Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 104/2001
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U 104/01 Gi

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Renggli

                 Urteil vom 4. April 2002

                         in Sachen

S.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4010 Basel,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

     A.- S.________, geboren 1951, war seit 1996 bei der
Firma P.________, als Hilfsplattenleger beschäftigt und in
dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversiche-
rungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Be-
rufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. Dezember
1997 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine Direktkontusi-

on von Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS)
(Arztzeugnis von Dr. med. X.________, Spital R.________,
vom 12. Januar 1998).
     Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleis-
tungen und zog verschiedene Arztberichte bei, darunter jene
der Röntgenabteilung des erstbehandelnden Spitals
R.________ vom 4. Dezember 1997, des Hausarztes, Dr. med.
H.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Januar
und 19. Oktober 1998, der Dres. med. M.________ und
C.________, Neurologisch-neurochirurgische Klinik des Spi-
tals B.________, vom 4. Februar 1998, der Frau Dr. med.
Y.________ von der Abteilung für Audiologie und Neurooto-
logie der HNO-Klinik des Spitals B.________ vom 16. Februar
1998, des Dr. med. D.________, Neurologie FMH, vom 6. April
und 23. Dezember 1998 sowie 24. Juni 1999, den Austrittsbe-
richt der Klinik V.________ vom 27. Juli 1998 und Berichte
ihres Kreisarztes, Dr. med. Z.________, vom 27. April 1998,
23. August, 8. September und 15. November 1999. Vom 26. Ap-
ril bis 10. Juni 1999 wurde mittels eines Arbeitsversuches
in der Abklärungsstelle O.________ eine berufliche Abklä-
rung durchgeführt. S.________ hat nach dem Unfall keine Er-
werbstätigkeit mehr aufgenommen.
     Mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 sprach die SUVA
S.________ rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine Invaliden-
rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und
eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integri-
tätseinbusse von 7,5 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache
hin fest (Einspracheentscheid vom 7. Februar 2000).

     B.- Dagegen liess S.________ beim Versicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es
sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einer 50%igen
Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. Mit Entscheid vom 17. Ja-
nuar 2001 wies das Gericht die Beschwerde ab.

     C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente entsprechend

einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % auszurichten. Ausserdem
wird um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
sucht.
     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wäh-
rend das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stel-
lungnahme verzichtet.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Wird der Versicherte infolge eines Unfalles in-
valid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend
oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beein-
trächtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestim-
mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidi-
tät und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche-
ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht
invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).

     b) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ge-
mäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall-
ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali-
dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ur-
sachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer-
den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be-
jahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder-
lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ur-
sache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Per-
son beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge-
sundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge-
sundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli-
chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be-
finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs ge-
nügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinwei-
sen).

     c) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt
im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Le-
benserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der
Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).
     Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der
Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu
differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob der Versicherte
beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleu-
dertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67
Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies
der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die
in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kri-
terien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurtei-
lung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach

den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. c/aa (siehe zur Be-
gründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117
V 366 Erw. 6a, letzter Absatz).
     Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person
ein Schleudertrauma der HWS, eine diesem äquivalente Ver-
letzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zu-
sätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild
einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar
teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problema-
tik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall,
sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittle-
ren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit
psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht
jene für Fälle mit Schleudertrauma der HWS, äquivalenter
Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 366
Erw. 6a und 382 Erw. 4b) massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a).

     d) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet und nachvollziehbar sind. Bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten darf das Sozialver-
sicherungsgericht den Prozess nicht erledigen, ohne die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a
mit Hinweis).

     2.- Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.

     3.- a) Gemäss den Berichten des erstbehandelnden Spi-
tals R.________ vom 4. Dezember 1997 und 12. Januar 1998
wurden beim Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall

keine frischen ossären Läsionen der Wirbelsäule nachgewie-
sen. Hingegen wurden eine geringe degenerative Veränderung
der distalen LWS bei Fehlhaltung von HWS und LWS geringen
Grades und eine Direktkontusion der LWS und HWS festge-
stellt. Dr. med. H.________ diagnostizierte am 5. Januar
1998 einen Status nach Schleudertrauma der HWS. Die Dres.
med. M.________ und C.________ stellten am 4. Februar 1998
die Diagnose eines Status nach Distorsionstrauma der HWS
mit persistierenden zerviko-okzipitalen Kopfschmerzen. In
einem Untersuchungsbericht von Frau Dr. med. Y.________ von
der Abteilung für Audiologie und Neurootologie der HNO-Kli-
nik des Spitals B.________ vom 16. Februar 1998 wurde fest-
gehalten, dass sich keinerlei Zeichen einer peripheren oder
zentralen vestibulären Funktionsstörung fänden. Aus otoneu-
rologischer Sicht sei der Patient zu 100 % arbeitsfähig.
Bei Fortbestehen der Beschwerden wurde eine neuropsycholo-
gische Begutachtung empfohlen. Dr. med. D.________  kam in
seinem Bericht vom 6. April 1998 zum Schluss, der Patient
habe wahrscheinlich eine Commotio cerebri und ein Abknick-
trauma der HWS erlitten; damit verbunden seien ein persis-
tierendes, belastungsabhängiges, linksbetontes Zervikalsyn-
drom und Drehschwindelattacken. Zur Arbeitsfähigkeit führte
der Arzt aus, der Beschwerdeführer sei in seinem früheren
Beruf sicher nicht arbeitsfähig, für Arbeiten ohne wesent-
liche körperliche Belastung, ohne Zwangshaltung der Wirbel-
säule und ohne Tätigkeiten über Kopf oder in gebückter Hal-
tung könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden.
Eine Untersuchung durch den Kreisarzt der SUVA, Dr. med.
Z.________, am 27. April 1998 ergab die Diagnose einer HWS-
Distorsion und eines linksbetonten Zervikalsyndroms von
mässiger Intensität; für die frühere Tätigkeit gab er eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % an. Vom 20. Mai bis 1. Juli
1998 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik V.________
untersucht und behandelt. Der Austrittsbericht vom 27. Juli
1998 hält eine musculo-ligamentäre Überlastungssymptomatik
der HWS nach HWS-Distorsionstrauma mit verschiedenen Be-

gleitbefunden aber ohne neurologische Defizite fest, dazu
eine Schwindelsymptomatik. Dem Versicherten könne das Heben
von mehr als 10 kg nicht zugemutet werden, er müsse im Lau-
fe des Tages Positionswechsel vornehmen und Liegepausen
einlegen können. In einem Arztbericht vom 24. Juni 1999 zu-
handen der IV-Stelle nahm Dr. med. D.________ zur Arbeits-
fähigkeit als Küchengehilfe oder in der industriellen Mon-
tage Stellung und setzte diese auf Grund der körperlichen
Einschränkungen auf 50 % fest, wobei diese Leistung wegen
einer verringerten Effizienz allerdings in ungefähr sechs
Arbeitsstunden pro Tag zu erbringen sei. Als Maximum für zu
hebende Lasten gab der Arzt 10 kg an. Den Gesundheitszu-
stand des Versicherten bezeichnete er insgesamt als "sich
verschlechternd". In einer weiteren kreisärztlichen Unter-
suchung vom 23. August 1999 wurde festgestellt, dass Dia-
gnose, Bewegungsausmasse und Medikation (darunter Schmerz-
mittel) unverändert waren, während die Schmerzsituation
sich nach Angaben des Versicherten "eher etwas verbessert"
hatte. Es wurde auch festgehalten, dass weiterhin zweimal
wöchentlich eine Physiotherapie durchgeführt wurde. Am
8. September 1999 beurteilte der Kreisarzt der SUVA den Be-
schwerdeführer als nicht mehr behandlungsbedürftig auf
Grund organischer Unfallfolgen und verneinte auch die Not-
wendigkeit einer mehr als 18 Monate dauernden Behandlung
derselben sowie eine durch diese Unfallfolgen bedingte
vollständige Arbeitsunfähigkeit von mindestens gleicher
Dauer. Der Versicherte habe auch nicht unter Dauerschmerzen
zu leiden. In der Beurteilung des Integritätsschadens vom
15. November 1999 hielt der Kreisarzt den Befund eines mäs-
sigen linksbetonten Zervikalsyndroms bei Status nach HWS-
Distorsion fest und erachtete die Beschwerden als "unfall-
bedingt, dauernd und erheblich". Zudem habe der Versicherte
geringe Dauerschmerzen, die sich bei Belastung verstärkten,
zu ertragen (Position ++ auf der Schmerzfunktionsskala in
Tabelle 7 der von der SUVA herausgegebenen Weisungen über
Integritätsentschädigung gemäss UVG, von 1990). Im Übrigen

enthält der Bericht Aussagen zur zumutbaren Arbeitsbelas-
tung, wobei leichte wechselbelastende Tätigkeiten bei einem
Traglimit von 15 kg als ganztägig zumutbar, Tätigkeiten
über Kopf, in Zwangshaltung des Oberkörpers oder des Kopfes
sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten hingegen als
nicht mehr zumutbar bezeichnet werden.
     Eine auf Veranlassung der IV-Stelle vom 26. April bis
10. Juni 1999 durchgeführte berufliche Abklärung mittels
eines Arbeitsversuches in der Abklärungsstelle O.________
ergab, dass der Beschwerdeführer die Arbeit jeweils nach
drei bis fünf Stunden wegen Kopfschmerzen, Schwindels mit
Erbrechen und ähnlicher Gründe beenden musste. Die Leistung
wurde im Schlussbericht vom 15. Juni 1999 als sicher unter
40% liegend beurteilt. Eine Umschulungsmöglichkeit mit dem
Ziel einer Arbeit in der freien Marktwirtschaft sah die
Abklärungsstelle nicht; als möglich wurde höchstens ein
Halbtageseinsatz an einem geschützten Arbeitsplatz erach-
tet.

     b) aa) Die SUVA geht, der Argumentation ihres Kreis-
arztes in dessen Bericht zur Beurteilung des Integritäts-
schadens vom 15. November 1999 folgend, davon aus, die Dif-
ferenzen zwischen der Festlegung der aus ärztlicher Sicht
zumutbaren Arbeitsleistung durch den Kreisarzt einerseits
und Dr. med. D.________ andererseits seien auf verschiedene
Ermessensausübung und auf die Tatsache, dass Dr. D.________
nicht nur die unfallbedingten, sondern alle vorhandenen Be-
einträchtigungen berücksichtigt habe, zurückzuführen. Diese
Ansicht findet indes im fraglichen Arztbericht von Dr.
D.________ vom 24. Juni 1999 keine Stütze, bezieht sich
doch dieser ausschliesslich auf somatische Beschwerden, die
infolge des Unfalls auftraten. Wie in der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde richtig ausgeführt wird, liegt eine erheb-
lich differierende Beurteilung derselben gesundheitlichen
Situation vor, was gemäss Rechtsprechung (siehe Erw. 1d) zu

einer Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den einander
widersprechenden medizinischen Berichten hätte führen müs-
sen.

     bb) Des Weitern sind die Berichte des Kreisarztes der
SUVA nicht frei von Widersprüchen. Die Angaben in der ärzt-
lichen Beurteilung vom 8. September 1999, wonach die Be-
handlung keine 18 Monate gedauert haben soll, kontrastieren
mit dem Untersuchungsbericht vom 23. August 1999, demgemäss
zu diesem Zeitpunkt (mehr als eineinhalb Jahre nach dem Un-
fallereignis) sowohl die Medikation als auch die Physiothe-
rapie noch andauerten. Sodann ist nicht nachvollziehbar,
wie im Bericht vom 8. September 1999 die Frage nach Dauer-
schmerzen verneint werden kann, während in der Schätzung
des Integritätsschadens vom 15. November 1999 von geringen
Dauerschmerzen, die sich bei Belastung verstärken, ausge-
gangen wird.
     Damit genügen die Berichte des Kreisarztes nicht in
allen Punkten den nach der Rechtsprechung für den Beweis-
wert medizinischer Gutachten massgeblichen Kriterien (vgl.
Erw. 1d).

     c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Er-
stellung eines neuropsychologischen Gutachtens zur Abklä-
rung einer allfälligen traumatischen Hirnverletzung gefor-
dert. Der dagegen in der Vernehmlassung der Beschwerdegeg-
nerin vorgebrachte Hinweis, "dass selbst Dr. med.
D.________ nicht an die Hypothese einer relevanten Hirnver-
letzung glaubt, wenn man seiner Beurteilung vom 6.4.1998 zu
folgen gewillt ist", vermag nicht zu überzeugen, schliesst
doch der angeführte Arztbericht die fragliche Diagnose kei-
neswegs definitiv aus, sondern hält lediglich fest, dass
sie auf Grund fehlender aktueller Hinweise auf kognitive
Defizite als eher unwahrscheinlich erscheine. In Zusammen-
hang mit der Amnesie des Beschwerdeführers für die dem Zu-
sammenprall unmittelbar folgenden Minuten erscheint die

geforderte Abklärung, die schon von Frau Dr. med.
Y.________ von der HNO-Klinik des Spitals B.________ in
ihrem Bericht vom 16. Februar 1998 empfohlen worden ist,
sofern die Drehschwindelattacken andauern sollten, als not-
wendig, um die Gesamtdiagnose zu vervollständigen.

     4.- a) Bezüglich der psychischen Situation des Be-
schwerdeführers diagnostizierten die Dres. med. S.________
und B.________ im Schlussbericht der Klinik V.________ vom
27. Juli 1998 und Dr. phil. T.________, Klinischer Psycho-
loge, im Psychosomatischen Konsilium vom 11. Juni 1998 eine
posttraumatische Anpassungsstörung mit gemischten phobi-
schen Symptomen und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Of-
fenbar habe schon prätraumatisch eine schizothyme Persön-
lichkeit mit spärlichen Sozialkontakten vorgelegen. Ausser-
dem ergaben sich Hinweise auf eine psychosoziale Problema-
tik infolge familiärer Spannungen. Für die posttraumatische
Anpassungsstörung und die damit einhergehenden Angstsympto-
me ist der natürlich kausale Zusammenhang mit dem Unfaller-
eignis anzunehmen.

     b) Nach der Rechtsprechung (Erw. 1c) ist bei den Fol-
gen eines mittelschweren Unfalles mit Schleudertrauma der
HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweis-
bare Funktionsausfälle, wozu auch die verschiedentlich dia-
gnostizierten Abknickmechanismen und HWS-Distorsionen ge-
hören, zur Beurteilung der Adäquanz der Kriterienkatalog
von BGE 117 V 367 Erw. 6a anzuwenden, soweit nicht eine
ausgeprägte psychische Problematik vorliegt. Die Vorinstanz
hat, unter Verweis auf die Unfallakten, die Rechtsprechung
und die (vorinstanzliche) Beschwerdeantwort der SUVA, den
Unfall als zu den mittelschweren gehörend beurteilt, was zu
keinen Einwänden Anlass gibt. Angesichts der von ärztlicher
Seite ermittelten somatischen Folgen des Unfalles kann -
jedenfalls beim heutigen Stand der Sachverhaltsaufklärung -
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden,

dass die daraus sich ergebenden Beeinträchtigungen gegen-
über der psychischen Problematik ganz in den Hintergrund
träten. Es ist keineswegs auszuschliessen, dass genauere
Sachverhaltsabklärungen zur Anwendung des Kriterienkatalo-
ges in BGE 117 V 367 Erw. 6a führen, der von demjenigen,
den die Vorinstanz für anwendbar gehalten hat, abweicht und
insbesondere auf eine Differenzierung zwischen physischen
und psychischen Komponenten verzichtet.
     Die sich teilweise widersprechenden Arztberichte las-
sen keine präzise Beurteilung aller dort gegebenen Kriteri-
en zu. Die Frage, ob die beim Beschwerdeführer vorliegenden
Beeinträchtigungen adäquat kausal auf den Unfall vom 2. De-
zember 1997 zurückzuführen seien, wird erst nach weiteren
Abklärungen schlüssig zu beantworten sein. Immerhin kann
schon heute gesagt werden, dass die summarische Erwägung
der Vorinstanz zu dieser Frage nicht durchweg zu überzeugen
vermag. Die Dres. med. M.________ und C.________ (Unter-
suchungsbericht vom 4. Februar 1998) diagnostizierten beim
Beschwerdeführer u.a. persistierende Kopfschmerzen. Dr.
med. D.________ hielt im Arztbericht vom 6. April 1998 ein
persistierendes Zervikalsyndrom fest, und der Kreisarzt der
SUVA bestätigte in der Beurteilung des Integritätsschadens
vom 15. November 1999, dass der Versicherte unter Dauer-
schmerzen leide. Damit ist das Kriterium der Dauerbeschwer-
den als erfüllt zu betrachten. Zur Beurteilung weiterer
Kriterien (schwieriger Heilungsverlauf, Dauer der ärztli-
chen Behandlung, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit)
muss zunächst feststehen, ob die Adäquanz gemäss den Krite-
rien für psychische Unfallfolgen oder jenen für Beeinträch-
tigungen nach Schleudertrauma der HWS (und äquivalenten
Verletzungen) zu beurteilen ist, was - wie gezeigt - auf-
grund des derzeitigen Standes der Abklärungen nicht mit ge-
nügender Sicherheit zu entscheiden ist. Zuzustimmen ist der
Vorinstanz darin, dass der Unfall nicht als besonders ein-
drücklich oder als mit besonders dramatischen Begleitum-
ständen behaftet bezeichnet werden kann. Auch die vorin-

stanzlich nicht behandelten Kriterien der Schwere oder be-
sonderen Art der erlittenen Verletzungen sowie der ärztli-
chen Fehlbehandlung scheiden aus.
     Es ergibt sich daraus, dass die Verneinung des adäquat
kausalen Zusammenhanges zwischen dem Unfall und den psychi-
schen Beeinträchtigungen (posttraumatische Anpassungsstö-
rung mit gemischten Angstsymptomen) keinen Bestand haben
kann. Vielmehr ist die Frage derzeit als offen zu betrach-
ten. Mit Sicherheit als nicht durch den Unfall verursacht
können andererseits die im Austrittsbericht der Klinik als
prätraumatisch beschriebenen schizothymen Züge erachtet
werden.

     5.- Insgesamt kann die Ermittlung der unfallbedingten
Erwerbsunfähigkeit durch die SUVA nicht bestätigt werden,
da sie bezüglich der somatischen Beschwerden auf teilweise
ungenügenden und sich widersprechenden Grundlagen beruht
und bezüglich der psychischen Beschwerden zu Unrecht davon
ausgeht, das Fehlen einer adäquat-kausalen Beziehung zum
Unfall sei erwiesen.
     Die SUVA wird zur Klärung des Sachverhaltes ein poly-
disziplinäres Gutachten über den Beschwerdeführer einholen
und alsdann über den seinen Leistungsanspruch neu verfügen.

     6.- Da der Invaliditätsgrad auch durch die Invaliden-
versicherung beurteilt worden ist, stellt sich die Frage,
ob von der Verbindlichkeit dieser Festsetzung für den Un-
fallversicherer auszugehen ist.
     Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung
stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversi-
cherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich
überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn
sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbststän-
dig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesund-
heitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat

(BGE 126 V 291 Erw. 2 mit Hinweisen). An der hinsichtlich
der Invaliditätsbemessung koordinierenden Funktion des ein-
heitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen So-
zialversicherungszweigen ist festzuhalten. Nach der Recht-
sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind
Abweichungen indessen nicht zum Vornherein ausgeschlossen
(vgl. BGE 126 V 291 Erw. 2, RKUV 2000 U 402 S. 390 Erw. 4a,
je mit Hinweisen). Dennoch ist danach zu trachten, unter-
schiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit demsel-
ben Fall befasster Versicherer zu vermeiden.
     Eine unterschiedliche Bemessung der Invalidität ist im
vorliegenden Fall möglich, weil der Unfallversicherer, an-
ders als die Invalidenversicherung, nur für die unfallbe-
dingten Einschränkungen einzustehen hat. Die SUVA wird,
unter Beachtung der erwähnten Rechtsprechung zur Koordina-
tion der Invaliditätsbemessung durch verschiedene Sozial-
versicherungsträger, zu berücksichtigen haben, inwiefern
eine abweichende Bemessung zu rechtfertigen ist.

     7.- Es geht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von
Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozess-
ausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art.
159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ein-
schliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist
sich damit als gegenstandslos.

      Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
     gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsge-
     richts Basel-Stadt vom 17. Januar 2001 und der Ein-
     spracheentscheid vom 7. Februar 2000 aufgehoben werden
     und die Sache an die Schweizerische Unfallversiche-
     rungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie, nach er-
     folgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
     Rentenanspruch neu verfüge.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
     Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi-
     schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
     von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-
     zahlen.

 IV. Das Versicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine
     Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent-
     sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
     zu befinden haben.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozial-
     versicherung zugestellt.

Luzern, 4. April 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der III. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: