Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 125/2001
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U 125/01

Urteil vom 26. März 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Bühler;
Gerichtsschreiber Grünvogel

M.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner
Kupferschmid, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roland
Gfeller, Florastrasse 44, 8008 Zürich,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. März 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1944 geborene M.________ war bei der Firma Q.________ AG  als Verkäuferin
angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der "Zürich"
Versicherungs-Gesellschaft (im Weiteren: Zürich) gegen die Folgen von
Unfällen obligatorisch versichert. Am 16. April 1996 wurde M.________ als
Mitfahrerin auf dem Rücksitz des Personenwagens eines Arbeitskollegen in eine
Auffahrkollision verwickelt. Sie erlitt ein Distorsionstrauma der
Halswirbelsäule (HWS) und begab sich wegen Nackenbeschwerden gleichentags ins
Spital X.________, wo die HWS röntgenologisch untersucht wurde. Am nächsten
Tag versuchte sie die angestammte Arbeit wieder aufzunehmen, brach aber den
Versuch nach kurzer Zeit ab. Seither ist sie nicht mehr erwerbstätig.

Die Zürich kam für die Heilungskosten auf, erbrachte Taggeldleistungen und
holte Berichte des Hausarztes Dr. H.________ vom 10. Mai 1996, des
neurologischen Spezialarztes Dr. R.________ vom 3. Juli 1996 und 5. Mai 1997,
der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals
X.________ vom 9. Juli und 28. August 1996 sowie der Psychotherapeutin
K.________ vom 9. April 1997 ein. Ausserdem liess sie den Unfallhergang sowie
die persönlichen, sozialen und gesundheitlichen Verhältnisse von M.________
durch das Schadeninspektorat abklären (Berichte vom 9. Dezember 1996 und 6.
Juni 1997).

Mit Verfügung vom 12. Juni 1997 stellte die Zürich mit Wirkung ab 1. Juli
1997 die Leistungen ein. M.________ und ihre Krankenversicherung, die Helsana
Versicherungen AG (im Folgenden: Helsana), erhoben Einsprache. Die Zürich
holte hierauf nach einer Untersuchung durch den Neurologen Prof. Dr.
D.________ vom 17. März 1998 von dipl. Ing. Z.________ ein von diesem
zusammen mit PD Dr. G.________ erstattetes biomechanisches Gutachten vom 6.
Juli 1998 ein. Gestützt darauf wies sie mit Entscheid vom 18. November 1998
die beiden Einsprachen ab. In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle des
Kantons Zürich M.________ mit Wirkung ab dem 1. April 1997 eine auf einer
vollständigen Erwerbsunfähigkeit basierende ganze Invalidenrente zugesprochen
(Verfügung vom 8. Oktober 1997).

B.
Beschwerdeweise liess M.________ beantragen, die Zürich sei zu verpflichten,
die gesetzlichen Leistungen auszurichten sowie die Kosten der privat
veranlassten medizinischen Abklärungen zu übernehmen.

Die Helsana erhob ihrerseits Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Zürich
sei zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden
Beschwerden, worauf M.________ das von ihr beim Neurologen Dr. E.________
eingeholte Privatgutachten vom 30. März 2000 zu den Akten gab. Die Zürich
reichte ihrerseits ein Aktengutachten des neurologischen Spezialarztes Dr.
A.________ vom 17. Mai 2000 nach. Das kantonale Gericht wies beide
Beschwerden mit Entscheid vom 29. März 2001 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, es sei ihr
eine Invalidenrente auf der Grundlage einer vollen Erwerbsunfähigkeit
zuzusprechen und die Zürich sei zu verpflichten, die Kosten des Gutachtens
von Dr. E.________ vom 30. März 2000 zu übernehmen; eventuell sei die
Streitsache zwecks Durchführung einer "umfassenden medizinischen
Begutachtung" an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichten die als Mitinteressierte beigeladene Helsana und das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Bei der Beschwerdeführerin traten unmittelbar nach der Auffahrkollision vom
16. April 1996 mit Distorsionstrauma der HWS starke Nackenschmerzen sowie
Schwindelbeschwerden auf, weshalb sie sich noch am Unfalltag ins Spital
X.________ begab, wo Röntgenbilder der HWS erstellt und ihr ein Halskragen
verordnet wurde. In der Folge hat sich bei der Versicherten das für eine
Schleuderverletzung der HWS oder eine äquivalente Verletzung typische
Beschwerdebild entwickelt. Im Einzelnen leidet sie seither unter Nacken- und
Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen in die Arme, die Schultern, den Rücken und
das Gesicht, Schwindelanfällen, Atmungsstörungen, rascher Ermüdbarkeit,
verminderter Leistungsfähigkeit, Appetitlosigkeit, Übelkeit, Konzentrations-,
Gedächtnis-, Wortfindungs- und Sehstörungen sowie Tinnitus beidseits. Ab
August 1996 litt sie überdies vorübergehend an einer Depression.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfällen mit Schleudertrauma der HWS
oder einer äquivalenten Verletzung ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle und anhaltenden Beschwerden mit Auswirkungen auf die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zutreffend dargelegt (BGE 117 V 366 Erw. 6a und
b). Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Zu ergänzen ist, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117
V 360 Erw. 4b bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhanges ausgeführt hat,
dass dieser in der Regel zu bejahen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS
diagnostiziert ist und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild
vorliegt. In BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hat das Gericht präzisierend
festgehalten, auch bei Schleudermechanismen der HWS würden zuallererst die
medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese,
objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren,
Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung
durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden; das Vorliegen eines
Schleudertraumas wie seine Folgen müssten somit durch zuverlässige ärztliche
Angaben gesichert sein; treffe dies zu und sei die natürliche Kausalität -
auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall -
unbestritten, so könne der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus
rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur
Beweiswürdigung nötig wären.

3.
Während die Vorinstanz die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 16. April 1996 und den seither anhaltenden
Beschwerden mit Blick auf das angebliche Fehlen des adäquaten Zusammenhangs
(dazu Erw. 4 hiernach) unbeantwortet lässt, hat die Zürich das Vorliegen
eines natürlichen Kausalzusammenhanges verneint. Dies unter Hinweis auf das
von ihr eingeholte biomechanische Gutachten vom 6. Juli 1998, wonach bei
einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung der beteiligten Fahrzeuge
von 6-9 km/h eine Verletzung der HWS mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei.

3.1 Für die Bejahung der natürlichen Kausalität von gesundheitlichen Folgen
eines Schleudertraumas sind - wie dargelegt (Erw. 2.2 hiervor) - in erster
Linie die medizinischen Fakten massgebend. Ein biomechanisches Gutachten kann
zwar gewichtige Anhaltspunkte zur Schwere des Unfallereignisses liefern, ist
aber allein nicht geeignet, die Unfallkausalität der nach einem
Schleudertrauma anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden zuverlässig zu
bestimmen.

3.2 Keiner der die Versicherte seit dem Unfall vom 16. April 1996
behandelnden oder begutachtenden Ärzte haben je Zweifel an der
Unfallkausalität der für ein Schleudertrauma typischen, körperlichen
Beschwerden geäussert. Die ärztlichen Angaben differieren einzig hinsichtlich
der kausalen Bedeutung, welche dem bei der Versicherten im Bereich der Hals-
und Lendenwirbelsäule festgestellten degenerativen Vorzustand beizumessen
ist. Prof. Dr. D.________ etwa bewertete die vorbestandenen Veränderungen im
Bericht vom 17. März 1998 als "sicherlich leicht über das Alter
hinausgehende" Gesundheitsstörung, hielt aber auch fest, dass deswegen keine
Zweifel an der Unfallkausalität des diagnostizierten Cervikal- und
Lumbovertebralsyndroms begründet seien. Der von der Beschwerdeführerin
beauftragte Privatgutachter Dr. E.________ beschreibt am 30. März 2000 die
vorbestandenen degenerativen Veränderungen als "ungünstig disponierender
Faktor" für die Entwicklung des posttraumatischen Schmerzsyndroms; da aber
für die Jahre vor dem Unfall keine Behandlungen oder Untersuchungen von
Wirbelsäulenbeschwerden eruierbar und diese nach dem Unfallereignis vom 16.
April 1996 ohne zeitliche Latenz aufgetreten seien, liege eine
richtungsweisende Änderung des Vorzustandes vor. Prof. Dr. Y.________,
Spezialarzt FMH für Neurologie, schliesslich spricht in der von der
Versicherten mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verurkundeten Beurteilung
vom 31. Januar 2001 von einer "sehr beträchtlichen vorbestehenden Pathologie
der Wirbelsäule", stellt aber die Unfallkausalität der von der Versicherten
geklagten, körperlichen Beschwerden ebenfalls nicht in Frage.

Angesichts dieser medizinischen Aktenlage ist der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden
ausgewiesen.

4.
Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Adäquanz zwischen Ereignis und Leiden
mit der Begründung verneint, bei der als mittelschwer im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen einzustufenden Auffahrkollision seien lediglich zwei der
für die Adäquanzbeurteilung relevanten unfallbezogenen Kriterien (BGE 117 V
367 Erw. 6a) erfüllt, was nicht genüge. Die Beschwerdeführerin geht dagegen
von einem Unfall im mittleren Bereich aus und bezeichnet insgesamt fünf
Kriterien als ausgewiesen, womit die Adäquanz zu bejahen sei.

4.1 Angesichts der im biomechanischen Gutachten von dipl. Ing. Z.________ und
PD Dr. G.________ vom 6. Juli 1998 ausgewiesenen kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsveränderung von 6 - 9 km/h, der relativ geringfügigen
Beschädigung der beteiligten Fahrzeuge und der unmittelbar im Anschluss an
den Unfall aufgetretenen Beschwerden (lediglich Nackenbeschwerden und
Schwindel, indessen mit direkter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,
verbunden mit der Notwendigkeit, unmittelbar nach dem Ereignis einen Arzt
aufzusuchen) ist mit der Vorinstanz von einem mittelschweren im Grenzbereich
zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis auszugehen. Dagegen fällt eine
höhere Einstufung der Unfallschwere ausser Betracht, wie auch ein Blick auf
bisher ergangene Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit
ähnlichem Geschehensablauf zeigt (Urteile S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01,
W. vom 18. Juni 2002, U 164/01 [auszugsweise in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437
publiziert], J. vom 7. Februar 2002, U 431/00, und D. vom 16. August 2001, U
21/01, mit Hinweisen auf weitere unveröffentlichte Urteile). Für die Bejahung
des adäquaten Kausalzusammenhanges müssen demgemäss die massgebenden
unfallbezogenen Kriterien in auffallender oder gehäufter Weise gegeben sein.

4.2 Die Vorinstanz hat die beiden Adäquanzkriterien der Dauerbeschwerden
sowie des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu Recht bejaht. Die
Versicherte leidet mehr als fünf Jahre nach dem Unfall immer noch an den
erwähnten, mannigfaltigen körperlichen Beschwerden. Sie hat nach dem Unfall
vom 16. April 1996 nie mehr eine verwertbare Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
erlangt.

4.3 Unter dem Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ist zu
berücksichtigen, dass die Versicherte als Mitfahrerin nicht angegurtet auf
dem nicht mit Kopfstützen ausgerüsteten Rücksitz des von hinten gerammten
Fahrzeuges sass und vom kollisionsbedingten, auf die HWS einwirkenden
Beschleunigungsmechanismus überrascht wurde (Abklärungsbericht des
Schadensexperten vom 9. Dezember 1996). Sie litt sofort nach dem Unfall unter
Nackenschmerzen und Schwindel und begab sich gleichentags in ärztliche
Behandlung. Das für ein Schleudertrauma der HWS typische multiple
Beschwerdebild stellte sich ohne zeitliche Latenz ein und hat sich in der
Folge trotz zahlreicher Therapien erheblich verschlimmert. Von der
interkurrent aufgetretenen und psychotherapeutisch erfolgreich behandelten
Depression abgesehen, hat keiner der die Versicherte behandelnden oder
begutachtenden Ärzte ihre körperlichen Beschwerden je auf eine psychogene
Fehlentwicklung oder Anpassungsstörung zurückgeführt. Bei einer derartigen
Sachlage ist das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung
entgegen der vorinstanzlichen Auffassung zu bejahen (vgl. BGE 117 V 369 Erw.
7b; RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c, 1995 Nr. U 221 S. 114).

4.4 Mit der Beschwerdeführerin und ebenfalls im Widerspruch zu den
vorinstanzlichen Erwägungen ist auch das Kriterium der ungewöhnlich langen
Behandlungsdauer erfüllt: Aus dem Bericht von Prof. Dr. Y.________ vom 31.
Januar 2001 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt
vom neurologischen Spezialarzt Dr. R.________ behandelt wurde. Die ärztliche
Behandlung erstreckte sich damit bis zu diesem Zeitpunkt bereits auf beinahe
fünf Jahren.

4.5 Dagegen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie im
Verabreichen des Halskragens eine Fehlbehandlung erblickt.

4.6 Gesamthaft gesehen sind vier der für die Adäquanz von nach einem
Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung anhaltenden Beschwerden
massgebenden Kriterien erfüllt. Damit sind die unfallbezogenen
Adäquanzkriterien in gehäufter Weise erfüllt, und der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. April 1996 und den seither bei
der Versicherten vorhandenen Gesundheitsstörungen ist zu bejahen. Die Zürich
ist damit über den 1. Juli 1997 hinaus leistungspflichtig.

5.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Vergütung der Kosten des von ihr selbst
eingeholten Privatgutachtens.

5.1 Lässt sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund der von der
versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnisse schlüssig
feststellen, so sind die damit verbundenen notwendigen Kosten dem
Unfallversicherer zu überbinden (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115 V 63 Erw. 5d;
RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b; SZS 1999 S. 253).

5.2 Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Voraussetzung der
Vergütungspflicht erfüllt ist. Ausschlaggebend ist das Verhalten der
Beschwerdeführerin: Sie hat im Einspracheverfahren einer von der Zürich
angeordneten Abklärung durch Prof. Dr. L.________, Chefarzt der
Neurologischen Poliklinik, Spital V.________, mit der Begründung abgelehnt,
sich "bereits selber einer multidisziplinären Begutachtung unterzogen" zu
haben.

Die versicherte Person verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie selbst
eingeholte Arztberichte zu den Akten gibt und den Versicherer daran hindert,
seinerseits medizinische Abklärungen vorzunehmen. Es kann nicht Sinn der
gesetzlichen Regelung sein, wonach die  Abklärung des Sachverhalts - auch in
medizinischer Hinsicht - in erster Linie dem Versicherer obliegt (Art. 47
Abs. 1 UVG; Art. 57 UVV), dass die versicherte Person eine
versicherungsexterne Beurteilung erzwingen kann, wo ein solcher Anspruch
praxisgemäss nicht besteht. Ebenso wenig kann es im Belieben der versicherten
Person stehen, einen Entscheid zu erzwingen, der sich ausschliesslich auf von
ihr selbst eingeholte versicherungsexterne Stellungnahmen stützt (vgl. RKUV
2002 Nr. U 457 S. 221). Verweigert daher die versicherte Person die
Mitwirkung an einer vom Unfallversicherer angeordneten Begutachtung ohne
stichhaltigen Grund, steht ihr auch kein Vergütungsanspruch für die Kosten
des von ihr selbst eingeholten Privatgutachtens zu.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art.
135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 29. März
2001 und der Einspracheentscheid der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft vom
18. November 1998 aufgehoben und die Sache an die Zürich zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im
Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über die
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Helsana Versicherungen AG, Zürich, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: