Sozialrechtliche Abteilungen U 102/2001
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U 102/01 Gr III. Kammer Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl Urteil vom 12. März 2002 in Sachen L.________, 1940,Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmatt- strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1940 geborene L.________ ist seit 1972 bei der Aktiengesellschaft H.________ AG als Magaziner und Hilfs- maurer angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. Februar 1996 glitt er auf einer schneebedeckten Strasse aus und zog sich eine Rotatorenmanschettenruptur rechts zu, welche am 10. April 1996 operativ versorgt wurde. Nachdem er seine bisherige Tätigkeit anfangs März 1997 im Umfang von 50 % wieder aufgenommen hatte, erlitt er am 25. März 1997 durch einen Sturz während der Arbeit eine Distorsion des linken Kniegelenkes. Am 3. Juni 1997 fand eine Arthroskopie mit partieller medialer Meniskushinterhornresektion am linken Knie statt, woraufhin er ab 15. September 1997 wiederum zu 50 % bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt war. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggelder. Mit Verfügung vom 8. Oktober 1998 sprach sie dem Versicherten - u.a. nach Einholung eines Austrittsberichtes der Dres. med. A.________ und R.________, Rehaklinik X.________, vom 24. Februar 1997 - rückwirkend ab 1. Oktober 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie, im Wesentlichen gestützt auf Berichte der Kreisärzte Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 13. Januar 1998 und Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Orthopä- dische Chirurgie FMH, vom 20. Mai 1998, des Hausarztes Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 14. Dezember 1998 sowie des Dr. med. E.________, Spital Y.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 2. Februar 1999, auf Einsprache hin fest (Einsprache- entscheid vom 14. Januar 1999). B.- Die von L.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Januar 2001 ab. C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuer Entscheidung an die SUVA zurückzuweisen; eventualiter sei der Invaliditätsgrad gerichtlich festzulegen. Er reicht ein zu Handen der IV-Stelle des Kantons Zürich erstelltes Gutachten der Dres. med. B.________rebs und Grünwald, Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 2. November 1999 zu den Akten. Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung und die als Mitinteressierte beigeladene SUPRA Kranken- und Unfallkasse für die Schweiz auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer eine höhere als die ihm auf Grund eines Invaliditätsgrades von 20 % zugesprochene Invalidenrente zusteht. Bezüglich der Integritätsentschädigung ist - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - bereits der Einspra- cheentscheid der SUVA vom 14. Januar 1999 mangels Anfech- tung in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98 f. Erw. 1b). 2.- Im angefochtenen Entscheid sowie im Einspracheent- scheid, auf welchen das kantonale Gericht Bezug nimmt, wer- den die Bestimmungen und die Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dar- gelegt. Richtig wiedergegeben wurde ferner die Judikatur zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; siehe zudem BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie zum Beweiswert und zur richterlichen Würdi- gung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf ist zu verweisen. Zu ergänzen bleibt, dass nach ständiger Rechtsprechung für die richterliche Beurteilung eines Fal- les grundsätzlich der Sachverhalt massgeblich ist, wie er sich bis zum Erlass des strittigen Einspracheentscheides entwickelt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Um die Anpassung an seither geänderte - unfallkausale - Ver- hältnisse zu gewährleisten, steht es der versicherten Per- son jederzeit offen, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 138). 3.- a) Vorinstanz und SUVA halten - gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungsberichte der Dres. med. T.________ vom 13. Januar 1998 und O.________ vom 20. Mai 1998 - dafür, dass der Beschwerdeführer in einer leidensan- gepassten Tätigkeit ganztags arbeiten könnte. Der Beschwer- deführer macht demgegenüber geltend, auf Grund der Aussagen des Dr. med. K.________ vom 14. Dezember 1998, des Dr. med. Keller vom 2. Februar 1999 sowie auch der Dres. med. B.________ und G.________ vom 2. November 1999 bestünden Zweifel an der seitens des kantonalen Gerichts und der SUVA festgestellten - vollumfänglichen - Arbeitsfähigkeit. b) Dr. med. T.________ führte in seinem Bericht vom 13. Januar 1998 aus, bezüglich der Kniegelenksveränderung links liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) vor, während auf Grund der rechten Schulterproblematik von einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens in der aktu- ellen (Magaziner-)Tätigkeit von ca. 10 % auszugehen sei. Anlässlich seiner kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. Mai 1998 bescheinigte Dr. med. O.________ dem Beschwer- deführer zufolge des Rotatorenmanschettendefekts eine gewisse Kraftlosigkeit beim Einsatz der rechten Hand über Scheitelniveau, wobei auch starke auf das Gelenk wirkende Schläge, extreme Kraftanstrengungen sowie Überkopfarbeiten zu vermeiden seien. Als nicht mehr zumutbar bezeichnete der Arzt den Umgang mit Pickel, Vorschlag- und Presslufthammer sowie das Schaufeln von schwerem Material (nasse Erde), wo- hingegen das gelegentliche Schaufeln von leichterem Materi- al, das Tragen von Gegenständen bei hängendem und gebeugtem Oberarm, die beidhändige Handhabung von Gewichten bis ca. 30 kg bis auf Brusthöhe und das Hochheben von Gewichten einhändig rechts bis Scheitelhöhe im Umfang bis 5 kg mög- lich sei. Leichtere und mittelschwere Magazinerarbeiten auf dem Bau wie auch andere leidensangepasste Tätigkeiten beur- teilte er als ganztags ausführbar. Dr. med. K.________ attestierte dem Versicherten mit Bericht vom 14. Dezember 1998 eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 50 % im bis- herigen (Maurer-)Beruf und nannte als der Behinderung ange- passte Beschäftigungen leichtere körperliche Tätigkeiten wie Magaziner und Dienstbote. Mit Bericht vom 2. Februar 1999 gab Dr. med. E.________ sodann eine 50 %ige Arbeitsun- fähigkeit als Maurer an. c) Aus diesen ärztlichen Schlussfolgerungen erhellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Maurertä- tigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Die Beeinträchtigung in der Arbeit als Magaziner wird in allgemeiner Hinsicht auf 10 % (Dr. med. T.________) sowie im Rahmen leichterer und mittelschwerer Magazinertätigkeiten auf 0 % (Dr. med. O.________) eingestuft, während Dr. med. K.________ die Ma- gazinerbeschäftigung zwar als körperlich geeignete Arbeits- form beschreibt, auf eine diesbezügliche Arbeitsfähigkeits- beurteilung indes verzichtet. Angesichts dieser Stellung- nahmen erscheint die Aussage des Dr. med. O.________, vom medizinischen Standpunkt aus gesehen wäre der Beschwerde- führer in der Lage, - bezogen auf den in diesem Zusammen- hang allein relevanten allgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) - eine leidensange- passte Tätigkeit ganztags auszuüben, überzeugend und nach- vollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Wie die Vorin- stanz richtig erkannt hat, bleibt die schwierige Vermittel- barkeit des Versicherten wegen seines Alters und wohl auch wegen seines - unfallfremden - Übergewichts bei der Invali- ditätsbemessung unberücksichtigt (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1 mit Hinweisen). An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag namentlich das vom Beschwerdeführer neu vorgelegte Gutachten der Dres. med. B.________ und G.________ vom 2. November 1999. Es wurde zum einen im Rah- men der Abklärungen der Invalidenversicherung verfasst, in welchen sämtliche Beschwerden, auch die nicht unfallkausa- len, in die Beurteilung einfliessen, und stammt zum anderen aus einer Zeit nach Erlass des - zeitlich massgebenden (vgl. Erw. 2 in fine hievor) - Einspracheentscheides der SUVA vom 14. Januar 1999. Inwieweit die gutachtlichen Aus- führungen dennoch konkrete Rückschlüsse auf die Verhältnis- se im Januar 1999 zulassen, kann im Übrigen offen bleiben, da sie - zumindest in ihrer Aussage einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer idealen Tätigkeit - der Beurtei- lung durch Dr. med. O.________ nicht widersprechen. Dem kantonalen Gericht ist weiter zuzustimmen, dass es im Zeit- punkt des Einspracheentscheides an Anhaltspunkten für das Vorliegen eines geistigen Gesundheitsschadens mit Krank- heitswert fehlt. Die im Austrittsbericht der Dres. med. A.________ und Rothenbühler vom 24. Februar 1997 wie auch im Bericht des Dr. med. Keller vom 2. Februar 1999 genannte Diagnose einer "depressiven Stimmung mit Panikattacken" bzw. einer "reaktiven depressiven Verstimmung" ist für sich nicht in der Lage, eine relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit zu begründen (BGE 115 V 133 Erw. 2). Weitere Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer bean- tragt, erübrigen sich, da hievon angesichts der Tatsache, dass der Sachverhalt nach dem Gesagten auch in medizini- scher Hinsicht hinreichend festgestellt wurde und die mass- gebenden ärztlichen Einschätzungen übereinstimmen, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 4.- In erwerblicher Hinsicht besteht weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Parteien Anlass, grund- sätzlich auf das von der SUVA - gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 8. Juni 1998 - ermittelte, vorin- stanzlich bestätigte hypothetische Einkommen ohne Invalidi- tät (Valideneinkommen) von Fr. 56'160.- (Fr. 4'680.- x 12) für das Jahr 1998 zurückzukommen. Für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) kann sodann - wie das kantonale Gericht zu Recht festgestellt hat - auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellenlöhne (Die Schweize- rische Lohnstrukturerhebung [LSE]) zurückgegriffen werden, was auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kei- ner ihm an sich zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht zu beanstanden ist (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinwei- sen). Im angefochtenen Entscheid wurde ferner zutreffend erkannt, dass in Berücksichtigung aller einkommensbeein- flussenden Merkmale - insbesondere des Umstands, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Leiden die Ausübung körper- lich leichter Hilfstätigkeiten weiterhin vollumfänglich zumutbar ist - ein behinderungsbedingter Abzug vom statis- tischen Tabellenlohn von maximal 15 % den Verhältnissen wohlwollend Rechnung trägt (vgl. BGE 126 V 78 f. Erw. 5a und b). Ausgehend von einem tabellarischen jährlichen Ein- kommen von Fr. 53'649.- (LSE 1998 S. 25, Anforderungsniveau 4, Männer, aufgerechnet auf 41,9 Wochenstunden) ergibt sich demgemäss ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 45'602.-, woraus in Gegenüberstellung mit dem Validen- einkommen (Fr. 56'160.-) ein Invaliditätsgrad von knapp 20 % resultiert. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie der SUPRA Kranken- und Unfallkasse für die Schweiz zugestellt. Luzern, 12. März 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: