Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 134/2001
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U 134/01 Gi

                        IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Ackermann

                 Urteil vom 6. August 2001

                         in Sachen

C.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Nach seiner krankheitsbedingten Arbeitsaufgabe als
Maurer war der 1947 geborene C.________ als Arbeitsloser
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
gegen Unfälle versichert. Am 4. Juni 1998 stürzte er in
seiner Wohnung auf einer Treppe und zog sich dabei eine
commotio cerebri sowie eine Kontusion der Hals- und Lenden-

wirbelsäule zu; am 4. und 5. Juni 1998 war C.________ im
Spital zur - unauffällig verlaufenen - Commotio-Überwachung
hospitalisiert.
     Nachdem diverse Arztberichte eingeholt und ein Aufent-
halt in der Rehabilitationsklinik veranlasst worden war
(Austrittsbericht vom 16. März 1999 mit psychosomatischem
Konsilium vom 9. Februar 1999, orthopädischem Konsilium vom
5. Februar 1999 und neuropsychologischem Bericht vom
3. Februar 1999), stellte die SUVA mit Verfügung vom 6. Ap-
ril 1999 die Taggeldleistungen mit Wirkung ab dem 4. März
1999 ein. Dagegen liess C.________ Einsprache erheben. Un-
ter Berücksichtigung neu erstellter Röntgenbilder bestätig-
te die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24. August 1998 die
Verfügung, da nach dem 3. März 1999 keine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe.
     Mit Verfügung vom 22. November 1999 lehnte die SUVA
wegen mangelnden Kausalzusammenhangs auch die Ausrichtung
weiterer Versicherungsleistungen ab, woran sie mit Einspra-
cheentscheid vom 15. März 2000 festhielt.
     Gemäss Beschluss der IV-Stelle des Kantons Zürich vom
19. März 2001 erhält C.________ mit Wirkung ab März 1997
eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

     B.- Die gegen die Einspracheentscheide vom 24. August
1999 und 15. März 2000 erhobenen Beschwerden wurden vom
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 27. Februar 2001 abgewiesen.

     C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und der Einspracheentscheide seien ihm Taggel-
der, Invalidenrente und Integritätsentschädigung der Un-
fallversicherung auszurichten. Weiter verlangt er insoweit
eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzli-
che Verfahren, als sich die SUVA dem Antrag seiner vorin-
stanzlichen Beschwerde auf Prüfung der Rentenfrage und der
Frage der Integritätsentschädigung unterzogen habe.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für
die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für
die Qualifikation des natürlichen Kausalzusammenhanges als
Tatfrage, der nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit nachzuweisen ist (BGE 119 V 338 Erw. 1 mit
Hinweis). Darauf kann verwiesen werden.

     2.- Streitig ist, ob ein natürlicher Kausalzusammen-
hang zwischen dem Unfall vom 4. Juni 1998 und dem geltend
gemachten Gesundheitsschaden, der die Arbeits- und Erwerbs-
fähigkeit beeinträchtige, vorliegt.

     a) Das kantonale Gericht hat das Vorliegen der natür-
lichen Kausalität verneint, weil keine somatischen Unfall-
folgen vorlägen und die Schmerzproblematik des Versicherten
auf unfallfremden psychischen Gründen basiere. Der Be-
schwerdeführer bejaht demgegenüber den Kausalzusammenhang
und rügt, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden
sei, wobei insbesondere eine psychiatrische Begutachtung
fehle.

     b) Die SUVA hat bis zum 3. März 1999 Taggeldleistungen
erbracht; will sie ihre Leistungen einstellen, hat sie -
als beweisbelastete Partei - nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass kein Kausal-
zusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden mehr
besteht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).

     c) Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.________ war am
17. Dezember 1998 der Auffassung, dass ein zeitlich befris-
teter posttraumatischer Beschwerdeschub angenommen werden
müsse, wobei der status quo sine nach Abschluss der statio-
nären Behandlung in der Rehabilitationsklinik erreicht sein
werde. Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik vom
16. März 1999 halten Frau Prof. Dr. med. J.________ und Dr.
med. R.________ denn auch fest, dass keine Unfallkausalität
mehr bestehen "dürfte" und aus unfallkausaler Sicht keine
Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe.
     Der Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik vom
16. März 1999 ist umfassend, beruht auf allseitigen Unter-
suchungen (vgl. auch die ergänzenden Abklärungen im psycho-
somatischen Konsilium vom 9. Februar 1999, im orthopädi-
schen Konsilium vom 5. Februar 1999 sowie im neuropsycholo-
gischen Bericht vom 3. Februar 1999), berücksichtigt die
geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situa-
tion ein; die Schlussfolgerungen sind zudem begründet (BGE
125 V 352 Erw. 3a). Es besteht daher kein Anlass, diesem
Bericht nicht vollen Beweiswert zuzuerkennen. Schliesslich
wird damit auch die Annahme des SUVA-Kreisarztes vom
17. Dezember 1998 bestätigt.
     Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde sind die Abklärungen in der Rehabilitationsklinik
korrekt vorgenommen worden. Ein neues Gutachten ist nicht
notwendig; insbesondere ist auch die psychiatrische Seite
durch das psychosomatische Konsilium vom 9. Februar 1999
und den neuropsychologischen Bericht vom 3. Februar 1999
genügend berücksichtigt worden. Es ist auch nicht ersicht-
lich, inwieweit durch die Verwendung des Konjunktivs im
Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik von Mutmassungen
gesprochen werden sollte, wird doch klar festgehalten, dass
beim Versicherten aus unfallkausaler Sicht keine Arbeitsun-

fähigkeit vorliege. Damit hat die SUVA die leistungsaufhe-
bende Tatsache der fehlenden Kausalität rechtsgenügend
nachgewiesen und die Taggeldleistungen per 3. März 1999 zu
Recht eingestellt. Dasselbe gilt wegen des fehlenden Kau-
salzusammenhangs für die Ablehnung des Invalidenrenten- und
Integritätsentschädigungsanspruches im Einspracheentscheid
vom 15. März 2000.

     d) Da die Taggelder berechtigterweise eingestellt wor-
den sind, ist nicht ersichtlich, inwieweit die SUVA ihre
Leistungspflicht auf die Invalidenversicherung abgewälzt
haben sollte.

     e) Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers be-
treffen die Adäquanz, die - mangels Vorliegens eines natür-
lichen Kausalzusammenhanges - nicht zu beurteilen ist.

     3.- Der Beschwerdeführer verlangt eine anteilsmässige
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, da die
SUVA sich seinem Eventualantrag auf Prüfung der Rentenfrage
und der Frage der Integritätsentschädigung unterzogen habe.
     Die SUVA hat die Voraussetzungen für die Gewährung der
Invalidenrente und der Integritätsentschädigung von Amtes
wegen zu prüfen, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern in
vorliegender Sache eine Rechtsverweigerung oder -verzöge-
rung vorliegen sollte, so dass weder von einem Unterziehen
der SUVA noch von einem Obsiegen des Beschwerdeführers ge-
sprochen werden kann. Zudem ist die zweite Verfügung der
SUVA vom 22. November 1999 auf das Gesuch des Versicherten
vom 18. November 1999 hin erlassen worden - nicht gestützt
auf die Beschwerde vom 25. November 1999. Damit besteht
kein teilweiser Anspruch auf Parteientschädigung.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. August 2001

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der IV. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: