Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 148/2001
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U 148/01 Vr

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Arnold

                 Urteil vom 27. Juni 2002

                         in Sachen

M.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli, Cordulaplatz 1, 5402
Baden,
                           gegen

«Zürich» Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, General-
direkton Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

     A.- M.________, geb. 1945, ist Betriebsinhaber und
Angestellter der X.________ AG und bei der «Zürich» Ver-
sicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall ver-
sichert. Gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin (vom 9. Mai
1999) biss er am 1. Mai 1999 beim Verzehr eines Brotes auf
einen harten Gegenstand, wobei ein Zahnteil abgebrochen

ist. Nach Abklärung der Verhältnisse - worunter die Ein-
holung der vom behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent.
S.________ und von M.________ ausgefüllten «Frageblätter
betreffend Zahnschäden» (vom 25. Mai und 18. Juni 1999) -
lehnte die Zürich ihre Leistungspflicht ab, da ein Unfall
nicht nachgewiesen sei (Verfügung vom 6. Juli 1999). Daran
hielt sie fest, nachdem M.________ einspracheweise geltend
gemacht hatte, beim ausgespuckten Kaugut habe sich, nebst
dem abgebrochenen Zahnteil, ein kleiner Stein befunden
(Einspracheentscheid vom 29. November 1999).

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ver-
sicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom
21. März 2001).

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des
Einspracheentscheides sei die Zürich zu verpflichten, die
Kosten der Zahnbehandlung im Betrage von Fr. 1697.40 zu
bezahlen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Beweis-
aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.
     Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den
Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1 UVV) und die Rechtsprechung
zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren
Faktors im Allgemeinen (vgl. auch BGE 122 V 233 Erw. 1)
sowie bei Zahnschäden im Besonderen zutreffend dargelegt.
Richtig sind weiter die Erwägungen über den sozialver-
sicherungsrechtlich massgeblichen Regelbeweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 121 V 208
Erw. 6b), betreffend der Beweislastregeln (vgl. auch BGE

117 V 264 Erw. 3b) sowie zur Beweismaxime, wonach «Aussagen
der ersten Stunde» einer versicherten Person erfahrungs-
gemäss unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar-
stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Natur
beeinflusst sein können (vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit
Hinweisen).

     2.- a) Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es
in Würdigung der gesamten Umstände wohl als möglich er-
scheint, dass die Zahnschädigung auf einen Unfall im
Rechtssinne zurückzuführen ist. Ein den Begriff des Unfalls
erfüllender Sachverhalt ist indes weder bewiesen noch be-
weisbar, weshalb weitere Beweisvorkehren nicht angezeigt
sind. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerde-
führer zu tragen.

     b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen
Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
     Die blosse Vermutung, wonach der Schaden durch den
Biss auf einen «harten Gegenstand» (Unfallmeldung vom
9. Mai 1999 sowie Frageblatt betreffend Zahnschaden vom
18. Juni 1999) oder einen «harten Fremdkörper» (Frageblatt
betreffend Zahnschaden vom 25. Mai 1999) eingetreten ist,
genügt für den Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors nicht. Derart unbestimmte Aussagen, ohne dass der
Betroffene das corpus delicti genauer und detaillierter zu
beschreiben weiss, lassen keine zuverlässige Beurteilung
darüber zu, um was für einen Faktor es sich gehandelt hat,
geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit. Dies gilt
umso mehr als ein Stück Brot härtere Nahrungsbestandteile,
wie hart gebackene Rinde oder ungeschrotete Getreidekörner,
enthalten kann.
     Die im Einspracheverfahren erstmals erhobene Behaup-
tung, wonach beim Herausspucken des Kaugutes ein kleiner
Stein ausgemacht wurde, ist nicht bewiesen. Es überzeugt
nicht, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Sach-

verhalt nicht bereits vorgängig der abschlägigen, ein-
lässlich begründeten Verfügung (vom 6. Juli 1999) dargelegt
hat. Die Beschwerdegegnerin hat die tatsächlichen Ver-
hältnisse mittels der genannten Frageblätter detailliert
erhoben. Sie hat damit die sich aus dem Untersuchungsgrund-
satz ergebende Verpflichtung zur richtigen und vollständi-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes er-
füllt (vgl. BGE 122 V 158 Erw. 1a). Sie war nicht gehalten,
im Nachgang zu ihren umfassenden Erhebungen den Beschwerde-
führer zur weiteren Substanziierung des gemeldeten Ge-
schehnisses aufzufordern. Es leuchtet vielmehr nicht ein,
insbesondere mit Blick auf die ausführliche Frage 3 des
durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogens vom
18. Juni 1999, dass ein derart bedeutsamer Umstand, wie der
behauptete Biss auf einen Stein als Schadensursache, bis
zum Einspracheverfahren unerwähnt geblieben ist.
     Der von Dr. med. dent. S.________ erhobene Befund
einer Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung (vgl. das Frage-
blatt vom 25. Mai 1999) sowie seine zahnärztliche Beur-
teilung, wonach es unwahrscheinlich ist, dass der bereits
gefüllte Zahn durch einen normalen Kauakt abgebrochen ist
(Kurzbericht vom 23. Februar 2000), vermögen den - recht-
sprechungsgemäss seltenen - Beweis einer unfallbedingten
Schädigung auf Grund medizinischer Feststellungen nicht zu
erbringen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 46 ff. Erw. 2 mit Hin-
weisen).

     3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
     gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für So-
     zialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. Juni 2002

                   Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der III. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: