Sozialrechtliche Abteilungen U 148/2001
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U 148/01 Vr III. Kammer Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold Urteil vom 27. Juni 2002 in Sachen M.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli, Cordulaplatz 1, 5402 Baden, gegen «Zürich» Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, General- direkton Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- M.________, geb. 1945, ist Betriebsinhaber und Angestellter der X.________ AG und bei der «Zürich» Ver- sicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall ver- sichert. Gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin (vom 9. Mai 1999) biss er am 1. Mai 1999 beim Verzehr eines Brotes auf einen harten Gegenstand, wobei ein Zahnteil abgebrochen ist. Nach Abklärung der Verhältnisse - worunter die Ein- holung der vom behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent. S.________ und von M.________ ausgefüllten «Frageblätter betreffend Zahnschäden» (vom 25. Mai und 18. Juni 1999) - lehnte die Zürich ihre Leistungspflicht ab, da ein Unfall nicht nachgewiesen sei (Verfügung vom 6. Juli 1999). Daran hielt sie fest, nachdem M.________ einspracheweise geltend gemacht hatte, beim ausgespuckten Kaugut habe sich, nebst dem abgebrochenen Zahnteil, ein kleiner Stein befunden (Einspracheentscheid vom 29. November 1999). B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ver- sicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 21. März 2001). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides sei die Zürich zu verpflichten, die Kosten der Zahnbehandlung im Betrage von Fr. 1697.40 zu bezahlen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Beweis- aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1 UVV) und die Rechtsprechung zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors im Allgemeinen (vgl. auch BGE 122 V 233 Erw. 1) sowie bei Zahnschäden im Besonderen zutreffend dargelegt. Richtig sind weiter die Erwägungen über den sozialver- sicherungsrechtlich massgeblichen Regelbeweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 121 V 208 Erw. 6b), betreffend der Beweislastregeln (vgl. auch BGE 117 V 264 Erw. 3b) sowie zur Beweismaxime, wonach «Aussagen der ersten Stunde» einer versicherten Person erfahrungs- gemäss unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar- stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Natur beeinflusst sein können (vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). 2.- a) Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es in Würdigung der gesamten Umstände wohl als möglich er- scheint, dass die Zahnschädigung auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen ist. Ein den Begriff des Unfalls erfüllender Sachverhalt ist indes weder bewiesen noch be- weisbar, weshalb weitere Beweisvorkehren nicht angezeigt sind. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerde- führer zu tragen. b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die blosse Vermutung, wonach der Schaden durch den Biss auf einen «harten Gegenstand» (Unfallmeldung vom 9. Mai 1999 sowie Frageblatt betreffend Zahnschaden vom 18. Juni 1999) oder einen «harten Fremdkörper» (Frageblatt betreffend Zahnschaden vom 25. Mai 1999) eingetreten ist, genügt für den Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht. Derart unbestimmte Aussagen, ohne dass der Betroffene das corpus delicti genauer und detaillierter zu beschreiben weiss, lassen keine zuverlässige Beurteilung darüber zu, um was für einen Faktor es sich gehandelt hat, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit. Dies gilt umso mehr als ein Stück Brot härtere Nahrungsbestandteile, wie hart gebackene Rinde oder ungeschrotete Getreidekörner, enthalten kann. Die im Einspracheverfahren erstmals erhobene Behaup- tung, wonach beim Herausspucken des Kaugutes ein kleiner Stein ausgemacht wurde, ist nicht bewiesen. Es überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Sach- verhalt nicht bereits vorgängig der abschlägigen, ein- lässlich begründeten Verfügung (vom 6. Juli 1999) dargelegt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die tatsächlichen Ver- hältnisse mittels der genannten Frageblätter detailliert erhoben. Sie hat damit die sich aus dem Untersuchungsgrund- satz ergebende Verpflichtung zur richtigen und vollständi- gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes er- füllt (vgl. BGE 122 V 158 Erw. 1a). Sie war nicht gehalten, im Nachgang zu ihren umfassenden Erhebungen den Beschwerde- führer zur weiteren Substanziierung des gemeldeten Ge- schehnisses aufzufordern. Es leuchtet vielmehr nicht ein, insbesondere mit Blick auf die ausführliche Frage 3 des durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogens vom 18. Juni 1999, dass ein derart bedeutsamer Umstand, wie der behauptete Biss auf einen Stein als Schadensursache, bis zum Einspracheverfahren unerwähnt geblieben ist. Der von Dr. med. dent. S.________ erhobene Befund einer Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung (vgl. das Frage- blatt vom 25. Mai 1999) sowie seine zahnärztliche Beur- teilung, wonach es unwahrscheinlich ist, dass der bereits gefüllte Zahn durch einen normalen Kauakt abgebrochen ist (Kurzbericht vom 23. Februar 2000), vermögen den - recht- sprechungsgemäss seltenen - Beweis einer unfallbedingten Schädigung auf Grund medizinischer Feststellungen nicht zu erbringen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 46 ff. Erw. 2 mit Hin- weisen). 3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für So- zialversicherung zugestellt. Luzern, 27. Juni 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: