Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 143/2001
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U 143/01 Vr

                        IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

                  Urteil vom 8. Juli 2002

                         in Sachen

S.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Für-
sprecherin Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten

     A.- Der 1953 geborene S.________ ist seit 1. Januar
1995 als Geschäftsführer der von ihm gegründeten Firma
X.________ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Nachdem er bereits am 12. Januar 1989 ein, bei der Basler
Versicherungs-Gesellschaft versichertes, Schleudertrauma
der Halswirbelsäule (HWS) erlitten hatte, wurde er am
22. Juni 1995 erneut Opfer eines Auffahrunfalles, bei
welchem er sich abermals ein Schleudertrauma der HWS zuzog

(Arztzeugnis UVG des Dr. med. E.________, Allgemeine Medi-
zin FMH, vom 24. Juli 1995; Bericht des Dr. med.
V.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 5. Septem-
ber 1995). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und
richtete Taggelder aus. Nach einem Aufenthalt vom 15. April
bis 17. Mai 1996 in der Rehaklinik Y.________ (Austrittsbe-
richt der Dres. med. R.________ und I.________ vom 20. Mai
1996) sowie mehreren ambulanten Behandlungen (Berichte des
Kreisarztes Dr. med. P.________ vom 19. Februar 1996,
1. September 1997 und 12. Januar 1998 sowie neurologisches
Konsilium des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für
Neurologie und Neurorehabilitation, und der Frau Dr. phil.
G.________, Neuropsychologin SVKP, Rheuma- und Rehabili-
tationsklinik Z.________, vom 15. Dezember 1997) stellte
die SUVA ihre Versicherungsleistungen per 5. Januar 1998
ein, da keine leistungsbegründenden Unfallfolgen mehr vor-
lägen (Verfügung vom 15. Januar 1998). Daran hielt sie auf
Einsprache hin - insbesondere gestützt auf den spezialärzt-
lichen Untersuchungsbericht des Dr. med. C.________, Spe-
zialarzt FMH für Chirurgie, SUVA Ärzteteam Unfallmedizin,
vom 16. Juli 1998 -  fest (Einspracheentscheid vom
26. August 1998).

     B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonale
Versicherungsgericht des Wallis ab (Entscheid vom 29. März
2001).

     C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetz-
lich geschuldeten Unfallversicherungsleistungen, namentlich
eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, zu
erbringen und die Auslagen für die medizinischen Abklärun-
gen in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ in
Höhe von Fr. 1098.90 zurückzuerstatten; eventualiter sei
die Sache an die SUVA zur Vornahme weiterer Abklärungen
zurückzuweisen.

     Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Vorinstanz hat die von der Judikatur entwi-
ckelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Un-
fallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusam-
menhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1,
118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), zur im Weiteren er-
forderlichen adäquaten Kausalität im Allgemeinen (BGE 123
III 112 Erw. 3a, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; vgl.
auch BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) und bei Folgen
eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 117 V 361
ff. Erw. 5), einschliesslich der dabei zu beachtenden Kri-
terien (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6), sowie zu dem im Sozial-
versicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Zu ergänzen
ist, dass nach der Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung
bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS im
Gegensatz zu der bei psychischen Unfallfolgen geltenden
Praxis (BGE 115 V 133) bei den unfallbezogenen Kriterien,
welche in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Kompo-
nenten verzichtet wird, weil nicht entscheidend ist, ob die
Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy-
chischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a).

     2.- Das kantonale Gericht hat gestützt auf die medizi-
nischen Akten, welche ausführliche Stellungnahmen verschie-
dener Fachärzte enthalten, mit Recht festgestellt, dass der

Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalles vom
22. Juni 1995 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat und
im Anschluss daran ein für diese Verletzung typisches Be-
schwerdebild aufgetreten ist (vgl. Berichte der Dres. med.
V.________ vom 5. September und P.________ 19. Februar
1996; BGE 117 V 360 Erw. 4b). Unter Hinweis auf die Aus-
führungen des Dr. med. J.________ und der Frau Dr. phil.
G.________ in deren neurologischem Konsilium vom 15. Dezem-
ber 1997 hat die Vorinstanz - wie auch die SUVA in ihrer
vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 18. Januar 1999 -
sodann den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der
Gesundheitsstörung und dem Unfallereignis bejaht. Dieser
Beurteilung ist zuzustimmen, zumal es rechtsprechungsgemäss
genügt, wenn das Unfallereignis eine Teilursache für die
Beschwerden und die dadurch eingetretene Arbeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeit darstellt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

     3.- a) Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf,
wie er sich auf Grund des Unfallprotokolls sowie gemäss den
gegenüber verschiedenen Ärzten und SUVA-Inspektoren geäus-
serten Angaben darstellt, ist der Auffahrunfall vom 22. Ju-
ni 1995 im Rahmen der Einteilung, welche für die Belange
der Adäquanzbeurteilung vorzunehmen ist (vgl. Erw. 1 hie-
vor), angesichts der bisherigen Judikatur (dargestellt u.a.
in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. Erw. 4b/bb sowie 1995 Nr.
U 215 S. 91 Erw. b) - entgegen der Auffassung von Vorin-
stanz und SUVA - dem mittleren Bereich, im Grenzbereich zu
den leichten Ereignissen, zuzuordnen. Dies insbesondere im
Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer, welcher im Be-
griff war, von einem Verladezug herunterzufahren, vorlie-
gend nicht nur von dem sich hinter ihm befindenden Perso-
nenwagen gerammt, sondern dadurch auch in das vor ihm
stehende Auto geschoben wurde. Die Adäquanz des Kausalzu-
sammenhangs ist demnach zu bejahen, falls ein einzelnes der
unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insge-

samt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE
117 V 367 f. Erw. 6b).

     b) Der Unfall ereignete sich weder unter besonders
dramatischen noch eindrücklichen Begleitumständen. Nach
seinen - als glaubwürdig zu erachtenden Angaben - war der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kollision damit beschäf-
tigt, seine Schuhe zu binden, wodurch er eine schräg und
stark nach vorne gebeugte Körper- und Kopfhaltung einnahm.
Die Drehung von Kopf und Oberkörper im Zeitpunkt der
mechanischen Einwirkung kann aus medizinischer Sicht bezüg-
lich Art und Schwere des Schleudertraumas entscheidend sein
(vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c). Ob das Kriterium
der besonderen Art der erlittenen Verletzung angesichts der
vom Beschwerdeführer eingenommenen Körperhaltung und der
damit verbundenen Komplikationen erfüllt ist, kann - wie
noch darzulegen ist - offen gelassen werden. Gegeben ist
die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung,
befand der Versicherte sich im Zeitpunkt des Fallabschlus-
ses (per 5. Januar 1998) doch noch immer in - wenn auch
lockerer - ärztlicher Behandlung (vgl. das neurologische
und neuropsychologische Konsilium des Dr. med. J.________
und der Frau Dr. phil. G.________ vom 15. Dezember 1997
sowie die Anmeldung zur ambulanten Therapie in der neuro-
logischen Rehabilitation Leukerbad durch Dr. med.
E.________ vom 12. Januar 1998). Ebenso steht auf Grund der
medizinischen Aktenlage, namentlich des Austrittsberichts
der Dres. med. R.________ und I.________ vom 20. Mai 1996,
der kreisärztlichen Untersuchungsberichte des Dr. med.
P.________ vom 1. September 1997 und 12. Januar 1998 sowie
des neurologischen Konsiliums des Dr. med. J.________ und
der Frau Dr. phil. G.________ vom 15. Dezember 1997, fest,
dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall trotz zahlreicher
Therapien an Dauerbeschwerden leidet und ein schwieriger
Heilungsverlauf vorliegt, wobei unerheblich ist, ob und
inwieweit dafür eine psychische Fehlentwicklung verantwort-
lich ist (vgl. den spezialärztlichen Untersuchungsbericht

des Dr. med. C.________ vom 16. Juli 1998). Schliesslich
war der Beschwerdeführer nach dem Unfall bis 28. Juli 1995
vollständig, von diesem Zeitpunkt bis 12. Dezember 1996 zu
75 % sowie in der Folge zu 50 % arbeitsunfähig (Berichte
der Dres. med. V.________ vom 5. September 1995, P.________
vom 19. Februar 1996 und 1. September 1997, R.________ und
I.________ vom 20. Mai 1996 sowie Jenni und der Frau Dr.
phil. G.________ vom 15. Dezember 1997), weshalb davon
auszugehen ist, dass das Leistungsvermögen jedenfalls im
Moment des Fallabschlusses noch reduziert war. Nicht abge-
stellt werden kann diesbezüglich auf die dem Beschwerde-
führer ab 5. Januar 1998 eine volle Arbeitsfähigkeit attes-
tierenden Dres. med. P.________ (Abschlussuntersuchungs-
bericht vom 12. Januar 1998) sowie C.________ (spezialärzt-
licher Untersuchungsbericht vom 16. Juli 1998), da sich
beide Ärzte auf die Beurteilung von - in casu fehlenden -
rein organischen Funktionsausfällen beschränken (vgl.
Erw. 1 hievor). Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammen-
hang ferner, dass dem Versicherten ab 1. Juni 1996 eine
ganze sowie ab 1. März 1997 eine halbe Rente der Invaliden-
versicherung zugesprochen wurde (Verfügungen der Kantonalen
IV-Stelle Wallis vom 24. September 1999). Damit ist auch
das letztgenannte (Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit)
der in BGE 117 V 367 Erw. 6a aufgezählten Kriterien
gegeben.

     c) Da die massgebenden unfallbezogenen Kriterien somit
in gehäufter Weise erfüllt sind, ist die Adäquanz des Kau-
salzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 22. Juni 1995 und
den anhaltenden Beschwerden mit Auswirkungen auf die Ar-
beits- und Erwerbsfähigkeit zu bejahen. Die SUVA, an welche
die Sache zurückzuweisen ist, wird über die dem Beschwerde-
führer zustehenden Leistungen neu zu befinden haben. Dabei
wird zu berücksichtigen sein, dass sie gemäss Art. 100
Abs. 2 UVV, dessen Voraussetzungen gegeben sind, - unter
Rückvergütungsanspruch - auch Leistungen für die Folgen des
am 12. Januar 1989 erlittenen, in die Zuständigkeit der

Basler Versicherungs-Gesellschaft fallenden Schleuder-
traumas der HWS zu erbringen hat.

     4.- Zu entscheiden bleibt, ob die SUVA - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt - für die Kosten
des vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen neurologi-
schen Konsiliums des Dr. med. J.________ und der Frau Dr.
phil. G.________ vom 15. Dezember 1997 von insgesamt
Fr. 1098.90 aufzukommen hat.

     a) Nach der Rechtsprechung rechtfertigt es sich, die
vom Versicherten veranlasste Untersuchung einer vom Versi-
cherer angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem
gestützt auf Art. 57 UVV die entsprechenden Kosten aufzuer-
legen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf
Grund des vom Versicherten beigebrachten Untersuchungser-
gebnisses schlüssig feststellen lässt (RKUV 1994 Nr. U 182
S. 47). Die Kosten der im Beschwerdeverfahren eingereichten
Privatgutachten sind der obsiegenden Partei zu ersetzen,
wenn sie im Hinblick auf die Interessenwahrung erforderlich
oder doch geboten waren (BGE 115 V 62).

     b) Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen
werden, dass das vom Beschwerdeführer veranlasste neurolo-
gische und neuropsychologische Gutachten sowie die damit
verbundenen Untersuchungen für die Feststellung des mass-
geblichen Sachverhalts unerlässlich waren. Der Versicherte
war eingehend und wiederholt - so u.a. vom 15. April bis
17. Mai 1996 in der Rehabilitationsklinik Y.________ -
untersucht und therapiert worden. Auch wenn der Aufenthalt
in Bellikon eineinhalb Jahre vor Fallabschluss stattfand,
drängte sich eine neue Begutachtung nicht auf, zumal die
Ärzte der Rehaklinik Y.________ in ihrem Austrittsbericht
vom 20. Mai 1996 wie auch der Kreisarzt Dr. med. P.________
mit Bericht vom 1. September 1997 zu Ergebnissen gelangten,
welche durch das Mitte Dezember 1997 in der Rheuma- und

Rehabilitationsklinik Z.________ durchgeführte neurologi-
sche Konsilium weitgehend bestätigt wurden.
     Erweist sich die durch Dr. med. J.________ und Frau
Dr. phil. G.________ vorgenommene Begutachtung damit nicht
als entscheidwesentlich und bestand mithin kein Anlass zur
Vornahme ergänzender Abklärungen, geht die vom Versicherten
veranlasste Untersuchung nicht zu Lasten der SUVA.

     5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem
Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG), worunter grundsätzlich auch
der Ersatz von notwendigen Expertenkosten fällt (BGE 115 V
62; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b). Da es vorliegend
indes an der Erforderlichkeit des neurologische Konsiliums
des Dr. med. J.________ und der Frau phil. G.________ vom
15. Dezember 1997 fehlt (Erw. 4b), kommt eine Rückerstat-
tung der Kosten nicht in Frage.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
     schwerde werden der Entscheid des Kantonalen Versiche-
     rungsgerichts des Wallis vom 29. März 2001 und der
     Einspracheentscheid der SUVA vom 26. August 1998 auf-
     gehoben und es wird die Sache an die SUVA zurückgewie-
     sen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und
     über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu
     verfüge. Bezüglich des Ersatzes der Gutachtenskosten
     wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
     vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-
     teientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr-
     wertsteuer) zu bezahlen.

 IV. Das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis wird
     über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-
     fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
     Prozesses zu befinden haben.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versi-
     cherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Juli 2002

                Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
         Die Präsidentin         Die Gerichts-
         der IV. Kammer:          schreiberin: