Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 103/2001
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U 103/01 Vr

                        II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Hochuli

               Urteil vom 10. Dezember 2001

                         in Sachen

S.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21,
8356 Ettenhausen,
                           gegen

Winterthur-Versicherungen, General Guisan-Strasse 40,
8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Fürsprecher René W. Schleifer, Weinbergstrasse 43,
8006 Zürich,
                            und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

     A.- Die 1971 geborene S.________ war seit 15. April
1988 in einem Teilzeitpensum als Parfumerieverkäuferin für
die Drogerie von A.________ tätig und in dieser Eigenschaft
bei den Winterthur-Versicherungen (nachfolgend: Winterthur
oder Beschwerdegegnerin) gegen Berufsunfälle versichert.
Anlässlich einer seitlich versetzten Personenwagen-Frontal-
kollision zog sie sich am 29. Oktober 1990 auf dem Heimweg

von der Arbeit als Beifahrerin in dem von ihrer Mutter
gelenkten Personenwagen Verletzungen zu. Bei der unmittel-
bar im Anschluss an den Unfall in der Notfallstation des
Spitals X.________ durchgeführten Untersuchung fand Dr.
med. H.________ eine "klare, orientierte Patientin, keine
Amnesie oder Bewusstlosigkeit, feine Schnitte [an der]
Stirn links und atemabhängige Thoraxschmerzen sternal mit
Kompressionsschmerz" (Bericht zur ambulanten Untersuchung
im Spital X.________ vom 29. Oktober 1990). Er diagnosti-
zierte eine Sternumfraktur bei einem schlanken Mediastinum,
eine Rissquetschwunde links frontal und eine Oberschenkel-
kontusion rechts. Nach ambulanter Versorgung der Unfall-
verletzungen konnte S.________ aus dem Spital entlassen
werden. Seit dem Unfall war sie  -  abgesehen von der
Zeitdauer zwischen 13. und 30. November 1990 (50 % ar-
beitsunfähig) - bis Ende Januar 1991 ganz arbeitsunfähig
gewesen, bevor sie ab 1. Februar 1991 wieder die volle Ar-
beitsfähigkeit erreichte. Ihre hauptberuflich ausgeübte
Tätigkeit als Kosmetikerin hat sie 1996 wegen den belas-
tungsabhängigen Rückenbeschwerden aufgegeben und statt des-
sen zunächst eine Tätigkeit im Büro des elterlichen Ge-
schäfts und später als Kundenberaterin im Aussendienst für
die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft aufgenommen.
     Zur Abklärung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen
den immer wiederkehrenden Rückenbeschwerden im Bereich der
Brustwirbelsäule (BWS) und dem Unfall einigte sich die Win-
terthur mit dem Rechtsvertreter der Versicherten hinsicht-
lich der Person des Gutachters auf Dr. med. T.________
(Begutachtungsauftrag der Winterthur vom 23. August 1996).
Dieser untersuchte S.________ am 15. November 1996 und
gelangte dabei zur Beurteilung, die schubweise auftretenden
Schmerzen im oberen Bereich der BWS seien auf die vorbe-
stehende Haltungsstörung (Streckhaltung der BWS bei Status
nach Morbus Scheuermann) zurückzuführen, durch den Unfall
sei es nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung ge-
kommen und der Status quo sine sei heute erreicht (Bericht
des Dr. med. T.________ vom 14. Januar 1997).

     Vor der beabsichtigten Leistungseinstellung gewährte
die Winterthur der Versicherten das rechtliche Gehör. Mit
Stellungnahme vom 15. April 1997 liess S.________ einen
Bericht ihres behandelnden Arztes im Kneipp-Kurhaus in
Dussnang, Dr. med. G.________, vom 9. April 1997 einrei-
chen, worin dieser die Auffassung vertrat, die letzten
Röntgenbilder vom Februar 1996 würden in Bezug auf die
Keilwirbeldeformation des siebten Brustwirbelkörpers
(BWK 7) "eindeutig auf ein Unfallgeschehen" hinweisen und
die belastungsabhängigen Rückenbeschwerden seien somit klar
unfallbedingt.
      In Absprache mit dem Rechtsvertreter der Versicherten
legte die Winterthur die fraglichen Röntgenbilder Prof. Dr.
med. O.________ (Institut für Radiologie des Spitals
Y.________) vor mit dem Auftrag zur Aktenbeurteilung. Dr.
med. M.________ vom Institut für Radiologie des Spitals
Y.________ fand auf den Röntgenbildern keine posttraumati-
schen Restzustände. In Bezug auf weitere Abklärungsmass-
nahmen hielt er fest, abgesehen von den als Morbus Scheuer-
mann interpretierten Veränderungen seien konventionell-
radiologisch keine pathologischen Befunde zu erheben,
sodass auch keine weiteren diagnostischen Massnahmen vor-
geschlagen werden könnten (Bericht vom 23. Juli 1997).
     Mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 liess die Versi-
cherte geltend machen, Dr. med. G.________ halte, trotz
gegenteiliger Auffassung des Dr. med. M.________, an seiner
Beurteilung fest. Dr. med. G.________, der schon "seit
Jahren mit der Patientin arbeite", habe "zweifellos eine
bessere Übersicht über den Fall" als ein blosser Akten-
gutachter.
     Nach den getätigten Abklärungen verfügte die Winter-
thur am 31. Oktober 1997, dass S.________ ab dem 1. No-
vember 1997 keinen Anspruch mehr auf Versicherungsleistun-
gen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
für die Gesundheitsschädigung an der Brustwirbelsäule habe.
Es fehle der kausale Zusammenhang zwischen dem Unfall und
den vorliegenden Beschwerden. Daran hielt die Winterthur

gegenüber den Einsprecherinnen (Versicherte und SWICA Ge-
sundheitsorganisation [nachfolgend: SWICA]) mit Einsprache-
entscheid vom 23. Dezember 1997 fest.

     B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde führen mit dem
Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
Winterthur habe der Versicherten ab dem 1. November 1997
weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In
Ergänzung zur Beschwerdeschrift reichte der Rechtsvertreter
der Versicherten mit Schreiben vom 26. November 1998 ein
neurologisches Gutachten des Dr. med. R.________ vom
20. November 1998 ein, das der Letztere im Auftrag der
SWICA nach neurologischer und röntgenologischer Untersu-
chung vom 2. November 1998 erstellt hatte.
     Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen liess
daraufhin bei Dr. med. W.________, Leitender Arzt Neurolo-
gie am Spital Z.________, ein neurologisches Obergutachten
in Auftrag geben. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Be-
gutachtung wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit
Entscheid vom 21. Dezember 2000 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sei festzustellen, dass die heutigen Beschwerden Folgen des
Unfalles vom 29. Oktober 1990 seien und es seien ihr ab
1. November 1997 weiterhin die gesetzlichen Leistungen
(Heilkosten, Integritätsentschädigung) auszurichten.
     Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde schliesst, stellt die als Mitinteres-
sierte beigeladene SWICA die Rechtskraftwirkung des vorin-
stanzlichen Verfahrens ihr gegenüber in Frage. Das Bundes-
amt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlas-
sung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Im Rahmen der Einladung zur Vernehmlassung nach
Art. 132 in Verbindung mit Art. 110 OG liess die SWICA sich
mit Schreiben vom 14. Mai 2001 vernehmen, dass sie um Zu-
stellung eines Entscheids ersuche und auf eine materielle
Stellungnahme verzichte. In genereller Hinsicht stelle sich
mangels Beiladung im vorinstanzlichen Verfahren die Frage
nach dessen Rechtskraft gegenüber der SWICA Gesundheits-
organisation.
     Soweit die SWICA als Mitinteressierte im vorliegenden
Verfahren mit diesen Ausführungen in formeller Hinsicht
implizit eine Verletzung ihrer Gehörs- und Parteirechte
durch die Vorinstanz zu rügen beabsichtigt, ist vorweg
klarzustellen, dass sie damit weder ausdrücklich noch sinn-
gemäss geltend macht, sie sei im vorinstanzlichen und/oder
im vorliegenden Verfahren infolge der behaupteten Partei-
rechtsverletzung ihrer Beschwerdebefugnis beraubt worden.
Selbst wenn Parteirechte der SWICA als "andere Sozialver-
sicherung" im Sinne von Art. 129 UVV durch das kantonale
Gericht verletzt worden sein sollten, was jedoch offen
bleiben kann, steht fest, dass die SWICA aktenkundig nicht
den Willen zum Ausdruck brachte, den vorinstanzlichen Ent-
scheid deshalb nicht selbstständig angefochten haben zu
können, weil das kantonale Gericht ihr den Entscheid nicht
eröffnet habe. Dies umso mehr als die im letztinstanzlichen
Verfahren zur Vernehmlassung im Sinne von Art. 110 OG
eingeladene SWICA materiell keine Einwände gegen den Ent-
scheid der Vorinstanz erhebt, obgleich sie im kantonalen
Beschwerdeverfahren zur Abklärung der Kausalitätsfrage bei
Dr. med. M.________ in eigenem Namen die Erstellung eines
Gutachtens in Auftrag gegeben hatte, das sie sodann durch
den Rechtsvertreter der Versicherten vor dem kantonalen
Gericht ins Recht legen liess. Somit erübrigt sich, weiter
zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid - gegebenenfalls
aus formellen Gründen - aufzuheben und das vorinstanzliche
Beschwerdeverfahren unter Wahrung der Parteirechte der bei-

zuladenden SWICA zu wiederholen wäre. Für diese Sichtweise
sprechen im Übrigen auch verfahrensökonomische Überlegungen
(BGE 116 V 187 Erw. 3d), würde die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs doch
einen formalistischen Leerlauf bedeuten, nachdem die SWICA
zwar gegen die Verfügung Einsprache erhoben, jedoch darauf
verzichtet hatte, gegen den die Verfügung bestätigenden
Einspracheentscheid selbstständig Beschwerde zu führen.

     2.- Streitig ist, ob die Versicherte ab 1. November
1997 in Bezug auf die rezidivierenden Rückenbeschwerden im
Bereich der BWS gegenüber der Winterthur weiterhin einen
Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Dabei ist zu
prüfen, ob der ursächliche Charakter des Unfalles vom
29. Oktober 1990 im Hinblick auf die Gesundheitsschädigung
an der Brustwirbelsäule per 1. November 1997 mit dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weggefallen
ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 mit Hinweis).

     3.- a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers
gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall-
ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali-
dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer-
den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be-
jahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder-
lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ur-
sache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Per-
son beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge-
sundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

     b) Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli-
chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinwei-
sen). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge
im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. das Gericht
bisweilen auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen.
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medi-
zinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es gerade ist, ihre
Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel-
len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas-
sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Ge-
richtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Ge-
richt eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung
kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Mei-
nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens
in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für
angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergeb-
nis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen
zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

     c) Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand
verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Un-
fall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund-
heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheits-

zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat
(Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich
nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor-
zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt
hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206
S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hin-
weisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen
Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits-
schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt
nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tat-
frage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu-
sammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern
beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2,
1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76
Erw. 4b).

     4.- a) Fest steht, dass an der Wirbelsäule der Be-
schwerdeführerin ein krankhafter, bereits vor dem hier
fraglichen Unfall bestehender Vorzustand festgestellt
wurde, den Dr. med. M.________ mit "leicht bis mittelschwe-
ren Morbus Scheuermann'schen Veränderungen des Achsen-
skelettes" beschreibt (Gutachten vom 20. November 1998
S. 7). Nach Dr. med. T.________ besteht der Vorzustand in
einer durch eine "Streckhaltung der Brustwirbelsäule bei
Status nach Morbus Scheuermann" bedingten Haltungsstörung
(Gutachten vom 14. Januar 1997 S. 8). Dr. med. W.________
spricht in diesem Zusammenhang von einer "jugendlichen
Aufbau- und Wachstumsstörung resp. einer Dysspondylie des
Brustwirbelkörpers 7" (Gutachten vom 7. Juli 2000 S. 12).

     b) Weiter herrscht hinsichtlich der Erkennung und
Benennung der aktuell feststellbaren gesundheitlichen

Beeinträchtigung insoweit Einigkeit, als Dr. med.
M.________ diese als "mässiges, insbesondere belastungs-
abhängiges Thorakovertebralsyndrom" bezeichnet (Gutachten
vom 20. November 1998 S. 7), während Dr. med. T.________
die Beschwerden als "chronisches haltungsabhängiges exazer-
bierendes Thorakovertebralsyndrom bei Fehlhaltung nach
Status bei Morbus Scheuermann der Brustwirbelsäule" um-
schreibt (Gutachten vom 14. Januar 1997 S. 9). Dr. med.
W.________ schliesslich hält dafür, dass es sich bei den
Beschwerden um ein "thorako-vertebrales Schmerzsyndrom mit
früher pseudoradikulärer Ausbreitung, abhängig von körper-
licher Anstrengung resp. der Körperhaltung" ohne Relevanz
im Ruhezustand handle (Gutachten vom 7. Juli 2000 S. 12).

     5.- a) Die Vorinstanz hat zur Begründung des angefoch-
tenen Entscheids nach Würdigung der vorhandenen Akten mass-
geblich auf das umfassende, in sich widerspruchsfreie und
schlüssige Gerichtsgutachten des Dr. med. W.________ vom
7. Juli 2000 abgestellt. Er gelangte darin mit nachvoll-
ziehbarer Begründung und unter Mitberücksichtigung des Gut-
achtens des Dr. med. M.________ vom 20. November 1998 zur
Beurteilung, die über den Zeitpunkt der Leistungseinstel-
lung (31. Oktober 1997) hinaus weiterhin rezidivierenden
Rückenbeschwerden im Bereich der BWS seien mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die krankheitsbeding-
te Haltungsinsuffizienz und Dysspondylie zurückzuführen.
Allein auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs der in der
Folge des Unfalles aufgetretenen Rückenbeschwerden lasse
sich noch keine Aussage zur Genese der Beschwerden machen.
Insbesondere sei auf den Verlauf der Heilbehandlung zu
verweisen. Die manualtherapeutische Behandlung des Dr. med.
G.________ habe jeweilen zu einer stetigen Besserung ge-
führt, sodass die Behandlung wieder habe abgeschlossen
werden können (vgl. z.B. Bericht des Dr. med. G.________
vom 2. April 1992), bevor es später erneut zu einer Ver-
schlechterung gekommen sei. Im Ergebnis steht damit die
Beurteilung des Dr. med. W.________ in Einklang mit der

Auffassung des Dr. med. T.________, der die unter Belas-
tung schubweise exazerbierenden Schmerzen im Bereiche der
oberen BWS zum Zeitpunkt seiner Untersuchung (15. November
1996) der Versicherten als nicht mehr unfallkausal bezeich-
nete und von einer vorübergehenden, nicht richtunggebenden
Verschlimmerung der Beschwerden ausging, auch wenn der Vor-
zustand (vgl. Erw. 4a hievor) bis zum Unfall stumm, d.h.
ohne symptomatische Beschwerden geblieben sei.

     b) Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen
Einwände sind nicht stichhaltig. Entgegen ihren Behauptun-
gen hat Dr. med. W.________ sehr wohl die konkreten Umstän-
de des Unfallgeschehens sorgfältig, umfassend und angemes-
sen berücksichtigt. So verkennt er nicht, dass der Rippen-
thorax anlässlich des Unfalles kontusioniert worden war.
Weiter beachtete er die Tatsache, dass der erstbehandelnde
Arzt, Dr. med. H.________, am 29. Oktober 1990 unter ande-
rem eine Sternumfraktur als Unfallfolge diagnostiziert
hatte, welche derselbe Arzt einen Monat später gestützt auf
die vorhandenen Röntgenbilder nur noch für "möglich" hielt.
Aus der Berücksichtigung der Krafteinwirkung auf den
vorderseitigen Thorax durch den Rückhalt, den der Sicher-
heitsgurt bei der Frontalkollision ausgeübt hat, ergibt
sich kein Widerspruch zur Beurteilung des Gutachters, aus
dem radiologischen Befund an der Brustwirbelsäule (auf der
dem Sternum gegenüber liegenden Rückseite des Thorax) lasse
sich nicht der indirekte Nachweis dafür herleiten, dass
"hohe kinetische Energie auf die BWS" eingewirkt habe. Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass sich in den Akten - ab-
gesehen von der ohne nachvollziehbare Begründung geäusser-
ten Behauptung des die Versicherte behandelnden Dr. med.
G.________ vom 9. April 1997 - keine einzige, medizinisch
begründete Beurteilung findet, wonach allein anhand der
Röntgenbefunde der Beweis für Unfallfolgen an der BWS ge-
führt werden könne. Vielmehr ergaben sich - zuletzt auch
bestätigt durch die Ergebnisse der Röntgenuntersuchung vom
2. November 1998 (Gutachten vom 20. November 1998 S. 5) -

keine Hinweise auf posttraumatische Läsionen an der Brust-
und Lendenwirbelsäule, statt dessen jedoch Befunde (wie
Unregelmässigkeiten der Grund- und Deckplatten der mittle-
ren BWS-Etagen sowie diskrete keilförmige Deformationen von
BWK 7), die mit krankhaften Veränderungen des Achsen-
skeletts bei Status nach Morbus Scheuermann vereinbar sind.
Weiter wird nunmehr mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gel-
tend gemacht, die Versicherte habe "beim Unfall einen
Schock" erlitten. Für diese Behauptung finden sich in den
gesamten Akten bis zur Erstellung des Gutachtens durch Dr.
med. M.________ der die Versicherte erstmals acht Jahre
nach dem Unfall sah, keinerlei Hinweise. Insbesondere Dr.
med. H.________, der die Beschwerdeführerin knapp eine
Stunde nach dem Unfall in der Notfallstation des Spital
X.________ untersucht hatte, fand eine "klare, orientierte
Patientin" ohne Anhaltspunkte für eine Amnesie oder Be-
wusstlosigkeit.

     c) Die Schlussfolgerungen gemäss Gutachten des Dr.
med. M.________ sind nicht überzeugend. Sie beruhen im Kern
auf der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht verworfe-
nen Formel "post hoc ergo propter hoc", wonach eine gesund-
heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall
verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE
119 V 341 Erw. 2b/bb). Im Übrigen sind keine Gründe er-
sichtlich oder dargelegt worden, weshalb auf das im Auftrag
des kantonalen Gerichts erstellte Obergutachten des Dr.
med. W.________ nicht praxisgemäss (BGE 125 V 353 f.
Erw. 3b/aa) abgestellt werden könnte. Demnach ist nicht zu
beanstanden, dass das kantonale Gericht gestützt auf dieses
Obergutachten mit angefochtenem Entscheid zutreffend er-
kannte, der Status quo sine sei in Bezug auf die Rücken-
beschwerden im Bereich der BWS per 1. November 1997 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht worden.

     6.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich
mit Blick auf den durch die zugrunde liegende Verwaltungs-

verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 414
Erw. 1a mit Hinweisen) weitere Ausführungen zur ebenfalls
aufgeworfenen Frage nach der Ausrichtung einer Integritäts-
entschädigung, nachdem die im vorliegenden Verfahren zur
Diskussion stehenden rezidivierenden Rückenbeschwerden im
Bereich der BWS (vgl. Erw. 4b hievor) zufolge des erreich-
ten Status quo sine gestützt auf das Unfallereignis vom
29. Oktober 1990 keinen Anspruch auf weitere Leistungen des
zuständigen Unfallversicherers begründen.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für
     Sozialversicherung und der SWICA Gesundheitsorgani-
     sation zugestellt.

Luzern, 10. Dezember 2001

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der II. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: