Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 114/2001
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U 114/01

Urteil vom 24. Oktober 2002
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Bollinger

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

U.________, 1941, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc
Unternährer, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 19. Februar 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1941 geborene U.________ arbeitete als Rayonleiterin Charcuterie bei der
Firma Q.________ und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am
26. September 1994 wurde sie Opfer eines Auffahrunfalles. Der gleichentags
konsultierte Dr. med. W.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS; ärztliches Zeugnis vom 26. Oktober 1994). Er verordnete
Schmerzmittel, einen Halskragen und Physiotherapie. Anfang November 1994 nahm
U.________ ihre berufliche Tätigkeit zunächst zu 50 % wieder auf, musste
diese jedoch verschiedentlich aus gesundheitlichen Gründen sistieren. Die
SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge klagte die
Versicherte über Schulterschmerzen, zeitweiligen Schwindel und Ohrgeräusche
(Bericht von Dr. med. T.________ vom 8. März 1995). Nach weiteren
medizinischen (Arztberichte von Dr. med. W.________ vom 23. August 1995 und
23. März 1997; Bericht von Dr. med. T.________ vom 20. Oktober 1995 sowie
undatierter Bericht betreffend eine Untersuchung vom 20. März 1996; Berichte
von Dr. med. G.________ vom 31. März 1995, und Dr. med. F.________ vom 7.
Juli 1995 und 23. Juni 1997; kreisärztliche Untersuchungen vom 9. März und 7.
Dezember 1995 sowie vom 2. März 1998; Röntgenbericht des
Paraplegiker-Zentrums X.________ vom 8. Mai 1996; ärztliche
Abschlussuntersuchung vom 30. April 1997; medizinische Beurteilungen des
Ohrgeräusches vom 30. Juli 1997 und 17. September 1997) und erwerblichen
Abklärungen sowie einer komplikationslos verlaufenen Operation der linken
Schulter sprach die SUVA U.________ eine Integritätsentschädigung von Fr.
4860.- für das verbliebene Ohrgeräusch (Tinnitus) zu (Verfügung vom 11. März
1998). Gleichentags verfügte sie die Leistungseinstellung per 15. März 1998,
weil die nunmehr geklagten Beschwerden (mit Ausnahme des Ohrgeräuschs) nicht
mehr unfallkausal seien. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten und
der  Versicherung Z.________ hin fest (Einspracheentscheid vom 14. Oktober
1998).

B.
U.________ liess dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Beschwerde einreichen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sei ihr eine halbe Rente, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit
(recte: Erwerbsunfähigkeit) von 50 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache
zur Neubeurteilung und Rentenfestlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
der Folge erklärte sich die SUVA bereit, die von der Versicherten anbegehrten
ophthalmologischen, neurologischen und kieferchirurgischen Abklärungen
vorzunehmen, worauf das kantonale Gericht das Verfahren bis zum Eingang
dieser Gutachten sistierte. U.________ liess ihrerseits eine neurologische
Begutachtung bei Dr. med. S.________ vom 28. Juni 2000, durchführen. Mit
Entscheid vom 19. Februar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom
14. Oktober 1998 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie nach
Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens neu verfüge.

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

U. ________ lässt die Bestätigung des angefochtenen Entscheids und die
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne beantragen, als
der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 1998 aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die SUVA zurückgewiesen wurde. Die Versicherung Z.________
und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Leistungseinstellung der SUVA per 15. März
1998 zu Recht erfolgte.

1.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass eine
Leistungspflicht der SUVA nur dann besteht, wenn zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Richtig ist weiter, dass es für die Bejahung der
natürlichen Kausalität genügt, wenn der Unfall eine Teilursache darstellt
(BGE 119 V 337 Erw. 1), und dass dem Erfordernis der adäquaten Kausalität
eine haftungsbegrenzende Funktion zukommt (BGE 125 V 462 Erw. 5c). Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, bestimmt sich nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1). Ebenfalls
zutreffend werden im angefochtenen Entscheid die Grundsätze zum Beweiswert
und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw.
1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b) dargelegt. Diese
allgemeinen Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit einem Schleudertrauma
der HWS (BGE 119 V 338 Erw. 1; RKUV  2000 Nr. U 395 S. 317, 1997 Nr. U 272 S.
170, Nr. U 275 S. 192 Erw. 3a). Auch hier bilden zuallererst die
medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese,
objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren,
Vorzustand usw., die massgeblichen Grundlagen für die Beurteilung der
natürlichen Kausalität. Das Vorliegen solcher Verletzungen und ihre Folgen
müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Auch in
Fällen ohne organisch nachweisbare Beschwerden ist für die
Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer erforderlich, dass die
geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen
Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese
Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht. Der Umstand,
dass der sich im Zusammenhang mit solchen Verletzungen manifestierende
Beschwerdekomplex mitunter noch andere Ursachen haben kann, darf nicht von
vornherein zur Verneinung der natürlichen Kausalität führen, weil der Unfall
als eine Teilursache für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
genügt (BGE 119 V 340 Erw. 2b; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3).

1.2 Nach derzeitigem Wissenstand vermag die Neuropsychologie nicht
selbstständig die Beurteilung der Genese abschliessend vorzunehmen. Spricht
nach der Aktenlage medizinisch Vieles für die Unfallkausalität der
ausgewiesenen Beschwerden, ohne dass aber vom unfallärztlichen Standpunkt aus
der Zusammenhang direkt mit Wahrscheinlichkeit zu bejahen wäre, können die
neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gesamthaften
Beweisführung bedeutsam sein (BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb). Die Berücksichtigung
der neuropsychologischen Diagnostik drängt sich vor allem dann auf, wenn aus
Sicht des Neurologen im Rahmen einer Gesamtwürdigung einem neuropsychologisch
eindeutigen Befund ein Aussagewert beizumessen ist (BGE 117 V 382 Erw. 3 f).

1.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39 Rz 111 und
S. 117 Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S.
274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw.
2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein
Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr.
10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

2.
Nach Auffassung der SUVA liegen keine Unfallfolgen mehr vor, die einen
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung begründen
könnten. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, die
Unfallkausalität ihrer Konzentrations- und Gedächtnisstörungen müsse durch
ein neuropsychologisches Gutachten abgeklärt werden. Zu prüfen ist, ob der
medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt ist und gegebenenfalls ob die im
Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (14. Oktober 1998; vgl. BGE
121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) bestehenden
Beschwerden der Versicherten auf den Unfall vom 26. September 1994
zurückzuführen sind.

2.1 Vorliegend wurde die Versicherte dreimal neurologisch untersucht. Im
Bericht vom 31. März 1995 diagnostizierte Dr. med. G.________ ein
pseudoradikuläres zervikozephales und Schulterschmerzsyndrom links nach
Schleudertrauma. Zudem stellte er einen Tinnitus fest und führte aus,
Gedächtnis und Konzentrationsvermögen der Versicherten seien gut geblieben,
sie benötige aber viel mehr Schlaf als vor dem Unfall. Zur Frage allfälliger
neuropsychologischer Defizite und der Notwendigkeit einer
neuropsychologischen Abklärung äussert er sich nicht. Dr. med. M.________,
leitender Arzt Neurologie am Spital Y.________, kam in seinem Gutachten vom
28. April 2000 zum Schluss, aus neurologischer Sicht leide die Versicherte an
Nackenhinterkopfweh bei Status nach Distorsionstrauma der HWS sowie an
Konzentrationsstörungen. Letztere seien möglicherweise die Folge der
Nackenhinterkopfschmerzen. Im Übrigen seien die Verhältnisse neurologisch
unauffällig. Dass in den Akten zweimal der Begriff eines
Hirnleistungsdefizits bzw. einer Hirnleistungsschwäche verwendet werde
(Untersuchung durch den Augenarzt Dr. med. C.________ vom 24. Februar 1999;
Schreiben Dr. med. A.________ an SUVA vom 8. März 1999), sei unzulässig, da
Kopfschmerzen und Hirnleistungsdefizit zwei völlig verschiedene Kategorien
seien und auch ein zervicozephales Syndrom nicht mit einer
Hirnleistungsschwäche in Zusammenhang gebracht werden dürfe. Im Übrigen
ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Hirnleistungsschwäche.
Gegenteils habe Dr. med. G.________ am 31. März 1995 festgehalten, Gedächtnis
und Konzentrationsvermögen seien gut geblieben. Aus Sicht der Patientin
stünden die Nacken- und Hinterkopfschmerzen im Vordergrund. Die
Konzentrationsstörungen seien in ihrem Ausmass geringfügig, sodass er von
einer neuropsychologischen Untersuchung Abstand genommen habe, zumal eine
solche Fragen in Bezug auf den Schwindel und die Halswirbelsäule nicht
beantworten könne. In dem von der Versicherten in Auftrag gegebenen
neurologischen Gutachten von Dr. med. S.________ vom 28. Juni 2000 finden
sich folgende Diagnosen: Status nach Heckauffahrkollision mit
Distorsionstrauma der HWS mit persistierendem Zervikalsyndrom,
zervikozephalem Syndrom, posttraumatischem cochlearem Tinnitus und Verdacht
auf neuropsychologische Defizite. Im Gegensatz zum Augenarzt Dr. med.
C.________ der in seinem Bericht vom 24. Februar 1999 ausführte, die vermehrt
auftretenden Kopfwehattacken gingen einher mit Lichtscheu, was als
unfallbedingtes leichtes Hirnleistungsdefizit anzusehen sei, gab die
Versicherte gegenüber Dr. med. S.________ an, die Kopfschmerzen seien weder
von Übelkeit, noch von Lichtscheu begleitet. Wie schon gegenüber  Dr. med.
M.________ erklärte die Versicherte auch gegenüber Dr. med. S.________, sie
habe Probleme mit der Konzentration und dem Kurzzeitgedächtnis. Anders als
Dr. med. G.________ - bei dem das Gedächtnis- und Konzentrationsvermögen
ebenfalls thematisiert wurden - und Dr. med. M.________ erachtete Dr. med.
S.________ angesichts dieser geklagten Defizite eine neuropsychologische
Beurteilung als angezeigt.

2.2 Ob die vorliegend geklagten Konzentrations- und Gedächtnisdefizite
tatsächlich mit dem am 26. September 1994 erlittenen Distorsionstrauma der
HWS im natürlichen Kausalzusammenhang stehen und wie weit sie sich
gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgewirkt haben,
lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beantworten.
Hinsichtlich der möglichen Ursachen und der Intensität der geltend gemachten
Beschwerden ergibt sich aufgrund der medizinischen Unterlagen vielmehr ein
uneinheitliches Bild. Dr. med. M.________ führt hinsichtlich der
Konzentrationsstörungen aus, diese seien "möglicherweise" auf das
Nackenhinterkopfweh zurückzuführen, ohne diese Möglichkeit näher zu prüfen.
Zu den Gedächtnisstörungen äussert er sich nicht, verwahrt sich jedoch gegen
die Annahme eines Hirnleistungsdefizits, weil ein solches nichts mit
Kopfschmerzen zu tun habe und anlässlich der Untersuchung durch Dr. med.
G.________ festgestellt werden konnte, dass Gedächtnis und
Konzentrationsvermögen gut geblieben seien. Demgegenüber äussert Dr. med.
S.________ angesichts der geklagten Beschwerden den Verdacht auf
neuropsychologische Defizite und rät zu einer neuropsychologischen
Untersuchung, ohne dies näher zu begründen. Dr. med. F.________ vom Ärzteteam
Unfallmedizin schliesslich qualifiziert die Kopfschmerzen mit Lichtscheu und
Nebelsehen als Migraine ophtalmique (ärztliche Beurteilung vom 13. April
1999). Ob und inwiefern die unbestrittenerweise persistierenden Kopfschmerzen
mit den Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten in Zusammenhang stehen,
lässt sich den medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Jedenfalls spricht
die Tatsache, dass anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. G.________
diese Defizite nicht festgestellt werden konnten, nicht grundsätzlich gegen
das Bestehen einer Hirnleistungsschwäche bzw. eines Hirnleistungsdefizits,
kann doch ein solches auch erst nach einer gewissen Latenzzeit auftreten und
wurde eine gewisse Unkonzentriertheit am Arbeitsplatz vom Vorgesetzten der
Versicherten bereits Ende 1997 bemerkt (Erhebungsbericht der Abklärungsperson
der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 1997). Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Frage der Latenz reicht es zur
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs aus, wenn innert weniger Tage
nach dem Unfall vorerst Nackenbeschwerden auftreten und weitere typische, zum
Bild dieser Verletzung gehörende Beschwerden erst später diagnostiziert
werden (Urteil E. vom 19. Dezember 2000, U 98/98). Ob die
Konzentrationsstörungen tatsächlich nur geringfügig sind, wie dies Dr. med.
M.________ in seinem Gutachten angibt, lässt sich anhand seiner Ausführungen
und auch aufgrund der Akten nicht nachprüfen. Sodann sind auch die
Schilderungen der Versicherten widersprüchlich. Gegenüber Dr. med. C.________
gab sie an, die Kopfschmerzen seien von Lichtscheu begleitet, weshalb dieser
ein Hirnleistungsdefizit diagnostizierte. Bei Dr. med. S.________ dagegen
erklärte sie, in Zusammenhang mit dem Kopfweh weder unter Übelkeit noch unter
Lichtscheu zu leiden, was Dr. med. S.________ zur Diagnose eines
Zervikalsyndroms und eines zervikozephalen Syndroms führte. Eine
abschliessende Beurteilung der vorliegend relevanten Rechtsfragen ist
demzufolge nicht möglich und das Eidgenössische Versicherungsgericht ist
angesichts der widersprüchlichen neurologischen Einschätzung nicht in der
Lage abzuschätzen, welche gutachterlichen Schlussfolgerungen zutreffen. Vor
dem Hintergrund der gegensätzlichen Expertenmeinungen und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass drei beteiligte Ärzte neuropsychologische
Defizite in Betracht zogen (Bericht Dr. med. C.________ vom 24. Februar 1999;
Schreiben Dr. med. Saner vom 8. März 1999; Gutachten Dr. med. S.________ vom
28. Juni 2000) ist vorliegend kein Grund ersichtlich, die neuropsychologische
Diagnostik nicht mit zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es nicht um die
Abklärung von Schwindel und Beschwerden der Halswirbelsäule geht, für die Dr.
med. M.________ zu Recht darauf verweist, dass von einer neuropsychologischen
Begutachtung keine Erkenntnisse zu erwarten sind, sondern um die Beurteilung
der Konzentrations- und Gedächtnisdefizite. Es wird daher an der SUVA liegen,
an welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist, entsprechende Abklärungen
vorzunehmen. Je nachdem, welches Ergebnis diese zeitigen, wird sie über den
15. März 1998 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat der Beschwerdegegnerin für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung
und der Versicherung Z.________ zugestellt.

Luzern, 24. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: