Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 102/2001
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U 102/01 Gr

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

                 Urteil vom 12. März 2002

                         in Sachen

L.________, 1940,Beschwerdeführer,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Der 1940 geborene L.________ ist seit 1972 bei der
Aktiengesellschaft H.________ AG als Magaziner und Hilfs-
maurer angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfall-
versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. Februar 1996
glitt er auf einer schneebedeckten Strasse aus und zog sich
eine Rotatorenmanschettenruptur rechts zu, welche am
10. April 1996 operativ versorgt wurde. Nachdem er seine

bisherige Tätigkeit anfangs März 1997 im Umfang von 50 %
wieder aufgenommen hatte, erlitt er am 25. März 1997 durch
einen Sturz während der Arbeit eine Distorsion des linken
Kniegelenkes. Am 3. Juni 1997 fand eine Arthroskopie mit
partieller medialer Meniskushinterhornresektion am linken
Knie statt, woraufhin er ab 15. September 1997 wiederum zu
50 % bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt war. Die SUVA kam
für die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggelder. Mit
Verfügung vom 8. Oktober 1998 sprach sie dem Versicherten -
u.a. nach Einholung eines Austrittsberichtes der Dres. med.
A.________ und R.________, Rehaklinik X.________, vom
24. Februar 1997 - rückwirkend ab 1. Oktober 1998 eine
Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit
von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf
einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie, im
Wesentlichen gestützt auf Berichte der Kreisärzte Dr. med.
T.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 13. Januar
1998 und Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Orthopä-
dische Chirurgie FMH, vom 20. Mai 1998, des Hausarztes Dr.
med. K.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin,
vom 14. Dezember 1998 sowie des Dr. med. E.________, Spital
Y.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation,
vom 2. Februar 1999, auf Einsprache hin fest (Einsprache-
entscheid vom 14. Januar 1999).

     B.- Die von L.________ hiegegen erhobene Beschwerde
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 24. Januar 2001 ab.

     C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und
neuer Entscheidung an die SUVA zurückzuweisen; eventualiter
sei der Invaliditätsgrad gerichtlich festzulegen. Er reicht
ein zu Handen der IV-Stelle des Kantons Zürich erstelltes
Gutachten der Dres. med. B.________rebs und Grünwald,
Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für
Physikalische Medizin, vom 2. November 1999 zu den Akten.
     Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für
Sozialversicherung und die als Mitinteressierte beigeladene
SUPRA Kranken- und Unfallkasse für die Schweiz auf eine
Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dem
Beschwerdeführer eine höhere als die ihm auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 20 % zugesprochene Invalidenrente
zusteht. Bezüglich der Integritätsentschädigung ist - wie
die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - bereits der Einspra-
cheentscheid der SUVA vom 14. Januar 1999 mangels Anfech-
tung in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 323
S. 98 f. Erw. 1b).

     2.- Im angefochtenen Entscheid sowie im Einspracheent-
scheid, auf welchen das kantonale Gericht Bezug nimmt, wer-
den die Bestimmungen und die Grundsätze über den Begriff
der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach
der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2
UVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dar-
gelegt. Richtig wiedergegeben wurde ferner die Judikatur
zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung
des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314
Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; siehe zudem BGE 125 V 261
Erw. 4) sowie zum Beweiswert und zur richterlichen Würdi-
gung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V
160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf
ist zu verweisen. Zu ergänzen bleibt, dass nach ständiger
Rechtsprechung für die richterliche Beurteilung eines Fal-

les grundsätzlich der Sachverhalt massgeblich ist, wie er
sich bis zum Erlass des strittigen Einspracheentscheides
entwickelt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Um
die Anpassung an seither geänderte - unfallkausale - Ver-
hältnisse zu gewährleisten, steht es der versicherten Per-
son jederzeit offen, einen Rückfall oder Spätfolgen eines
rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu
machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu
beanspruchen (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 138).

     3.- a) Vorinstanz und SUVA halten - gestützt auf die
kreisärztlichen Untersuchungsberichte der Dres. med.
T.________ vom 13. Januar 1998 und O.________ vom 20. Mai
1998 - dafür, dass der Beschwerdeführer in einer leidensan-
gepassten Tätigkeit ganztags arbeiten könnte. Der Beschwer-
deführer macht demgegenüber geltend, auf Grund der Aussagen
des Dr. med. K.________ vom 14. Dezember 1998, des Dr. med.
Keller vom 2. Februar 1999 sowie auch der Dres. med.
B.________ und G.________ vom 2. November 1999 bestünden
Zweifel an der seitens des kantonalen Gerichts und der SUVA
festgestellten - vollumfänglichen - Arbeitsfähigkeit.

     b) Dr. med. T.________ führte in seinem Bericht vom
13. Januar 1998 aus, bezüglich der Kniegelenksveränderung
links liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr)
vor, während auf Grund der rechten Schulterproblematik von
einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens in der aktu-
ellen (Magaziner-)Tätigkeit von ca. 10 % auszugehen sei.
Anlässlich seiner kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom
20. Mai 1998 bescheinigte Dr. med. O.________ dem Beschwer-
deführer zufolge des Rotatorenmanschettendefekts eine
gewisse Kraftlosigkeit beim Einsatz der rechten Hand über
Scheitelniveau, wobei auch starke auf das Gelenk wirkende
Schläge, extreme Kraftanstrengungen sowie Überkopfarbeiten
zu vermeiden seien. Als nicht mehr zumutbar bezeichnete der
Arzt den Umgang mit Pickel, Vorschlag- und Presslufthammer
sowie das Schaufeln von schwerem Material (nasse Erde), wo-
hingegen das gelegentliche Schaufeln von leichterem Materi-

al, das Tragen von Gegenständen bei hängendem und gebeugtem
Oberarm, die beidhändige Handhabung von Gewichten bis ca.
30 kg bis auf Brusthöhe und das Hochheben von Gewichten
einhändig rechts bis Scheitelhöhe im Umfang bis 5 kg mög-
lich sei. Leichtere und mittelschwere Magazinerarbeiten auf
dem Bau wie auch andere leidensangepasste Tätigkeiten beur-
teilte er als ganztags ausführbar. Dr. med. K.________
attestierte dem Versicherten mit Bericht vom 14. Dezember
1998 eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 50 % im bis-
herigen (Maurer-)Beruf und nannte als der Behinderung ange-
passte Beschäftigungen leichtere körperliche Tätigkeiten
wie Magaziner und Dienstbote. Mit Bericht vom 2. Februar
1999 gab Dr. med. E.________ sodann eine 50 %ige Arbeitsun-
fähigkeit als Maurer an.

     c) Aus diesen ärztlichen Schlussfolgerungen erhellt,
dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Maurertä-
tigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Die Beeinträchtigung
in der Arbeit als Magaziner wird in allgemeiner Hinsicht
auf 10 % (Dr. med. T.________) sowie im Rahmen leichterer
und mittelschwerer Magazinertätigkeiten auf 0 % (Dr. med.
O.________) eingestuft, während Dr. med. K.________ die Ma-
gazinerbeschäftigung zwar als körperlich geeignete Arbeits-
form beschreibt, auf eine diesbezügliche Arbeitsfähigkeits-
beurteilung indes verzichtet. Angesichts dieser Stellung-
nahmen erscheint die Aussage des Dr. med. O.________, vom
medizinischen Standpunkt aus gesehen wäre der Beschwerde-
führer in der Lage, - bezogen auf den in diesem Zusammen-
hang allein relevanten allgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 110 V
276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) - eine leidensange-
passte Tätigkeit ganztags auszuüben, überzeugend und nach-
vollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Wie die Vorin-
stanz richtig erkannt hat, bleibt die schwierige Vermittel-
barkeit des Versicherten wegen seines Alters und wohl auch
wegen seines - unfallfremden - Übergewichts bei der Invali-
ditätsbemessung unberücksichtigt (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI
1999 S. 238 f. Erw. 1 mit Hinweisen). An diesem Ergebnis
nichts zu ändern vermag namentlich das vom Beschwerdeführer

neu vorgelegte Gutachten der Dres. med. B.________ und
G.________ vom 2. November 1999. Es wurde zum einen im Rah-
men der Abklärungen der Invalidenversicherung verfasst, in
welchen sämtliche Beschwerden, auch die nicht unfallkausa-
len, in die Beurteilung einfliessen, und stammt zum anderen
aus einer Zeit nach Erlass des - zeitlich massgebenden
(vgl. Erw. 2 in fine hievor) - Einspracheentscheides der
SUVA vom 14. Januar 1999. Inwieweit die gutachtlichen Aus-
führungen dennoch konkrete Rückschlüsse auf die Verhältnis-
se im Januar 1999 zulassen, kann im Übrigen offen bleiben,
da sie - zumindest in ihrer Aussage einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit in einer idealen Tätigkeit - der Beurtei-
lung durch Dr. med. O.________ nicht widersprechen. Dem
kantonalen Gericht ist weiter zuzustimmen, dass es im Zeit-
punkt des Einspracheentscheides an Anhaltspunkten für das
Vorliegen eines geistigen Gesundheitsschadens mit Krank-
heitswert fehlt. Die im Austrittsbericht der Dres. med.
A.________ und Rothenbühler vom 24. Februar 1997 wie auch
im Bericht des Dr. med. Keller vom 2. Februar 1999 genannte
Diagnose einer "depressiven Stimmung mit Panikattacken"
bzw. einer "reaktiven depressiven Verstimmung" ist für sich
nicht in der Lage, eine relevante - psychisch bedingte -
Arbeitsunfähigkeit zu begründen (BGE 115 V 133 Erw. 2).
     Weitere Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer bean-
tragt, erübrigen sich, da hievon angesichts der Tatsache,
dass der Sachverhalt nach dem Gesagten auch in medizini-
scher Hinsicht hinreichend festgestellt wurde und die mass-
gebenden ärztlichen Einschätzungen übereinstimmen, keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2001 IV Nr. 10
S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin
geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162
Erw. 1d mit Hinweis).

     4.- In erwerblicher Hinsicht besteht weder auf Grund
der Akten noch der Vorbringen der Parteien Anlass, grund-
sätzlich auf das von der SUVA - gestützt auf die Angaben
der Arbeitgeberin vom 8. Juni 1998 - ermittelte, vorin-
stanzlich bestätigte hypothetische Einkommen ohne Invalidi-

tät (Valideneinkommen) von Fr. 56'160.- (Fr. 4'680.- x 12)
für das Jahr 1998 zurückzukommen. Für die Bestimmung des
hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Invalidität
(Invalideneinkommen) kann sodann - wie das kantonale
Gericht zu Recht festgestellt hat - auf die vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Tabellenlöhne (Die Schweize-
rische Lohnstrukturerhebung [LSE]) zurückgegriffen werden,
was auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kei-
ner ihm an sich zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht
zu beanstanden ist (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinwei-
sen). Im angefochtenen Entscheid wurde ferner zutreffend
erkannt, dass in Berücksichtigung aller einkommensbeein-
flussenden Merkmale - insbesondere des Umstands, dass dem
Beschwerdeführer trotz seiner Leiden die Ausübung körper-
lich leichter Hilfstätigkeiten weiterhin vollumfänglich
zumutbar ist - ein behinderungsbedingter Abzug vom statis-
tischen Tabellenlohn von maximal 15 % den Verhältnissen
wohlwollend Rechnung trägt (vgl. BGE 126 V 78 f. Erw. 5a
und b). Ausgehend von einem tabellarischen jährlichen Ein-
kommen von Fr. 53'649.- (LSE 1998 S. 25, Anforderungsniveau
4, Männer, aufgerechnet auf 41,9 Wochenstunden) ergibt sich
demgemäss ein massgebliches Invalideneinkommen von
Fr. 45'602.-, woraus in Gegenüberstellung mit dem Validen-
einkommen (Fr. 56'160.-) ein Invaliditätsgrad von knapp
20 % resultiert.
     Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher
als unbegründet.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
     Sozialversicherung sowie der SUPRA Kranken- und
     Unfallkasse für die Schweiz zugestellt.

Luzern, 12. März 2002
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der III. Kammer:

                             Die Gerichtsschreiberin: