Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 105/2001
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U 105/01 Gb

                        IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Jancar

                  Urteil vom 2. Juli 2001

                         in Sachen

K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechts-
dienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

     A.- Der 1942 geborene K.________ arbeitete als Zim-
mer-Polier bei der Firma X.________ AG und war damit bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 2. November 1998
erlitt er beim Sturz von einem Bockgerüst aus ca. 1.6 m

Höhe ein stumpfes Abdominaltrauma sowie ein akutes Ischä-
miesyndrom bei traumatischer Dissektion der Arteria iliaca
externa links. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistun-
gen. Am 30. November 1998 nahm der Versicherte seine Arbeit
zu 100 % wieder auf. Am 17. März 1999 teilte der Versicher-
te der SUVA mit, die Behandlung sei abgeschlossen. Am
12. April 1999 teilte er ihr mit, er habe sich wegen Arm-
und Rückenbeschwerden erneut in Behandlung begeben müssen.
Zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse zog die SUVA
Berichte des Spitalzentrums (früher: Regionalspitals)
Y.________ (vom 4. und 9. November 1998, 4./16. und 18. De-
zember 1998 sowie 23. September 1999), des Dr. med.
H.________, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin,
Privatklinik Z.________ (vom 16. April 1999), des Dr. med.
G.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, Elektroencepha-
lographie/Elektromyographie (vom 27. April 1999), des Dr.
med. S.________, FMH Allgemeine Medizin (vom 20. Mai 1999,
10. und 28. Juni 1999), des Kreisarztes Dr. med. L.________
(vom 8. Juni 1999), des Dr. med. A.________, Neurochirurgie
FMH, Spital C.________ (vom 6. Juli 1999 und 1. September
1999), des PD Dr. med. E.________, Neurochirurgische Abtei-
lung, Spital C.________ (vom 13. Juli 1999), des Dr. med.
M.________, Chirurgie FMH (vom 13. September 1999), und des
Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Ärzteteam
Unfallmedizin (vom 29. Oktober 1999), ein. Gestützt auf
diese Unterlagen verneinte die SUVA mit Verfügung vom
5. November 1999 ihre Leistungspflicht für das Rückenleiden
(Diskushernie), da es nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit auf den Unfall vom 2. November 1998 zurückzuführen
sei. Die gegen diese Verfügung vom Versicherten, von der
Visana und der Groupe Mutuel Assurances erhobenen Einspra-
chen wies die SUVA nach Eingang eines Berichts des Dr. med.
A.________ (vom 22. November 1999) und nach Beizug einer
Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 11. April 2000 ab
(Entscheid vom 27. April 2000).

     B.- Die von K.________ dagegen erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid
vom 2. Februar 2001 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versi-
cherte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantra-
gen; eventuell sei eine medizinische Abklärung betreffend
die Unfallkausalität zu veranlassen.
     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Die Visana und die Groupe Mutuel Assuran-
ces, die als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung aufgefordert
wurden, verzichten auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt
für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers
gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall-
ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali-
dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer-
den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be-
jahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder-
lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursa-
che gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Per-
son beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118
V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli-
chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinwei-
sen).

     b) Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder-
aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass
es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (wei-
terer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht
man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe länge-
rer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt,
die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen
können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994
Nr. U 206 S. 327 Erw. 2). Beweisbelastet hinsichtlich des
Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen
dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist die versicherte
Person als Leistungsansprecherin (RKUV 1994 Nr. U 206
S. 328 Erw. 3b).

     2.- a) Dr. med. A.________ - der den Beschwerdeführer
am 6. Juli 1999 operiert hat - diagnostizierte im gleichen-
tags datierten Bericht eine ausgeprägte zervikale Myelopa-
thie bei grosser medianer Diskushernie C5/6, kleine mediane
Diskushernien C4/5 und C6/7 ohne radikulokompressiven Ef-
fekt, kleine mediolaterale Diskushernie L5/S1 links (wahr-
scheinlich asymptomatisch), mediane Diskusprotrusion L4/5
mit sekundärer degenerativer Spinalkanalstenose und einen
Status nach Kompressionsfrakturen des LWK1 und 3.
     Streitig und zu prüfen ist, ob die Diskushernienprob-
lematik auf den Unfall vom 2. November 1998 zurückzuführen
ist.

     b) Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsa-
che im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass prak-
tisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Band-
scheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als ei-
gentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfall-
bedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden,
wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet
war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und
die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres
Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit
aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall
lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht,
übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereig-
nis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen
nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (nicht
veröffentlichte Urteile S. vom 12. April 2001, U 243/98, H.
vom 18. August 2000, U 4/00, F. vom 27. Dezember 1999, U
2/99, S. vom 4. Juni 1999, U 193/98, S. vom 22. Januar
1999, U 69/98, S. vom 26. August 1996, U 159/95, S. vom
7. April 1995, U 238/94, und J. vom 10. Oktober 1994,
U 67/94, letzteres zusammengefasst in ZBJV 1996 S. 489 f.;
vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rücken-
schäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/
Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. Bern 1985,
S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin
1993, S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kri-
terium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der
Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache
für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rücken-
beschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch
dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes
oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auf-
treten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweis auf
das Urteil S. vom 26. August 1996, U 159/95; nicht veröf-
fentlichtes Urteil S. vom 12. April 2001, U 243/98; vgl.
auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben).

     c) aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behand-
lung bei Dr. med. S.________ sei zunächst abgeschlossen
worden, obwohl er weiter über Beschwerden im linken Bein
geklagt habe. Der Arzt habe angenommen, es handle sich um
eine beim Unfall erlittene Distorsion, die von selbst ab-
klingen werde. Da sich indessen die Funktionsfähigkeit des
linken Beines zunehmend verschlechtert habe und zusätzlich
Beschwerden in den Armen und im Rücken aufgetreten seien,
habe er sich im April 1999 wieder bei Dr. med. S.________
gemeldet. Dr. med. G.________ habe im Bericht vom 27. April
1999 ausdrücklich festgehalten, dass er seit dem Unfall
ununterbrochen unter Beschwerden im linken Bein gelitten
und sich seither nie mehr voll leistungsfähig gefühlt habe.
Er habe sich nach den Angaben der Arbeitgeberin seit dem
Unfall psychisch stark verändert, was auf die andauernden
Beschwerden zurückzuführen sei. Dass er trotzdem eine volle
Leistung erbracht habe, hänge offenbar mit seiner Persön-
lichkeitsstruktur zusammen. Gemäss dem Bericht des Dr. med.
A.________ vom 22. November 1999 sei die zervikale Diskus-
hernie auf den Unfall zurückzuführen.

     bb) Das Spitalzentrum Y.________ führte im Bericht vom
23. September 1999 aus, während der Hospitalisation vom 2.
bis 8. November 1998 habe das Ischämiesyndrom bei traumati-
scher Dissektion der Arteria iliaca externa links im Vor-
dergrund gestanden. Weder klinisch noch radiologisch habe
es Hinweise auf andere begleitende Verletzungen gegeben.
Bezüglich des Rückens sei der Versicherte beschwerdefrei
gewesen.
     Dr. med. W.________, Leitender Arzt, Spitalzentrum
Y.________, hielt im Bericht vom 18. Dezember 1998 fest,
bei der heutigen Nachkontrolle sei der Versicherte weit-
gehend beschwerdefrei. Die Zirkulation der Beine sei kli-
nisch absolut in Ordnung mit bis in die Peripherie tastba-
ren Fusspulsen beidseits. Die Oszillografie zeige tadellose
dicrote Pulswellen mit praktisch normalisierten Verschluss-

drucken. Die Tiatraltherapie könne ohne weiteres als Dauer-
massnahme weitergeführt werden. Weitere Massnahmen seien
beim Beschwerdeführer nicht mehr notwendig.
     Der Kreisarzt Dr. med. B.________ legte in den Berich-
ten vom 29. Oktober 1999 und 11. April 2000 im Wesentlichen
dar, der Beschwerdeführer habe sich eine schwere Verletzung
der linken Beinarterie zugezogen. Dadurch sei es im Versor-
gungsgebiet der Arterie zu einem akuten Sauerstoffmangel
gekommen, der sich typischerweise nicht nur mit Schmerz,
sondern auch mit Gefühllosigkeit und Kribbelparästhesien
äussere. Diese Symptome seien in jeder Beziehung typisch.
Falls die Durchblutung rechtzeitig wieder hergestellt wer-
de, würden diese Symptome binnen kurzer Zeit verschwinden.
Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall gewesen, was durch
die stationären und ambulanten Nachkontrollen belegt werde.
Frakturen der Halswirbelsäule (HWS) seien wegen Fehlens von
Nackenbeschwerden während der ersten Monate und wegen feh-
lenden Nachweises im HWS-Röntgen bzw. MRI auszuschliessen.
In seltenen Fällen (meist bei einer vorbestehenden degene-
rativen Veränderung der HWS) könne es bei einem Unfall zu
einem Riss des Faserrings mit nachfolgendem Austritt von
Bandscheibenmaterial kommen. Diese Struktur sei so gut
innerviert, dass ein akuter Riss sofort oder innerhalb von
1-2 Tagen zu heftigen Nackenschmerzen führe. Beim nachfol-
genden Austritt von Bandscheibenmaterial könne es gleich-
zeitig oder innerhalb von wenigen Tagen zur Kompression von
benachbarten neuralen Strukturen kommen. Das resultierende
klinische Bild sei für den Patienten und die Ärzte unüber-
sehbar. Der Beschwerdeführer sei jedoch nach der notfall-
mässigen Operation sechs Tage im Spital gelegen ohne dass
Nackenprobleme festgestellt oder gemeldet worden seien. Die
Tatsache, dass er die Arbeit als Polier drei Wochen nach
dem Unfall voll habe aufnehmen und vier Monate lang habe
ausüben können, schliesse einen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und der Diskushernie mit grösster Wahrschein-
lichkeit aus. Der Umstand, dass die Diskushernie anfänglich

ohne grosse Nackenschmerzen aufgetreten sei, spreche zu-
sätzlich für eine allmähliche, altersbedingte Degeneration
des Faserrings.
     Aus diesen medizinischen Akten ergibt sich, dass die
Diskushernie schon deshalb nicht als unfallbedingt betrach-
tet werden kann, weil ihre Symptome nicht unverzüglich nach
dem Unfall auftraten. Aber auch die Möglichkeit, dass die
Diskushernie durch den Unfall ausgelöst worden sein könnte,
scheidet gemäss den medizinischen Unterlagen aus, da ein-
deutige Brückensymptome fehlten. Bei der ärztlichen Kon-
trolle vom 18. Dezember 1998 war der Versicherte jedenfalls
beschwerdefrei und noch am 17. März 1999 erklärte er der
SUVA, die ärztliche Behandlung sei abgeschlossen.

     cc) Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen zu
keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit er sich auf den
Bericht des Dr. med. G.________ vom 27. April 1999 beruft,
so ist darauf hinzuweisen, dass dieser festgehalten hat,
die vom Versicherten vorgebrachten multiplen Beschwerden
seien nur schwerlich den beim Unfall vom 2. November 1999
erlittenen Verletzungen zuzuordnen.
     Dr. med. A.________ führte im Bericht vom 6. Juli 1999
zunächst ebenfalls aus, ein direkter Kausalzusammenhang
zwischen der Diskushernie und dem Unfall vom 2. November
1998 bestehe wahrscheinlich nicht, was jedoch intraoperativ
noch überprüft werden müsse. Am 22. November 1999 legte er
dar, im Operationsbericht vom 6. Juli 1999 habe er festge-
stellt, dass die Bandscheibe C5/6 nicht sonderlich degene-
riert gewesen sei; es hätten absolut keine dorsalen Spondy-
lophyten vorgelegen. Dies bedeute, dass eine allfällige
vorbestellende degenerative Veränderung der Bandscheibe
C5/6 nicht fortgeschritten habe sein können und die Zer-
reissung des dorsalen Anulus fibrosus sehr wohl traumatisch
bedingt gewesen sei. Dafür habe auch das Vorliegen multi-
pelster freier Sequester gesprochen, die unter erheblichem
Druck durch das Ligamentum longitudinale posterior hervor-

gequollen seien. Makroskopisch habe somit unzweideutig eine
traumatisierte Bandscheibe C5/6 vorgelegen. Aus diesen Aus-
führungen des Dr. med. A.________ kann der Beschwerdeführer
indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, da nach dem in
Erw. 2b und c/bb Gesagten die Voraussetzungen für die aus-
nahmsweise Annahme einer traumatischen Ursache der Diskus-
hernie eindeutig nicht erfüllt sind.
     Schliesslich kann aus der Tatsache, dass sich die Dis-
kushernie nach dem Unfallereignis manifestiert hat, nicht
einfach - in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter
hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch
einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetre-
ten ist (vgl. BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb) - auf einen
Zusammenhang geschlossen werden.

     dd) Da der medizinische Sachverhalt mit den vorliegen-
den Akten hinreichend geklärt ist, kann auf die vom Be-
schwerdeführer verlangten weiteren Beweismassnahmen zur
Unfallkausalität der Diskushernie verzichtet werden (BGE
124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Auch für
die Anordnung einer psychiatrischen Abklärung besteht kein
Anlass, da solche Beschwerden im massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des Einspracheentscheides (BGE 116 V 248 Erw. 1a)
kein Thema waren. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
denn auch einzig das Rückenleiden zum Streitpunkt im Rahmen
des Kausalzusammenhangs erhoben.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Bern, der Krankenkasse Visana, der
     Groupe Mutuel Assurances und dem Bundesamt für Sozial-
     versicherung zugestellt.

Luzern, 2. Juli 2001

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der IV. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: