Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 149/2001
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U 149/01 Ge

                        IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundes-
richter Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann

                Urteil vom 16. Oktober 2001

                         in Sachen

A.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Daniel Wyssmann, Theaterplatz 8, 3011 Bern,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

     A.- A.________, geboren 1960, arbeitete seit Juni 1992
als Hilfsarbeiter bei der Temporärfirma X.________ AG und
war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) unfallversichert. Am 9. August 1993 stürzte er von
einem etwa zwei Meter hohen Baugerüst, was eine Fuss-
verletzung zur Folge hatte, die am nächsten Tag ärztlich
behandelt wurde. Nach dem Auftreten von Rückenbe-

schwerden begab sich A.________ am 20. August 1993 erneut
in ärztliche Behandlung; dabei wurde eine Diskushernie
festgestellt, die am 25. August 1993 operiert wurde. Die
SUVA holte mehrere Arztberichte, einen Arbeitgeberbericht
vom 14. Oktober 1993 sowie weitere Auskünfte ein, und ver-
anlasste vom 26. Januar bis 23. Februar 1994 einen Aufent-
halt in der Bäderklinik "Zum Schiff", Baden. Nachdem sowohl
der SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ als auch der Haus-
arzt Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, ab Juli
1994 eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen hatten,
stellte die SUVA ihre Taggeldzahlungen per 3. Juli 1994
ein.
     A.________ - mittlerweile als Chauffeur für die Firma
Z.________ SA tätig - meldete am 7. April 1995 einen
Rückfall zum Unfall von August 1993, da am 3. März 1995
nach einer abrupten Bewegung beim Heben einer Last starke
lumboischialgieforme Schmerzen aufgetreten waren. Ab dem
20. März 1995 war A.________ wieder vollständig
arbeitsfähig.
     Am 30. November 1995 stürzte A.________ beim Entladen
seines Lastwagens, was starke Rückenschmerzen zur Folge
hatte. Im Rahmen der anschliessenden Behandlung wurde
anstelle eines operativen Eingriffs eine medizinische Kräf-
tigungstherapie bei Dr. med. G.________, FMH Innere
Medizin, speziell Rheumatologie, vorgenommen. Nachdem eine
grosse Zahl Arztberichte eingeholt worden war, am 3. Juli
1997 eine Fazettengelenksinfiltration L4/5 beidseits vor-
genommen und am 23. und 24. Juli 1998 eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt worden
war, erachtete Dr. med. W.________, Oberarzt an der
Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals
Y.________, mit Bericht vom 9. Dezember 1998 A.________ ab
dem 1. Januar 1999 als vollständig arbeitsfähig, so dass
die SUVA auf diesen Termin hin ihre Taggeldleistungen
einstellte. Nachdem die SUVA nochmals diverse Arztberichte
eingeholt hatte, A.________ zwischen dem 8. und dem

18. Juli 1999 von Dr. med. N.________, Innere Medizin FMH,
vollständig und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig
erachtet worden ist, sprach die SUVA mit Verfügung vom 28.
September 1999 A.________ eine Invalidenrente aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 15 % zu, da ihm eine
ganztägige, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit
zumutbar sei. Weiter erhielt er eine
Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von
10 %. Nachdem am 4. Januar 2000 eine kreisärztliche Unte-
rsuchung stattgefunden und der Hausarzt Dr. med. S.________
am 31. Januar 2000 einen Bericht eingereicht hatte, hielt
die SUVA mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2000 an
ihrer Verfügung vom 28. September 1999 fest.

     B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. März
2001 ab.

     C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzli-
chen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die
Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die SUVA
zurückzuweisen; eventualiter sei eine Invalidenrente ge-
stützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % und eine Integ-
ritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- auszurichten; sub-
eventualiter sei eine Invalidenrente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 21 % sowie eine
Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- auszurichten.
Gleichzeitig beantragt A.________ die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversiche-
rung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den An-
spruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung des Inva-
liditätsgrades (Art. 18 UVG) sowie die Aufgabe des Arztes
bei dessen Festsetzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung
zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vo-
rausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten
Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103
Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen)
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adä-
quanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge einge-
tretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf kann
verwiesen werden.

     2.- Streitig ist zunächst die Höhe des Invaliditäts-
grades und dabei insbesondere der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht.

     a) Da der SUVA-Kreisarzt Dr. med. R.________ alle
Beschwerden des Versicherten berücksichtigt habe, hat das
kantonale Gericht auf dessen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abgestellt und eine ganztägige leichte
Arbeit für den Versicherten als zumutbar erachtet.
     Der Beschwerdeführer rügt, dass der Sachverhalt nicht
genügend abgeklärt worden sei, da der Kreisarzt - im Gegen-
satz zum Hausarzt Dr. med. S.________ - weder einen Muskel-
hartspann festgestellt noch die Behandlung des Versicherten
mit Depot-Steroid-Injektionen berücksichtigt habe. Zudem
könne nicht ohne medizinische Abklärungen auf eine man-
gelnde Gesundheitsmotivation geschlossen werden; es sei
deshalb ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen.

     b) Auf die - als Begründung der Einsprache dienende -
Eingabe des Dr. med. S.________ vom 24. November 1999 hin
untersuchte der SUVA-Kreisarztstellvertreter Dr. med.
K.________ den Versicherten am 4. Januar 2000 und hielt an
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den
SUVA-Kreisarzt Dr. med. R.________ von Februar 1999 fest,
womit er die Auffassung des Dr. med. S.________ verworfen
hat.
     Die Differenzen zwischen Dr. med. K.________ und Dr.
med. S.________ beruhen offensichtlich auf einer
unterschiedlichen Einschätzung der Beschwerden: während der
SUVA-Arzt Dr. med. K.________ unter Hinweis auf die
Ausführungen des Inselspitals vom 1. Dezember 1998 von
einer psychisch indizierten Krankheit ausgeht, liegt für
den Hausarzt Dr. med. S.________ eine somatische Krankheit
vor. Eine Schmerzverarbeitungsstörung wurde erstmals im
Bericht vom 11. November 1997 des Dr. med. W.________,
Oberarzt an der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des
Spitals Y.________, erwähnt und seit dem 14. März 1998 in
allen Berichten der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik
des Inselspitals Bern diagnostiziert. Da der Hausarzt Dr.
med. S.________ schon immer primär von somatischen
Beschwerden ausgegangen ist und diesbezüglich keine neuen
Anhaltspunkte vorliegen, ist den  Spezialisten der Insel zu
folgen, welche ab Januar 1999 aus somatischer Sicht eine
vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
angenommen haben und von einer Schmerzkrankheit ausgegangen
sind. Deren Berichte sind umfassend, beruhen auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten
Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden
und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
sowie der medizinischen Situation einleuchtend; zudem sind
die Schlussfolgerungen begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
praxisgemäss massgebenden Zeitpunkt des Einspra-
cheentscheides (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) aus
somatischer Sicht für leichtere, wechselbelastende Tätig-
keiten vollständig arbeitsfähig gewesen ist; die angeblich

mangelnde Gesundheitsmotivation ist insofern nicht massgeb-
lich. Die erneute Eingabe des Dr. med. S.________ vom
31. Januar 2001 vermag mangels neuer Gesichtspunkte an der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern; wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt, sind muskuläre Verspannungen
und Verkürzungen zwar sehr schmerzhaft, aber noch nicht
invalidisierend, da sie - gerade im Rückenbereich - weit
verbreitet sind und eng mit der Lebensweise und der psychi-
schen Konstellation der betroffenen Personen zusammenhän-
gen. Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht erübrigen
sich deshalb.

     3.- Weiter ist streitig, ob der Versicherte als Folge
des Unfalles an einem psychischen Gesundheitsschaden lei-
det, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt.

     a) Die Vorinstanz hat die Frage des Vorliegens einer
psychischen Störung offen gelassen, da diese keine adäquat
kausale Unfallfolge wäre. Der Beschwerdeführer ist dagegen
der Ansicht, dass diese Frage abgeklärt werden müsse und
die Adäquanz zu bejahen sei.

     b) Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer an
einem psychischen Gesundheitsschaden leidet, der die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da selbst bei
Annahme eines solchen keine adäquat kausale Unfallfolge
vorliegen würde.

     aa) Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf (Fall
von einem rund zwei Meter hohen Gerüst; Arztbesuch wegen
Rückenschmerzen elf Tage später; Arbeitsfähigkeit per
Anfang Juli 1994 wiedererlangt) hat die Vorinstanz den
Unfall vom 9. August 1993 zu Recht den mittelschweren
Ereignissen zugeordnet, was vom Beschwerdeführer auch nicht
bestritten wird.

     bb) Da sich nach der Rechtsprechung bei Unfällen im
mittleren Bereich die adäquate Unfallkausalität von psy-
chisch bedingter Erwerbsunfähigkeit nicht allein aufgrund
des Unfalles schlüssig beurteilen lässt, sind gemäss
Rechtsprechung weitere objektiv erfassbare Kriterien heran-
zuziehen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
     Bei einem Sturz von einem rund zwei Meter hohen Bau-
gerüst kann nicht von besonders dramatischen Begleitumstän-
den oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ge-
sprochen werden; der Beschwerdeführer hat denn auch erst am
nächsten Tag - nachdem sein Fuss angeschwollen war - wegen
der Fussschmerzen ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Die
erlittenen Verletzungen waren zwar relativ schwer (Diskus-
hernie), aber erfahrungsgemäss nicht geeignet, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen; die Dauer der ärztlichen
Behandlung sowie die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit
waren - obwohl an und für sich lange dauernd - immer wieder
von längeren Phasen vollständiger Arbeitsfähigkeit unter-
brochen; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer Ende Juli 1994 somatisch wieder geheilt
war, wenn auch im März 1995 ein Rückfall aufgetreten ist.
Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt in vorliegender Sache
nicht vor, ebenso wenig kann von einem komplizierten Hei-
lungsverlauf gesprochen werden.
     Da der vorliegende Unfall eher zu den leichteren Un-
fällen im mittleren Bereich zu zählen ist, und die gemäss
Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall notwendigen ob-
jektiven Kriterien nicht gehäuft vorliegen und auch keines
davon in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 115
V 140 Erw. 6c/bb), würde auch bei Vorliegen eines psychi-
schen Gesundheitsschadens, der die Arbeits- und Erwerbs-
fähigkeit beeinträchtigt, der adäquate Kausalzusammenhang
zum Unfall fehlen. Eine psychiatrische Begutachtung erüb-
rigt sich deshalb.

     4.- a) Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ohne
Invalidität (Valideneinkommen) ist praxisgemäss der Zeit-
punkt des Einspracheentscheides, der an die Stelle der vor-
gängig erlassenen Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b
mit Hinweisen), d.h. das Jahr 2000 massgebend. Ausgangs-
punkt ist dabei der als Chauffeur bei der Firma WFT Frigo-
Trans 1994/1995 erzielte Lohn in Höhe von Fr. 54'496.70.
Die Vorinstanz hat jedoch für das Valideneinkommen zu Recht
nur einen Betrag von Fr. 49'200.-- berücksichtigt, da Kin-
derzulagen bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht
zu beachten sind (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV findet Anwen-
dung im Rahmen des hier nicht massgebenden versicherten
Verdienstes). Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
das Taggeld von einem Einkommen in Höhe von Fr. 54'750.--
ausgeht, zieht er zu Unrecht genau diese Kinderzulagen in
die Invaliditätsbemessung ein; jedoch geht er damit eben-
falls vom Lohn als Chauffeur aus. Der früher auf dem Bau
erzielte Lohn ist geringer und deshalb nicht massgeblich
(Art. 24 Abs. 2 UVV): bei der Firma X.________ AG erhielt
der Beschwerdeführer einen Stundenlohn von Fr. 18.46, was
- unter der Annahme von 45 Wochenarbeitsstunden und 52 Ar-
beitswochen - zu einem Jahreslohn von Fr. 43'196.40 führt,
was auch unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung einen
geringeren Betrag ergibt.
     Das 1994/95 erzielte Einkommen ist der Lohnentwicklung
bis zum Jahr 2000 anzupassen (1996: 2.5 %, 1997: -0.5 %,
1998: 1.3 %, 1999: -0.5 %, 2000: 0.8 %; Die Volkswirtschaft
6/2001 S. 89 Tabelle B 10.2 Zeile I), womit das massgeb-
liche Valideneinkommen rund Fr. 51'000.-- beträgt.

     b) Was das zumutbarerweise erzielbare Invalidenein-
kommen betrifft, hat sich die SUVA auf mehrere Arbeits-
platzdokumentationen (DAP) abgestützt und ein durchschnitt-
liches Einkommen von rund Fr. 43'000.-- pro Jahr ermittelt.
Das kantonale Gericht hat diesen Betrag zu Recht bestätigt,
nachdem es den mittels DAP festgesetzten Betrag auch im

Lichte der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung als
stichhaltig erachtet hat. Der im Rahmen dieser Plausibili-
tätskontrolle vorgenommene behinderungsbedingte Abzug (vgl.
dazu BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa bis cc) von 15 % ist zu be-
stätigen, auch wenn dies eher am oberen Ende des Zulässigen
sein dürfte; allenfalls psychisch bedingte Probleme in der
Verwertung der Restarbeitskraft sind mangels adäquatem Kau-
salzusammenhang (vgl. Erw. 3b hievor) nicht zu berücksich-
tigen.

     c) Bei Annahme eines Valideneinkommens von
Fr. 51'000.-- und eines Invalideneinkommens von
Fr. 43'000.-- ist der von der SUVA und der Vorinstanz er-
mittelte Invaliditätsgrad von 15 % nicht zu beanstanden.

     5.- Die Integritätsentschädigung ist anhand der Ta-
belle 7 (Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen),
herausgegeben von den Ärzten der SUVA, auf 10 % festzuset-
zen, was einer nachgewiesenen Diskushernie (inkl. Osteo-
chondrose) mit Schmerzfunktion "+" (mässige Beanspruchungs-
schmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erho-
lung [1-2 Tage]) entspricht. Wie die Vorinstanz zu Recht
argumentiert, sind die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten stärkeren Schmerzen somatisch nicht erklärbar und
deshalb mangels Unfallkausalität (vgl. Erw. 3b hievor)
nicht zu berücksichtigen.

     6.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-
leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos-
ten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich
daher als gegenstandslos.
     Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen ge-
währt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als

aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war
(BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG auf-
merksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Ge-
richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später
dazu im Stande ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
     wird Fürsprecher Daniel Wyssmann, Bern, für das Ver-
     fahren vor dem  Eidgenössischen Versicherungsgericht
     aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliess-
     lich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
     gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-
     liche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche-
     rung zugestellt.

Luzern, 16. Oktober 2001

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der IV. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber:

                             i.V.