwerdeführerin am 5. Februar 1999 an, dass die
«Kieferangelegenheit» für sie eigentlich abgeschlossen sei. Daraus ist zu
schliessen, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheids keine erheblichen und insbesondere keine die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden mehr bestanden haben. Es
lag diesbezüglich auch keine Behandlungsbedürftigkeit mehr vor. Soweit das
Unfallereignis vom 15. Dezember 1989 zu einer Verstärkung vorbestandener
Beschwerden geführt hat, ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Status
quo ante bzw. quo sine eingetreten war, weshalb die Leistungen in diesem
Punkt zu Recht eingestellt wurden.

4.
4.1 Die Versicherte klagt über andauernde Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen
in den Hinterkopf, die Schultern und den Rücken; ferner gibt sie
Konzentrationsstörungen sowie Störungen im Denkvermögen an. Eine
objektivierbare traumatische Ursache für die Nackenbeschwerden konnte nicht
gefunden werden. Es bestand eine volle Beweglichkeit der HWS, und es konnten
weder Verspannungen der Nackenmuskulatur noch ein reaktives myofasziales
Schmerzsyndrom festgestellt werden. Anderseits wurden im Spital X.________
bereits im Jahre 1990 degenerative Veränderungen an der HWS festgestellt. Bei
einer MRI-Untersuchung im gleichen Spital vom 17. März 1999 zeigte sich
zusätzlich eine Arthrose in den oberen Kopfgelenken. Auch hinsichtlich der
geltend gemachten Hirnleistungsstörungen fehlen konkrete Hinweise auf eine
traumatische Ursache. Eine neuropsychologische Untersuchung vom 8. Oktober
1999 ergab leichte bis mittelschwere Minderfunktionen wahrscheinlich
multifunktioneller Ätiologie, wobei auch psychische Faktoren beteiligt sind.
Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass es schon im März/ April 1990 zu
einem paranoid-psychotischen Schub gekommen war, welcher als teilweise
reaktiv beurteilt wurde (Bericht des Psychiaters Dr. C.________, vom 4.
November 1990). Nachdem das Spital X.________ bereits im Jahre 1990 eine
psychosomatische Komponente festgestellt hatte, wurde im Gutachten des
Spitals Y.________ vom 30. Dezember 1992 eine Unfall- und
Krankheitsverarbeitungsstörung diagnostiziert. Im Sommer 1995 und erneut auf
die zweite Rückfallmeldung vom 15. Mai 1997 wurde die Beschwerdeführerin vom
behandelnden Arzt Dr. N.________ einer psychiatrischen Untersuchung und
Behandlung zugeführt. Am 21. September 1998 berichtete dieser Arzt über eine
starke psychogene Überlagerung der bestehenden Schmerzen. Eine ambulante
Untersuchung in der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 17.
August 1998 führte zur Diagnose einer anhaltenden, aufgrund von
psychosozialen Problemen exazerbierten somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F
45.4). Im Bericht der Rehaklinik Z.________ vom 1. Dezember 1999 wird
zusätzlich eine depressive Entwicklung erwähnt, wobei davon ausgegangen wird,
dass der Unfall vom 15. Dezember 1989 eine posttraumatische Belastungsstörung
ausgelöst hat. Die SUVA bestreitet das Vorliegen dieses Beschwerdebildes
unter Hinweis auf die nach der internationalen Klassifikation psychischer
Störungen (ICD-10, Kapitel V, 2. Aufl. 1995, F 43.1) hiefür geltende
Umschreibung. Wie es sich hinsichtlich der genauen Diagnose verhält, kann
indessen offen bleiben. Auch kann von weiteren Abklärungen hinsichtlich des
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den vorstehend beschriebenen
Beschwerden und dem Unfallereignis abgesehen werden, wie sich aus den
nachstehenden Darlegungen ergibt.

4.2 Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis nicht
entscheidend, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma oder eine
äquivalente Verletzung der HWS auftretenden Beschwerden medizinisch eher als
organischer oder als psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 364 Erw.
5d/aa). Die Unterscheidung ist jedoch insoweit von Belang, als die
Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleudertraumen und äquivalente
Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.), sondern nach den für psychische
Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat, wenn die
zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden
ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE
123 V 99 Erw. 2a). Dies setzt indessen voraus, dass die psychische
Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist
(RKUV 2002 Nr. U 467 S. 438 Erw. 3a). Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123
V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im
Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die
physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies
zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw.
3b; Urteil G. vom 21. September 2004, U 132/01).

4.3 Die Beschwerdeführerin hat beim Unfall vom 15. Dezember 1989 ein
Schleudertrauma der HWS erlitten. Unmittelbar nach diesem Ereignis litt sie
jedoch nicht an den für diesen Unfallmechanismus typischen Beeinträchtigungen
(vgl. dazu BGE 117 V 360 Erw. 4b), sondern es standen Beschwerden im Bereich
des Kiefergelenks und eine psychische Störung im Vordergrund. Auch im
weiteren Verlauf dominierten psychische Beschwerden, was Jahre später die
Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals Y.________ veranlasste, eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei zusätzlich bestehender
psychosozialer Belastungssituation zu diagnostizieren (Bericht vom 17. August
1998). Im Bericht der Rehaklinik Z.________ vom 1. Dezember 1999 wurde
zusätzlich eine depressive Entwicklung erwähnt und davon ausgegangen, dass
der Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst habe. Damit
steht fest, dass die Adäquanzbeurteilung nach den für psychische Unfallfolgen
geltenden Rechtsprechung zu erfolgen hat, wovon im Übrigen auch die Parteien
ausgehen. Dabei ist das Unfallereignis aufgrund des augenfälligen
Geschehensablaufs mit der Vorinstanz dem mittleren Bereich zuzuordnen (vgl.
auch RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.).
4.4 Der Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen
ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat die
Beschwerdeführerin keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere
keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine
psychische Fehlentwicklung auszulösen. Dieser Schluss drängt sich hier schon
deshalb auf, weil die für ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente
Verletzung typischen Symptome nach dem Unfall das Beschwerdebild in keiner
Weise prägten, sondern, sofern manifest, klar im Hintergrund blieben. Von
einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, sowie von einem schwierigen Heilungsverlauf und
erheblichen Komplikationen kann nicht die Rede sein. Nicht erfüllt sind auch
die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie
von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Schon kurze Zeit nach dem Unfall
waren die Beschwerden zunehmend psychisch überlagert. Im November 1991 konnte
der Fall abgeschlossen werden und war die Versicherte wieder voll
arbeitsfähig. Abgesehen von einer kurzfristigen Behandlung wegen erneuter,
teilweise psychogener Beschwerden im Jahre 1993 erfolgte eine Behandlung zu
Lasten des Unfallversicherers erst wieder Mitte 1997, wobei zunächst
Kieferbeschwerden und in der Folge wieder Nackenbeschwerden im Vordergrund
standen. Nach Auffassung der untersuchenden und behandelnden Ärzte war das
Beschwerdebild in hohem Masse psychisch überlagert. Soweit die
Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsunfähigkeit aber psychisch bedingt
waren, hat dies bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben. Weil
eine weitgehend psychische Schmerzproblematik bestand, kann auch das
Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht als erfüllt gelten. Selbst
wenn die Beschwerdeführerin auch während der rund vier Jahre, in denen keine
Behandlung zu Lasten der SUVA erfolgte, an körperlichen Beschwerden gelitten
haben sollte, ist dieses Kriterium jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt. Da somit weder ein Beurteilungskriterium in besonders
ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden unfallbezogenen Kriterien
gegeben sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den
über den Zeitpunkt des Einspracheentscheides hinaus anhaltenden Beschwerden
zu verneinen. Die SUVA hat ihre Leistungen demnach zu Recht auf den 24. Mai
1999 eingestellt.

5.
Zu einem anderen Ergebnis vermag entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch der Umstand nicht zu führen, dass der
Versicherten mit Verfügung vom 23. März 2001 ab 1. August 1999 eine Rente der
Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % zugesprochen
wurde. Abgesehen davon, dass die Verfügung erst lange nach dem
Einspracheentscheid der SUVA vom 10. August 1999 erging, besteht schon
deshalb keine Bindungswirkung an die Rentenverfügung der
Invalidenversicherung (vgl. hiezu BGE 126 V 288 ff.), weil es beim Entscheid
der SUVA nicht um die Invaliditätsbemessung, sondern ausschliesslich um die
Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden ging.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
und der CSS Versicherung zugestellt.
Luzern, 14. Oktober 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: