Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 109/2001
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 U 109/01 Vr

                         II. Kammer

 Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher
 Richter Brunner; Gerichtsschreiber Jancar

                  Urteil vom 24. Juni 2002

                          in Sachen

 V.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
 anwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,

                            gegen

 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
 strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                             und

 Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

      A.- Der 1952 geborene V.________ arbeitete seit
 8. April 1980 als Hilfsarbeiter im Baugeschäft C.________
 und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
 (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch ver-
 sichert. Am 5. Oktober 1980 wurde er als Fussgänger auf dem
 Trottoir von einem Auto angefahren und erlitt Verletzungen
 an Kopf (Commotio cerebri, Rissquetschwunde an der Stirn,
 Schädelbasisfraktur), Nieren (Kontusion) und Knie (Seiten-
 bandläsion rechts). Vom 5. bis 20. Oktober 1980 war der

 Versicherte im Spital X.________ hospitalisiert. Vom
 9. Februar bis 7. April 1981 sowie vom 16. November bis
 18. Dezember 1981 hielt er sich zur Abklärung und Behand-
 lung im Nachbehandlungszentrum D.________ auf. Mit Ver-
 fügung vom 16. September 1982 erklärte die SUVA den Ver-
 sicherten wieder zu 100 % arbeitsfähig und stellte ihre
 Leistungen per 15. September 1982 ein. Bereits im Zeitpunkt
 des Verfügungserlasses war er in sein Heimatland Kosovo
 (Jugoslawien) zurückgekehrt. Im Oktober 1986 liess er durch
 einen jugoslawischen Rechtsanwalt die Ausrichtung einer
 Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung beantra-
 gen; mit Verfügung vom 23. Oktober 1986 wurde die Ablehnung
 einer Invalidenrente bestätigt; ebenso wurde die Ausrich-
 tung einer Integritätsentschädigung abgelehnt.
      Nachdem der Versicherte im Jahre 1995 seinen Wohnsitz
 wieder in die Schweiz verlegt hatte, liess er mit Schreiben
 vom 15. Dezember 1997 einen Rückfall melden. Nach Durch-
 führung medizinischer Abklärungen verneinte die SUVA mit
 Verfügung vom 31. März 1999 ihre Leistungspflicht; eine
 erhebliche Verschlimmerung der Folgen des Unfalles vom
 5. Oktober 1980 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
 keit nachgewiesen. Die hiegegen vom Versicherten erhobene
 Einsprache wies sie - nach Beizug eines zuhanden der Inva-
 lidenversicherung erstellten Gutachtens des Zentrums für
 Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 7. Mai 1999 - mit Ent-
 scheid vom 29. Juni 1999 ab. Der Krankenversicherer
 Q.________ zog die am 9. April 1999 erhobene Einsprache mit
 Schreiben vom 4. Juni 1999 zurück.
      Die Invalidenversicherung, bei der sich der Versicher-
 te am 9. Februar 1998 zum Leistungsbezug angemeldet hatte,
 sprach ihm ab 1. Februar 1997 eine ganze Invalidenrente auf
 der Basis einer 70 %igen Invalidität zu (Verfügung vom
 3. Dezember 1999).

      B.- Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom
 29. Juni 1999 erhobene Beschwerde wies das Sozialversiche-

 rungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Feb-
 ruar 2001 ab.

      C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der
 Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und
 die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus UVG. Ferner
 ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
 und Verbeiständung.
      Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichts-
 beschwerde, während der beigeladene Krankenversicherer
 Q.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf
 eine Vernehmlassung verzichten.
      Mit Eingabe vom 21. August 2001 lässt der Versicherte
 Gutachten der Frau Dr. phil. O.________, Neuropsychologi-
 sches Ambulatorium, vom 27. Juni 2001 und des Dr. med.
 H.________, Neurologie FMH, vom 7. August 2001 auflegen.

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

      1.- Die Vernehmlassung der SUVA vom 9. Mai 2001 weist
 Ausführungen ungebührlichen Inhalts auf. Gegenüber dem Ver-
 treter des Versicherten handelt es sich um die Formulie-
 rungen "die Einwendungen hinsichtlich der angeblich unfall-
 bedingten Rückenbeschwerden sind offensichtlich an den
 Haaren herbeigezogen", die Berufung auf die Schleuder-
 trauma- bzw. Schädel-Hirntraumapraxis sei ein "Versuchs-
 ballon" und "Verlieren kann man ja nichts, wenn einem noch
 die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht
 steht". Dasselbe gilt gegenüber dem Eidgenössischen Ver-
 sicherungsgericht, indem seine Rechtsprechung zur Adäquanz-
 beurteilung bei psychischen und organisch nicht (hin-
 reichend) nachweisbaren Unfallfolgen bezeichnet wird als
 "jeder Rechtssicherheit abträgliche Gerichtspraxis", seit
 10 Jahren "selbstkritiklos" durchgezogene Praxis, "welche
 vor den in der täglichen Anwendung offenkundig zutage

 tretenden Unzulänglichkeiten die Augen verschliesst" und
 als "Pendel", von dem man nicht wisse, wohin es ausschlage.
      Bei einer Verwaltungsbehörde, von der eine gewisse
 Objektivität und Neutralität zu erwarten ist, auch wenn sie
 im Verfahren als Partei auftritt, ist bezüglich der Rechts-
 schriften ein höherer Standard als bei einem Parteivertre-
 ter anzusetzen. Gerade der Hinweis des Vertreters des Be-
 schwerdeführers in einem anderen Verfahren auf diese Ver-
 nehmlassung der SUVA zeigt, dass derartige Äusserungen
 einer Verwaltungsstelle aufmerksam aufgenommen werden und
 Anlass sowie Rechtfertigung für ähnliche Bemerkungen in
 anderen Verfahren bieten. Insofern tragen solche Verlaut-
 barungen einer Verwaltung in einem besonderen Masse zu
 einer Verrohung des Stils der gerichtlichen Auseinander-
 setzung bei.
      Die SUVA wird daher verwarnt und darauf hingewiesen,
 dass künftig solche Äusserungen mit Ordnungsbusse belegt
 werden (Art. 31 in Verbindung mit Art. 135 OG).

      2.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über
 den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), auf
 Taggelder (Art. 16 Abs. 1 UVG), auf eine Invalidenrente
 (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 UVG) und auf eine
 Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) sowie die
 vorliegend massgebenden Übergangsbestimmungen (Art. 118
 Abs. 1 und 2 lit. c UVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe
 gilt hinsichtlich des Gegenstandes der Versicherung und der
 Versicherungsleistungen nach Art. 67 Abs. 1 und Art. 72 des
 am 31. Dezember 1983 aufgehobenen Zweiten Titels des Kran-
 ken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911
 (KUVG). Richtig sind auch die Ausführungen zu den Begriffen
 Rückfall und Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f.
 Erw. 2c), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallver-
 sicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
 zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krank-
 heit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 121 V 329
 Erw. 2a, je mit Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 8 S. 26 Erw. 2),

 zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
 Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a,
 je mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 127 V
 103 Erw. 5b/bb, 124 V 45 Erw. 5c/bb und 213 f., 115 V 133
 ff.; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80) sowie Folgen eines Unfalls
 mit Schädel-Hirntrauma ohne organisch nachweisbare Funkti-
 onsausfälle (BGE 117 V 380 Erw. 3f, 382 ff. Erw. 4b und 4c)
 im Besonderen, zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
 Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V
 360 Erw. 5b mit Hinweisen) und zum Beweiswert von Arztbe-
 richten, insbesondere auch solcher versicherungsinterner
 Ärztinnen und Ärzte (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b; RKUV 2000
 Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen.

      3.- Ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels
 eingebrachte Aktenstücke werden nur dann berücksichtigt,
 wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Be-
 weismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und
 als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen
 könnten (BGE 127 V 353).
      Die Gutachten der Frau Dr. phil. O.________ vom
 27. Juni 2001 und des Dr. med. H.________ vom 7. August
 2001 wurden nach Abschluss des Schriftenwechsels einge-
 reicht. Weil sie im Wesentlichen eine neue Würdigung
 bereits bekannter medizinischer Tatsachen beinhalten bzw.
 die damit zu beweisenden Tatsachen für die Beurteilung
 nicht massgeblich sind, sind sie nicht zu berücksichtigen
 (Erw. 5b hiernach).

      4.- a) Der zu beurteilende Leistungsanspruch wurde als
 Rückfall geltend gemacht. Der Grundfall wurde mit in
 Rechtskraft erwachsener Verfügung der SUVA vom 16. Septem-
 ber 1982 unter Verneinung andauernder Unfallfolgen abge-
 schlossen. Mit einer weiteren, ebenfalls in Rechtskraft
 erwachsenen Verfügung vom 23. Oktober 1986 wurde die Ab-
 lehnung des Anspruches auf eine Invalidenrente bestätigt
 und eine solche auf eine Integritätsentschädigung aus

 rechtlichen - Anwendbarkeit des KUVG, welches keine Integ-
 ritätsentschädigung vorsah - sowie tatsächlichen - keine
 erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitsschadens - Grün-
 den verneint.

      b) Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach
 einem verfügten Fallabschluss, entfällt zwar die Möglich-
 keit einer Rentenrevision gemäss Art. 22 Abs. 1 UVG, weil
 sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten
 bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Ver-
 hältnisse kann im Unfallversicherungsrecht aber dadurch
 bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des
 seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses
 geltend gemacht werden (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139; Rumo-
 Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver-
 sicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
 2. Aufl., Zürich 1995, S. 57).

      c) In der Rückfallmeldung vom 15. Dezember 1997 machte
 der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheits-
 zustandes geltend. Damit hat er den an sich zulässigen Weg
 der Neuanmeldung eines Falles nach dessen Abschluss ge-
 wählt. Dieser Weg kann aber nur dann und nur soweit zum
 Ziel führen, als veränderte tatsächliche Verhältnisse vor-
 liegen. Die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen
 kann nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der
 bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden
 bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf
 die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit erfolgt.
      Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, inwiefern sich der
 Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen
 Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. Juni 1999 (BGE
 122 V 423 Erw. 4a mit Hinweis) anders als im Zeitpunkt des
 Fallabschlusses am 16. September 1982 darstellt. Nur soweit
 aufgrund der medizinischen Beurteilungen eine Änderung der
 tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann der Ge-
 sundheitszustand des Beschwerdeführers im vorliegenden

 Verfahren hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs mit
 dem Unfallereignis vom 5. Oktober 1980 geprüft werden.

      5.- a) Die Verfügung vom 16. September 1982 erging
 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Untersuchungen und
 den entsprechenden Bericht von Dr. med. S.________, Spe-
 zialarzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho-
 therapie, vom 5. bzw. 19. August 1982. Dieser diagnosti-
 zierte ein "verzögertes posttraumatisches vegetatives
 Syndrom mit zusätzlichen Symptomen, Aggravationen und psy-
 chischen Fehlleistungen im Rahmen einer stark begehrungs-
 neurotisch geprägten Fehlentwicklung". Aus dem Bericht geht
 weiter hervor, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen am
 rechten Knie, beidseitigen Kopfschmerzen in der Schläfen-
 region, Schlafstörungen und Schwindelerscheinungen litt.
      Im Bericht des Nachbehandlungszentrums D.________ vom
 23. Dezember 1981 wurden wetterabhängige Kopfschmerzen in
 beiden Schläfen, Schwindelerscheinungen bei Kopfbewegungen,
 Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk und eine leicht
 schmerzhafte Schwellung im Bereich der Fessel links er-
 wähnt. Als Diagnose wurde Folgendes angegeben: Zustand nach
 Commotio cerebri/psychoreaktive Störung im Abklingen, Zu-
 stand nach fronto-basaler Schädelfraktur links, laterale
 Knieinstabilität rechts bei Zustand nach Seitenbandläsion,
 Zustand nach Nierenkontusion rechts sowie ausgeprägte
 Unterschenkelvarikosis links.
      Zwischen der Beurteilung des Dr. med. S.________ vom
 19. August 1982 bis zum Bericht der Notfallstation der
 Spitals Y.________ vom 9. Januar 1996 liegen keine medizi-
 nischen Berichte vor. Im letztgenannten Bericht wurde die
 Diagnose einer Lumboischialgie sowie eines postcommotio-
 nellen Residualsyndroms mit bitemporalen Kopfschmerzen und
 ausgeprägter Unterschenkelvarikosis links gestellt; erwähnt
 wurden massive Schmerzen in Rücken, Kopf und Thorax.
      Im Bericht des Rheumatologen Dr. med. W.________ vom
 10. Januar 1996 wurden ein chronisches lumbo-spondylogenes
 Syndrom links zunehmend, ein lumbo-radikuläres sensibles

 Syndrom S1 links bei Chondrose L5/S1, eine linkskonvexe
 Torsionsskoliose sowie multiple funktionelle Beschwerden
 diagnostiziert.
      Im Bericht des Spitals Y.________, Rheumaklinik und
 Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 7. Februar
 1996 wurden einerseits ein lumbo-radikuläres Syndrom S1
 links sowie ein leichtes radikuläres Reizsyndrom S1 rechts
 bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kompression der
 Nervenwurzel S1 links sowie Tangierung der Nervenwurzel S1
 rechts und andererseits ein Status nach Autounfall 1980 mit
 postcommotionellem Residualsyndrom mit Kopfschmerzen,
 Schwindel und anamnestisch psychischen Störungen diagnos-
 tiziert. In der Beurteilung wurde auf die ausstrahlenden
 Gesässschmerzen hingewiesen, die durch die bis an den
 Nervenwurzel-Abgang von S1 reichende Diskushernie gut
 erklärbar erschienen.
      Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom
 9. März 1996 wurde ein lumbo-radikuläres Syndrom S1 links,
 weniger rechts, bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1,
 eine Varikosis des linken Unterschenkels und eine psycho-
 reaktive Störung bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma 1980
 diagnostiziert; erwähnt wurden vor allem Schmerzen im Be-
 reich des rechten Gesässes mit Ausstrahlung in den rechten
 dorso-lateralen Ober-/Unterschenkel.
      Der praktische Arzt Dr. med. K.________ erwähnte am
 12. Mai 1998 Lumboischialgien links mit positivem Lasègue
 links sowie chronische Kopfschmerzen; ein am 13. Juni 1996
 angefertigtes Computertomogramm des Schädels habe keine
 wesentlichen Abnormitäten ergeben.
      Im Bericht des Spitals Z.________, Rheumaklinik und
 Institut für physikalische Medizin, vom 24. August 1998
 wurden folgende Diagnosen gestellt: ein lumbo-spondylogenes
 Syndrom rechts bei BWS- und LWS-Shift nach rechts, eine
 somatoforme Schmerzstörung und ein anamnestisch postcommo-
 tionelles Residualsyndrom mit bitemporalen Kopfschmerzen
 bei Status nach Schädelbasisfraktur 1980. Auch bei jener
 Untersuchung standen die Rückenbeschwerden im Vordergrund.

 Rheumatologisch könne nicht beurteilt werden, ob ein Zu-
 sammenhang zwischen der festgestellten Schmerzverarbei-
 tungsstörung und dem postcommotionellen Residualsyndrom
 bestehe oder ob sich dahinter eine Depression verberge.
      Das ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 enthält folgende
 Diagnosen:
- Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
  - lumbo-spondylogenes Syndrom und lumbo-radikuläres Reiz-
    syndrom S1 rechts bei im CT (1996) nachgewiesener
    grosser links medio-lateraler, zusätzlich nach rechts
    ausladender Diskushernie L5/S1;
  - depressives Syndrom bei anhaltender somatoformer
    Schmerzstörung bei einfachst strukturierter Persönlich-
    keit.
- Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
  - Periarthropathia humerus scapularis tendopathica rechts
    (Bizepstyp);
  - Status nach Autounfall 1980 mit konsekutiven Schädelver-
    letzungen, Schädelbasisfraktur, Nierenkontusion links,
    Rissquetschwunden und Prellungen.
      Gemäss diesem Gutachten stehen die Rückenschmerzen mit
 Ausstrahlung in Arme und Beine im Vordergrund; daneben be-
 stehen Kopfschmerzen und Nervosität.

      b) Aufgrund dieser medizinischen Berichte und Gut-
 achten ist davon auszugehen, dass sich das Beschwerdebild
 zwischen dem ursprünglichen Fallabschluss am 16. September
 1982 und dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 29. Ju-
 ni 1999 tatsächlich verändert hat. Die heute im Vordergrund
 stehenden Rückenschmerzen sind in den Arztberichten zwi-
 schen 1980 und 1982 nicht dokumentiert. Allgemein hat sich
 die Schmerzsymptomatik ausgeweitet. Hingegen ist bezüglich
 der durchgehend erwähnten Kopfschmerzen, Schwindelgefühle
 und psychischen Auffälligkeiten festzustellen, dass sich
 diese seit 1982 weder verändert noch verstärkt haben. Be-
 züglich der Kopfschmerzen wird im ZMB-Gutachten vom 7. Mai
 1999 ausdrücklich bestätigt, dass sie seit dem Unfall un-

 verändert bestehen. Schwindelgefühle erwähnte der Beschwer-
 deführer gegenüber den ZMB-Gutachtern offenbar nicht mehr;
 dies im Gegensatz zu den ärztlichen Untersuchungen in den
 Jahren 1981/1982 (vgl. zum Beispiel die Berichte des Dr.
 med. F.________ vom 10. Dezember 1981 und des Dr. med.
 S.________ vom 19. August 1982). Auch die vom Beschwerde-
 führer selber angegebenen psychischen Auffälligkeiten
 wurden in den Arztberichten 1981/1982 erwähnt (Berichte des
 Nachbehandlungszentrums D.________ vom 23. Dezember 1981
 und des Dr. med. S.________ vom 19. August 1982); diese
 Auffälligkeiten haben sich seitdem nicht verstärkt. Ins-
 gesamt ergibt sich, dass bezüglich der Kopfschmerzen, der
 Schwindelgefühle und der psychischen Auffälligkeiten seit
 dem rechtskräftigen Fallabschluss am 16. September 1982
 keine Änderung eingetreten ist. Es liegen weder ein Rück-
 fall noch Spätfolgen vor. Bezüglich dieser Beschwerden muss
 die Unfallkausalität ebenso wenig neu geprüft werden wie
 die Frage ihrer allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits-
 und Erwerbsfähigkeit. Im Übrigen entspricht die damalige
 Beurteilung der Auswirkungen dieser Leiden der Einschätzung
 der Unfallfolgen im ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999, in dem
 der Status nach Autounfall 1980 als Nebendiagnose ohne Ein-
 fluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet wird.
      In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob ergänzende
 medizinische Abklärungen - insbesondere in Form eines
 neuropsychologischen Gutachtens - durchzuführen sind, wie
 dies der Beschwerdeführer verlangt. Grundsätzlich trifft es
 zu, dass bei einem Schädel-Hirntrauma die neuropsychologi-
 sche Diagnostik bei der Kausalitätsbeurteilung von Belang
 sein kann (vgl. BGE 117 V 381 f. Erw. 3f). Im vorliegenden
 Fall ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Nachbehand-
 lungszentrum D.________ im Jahre 1981 zweimal neuropsycho-
 logische Abklärungen durchgeführt wurden, welche aber wegen
 sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten keine klaren
 Resultate ergaben; das heisst eine Hirnleistungsschwäche
 konnte weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden (Be-
 richt des Nachbehandlungszentrums D.________ vom 23. Dezem-

 ber 1981). Die gleichen Schwierigkeiten würden sich bei
 einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung ergeben,
 mittlerweile verstärkt durch die Tatsache, dass sich die
 seitdem entwickelte depressive Symptomatik sowie die
 Schmerzproblematik auf die Ergebnisse einer solchen Unter-
 suchung auswirken würden. Selbst wenn sich aber aus der
 neuropsychologischen Abklärung Erkenntnisse zur Kausali-
 tätsfrage gewinnen liessen, ist davon auszugehen, dass die
 Kausalität höchstens bezüglich Beschwerden (Kopfschmerzen,
 psychische Auffälligkeiten) bejaht werden könnte, die be-
 reits im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundfalles am
 16. September 1982 bestanden. Für die Unfallkausalität der
 heute im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden sowie des
 depressiven Syndroms bei somatoformer Schmerzstörung kann
 eine neuropsychologische Untersuchung keine schlüssigen
 Erkenntnisse liefern. Die Einholung eines neuropsychologi-
 schen Gutachtens ist deshalb nicht notwendig.

      6.- a) Gemäss den ärztlichen Berichten ab dem Jahre
 1996 und auch gemäss den subjektiven Angaben des Beschwer-
 deführers standen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides
 die in die Glieder ausstrahlenden Rückenbeschwerden sowie
 das depressive Syndrom im Vordergrund. In Bezug auf diese
 Beschwerden ist deshalb im Folgenden die Unfallkausalität
 zu untersuchen.

      b) Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung und
 in umfassender Würdigung der Arztberichte den Kausalzusam-
 menhang zwischen dem Unfallereignis und den Rückenbeschwer-
 den verneint. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Es
 fällt auf, dass in den Arztberichten, die in den Jahren
 1980 bis 1982 erstellt wurden, Rückenbeschwerden nicht er-
 wähnt wurden. Hinsichtlich der Unfallkausalität der Dis-
 kushernie ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass gemäss
 Rechtsprechung die Symptome der Diskushernie (vertebrales
 oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auf-

 treten müssen, damit der Unfall als deren eigentliche Ur-
 sache gelten kann (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a).
      Wenn der Versicherte als Argument für die Unfallkausa-
 lität der Rückenbeschwerden anführt, die Wirbelsäule liege
 räumlich zwischen den vom Unfallereignis betroffenen Kör-
 perteilen Schädel und Nieren, so muss diesem Argument ent-
 gegengehalten werden, dass sich eine überwiegende Wahr-
 scheinlichkeit einer unfallbedingten Verletzungsfolge auf
 diese Weise nicht herleiten lässt. Etwas einleuchtender ist
 das Argument, direkt nach dem Unfall hätten die Ärzte ihr
 Augenmerk auf die lebensbedrohenden Verletzungen gerichtet,
 weshalb die Rückenbeschwerden nicht beachtet worden seien.
 Allerdings finden die Rückenbeschwerden auch in den beiden
 Berichten des Nachbehandlungszentrums D.________ vom
 9. April und vom 23. Dezember 1981 keine Erwähnung; bei
 diesen Rehabilitationsaufenthalten waren die Ärzte aber
 nicht durch die Behandlung lebensbedrohender Verletzungen
 abgelenkt. Es kann auch nicht überzeugend begründet werden,
 sprachliche Gründe hätten einer Erwähnung dieser Beschwer-
 den im Wege gestanden, wies der Beschwerdeführer doch bei
 den ärztlichen Untersuchungen und Abklärungen seit 1996
 jeweils immer und an erster Stelle auf die Rückenbeschwer-
 den hin. Zutreffend ist, dass im ZMB-Gutachten vom 7. Mai
 1999 davon die Rede ist, der Beschwerdeführer gebe Be-
 schwerden im Gesäss seit dem Zeitpunkt des Unfallereignis-
 ses an; diese subjektiven Angaben finden aber eben keine
 Stütze in den früheren ärztlichen Berichten. Es bleibt des-
 halb dabei, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
 dem Unfallereignis und den derzeit geklagten Rückenbe-
 schwerden zu verneinen ist.

      c) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch die
 Unfallkausalität der erst 1999 aufgetretenen und diagnosti-
 zierten Schulterbeschwerden (Periarthropathia humeroscapu-
 laris tendopathica rechts) zu verneinen, wobei diese Leiden
 gemäss dem ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 ohnehin ohne Aus-
 wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind.

      d) aa) Der Beschwerdeführer weist gemäss dem ZMB-Gut-
 achten vom 7. Mai 1999 ein depressives Zustandsbild auf und
 leidet an einer somatoformen Schmerzstörung. Die seit dem
 Unfall beschriebenen Schmerzen hätten sich verstärkt und
 ausgeweitet. Ein eigentliches "postcommotionelles Syndrom"
 wird - offenbar angesichts des weit zurückliegenden Unfall-
 zeitpunktes - nicht angenommen. Die Gutachter führen die
 "massive psychische Schmerzfehlverarbeitung" im Wesentli-
 chen auf die einfache Struktur des Versicherten zurück; es
 könne nicht entschieden werden, "wie weit Unfallfolgen aus
 dem stattgehabten Unfall von 1980 noch eine Rolle spielen".
 Diese letzte Bemerkung und der Verzicht auf die Diagnose
 eines postcommotionellen Syndroms führen zum Schluss, dass
 die ZMB-Gutachter die Unfallkausalität der heutigen psychi-
 schen Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen-
 den Wahrscheinlichkeit zu bejahen vermögen.

      bb) Im Bericht des Spitals Z.________ vom 24. August
 1998 wird zwar ein "anamnestisches postcommotionelles
 Syndrom mit bitemporalen Kopfschmerzen bei Status nach
 Schädelbasisfraktur 1980" an dritter Stelle hinter einem
 "lumbospondylogenen Syndrom rechts" und einer "somatoformen
 Schmerzstörung" diagnostiziert; in der Beurteilung wird
 aber darauf hingewiesen, dass rheumatologisch nicht beur-
 teilt werden könne, inwieweit die Schmerzverarbeitungs-
 störung in einem Zusammenhang mit dem "postcommotionellen
 Residualsyndrom bei Status nach Schädelbasisfraktur" stehe
 oder ob sich dahinter eine Depression verberge.
      Im Bericht des Spitals Y.________ vom 7. Februar 1996
 wird - an zweiter Stelle nach einem lumbo-radikulären
 Syndrom bei Diskushernie - ein Status nach Autounfall mit
 postcommotionellem Residualsyndrom mit Kopfschmerzen,
 Schwindel und anamnestisch psychischen Störungen diagnosti-
 ziert. In der Beurteilung wird dann allerdings einzig auf
 das lumbo-radikuläre Syndrom eingegangen, welches durch die
 Diskushernie als erklärbar bezeichnet wird.

      Auch aus diesen beiden Berichten lässt sich trotz der
 Diagnose eines postcommotionellen Residualsyndroms höchs-
 tens ein möglicher, nicht aber ein überwiegend wahrschein-
 licher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der heute im
 Vordergrund stehenden allgemeinen Schmerzproblematik mit
 depressivem Hintergrund ableiten. Soweit in den ärztlichen
 Berichten ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
 den Leiden hergestellt wird, handelte es sich immer um den
 Beschwerdekomplex (Kopfschmerzen, Schwindel, psychische
 Auffälligkeit), der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlus-
 ses vom 16. September 1982 bestand und im vorliegenden Ver-
 fahren nicht neu zu überprüfen ist.

      7.- In den vorstehenden Erwägungen wurde die Unfall-
 kausalität der einzelnen Beschwerden je einzeln untersucht.
 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das Gesamtbild
 der Leiden dem typischen Beschwerdebild nach Schädel-Hirn-
 trauma entspricht. Sollte ein solches typisches Beschwerde-
 bild zu bejahen sein, so wäre allenfalls die Frage des
 natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der
 Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit unter dieser besonderen Per-
 spektive gesamtheitlich zu prüfen (BGE 117 V 369 ff.).
      Zum Beschwerdebild nach einem Unfall mit Schädel-Hirn-
 trauma (wie auch Schleudertrauma der Halswirbelsäule) ge-
 hören: Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentra-
 tionsstörungen mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie
 erheblichen Lern- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbar-
 keit, Visusstörungen bzw. Lichtempfindlichkeit, Lärm-
 empfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosität, Schlafstörun-
 gen, Angstzustände und Depression sowie Wesensveränderung
 (BGE 117 V 382 Erw. 4b mit Hinweis). Beim Versicherten
 liegen einige dieser Leiden vor, so Kopfschmerzen, Konzen-
 trationsstörungen, Schwindel sowie Reizbarkeit und Nervo-
 sität. Im Vordergrund der Beschwerden stehen aber die vom
 Gesäss ausstrahlenden Rücken- und Gliederschmerzen, die
 einem objektivierbaren Befund, nämlich der Diskushernie,
 zuzuordnen sind, welche aber eben nicht unfallkausal ist.

 Es fällt im Weiteren auf, dass die in den Jahren 1980 bis
 1982 festgestellten Leiden eher dem typischen Beschwerde-
 bild nach Schädel-Hirntrauma entsprechen als das heutige
 Beschwerdebild. Ohne Zweifel ist die heute bestehende Ar-
 beits- und Erwerbsunfähigkeit wesentlich auf die Rücken-
 beschwerden zurückzuführen, weshalb sich die Annahme ver-
 bietet, der für diese Rückenbeschwerden nicht ursächliche
 Unfall vom 8. April 1980 sei allgemein als die natürliche
 Ursache für die eingetretene Arbeits- und Erwerbsunfähig-
 keit anzusehen. Somit bestätigt auch der Blick auf das ge-
 samte Beschwerdebild, dass der natürliche Kausalzusammen-
 hang zwischen dem Unfall und den Leiden zumindest nicht mit
 überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht.
      Ist aber der natürliche Kausalzusammenhang zu ver-
 neinen, erübrigt sich eine Prüfung der Adäquanz des Kausal-
 zusammenhanges. Es besteht keine Leistungspflicht des Un-
 fallversicherers, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 abzuweisen ist.

      8.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-
 leistungen geht, sind keine Gerichtskosten zu erheben
 (Art. 134 OG), womit sich das Begehren um Bewilligung der
 unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den
 Gerichtskosten als gegenstandslos erweist.
      Dem Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Verbei-
 ständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit
 Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
 Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
 Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372
 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Anzumerken bleibt in diesem
 Zusammenhang, dass der Umfang der Begründung eines vor-
 instanzlichen Entscheides nur bedingt als Indiz für die
 Erfolgschancen einer Beschwerde geeignet erscheint.
      Es wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
 gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
 Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stan-
 de ist.

      Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

   I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

  II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt wird
      verwarnt.

  IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
      wird Rechtsanwalt David Husmann für das Verfahren vor
      dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-
      richtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (ein-
      schliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

   V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
      rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
      Sozialversicherung und dem Krankenversicherer
      Q.________ zugestellt.

 Luzern, 24. Juni 2002

                     Im Namen des
          Eidgenössischen Versicherungsgerichts
              Der Präsident der II. Kammer:

                 Der Gerichtsschreiber: