Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 132/2001
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2001
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2001


U 132/01

Urteil vom 21. September 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Brunner;
Gerichtsschreiber Widmer

G.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner
Mutzner, Badenerstrasse 21, 8026 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 23. Februar 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene G.________ arbeitete seit 1986 als Bodenleger bei der Firma
W.________ AG in X.________ und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am
15. März 1996 wurde er als Lenker eines Toyota-Landcruiser in eine
Auffahrkollision verwickelt, als ein hinter ihm fahrender Lastwagen auf sein
stehendes Fahrzeug auffuhr. Unmittelbar nach dem Unfall verspürte der
Versicherte Schmerzen im Nacken, eine Nackensteife, eine
Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS), Nausea und
Hinterkopfschmerzen. Am nächsten Tag war er weitgehend schmerzfrei. An den
Folgetagen traten wiederum Schmerzen unter Ausstrahlung in Schultern und
Oberarm auf, zudem entwickelte sich ein Ohrensausen (Tinnitus).

Am 20. März 1996 begab sich G.________ zu seinem Hausarzt in Behandlung, der
ein Schleudertrauma der HWS diagnostizierte; die Röntgenbefunde ergaben keine
Hinweise auf ossäre Läsionen. Es wurden Physiotherapie und Schmerzmittel
verordnet und eine Arbeitsunfähigkeit ab 27. März 1996 zu 100 % auf
unbestimmte Dauer bescheinigt. Am 8. Mai 1996 unternahm der Versicherte einen
ersten Arbeitsversuch, der aber nach wenigen Tagen abgebrochen werden musste.
Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf. Nachdem er seine Arbeit am 22. Juli
1996 zu 50 % wieder aufgenommen hatte, hielt sich der Versicherte vom 18.
September bis 16. Oktober 1996 in der SUVA-Klinik Y.________ auf. Im
Austrittsbericht vom 22. Oktober 1996 wurden weiterhin Kopfschmerzen und
Schmerzen im HWS-Bereich sowie eine Einschränkung der Beweglichkeit der HWS
festgehalten; die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf wurde mit 50 %
beziffert. In der Beurteilung vom 29. November 1996 äusserte
Kreisarzt-Stellvertreter Dr. S.________ die Annahme, dass die Schädigung an
der Halswirbelsäule in diesem Fall stärker ausgebildet war als anfänglich
angenommen, weshalb er zusätzliche Abklärungen mit bildgebenden Verfahren
anregte. Zwei in der Folge durchgeführte Abklärungen in der Klinik Z.________
vom 8. Dezember 1996 und 21. Januar 1997 ergaben die Diagnose eines "Status
nach HWS-Distorsionstrauma mit ausgeprägter lokal weichteilrheumatischer
Reaktion und Wirbelsäulenfehlhaltung. Im nächsten kreisärztlichen Bericht vom
17. Februar 1997 wurde ausgeführt, die für das Schmerzbild in erster Linie
verantwortlichen Muskelverspannungen seien nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit als Unfallfolgen anzusehen; es wurde dem Versicherten der
stufenweise Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess empfohlen. Am 28. Februar
1997 verfügte die SUVA per 10. März 1997 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und
kürzte das Taggeld entsprechend auf die Hälfte.

Hiegegen erhob die Arbeitgeberin namens des Versicherten und in eigenem Namen
Einsprache. Die SUVA holte eine Expertise des Dr. med. M.________,
Spezialarzt für physikalische Medizin, vom 23. Juni 1997 ein. Im Wesentlichen
gestützt auf die Aussagen des Gutachters, dass keine nennenswerten
organischen Unfallfolgen mehr vorlägen, verfügte die SUVA am 4. August 1997
die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 11. August 1997. Dagegen
erhob der Versicherte wiederum Einsprache, in welcher insbesondere die
Durchführung der von Dr. med. M.________ vorgeschlagenen neuropsychologischen
Abklärung verlangt wurde. Im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlasste die
Anstalt eine MRI-Untersuchung beim medizinisch radiodiagnostischen Institut
am Spital B.________. Mit Entscheid vom 29. März 1999 lehnte die SUVA die
Einsprachen gegen die Verfügungen vom 28. Februar und 4. August 1997 ab mit
der Begründung, dass kein somatischer Befund mehr vorliege, während die
psychisch bedingten Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang
zum Unfallereignis stünden.

B.
Der Versicherte liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde erheben mit den Anträgen, unter Aufhebung des
Einspracheentscheides seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen, namentlich das volle Taggeld auszurichten. Ferner sei die SUVA zu
verpflichten, die Kosten für die MRI-Untersuchung vom 6. Mai 1999 im Betrag
von Fr. 1016.75 zu ersetzen. Im Laufe des Verfahrens liess er ein von der
Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) vom 9. Dezember 1999 einreichen. Mit Entscheid vom
23. Februar 2001 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab. Es
bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
Gesundheitsschaden, verneinte aber die Adäquanz dieses Zusammenhanges.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ die vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehren erneuern. Eventualiter sei die Sache zur
Beweisergänzung und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (seit 1. Januar 2004 im
Bundesamt für Gesundheit) auf eine Vernehmlassung. Die beigeladene
Krankenkasse Sanitas sieht ebenfalls von einer Stellungnahme ab.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtsätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 29. März 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw.
1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b). Richtig
sind auch die Ausführungen zu dem für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang im
Allgemeinen (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416
Erw. 2a) und zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS
ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle mit in der Folge längere Zeit
anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Einschränkung der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 359). Darauf kann verwiesen werden.

2.2  Zu verdeutlichen ist, dass in Fällen, in welchen die zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen
zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten
psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Beurteilung
unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE
115 V 135 ff. Erw. 4 ff.) vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit
Hinweisen). Dies setzt indessen voraus, dass die psychische Problematik
bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (RKUV 2002
Nr. U 467 S. 438 Erw. 3a). Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw.
2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der
ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen
Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und
damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die
Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V
133) zu beurteilen. (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b).

2.3  Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass klar fassbare physische Befunde
nach einem Unfall praxisgemäss ohne weiteres diesem zugeordnet werden, selbst
wenn es sich um eine singuläre beziehungsweise aussergewöhnliche Unfallfolge
handelt (BGE 107 V 177 Erw. 4b). Bei organisch nachweisbar
behandlungsbedürftigem Befund deckt sich somit bei der Beurteilung
gesundheitlicher Störungen die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität
weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber
dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbstständige Bedeutung
(BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen).

3.
Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Auf
die Anordnung eines neuropsychologischen Gutachtens ist entgegen dem
Eventualantrag des Beschwerdeführers zu verzichten, da die medizinischen
Unterlagen, insbesondere das Gutachten des Dr. M.________ vom 23. Juni 1997
und die Expertise der MEDAS vom 9. Dezember 1999 eine schlüssige Beurteilung
der natürlichen Kausalität erlauben und von zusätzlichen Beweismassnahmen
keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können.

4.
Streitig ist zunächst, ob es sich bei den Beschwerden, an welchen der
Versicherte leidet, um natürliche Folgen des Unfalls vom 15. März 1996
handelt.

4.1  Zu prüfen ist vorab, welche Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeits-
beziehungsweise Erwerbsfähigkeit im massgeblichen Zeitpunkt vorlagen und
welche Befunde organischer und/oder psychischer Natur erhoben wurden.
Im Gutachten des Dr. med. M.________ vom 23. Juni 1997 werden Schmerzen im
Nacken und im Hinterkopf festgehalten, die sich bei längerem Stehen und
Sitzen verstärken. Im Weiteren litt der Beschwerdeführer an Tinnitus
(Ohrensausen) und mangelnder Konzentrationsfähigkeit. Eine Einschränkung der
Beweglichkeit von Hals- und Brustwirbelsäule lag nicht vor; ebenso wurden
muskulärer Hartspann, Schwindelerscheinungen, Sehstörungen, Übelkeit oder
vermehrte Müdigkeit verneint. Der Gutachter diagnostizierte ein
"zerviko-cephales Syndrom mit psychogener Mitbeteiligung bei Status nach
Distorsionstrauma der Halswirbelsäule" und bescheinigte volle
Arbeitsunfähigkeit.

Laut dem MEDAS-Gutachten vom 9. Dezember 1999, welches acht Monate nach
Erlass des Einspracheentscheides erstellt wurde, nannte der Versicherte als
hauptsächliche Beschwerden seit Monaten gleichbleibende, dauernde
Nackenschmerzen. Diagnostiziert wurde ein HWS-Distorsionstrauma mit
chronifiziertem, gering- bis mässiggradigem Zervikalsyndrom mit nuchal
tendomyopathischen Beschwerden und posttraumatischem Tinnitus, Angst und
depressive Störung gemischt sowie eine kognitive Störung
(Konzentrationsstörung, Ermüdbarkeit) nach Beschleunigungstrauma der HWS.

Die im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen der beiden Gutachten lassen
für den massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides die Annahme zu,
dass der Versicherte an einem chronifizierten Zervikalsyndrom sowie einem
posttraumatischen Tinnitus nach HWS-Distorsionstrauma litt; die
ängstlich-depressive Störung scheint sich erst im Laufe der Zeit entwickelt
zu haben, dürfte aber im Zeitpunkt des Einspracheentscheides ebenfalls
bereits vorgelegen haben. Für die im MEDAS-Gutachten diagnostizierte
kognitive Störung gab es im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. M.________
ebenfalls bereits Anhaltspunkte (nachlassende Konzentration).

4.2  Für das gering- bis mässiggradige Zervikalsyndrom bestehen keine
objektivierbaren organischen Befunde. Laut beiden Expertisen liegen keine
klinischen Anhaltspunkte für ein radikuläres Reiz- oder sensibles
beziehungsweise motorisches Ausfallsyndrom vor. Die Diskushernie bei HWK 6/7
wird als asymptomatisch beschrieben.

Die von der MEDAS diagnostizierte leichte "kognitive Beeinträchtigung nach
Beschleunigungstrauma der HWS" lässt sich - laut psychiatrischem
Untergutachten - nicht mit einer depressiven Störung erklären, sondern sei
"verdächtig auf eine organisch kognitive Beeinträchtigung, wie dies nach
Beschleunigungstrauma bei der Halswirbelsäule häufig beschrieben wird".
Anschliessend verweist der begutachtende Psychiater allerdings darauf, dass
"die gesamte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit unter besonderer
Berücksichtigung des neurologischen Gutachtens" festzulegen sei. Diese
Bemerkung lässt darauf schliessen, dass nach Auffassung des Psychiaters die
vermutete organisch bedingte kognitive Beeinträchtigung abklärungsbedürftig
ist, d.h. nur zusammen mit objektivierbaren Befunden bejaht werden kann, und
die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht allein und auch nicht
wesentlich zu erklären vermag. Dementsprechend erachtet er auch vor allem die
ängstliche Krankheitsverarbeitung sowie die depressive Störung als Grund für
die erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; die kognitive
Beeinträchtigung wird nur zusätzlich angeführt.

Die Würdigung dieser ärztlichen Aussagen führt zum Ergebnis, dass die vom
Versicherten geklagten Beschwerden und die sich daraus ergebende Verminderung
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil
auf organische Befunde zurückzuführen sind. Soweit solche überhaupt zu
bejahen sind, lässt sich diesen jedenfalls kein klar abgrenzbarer Teil der
Beschwerden und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit zuordnen.

4.3  Das sowohl im Gutachten des Dr. M.________ wie auch in der Expertise der
MEDAS diagnostizierte Zervikalsyndrom (ICD-10 S 13.4) stellt eine Diagnose
über eine fassbare gesundheitliche Beeinträchtigung dar und wird in beiden
Gutachten als unfallkausal angesehen. Gleiches gilt für den diagnostizierten
posttraumatischen Tinnitus. Als unfallkausal muss auf Grund des Gutachtens
der MEDAS auch die kognitive Störung nach Beschleunigungstrauma der HWS
(ICD-10 Nr. 06.8) gelten. Wenn die Vorinstanz in umfassender Würdigung der
ärztlichen Berichte und Gutachten zum Schluss gelangt, dass die erheblichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, an denen der Versicherte nach wie vor
leidet, auf den Unfall vom 15. März 1996 zurückzuführen sind, ist dieser
Einschätzung beizupflichten. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und den anhaltenden Beschwerden, welche die typische Symptomatik nach
einem derartigen Unfallereignis wiederspiegeln, ist daher zu bejahen.

5.
Zu beurteilen bleibt die Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

5.1  Der Unfall vom 15. März 1996 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
dem mittleren Bereich zuzuordnen. Der entstandene, relativ geringfügige
Sachschaden spricht zwar eher für ein leichtes Unfallereignis; der
Beschwerdeführer weist aber zu Recht unter Berufung auf den Bericht des Dr.
med. S.________, stellvertretender SUVA-Kreisarzt, vom 29. November 1996
darauf hin, dass die durch das Auffahren des LKW freigesetzte hohe Energie
wegen der starren Beschaffenheit des Geländewagens offensichtlich in hohem
Masse auf den Körper des Versicherten einwirkte. Hinzu kommt, dass ihn der
Aufprall unvorbereitet traf.

5.2  Ist der Unfall im mittleren Bereich anzusiedeln, sind weitere
unfallbezogene Kriterien zur Beurteilung der Adäquanz heranzuziehen. Vorab
ist dabei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine ausgeprägte
psychische Problematik auszumachen ist, welche die zum typischen
Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS gehörenden
Beeinträchtigungen ganz in den Hintergrund treten lassen würde. Das
Beschwerdebild enthält wohl eine beträchtliche psychische Komponente. Es
liegen aber in erster Linie die typischen Beschwerden nach Schleudertrauma
der HWS wie Kopf- und Nackenschmerzen, Tinnitus, Konzentrationsstörungen und
rasche Ermüdbarkeit vor. Die psychische Komponente erscheint mehr als Folge
denn als Ursache der Beschwerden. So wurden eine psychische Störung, eine
überwiegend psychosomatische Genese der Beschwerden oder eine
Symptomausweitung im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums am 24. September
1996 in der Klinik Y.________, ausdrücklich verneint. Im Gutachten des Dr.
M.________ wird ein zerviko-cephales Syndrom mit psychogener Mitbeteiligung
diagnostiziert. Ein eigenständiges psychisches Leiden stellte er nicht fest.
Im MEDAS-Gutachten wird "Angst und depressive Störung, gemischt"
diagnostiziert, diese Diagnose findet sich aber erst an zweiter Stelle nach
dem HWS-Distorsionstrauma und neben den ebenfalls unfallbedingten kognitiven
Störungen. Entgegen der SUVA und mit der Vorinstanz ist eine Dominanz der
psychischen Problematik unmittelbar nach dem Unfall wie auch im Verlaufe der
Entwicklung bis zum Erlass des Einspracheentscheides (Erw. 2.2 hievor) zu
verneinen mit der Folge, dass bei der Würdigung der weiteren unfallbezogenen
Merkmale auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen
Komponenten zu verzichten ist (BGE 117 V 367 Erw. 6a).

5.3  Die Würdigung der einzelnen Kriterien ergibt Folgendes:
Der Unfall war nicht von besonders dramatischen Umständen begleitet und kann
auch nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Die erlittenen
Verletzungen waren äusserlich nicht besonders schwer; vorliegend kommt
allerdings hinzu, dass der Versicherte an einer unfallbedingten kognitiven
Störung leidet, welche als geeignet erscheint, eine psychische
Fehlentwicklung auszulösen.

Der Beschwerdeführer litt vom Unfallzeitpunkt am 15. März 1996 bis zum Erlass
des Einspracheentscheides (29. März 1999) - und darüber hinaus - trotz
zahlreicher Therapien stets an Nacken- und Kopfschmerzen, und er stand
während dieser Zeit dauernd in ärztlicher Behandlung. Teilweise im Gegensatz
zur Auffassung der Vorinstanz ist deshalb nicht nur das Kriterium der
Dauerschmerzen, sondern auch jenes der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung als erfüllt zu betrachten.

Der Versicherte war nach dem Unfall vom 15. März 1996 ab dem 18. März hälftig
und ab dem 27. März bis zum 22. Juli 1996 voll arbeitsunfähig. Vom 22. Juli
bis zum 22. Oktober 1996 bestand eine hälftige Arbeitsfähigkeit, wobei in
diesen Zeitraum allerdings der Aufenthalt in der Klinik Y.________ (vom 18.
September bis zum 16. Oktober) fiel. Im Austrittsbericht dieser Klinik vom
27. Oktober 1996 wird eine hälftige Arbeitsfähigkeit ab 21. Oktober 1996
bescheinigt, der Arbeitsversuch musste aber bereits nach einem Tag
abgebrochen werden. In der Folge konnte der Beschwerdeführer trotz grossem
Einsatzwillen nicht zur Arbeit eingesetzt werden, ein Teileinsatz war auch
aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Am 27. Februar 1997 legte
SUVA-Kreisarzt Dr. L.________ die Arbeitsfähigkeit erneut auf 50 % fest, um
dem Versicherten den Einstieg in den Arbeitsprozess zu erleichtern, was
jedoch nicht gelang, und der Beschwerdeführer blieb über den Zeitpunkt des
Einspracheentscheides hinaus ohne Arbeit. Sowohl im Gutachten des Dr.
M.________ vom 23. Juni 1997 wie auch in der Expertise der MEDAS vom 9.
Dezember 1999 wird für die bisherige Tätigkeit volle Arbeitsunfähigkeit
ausgewiesen. Der Beschwerdeführer war somit im Wesentlichen vom
Unfallzeitpunkt bis zum Erlass des Einspracheentscheides immer mindestens zu
50 % arbeitsunfähig. Mit dem kantonalen Gericht ist deshalb das Kriterium des
Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als gegeben anzunehmen, wobei
dieses Merkmal sogar in einem besonderen Masse erfüllt ist. Auch wenn die
unfallbezogenen Kriterien nach objektiven Massstäben zu prüfen sind, kann und
darf berücksichtigt werden, dass eine lange Arbeitsunfähigkeit und das
Scheitern mehrerer Arbeitsversuche einen leistungsorientierten Menschen in
einem besonderen Masse belasten können. Wie den Gutachten und den sonstigen
Unterlagen zu entnehmen ist, spielt die Arbeit im Selbstverständnis des
Beschwerdeführers eine zentrale Rolle. Dr. M.________ spricht von einem
"jungen, hochqualifizierten Spezialisten", der unbedingt wieder zur
Arbeitsfähigkeit gebracht werden sollte. Die Arbeitgeberin attestiert dem
Versicherten hervorragende Leistungen und bezeichnet ihn als richtigen
"Chrampfer". Der psychiatrische Gutachter der MEDAS sodann weist darauf hin,
dass die ängstliche und pessimistische Krankheitsverarbeitung dadurch
erklärbar sei, dass der Versicherte sich stark auf seine eigene körperliche
Leistungsfähigkeit abstützt und diese nun mit dem Unfall eingebüsst habe. Die
beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit fällt unter den geschilderten Umständen auch
bei objektiver Betrachtungsweise ganz besonders ins Gewicht.

Ein schwieriger Heilungsverlauf ist insofern zu bejahen, als trotz
verschiedener Therapien und eines Aufenthalts in der Klinik Y.________ die
immer wieder erhoffte Besserung nicht eintraf. Eine solche Entwicklung kann
die mittlerweile aufgetretene depressive Störung einleuchtend erscheinen
lassen.

Weil die massgebenden unfallbezogenen Kriterien einerseits in gehäufter Weise
vorliegen und anderseits das Merkmal des Grades und der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, ist die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den zum Zeitpunkt
des Einspracheentscheides vorhandenen Beschwerden mit Auswirkungen auf die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bejahen.

6.
Dem Einspracheentscheid liegen zwei Verfügungen zu Grunde. In derjenigen vom
28. Februar 1987 wurde die Arbeitsfähigkeit ab 10. März 1997 auf 50 %
festgesetzt und ein entsprechend reduziertes Taggeld ab dem genannten Datum
ausgerichtet. In der Verfügung vom 4. August 1997 wurden die Leistungen per

11. August 1997 eingestellt.

Bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. März 1999 war noch kein
stabilisierter Gesundheitszustand eingetreten. Dr. M.________ empfahl weitere
Abklärungen und eine Rehabilitationsbehandlung, um die Arbeitsfähigkeit
wieder herzustellen. Auch in dem nach dem Einspracheentscheid erstellten
MEDAS-Gutachten werden medizinische Massnahmen vorgeschlagen, und die
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit wird zumindest als Möglichkeit in
Aussicht gestellt. Angesichts dieser ärztlichen Beurteilungen kann nicht
gesagt werden, von einer Fortsetzung der Heilbehandlung sei im Sinne von Art.
19 Abs. 1 UVG keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu
erwarten gewesen; mindestens bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides
besteht deshalb Anspruch auf Taggelder.

Die Höhe des Taggeldes hängt vom Grad der Arbeitsunfähigkeit ab. Dieser
bemisst sich grundsätzlich im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit des
Versicherten, sofern von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden kann,
seine Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich zu verwerten
(BGE 114 V 283 Erw. 1d mit Hinweisen). In beiden Gutachten wird dem
Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Es stellt sich also lediglich die Frage, ob von ihm hätte
verlangt werden können, dass er sich einem anderen Tätigkeitsbereich
zuwendet. Dabei gilt es vorab zu beachten, dass er dazu offenbar nicht
aufgefordert wurde. Während die SUVA in der ersten Verfügung vom 28. Februar
1997 davon ausging, dass er entsprechend der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in
seinem angestammten Beruf tätig sein würde, lehnte sie mit der zweiten
Verfügung ihre Leistungspflicht mangels Kausalität ab, kümmerte sich also
nicht mehr darum, ob und wie weit der Beschwerdeführer seine
Restarbeitsfähigkeit verwerten würde. Nachdem zuerst Dr. M.________ und
später die Gutachter der MEDAS die Notwendigkeit weiterer medizinischer
Abklärungen und Therapien bejaht hatten, konnte vom Versicherten vor deren
Abschluss vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er versuchen würde,
eine andere Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Mindestens bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides ist deshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit im
angestammten Beruf massgeblich. Weil in diesem Bereich eine volle
Einschränkung der Einsatzfähigkeit vorliegt, hat der Versicherte Anspruch auf
ein volles Taggeld bis zu diesem Zeitpunkt. Für die Zeit danach wird die SUVA
über die gesetzlichen Leistungen neu verfügen.

7.
Zur Erstattung der Kosten eines von einer Partei in Auftrag gegebenen
Privatgutachtens ist der Unfallversicherer nur verpflichtet, wenn dieses für
deren Interessenwahrung notwendig gewesen ist und sich der medizinische
Sachverhalt erst auf Grund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse
schlüssig feststellen lässt (RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f. Erw. 3). Der
Beschwerdeführer verlangt die Übernahme der Kosten für die MRI-Untersuchung
vom 6. Mai 1999. Hintergrund dieses Begehrens ist, dass die im Rahmen des
Einspracheverfahrens vom medizinisch radiodiagnostischen Institut des Spitals
B.________ am 17. November 1997 erstellten Röntgenbilder anscheinend nicht
mehr auffindbar waren. Die SUVA gab in der Folge eine weitere
Röntgenuntersuchung bei der Universitätsklinik Balgrist in Auftrag; diese
MRI-Untersuchung wurde aber ohne Seitenrotation durchgeführt. Der Versicherte
sah sich dadurch veranlasst, beim radiodiagnostischen Institut neue
MRI-Aufnahmen erstellen zu lassen, die im Wesentlichen den ersten Befund vom
17. November/12. Dezember 1997 bestätigten. Auch wenn die Röntgenbilder nicht
mehr auffindbar waren, bestand für den Beschwerdeführer keine Notwendigkeit,
die Aufnahmen selber zu veranlassen. Einerseits war der Bericht der ersten
MRI-Untersuchung vom 1. Dezember 1997 bei den Akten, und andererseits konnten
sich aus diesen vom Beschwerdeführer getätigten Abklärungen keine neuen
entscheidrelevanten Erkenntnisse ergeben, lassen sich diesen Aufnahmen doch
höchstens Hinweise für die Prüfung der letztlich ohnehin unbestrittenen
natürlichen Kausalität entnehmen. Die SUVA kann daher nicht zur
Kostenübernahme verpflichtet werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar
2001 und der Einspracheentscheid vom 29. März 1999 aufgehoben, und es wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die
gesetzlichen Leistungen, insbesondere ein volles Taggeld bis zum Zeitpunkt
des Einspracheentscheides, hat. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der SANITAS
Grundversicherungen AG, Zürich, zugestellt.

Luzern, 21. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: