Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 141/2001
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U 141/01

Urteil vom 28. November 2002
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Jancar

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
Untermüli 6, 6300 Zug

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 23. Februar 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene S.________ war seit 1. Mai 1990 bei der Firma A.________,
Maschinen & Apparate (nachfolgend Firma A.________), in der Montage
angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft
(SUVA) unfallversichert. Am 29. August 1995 erlitt er als Mofafahrer bei
einer Kollision mit einem Auto eine drittgradige offene Luxationsfraktur des
linken Vorderfusses und eine LWS-Kontusion. Am 13. September 1995 wurde eine
Unterschenkelamputation links durchgeführt. Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Im Januar 1997 nahm der
Versicherte die Arbeit bei der Firma A.________ halbtags wieder auf. Im
Anschluss an eine kreisärztliche Untersuchung vom 28. Mai 1997 teilte ihm die
SUVA am 16. Juni 1997 mit, dass er ab 23. Juni 1997 zu 50 % arbeitsfähig sei
und ab diesem Datum nur noch das halbe Taggeld erhalte. Auf Einsprache des
Versicherten hin richtete sie vom 23. Juni bis 10. August 1997 weiterhin ein
Taggeld von 75 % und danach ein solches von 50 % aus. Am 15. Juli 1997
kündigte die Firma A.________ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per
30. September 1997. Wegen eines erneuten Unfalls vom 5. September 1997 (Sturz
auf Hinterkopf mit commotio cerebri) erbrachte die SUVA vom 15. September bis
16. Dezember 1997 das volle Taggeld und danach bis 31. März 1998 ein solches
von 50 %. Am 17. Dezember 1997 und 26. Mai 1998 fanden weitere kreisärztliche
Untersuchungen statt. Am 9. Juli 1998 wurde der Versicherte in der Klinik
X.________ untersucht. Mit Verfügung vom 20. Juli 1998 sprach ihm die SUVA
mit Wirkung ab 1. April 1998 eine Invalidenrente von 50 % und eine
Integritätsentschädigung von 35 % zu. Mit weiterer Verfügung vom 28. August
1998 teilte sie dem Versicherten mit, dass der Überschuss der
Sozialversicherungsleistungen gegenüber dem mutmasslichen Verdienst, den er
bei voller Erwerbstätigkeit vom 29. August 1995 bis 31. März 998 hätte
erzielen können, Fr. 2715.30 betrage. Um diesen Betrag reduziere sich der von
ihr zu entrichtende Taggeldanspruch. Die gegen diese beiden Verfügungen
erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid vom 17. Dezember 1998 ab.

B.
Hiegegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug
Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass keine Überversicherung
vorliege; es sei ihm auch nach dem 1. Oktober 1997 ein volles Taggeld
nachzubezahlen; eventuell sei ihm ab 1. April 1998 eine Rente nach Gesetz
zuzusprechen. Er legte unter anderem einen Schlussbericht der Abklärungs- und
Ausbildungsstätte Appisberg vom 28. Mai 1999 auf. Nach Durchführung zweier
mündlicher Verhandlungen mit Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen hiess
das kantonale Gericht die Beschwerde insofern gut, als es feststellte, dass
der Versicherte ab 1. April 1998 Anspruch auf eine Invalidenrente von 75 %
habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 23. Februar 2001).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, der kantonale Entscheid
sei insoweit aufzuheben, als die Invalidenrente auf 75 % festgesetzt worden
sei.

Der Versicherte und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze
über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18
Abs. 1 UVG, in der bis Ende Juni 2001 gültig gewesenen und hier anwendbaren
Fassung), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 128 V 30 Erw. 1), den
Beginn des Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG; Art. 30 Abs. 1 UVV)
und den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 110
V 273) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit
ab 1. April 1998.

Die Vorinstanz hat das hypothetische Einkommen ohne Invalidität
(Valideneinkommen) gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom
10. März 1998 für das Jahr 1998 auf Fr. 49'491.- (Fr. 3807.- x 13)
festgesetzt, was unbestritten und auf Grund der Akten korrekt ist.

3.
Umstritten ist die Festlegung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise
noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen).

Für dessen Bestimmung ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt
der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders
stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das
Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn
erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Ist kein solches
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der
Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine
ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach
der Rechtsprechung sog. Tabellenlöhne (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb; AHI 2002 S.
67 Erw. 3b) oder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in
verschiedenen Betrieben in der Region des Versicherten, welche in den sog.
DAP-Zahlen (Dokumentation über die Arbeitsplätze) der SUVA festgehalten sind
(RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa; Urteil B. vom 13. Juni 2001 Erw. 3a,
I 90/01), herangezogen werden.

Im Rahmen des Invalideneinkommens ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Von den Versicherten können nur Vorkehren
verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw.
4a; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a; Urteil S. vom 29. August
2002 Erw. 1.3.1, I 97/00).

Für die Invaliditätsbemessung gilt schliesslich allgemein der Grundsatz, dass
beim Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG invaliditätsfremde
Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen
gleichmässig zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 240 Erw. 3b mit Hinweisen).

4.
In medizinischer Hinsicht hat die Vorinstanz gestützt auf den Bericht des Dr.
med. K.________, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation spez.
Rheumatologie, Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________, vom 28. Mai 1999
zu Recht festgestellt, dass dem Versicherten auf Grund der Unfallfolgen eine
einfache manuelle Tätigkeit, die überwiegend sitzend, mit der Möglichkeit zu
Wechselpositionen ausgeübt werden kann, ganztags zumutbar ist. Einzuräumen
sind ihm hierbei kurze Positionswechsel resp. Entlastungspausen und bei einer
überwiegend sitzenden Tätigkeit die Möglichkeit, ein paar Schritte
umherzugehen. Dies führt bei einem ganztägigen Einsatz zu einer
Arbeitsfähigkeit von ca. 75 %. Prothesenbedingt eingeschränkt ist er beim
Einnehmen einer knienden oder kauernden Körperposition; nicht möglich ist das
Besteigen von Leitern. Diese medizinische Ausgangslage ist unbestritten und
nicht zu beanstanden.

5.
5.1 Während die SUVA im Einspracheentscheid und im vorinstanzlichen Verfahren
auf Grund der DAP von einem Invalideneinkommen von Fr. 24'700.- (Fr. 1900.- x
13) ausging (Erw. 8.1 hiernach), macht sie im letztinstanzlichen Verfahren
geltend, der Versicherte habe das im Januar 1997 wieder angetretene
Arbeitsverhältnis bei der Firma A.________ mutwillig zu Fall gebracht. Als
Invalideneinkommen sei ihm daher der dort erzielbare Verdienst von Fr.
26'000.- (Fr. 2'000.- x 13) anzurechnen.

Die Vorinstanz lehnt die Heranziehung des möglichen Einkommens bei der Firma
A.________ ab, da nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen
werden könne.

5.2 Der Versicherte nahm die Arbeit bei der Firma A.________ im Januar 1997
halbtags wieder auf. Am 15. Juli 1997 kündigte die Firma das
Arbeitsverhältnis per 30. September 1997, da er die Anweisungen des
Werkstattchefs wiederholt nicht befolgt habe und sowohl in der Erfüllung der
anvertrauten Arbeit wie auch im Erscheinen am Arbeitsplatz sehr unzuverlässig
gewesen sei; sollte sich seine Einstellung schlagartig ändern, wäre die Firma
unter gewissen Voraussetzungen bereit, ihn später wieder anzustellen.

Am 9. Januar 1997 gab der Versicherte im Rahmen einer Untersuchung in der
Klinik B.________ wetterwechselbedingte Schmerzen im Stumpfbereich an,
weshalb die Klinik eine Prothesenanpassung in Aussicht stellte (Bericht vom
31. Januar 1997). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Mai 1997
klagte er, die Prothese sei immer noch zu weit, weshalb er kein sicheres
Gefühl beim Laufen habe; nach ca. einer Stunde Belastung habe er Schmerzen im
unteren Stumpfbereich dorsal und verspüre Druck auf die Kniescheibe. Bei
Wetterwechsel trete gelegentlich ein Phantomschmerz auf. Bei längeren
Gehstrecken benutze er noch einen Stock. Kreisarzt Dr. med. B.________ gab
an, es sei noch eine Anpassung der Prothese erforderlich. Der Betriebsleiter
R.________ bestätigte gegenüber der SUVA am 11. Juni 1997, sie seien mit der
Leistung des Versicherten während des halben Tages, die etwa einer
Leistungsfähigkeit von 25 % entspreche, sehr zufrieden. Gleichentags gab der
Versicherte gegenüber der SUVA an, dass er gegen einen ganztägigen Einsatz
grundsätzlich nichts einzuwenden hätte, wenn die Prothese passen würde. Mit
Schreiben vom 16. Juni 1997 führte die SUVA aus, der Beschwerdegegner könne
nunmehr ganztags leichte Montagearbeiten mit einer Leistungsfähigkeit von 50
% ausführen, weshalb sie ab 23. Juni 1996 nur noch ein halbes Taggeld
ausrichten werde. Am 27. Juni 1997 teilte die Firma der SUVA mit, der
Versicherte habe sich krank gemeldet und sei die letzten zwei Tage nicht zur
Arbeit erschienen. Am 2. Juli 1997 fand eine Anpassung der Prothese in der
Klinik X.________ statt. Anlässlich einer ambulanten Konsultation in der
Klinik X.________ vom 20. August 1997 klagte der Versicherte weiterhin über
prothesenbedingte Schmerzen.

Anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung sagte der Versicherte aus, er
sei zur Arbeit immer pünktlich erschienen und sei nicht betrunken gewesen. Er
wisse nicht, wieso der Personalchef F.________ Gegenteiliges gesagt habe;
vielleicht habe ihm der Werkstattchef solche Sachen erzählt. Am Anfang habe
er angepasste Arbeit zugewiesen erhalten; nachher habe er aber auch schwere
Arbeit verrichten müssen, die er nicht ertragen habe. Einmal sei ihm in der
Firma gesagt worden, er rentiere nicht mehr und man könne ihm den Lohn nicht
mehr bezahlen. Danach habe er die Kündigung erhalten. Der Arbeitgeber
A.________ sagte als Zeuge aus, der Versicherte habe leichte Arbeit erledigen
müssen; er könne allerdings nicht sagen, dass er in einzelnen Fällen nicht
doch hätte helfen müssen, wenn etwas schwerer gewesen sei. Sie hätten leichte
behinderungsgerechte Arbeit für den Versicherten gehabt und hätten ihm extra
noch einen speziellen Stehstuhl gekauft. Das Alkoholproblem des Versicherten
sei nach dem Unfall nicht grösser gewesen als vorher. Seine Arbeitsmoral sei
aber schlecht gewesen; er habe provokativ langsam gearbeitet und sei
gekommen, wann es ihm gepasst habe. Er habe damit die Kündigung provoziert.

5.3 Auf Grund der divergierenden Angaben der Beteiligten zum
Arbeitsverhältnis und der aktenmässig belegten Probleme des Beschwerdegegners
mit der Prothese im Jahre 1997 kann nicht von einer besonders stabilen
Anstellung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, deren Auflösung er
schuldhaft verursacht hätte. Auf die möglichen Einkommensverhältnisse bei der
Firma A.________ ist demnach nicht abzustellen.

6.
6.1 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit
auf dem offenen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei für den Versicherten
nicht mehr realistisch. Zur Begründung wurde auf die Aussage der als Zeugin
einvernommenen Berufsberaterin Frau G.________ abgestellt, wonach dem
Versicherten ganz einfache Montagearbeiten, die geistig nicht anspruchsvoll
seien, möglich wären; sie könnte sich eine Serienarbeit vorstellen. Es dürfe
aber keine sein, die sehr viele Arbeitsabläufe beinhalte. Indessen seien
Arbeitsplätze für einfache, repetitive und intellektuell nicht anspruchsvolle
Tätigkeiten seit dem letzten rezessiven Einbruch vor 6-7 Jahren
wegrationalisiert bzw. ins Ausland ausgelagert worden. Das Angebot solcher
Stellen sei sehr geschrumpft; die Suche nach einer solchen Arbeit sei wie
diejenige nach der Stecknadel im Heuhaufen. Ein durchschnittlicher
Arbeitgeber würde den Versicherten mit seiner reduzierten Leistungsfähigkeit
nicht mehr anstellen. Die Vorinstanz schloss hieraus, der Versicherte könne
seine Restarbeitsfähigkeit nur noch in einer geschützten Werkstatt verwerten,
wo er jährlich Fr. 11'520.- (12 x Fr. 960.-) verdienen könne. Verglichen mit
dem Valideneinkommen von Fr. 49'491.- resultiere ein Invaliditätsgrad von gut
76 %.

6.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn entscheidend ist, ob
der Beschwerdegegner seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann, welcher durch ein gewisses Gleichgewicht
zwischen Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften und zudem dadurch
gekennzeichnet ist, dass er einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen
hält (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291, ZAK 1991 S.
320 Erw. 3b). Diese Frage ist hier zu bejahen: Der behinderten männlichen
Hilfsarbeitern offenstehende Arbeitsmarkt ist nicht ausschliesslich auf
Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und
Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem
Mass durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden
Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung
zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern
Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor. Der für den Versicherten in
Betracht fallende ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet demnach sehr wohl
Tätigkeiten an, welche der ärztlicherseits attestierten Teilarbeitsfähigkeit
(Erw. 4 hiervor) entsprechen.

6.3 Die Berufsberaterin Frau G.________ führte weiter aus, sie habe den
Eindruck gehabt, der Versicherte sei ein einfacher Mann, der einen
verständnisvollen Arbeitgeber brauche und nicht an irgendeinem Arbeitsplatz
arbeiten könne; zudem bestünden Alkoholprobleme. Dies erschwere die
Eingliederung. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um
invaliditätsfremde (Persönlichkeitsstruktur) bzw. unfallfremde Gründe
(Alkoholprobleme) handelt, für welche die Unfallversicherung nicht
einzustehen hat (AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweisen).

7.
Der Versicherte macht geltend, die SUVA müsse ihm schon deshalb eine 75%ige
Invalidenrente zusprechen, weil ihm die Vorinstanz im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsenem Entscheid vom 23. Februar 2001 gestützt auf die reinen
Unfallfolgen eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 77 % zugesprochen
habe.

7.1 Weil der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen
in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung)
grundsätzlich übereinstimmt, hat die Bemessung der Invalidität, auch wenn sie
für jeden Versicherungszweig selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den
gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum gleichen Ergebnis zu führen.
Daher ist danach zu trachten, unterschiedliche Invaliditätsannahmen
verschiedener mit dem selben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Zwar
darf sich ein Versicherer nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen
Übernahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades
begnügen, soll aber auf der andern Seite die eigene Invaliditätsbemessung
auch nicht einfach völlig unabhängig von bereits getroffenen Entscheiden
anderer Versicherer festlegen. Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar
nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Nicht als massgeblich zu betrachten ist
die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann,
wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu
Grunde liegt. Ohne Bindungswirkung hat der von einem Unfallversicherer
angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem
gerichtlichen Vergleich beruht. Andererseits ist zu beachten, dass eine
präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades für die Belange der
Invalidenversicherung nicht immer nötig ist, genügt es doch wegen der
gröberen Rentenabstufung (nur ganze, halbe und Viertelsrenten) für die
Leistungsfestsetzung unter Umständen schon, dass das Erreichen der für die
Höhe des Anspruches ausschlaggebenden Grenzwerte von 40%, 50% oder 66 2/3%
eindeutig feststeht oder aber klar ausgeschlossen werden kann. In solchen
Fällen kommt der von den Organen der Invalidenversicherung vorgenommenen
Invaliditätsbemessung für andere Sozialversicherungsträger nur in
beschränktem Masse Bedeutung zu (BGE 127 V 135 Erw. 4d).

Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen aber
nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine
zuverlässige Beurteilung gewertet und in den Entscheidungsprozess erst später
verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Wo die später
verfügende Versicherung die Möglichkeit hat, den ihr ordnungsgemäss
eröffneten Entscheid des andern Versicherers anzufechten (Art. 129 Abs. 1
UVV), und hiervon nicht Gebrauch macht, hat sie diesen grundsätzlich gegen
sich gelten zu lassen. Zumindest hat sie sich die Vermutung der Richtigkeit
der bereits vorhandenen Invaliditätsbemessung entgegenhalten zu lassen. Eine
abweichende Festlegung der Invalidität kann in solchen Fällen nur noch
ausnahmsweise in Frage kommen, wobei an die Begründung strenge Anforderungen
zu stellen sind. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen
Invaliditätsschätzung eines andern Versicherers können, nebst den bereits
angeführten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum
überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen geben (BGE 126 V 294
Erw. 2d).

7.2 Vorliegend sprach die IV-Stelle Zug dem Versicherten zunächst mit
Verfügung vom 26. Januar 1998 ab 1. August 1996 eine ganze Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 75 % zu. Diese Rente wurde mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 21. Oktober 1998 mit Wirkung ab 1. Dezember 1998
auf eine halbe Rente reduziert, wobei sich die IV-Stelle auf die Verfügung
der SUVA vom 20. Juli 1998 stützte. Mit weiterer Verfügung vom 25. November
1999 hob die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 %, die
Invalidenrente per 31. Dezember 1999 auf. Die SUVA hatte keine Veranlassung,
diese IV-Verfügung anzufechten. Hingegen wurde sie vom Versicherten
angefochten, worauf der vorinstanzliche Entscheid vom 23. Februar 2001
erging, mit welchen der Invaliditätsgrad im IV-Verfahren auf 77 % festgelegt
wurde.

Dieser Entscheid kann vorliegend keine Bindungswirkung entfalten. Abgesehen
davon, dass er der SUVA nicht eröffnet wurde und sie damit keine Gelegenheit
hatte, ihn anzufechten, basiert er ebenfalls auf der unkorrekten Begründung,
der reale Arbeitsmarkt biete keine Tätigkeiten an, welche der ärztlicherseits
attestierten Teilarbeitsfähigkeit des Versicherten entsprächen, weshalb nur
eine Anstellung in einer geschützten Werkstätte in Frage komme (vgl. Erw. 6.1
und 6.2 hiervor). Der von der Vorinstanz im IV-Verfahren um 1 % höher als im
SUVA-Verfahren errechnete Invaliditätsgrad basiert einzig auf dem Umstand,
dass das Valideneinkommen aus dem Jahr 1998 (Erw. 2 hiervor) im Hinblick auf
den IV-Rentenbeginn auf das Jahr 1999 aufgewertet wurde.

8.
Nach dem Gesagten ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades eine Bezugnahme
auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt erforderlich.

8.1 Die SUVA legte im Einspracheentscheid dar, auf Grund der DAP könnte der
Versicherte im Jahre 1998 ganztags ein durchschnittliches Invalideneinkommen
von Fr. 39'650.- (Fr. 3'050.- x 13) erzielen. Mit dem effektiv angerechneten
Invalideneinkommen von Fr. 24'700.- (Fr. 1900 x 13) würden allfällige
Behinderungen wegen der Prothese (vermehrte kurze Pausen für
Wechselbelastungen u. dgl.) sowie das relativ geringe Valideneinkommen von
monatlich Fr. 3807.- ausgeglichen.

8.2 Wird für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Sinne einer
Plausibilitätsprüfung auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb; AHI 2002
S. 67 Erw. 3b) zurückgegriffen, resultiert Folgendes: Der
Durchschnittsverdienst für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im
privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden)
beschäftigte Männer betrug im Jahre 1998 monatlich Fr. 4268.- (inkl. 13.
Monatslohn; TA1) bzw. jährlich Fr. 51'216.-, was umgerechnet auf die
wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41, 9 Stunden im Jahre 1998 (Die
Volkswirtschaft 2002, Heft 10, S. 88 TA B9.2) Fr. 53'649.- ergibt. Die
Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums von 75 % führt zu einem
Einkommen von Fr. 40'237.-.

Vor der Invalidität verrichtete der Versicherte bei der ehemaligen
Arbeitgeberin als Angelernter zu 20 % Fabrikationsarbeiten (Blechtafeln
rüsten und an den Maschinen zuschneiden, Stanzarbeiten) sowie zu 80 %
Montagearbeiten (Zusammenbauen vorfabrizierter Gehäuse und Apparate mittels
Schraub- oder Steckarbeit). Dies entspricht einer Tätigkeit im
Anforderungsniveau 3 der LSE (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), was
bei Männern im Jahre 1998 einen Durchschnittslohn von Fr. 65'000.- (Fr.
5171.- [TA1] : 40 x 41,9 x 12) ergibt. Das Valideneinkommen des Versicherten
von Fr. 49'491.- lag mithin um 24 % unter diesem Durchschnittseinkommen. Wird
dieser Faktor auch beim Invalideneinkommen berücksichtigt (Erw. 3 hiervor),
resultiert ein solches von Fr. 30'580.- (Fr. 40'237.- : 100 x 76). Der
Vergleich mit dem von der SUVA im Einspracheentscheid veranschlagten
Invalideneinkommen von Fr. 24'700.- ergibt einen behinderungsbedingten Abzug
von rund 19 %, was angesichts der gesamten Umstände noch als angemessen
erscheint (BGE 126 V 78 Erw. 5 und 6; AHI 2002 S. 62 ff.).

Damit lässt sich die von der SUVA im Einspracheentscheid ermittelte
Invalidenrente von 50% (Valideneinkommen Fr. 49'491.-/Invalideneinkommen Fr.
24'700.-) im Ergebnis nicht beanstanden.

9.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die SUVA als Organisation mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit
Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2001 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: