Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 101/2001
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U 101/01

Urteil vom 20. März 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter
Staffelbach; Gerichtsschreiber Hadorn

C.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke 1,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 5. Februar 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene C.________ arbeitete seit 1983 bei der Firma A.________ AG,
und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. November 1992
verunfallte er mit seinem Auto und erlitt mehrere Verletzungen. Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen, kürzte diese aber mit Verfügung vom 4.
Mai 1994 um 10 %, da C.________ im Unfallzeitpunkt die Sicherheitsgurten
nicht getragen hatte. Dieser reichte hiegegen Einsprache ein, zog sie aber
kurz darauf zurück.

Mit Verfügung vom 22. April 1996 stellte die SUVA ihre Leistungen ein und
wies eine erneute Einsprache von C.________ mit Entscheid vom 4. November
1996 ab.

B.
Die hiegegen geführte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 13. Mai 1998 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu
weiteren Abklärungen an die SUVA zurückwies.

C.
Die Anstalt holte ein psychiatrisches Gutachten von Dr. B.________ vom 26.
Oktober 1998 sowie eine orthopädische Expertise von Dr. D.________ vom 22.
März 1999 ein. Mit Verfügung vom 5. November 1999 sprach die SUVA C.________
ab 1. Oktober 1994 eine (um 10 % gekürzte) Rente auf Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu, jedoch keine Integritätsentschädigung. Mit
Einspracheentscheid vom 13. März 2000 bestätigte die SUVA ihre Verfügung.

D.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 5. Februar 2001 ab.

E.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die
Sache sei an die SUVA zurückzuweisen, damit sie über Invalidenrente und
Integritätsentschädigung neu befinde. Eventuell sei ihm ab 1. Oktober 1994
eine "ganze" Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von
mindestens 60 % zuzusprechen. Sodann ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung und Neufestsetzung der ihm im kantonalen
Prozess unter dem selben Titel zugesprochenen Entschädigung.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die CSS
Versicherung, Krankenkasse von C.________, erklärt, sich nicht am Verfahren
beteiligen zu wollen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 [in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen,
hier anwendbaren Fassung] und Abs. 2 UVG) sowie auf eine
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG; Art.
36 Abs. 1 - 3 UVV) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben ist auch die
Rechtsprechung zum natürlichen (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b,
je mit Hinweisen) sowie zum adäquaten Kausalzusammenhang im Allgemeinen (vgl.
BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 f. Erw. 3d, je mit Hinweisen) und bei
psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133, insbesondere 140 ff.
Erw. 6c und seitherige Rechtsprechung; vgl. ferner BGE 124 V 45 Erw. 5c/bb
und 213 f. Erw. 4b). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1.
Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheids (hier: 13. März 2000) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass in einem Schreiben der
SUVA-Sachbearbeiterin an Kreisarzt Dr. E.________ vom 10. Juni 1999 ein
Bericht des "UAU" vom 20. Mai 1999 erwähnt werde, der gewisse Befürchtungen
zum orthopädischen Gutachten von Dr. D.________ äussere. Dieser Bericht finde
sich nicht in den Akten. Der Beschwerdeführer schliesst nicht aus, dass dort
für ihn vorteilhafte Angaben enthalten sein könnten. Da die Vorinstanz sich
für diesen Bericht nicht weiter interessiert habe, sei der Sachverhalt
unrichtig festgestellt worden.

2.2 Die Abkürzung "UAU" bezeichnet eine die Schadenabteilung der Kreisagentur
beratende Fachstelle "Unfallabteilung Unfall" der SUVA in Luzern. Sie erfüllt
weit gehend administrative Aufgaben und ist keine medizinische Fachstelle.
Ihre Äusserungen sind somit Würdigungen von medizinischen Berichten oder
Gutachten durch eine anstaltsinterne Stelle und besitzen als Stellungnahmen
zum Sachverhalt keinen für die Gerichte erheblichen fachlichen Beweiswert.
Zudem sind Sozialversicherungsgerichte in der Beweiswürdigung frei (Art. 108
Abs. 1 lit. c UVG; Ueli Kieser: Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, Schulthess Polygrafischer Verlag, 1999, N 452 ff.).
Unabhängig davon, ob sich der erwähnte Bericht in den Akten befand oder
nicht, prüft das Sozialversicherungsgericht die bestehenden medizinischen
Unterlagen zum Sachverhalt frei, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf
der Beschaffung dieses Belegs beharrt hat. Ausschlaggebend ist, dass der
angefochtene, hier zu überprüfende Gerichtsentscheid nicht auf Unterlagen
beruht, von welchen der Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt hätte (vgl.
BGE 115 V 297 ff.).

3.
Zur Hauptsache ist umstritten, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und den psychischen Leiden erfüllt sei. Der Beschwerdeführer macht
geltend, das kantonale Gericht habe diesen zu Unrecht verneint. Es liege ein
schwerer Unfall im Sinne der Rechtsprechung zur adäquaten Unfallkausalität
psychischer Leiden vor. Zudem wären die massgeblichen Kriterien selbst dann
erfüllt, wenn der Unfall bloss als mittelschwer klassiert werden sollte.

3.1 Gemäss den polizeilichen Akten kollidierte das Auto des Beschwerdeführers
zuerst seitlich mit dem Wagen einer Drittperson, schleuderte hierauf an eine
gegenüber liegende Mauer und von dort aus wieder zurück über die Fahrbahn, um
zuletzt mit einer Geschwindigkeit 58,4 bis 67,9 km/h in einen Baum zu
prallen. Dabei entstanden schwere Schäden an der Karosserie des Autos. Der
Beschwerdeführer erlitt laut Bericht des Spitals F.________ vom 25. November
1992 eine wenig dislozierte transverse Azetabulumfraktur, eine Rippenfraktur
rechts, eine Lungenkontusion beidseits und eine Blasentamponade.

3.2 Im Urteil G. vom 5. Januar 2000, U 103/99, erachtete das Eidgenössische
Versicherungsgericht einen Sturz aus rund drei Metern Höhe rückwärts auf den
Boden als mittelschweren Unfall. Als mittelschwer im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen qualifizierte das Gericht im Urteil S. vom 9. April 2002, U
368/01, eine Frontalkollision mit anschliessenden weiteren Kollisionen von
Drittfahrzeugen, anlässlich deren die Mutter der Versicherten sich
Rippenfrakturen zuzog, der Vater im Rahmen einer Nachfolgeoperation verstarb
und die Versicherte Schürfwunden mit Glassplittern im Gesicht und am Thorax,
vom Sicherheitsgurt verursachte Prellungen der linken Schulter, Schürfwunden
und eine Kontusion am linken Unterschenkel, eine Distorsion des linken oberen
Sprunggelenks sowie einen Unfallschock erlitt. Der Unfall eines Versicherten,
der auf einer Baustelle bei einem Steinschlag von einem Stein am Kopf
getroffen worden war, worauf er in einen Bach stürzte und dort bewusstlos
liegen blieb, sich hierbei ein Schädel-Hirntrauma, eine Impressionsfraktur
des Schädels mit Rissquetschwunde und einen Durariss zuzog, wurde den
schwereren Unfällen innerhalb des mittleren Bereichs zugerechnet (Urteil S.
vom 18. Juli 2002, U 265/00).

3.3 In Übereinstimmung mit dieser Kasuistik ist vorliegend von einem
mittelschweren Ereignis auszugehen, das nahe zum Bereich der schweren Unfälle
liegt. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann es in derartigen
Situationen zur Anerkennung der adäquaten Kausalität psychischer Leiden
genügen, wenn eines der Kriterien nach BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa erfüllt ist,
namentlich wenn es in besonders ausgeprägter Weise vorliegt. Kommt keinem
Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, müssen mehrere
Kriterien herangezogen werden (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb).

3.4 Dem Unfallablauf im vorliegenden Fall ist eine gewisse Dramatik nicht
abzusprechen. Trotzdem fehlen dem Ereignis Elemente, welche eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalles zu begründen vermöchten. Insbesondere können
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, die seine Persönlichkeit
betreffen, nicht in die Beurteilung der Adäquanz der psychischen Beschwerden
zum Unfall einbezogen werden, da sie das subjektive Erleben des Unfalles und
der Unfallfolgen betreffen. Das Unfallereignis ist vielmehr objektiviert zu
betrachten (BGE 124 V 213 Erw. 4b). Selbst wenn während des Ablaufs grosse
Kräfte auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt haben, sind jedoch die
Art und Schwere der Verletzung nicht von besonderem Ausmass. Es wurden keine
existentiellen Organe betroffen. Die Behandlung der körperlichen Leiden war
sodann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von erheblicher
Dauer, verlief komplikationslos und führte aus somatischer Sicht rasch zu
einem befriedigenden Ergebnis. Gemäss Bericht des Spitals F.________ vom 25.
November 1992 wurde der Versicherte am 19. November 1992, somit knapp drei
Wochen nach dem Unfall, wohlauf und gut mobilisiert entlassen. Hingegen fiel
bald nach dem Unfallereignis die Verweigerungshaltung des Versicherten zu
seiner Genesung auf. Laut Bericht desselben Spitals vom 3. März 1993 wäre von
Seiten der klinischen Untersuchung und des radiologischen Bildes ein voller
Einsatz in spätestens sechs Wochen möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer
die Physiotherapie motiviert und konsequent durchgeführt hätte. Solche
Verletzungen der Schadenminderungspflicht, die durch die Unfallfolgen nicht
erklärt werden können, sprechen gegen die Adäquanz des weiteren Verlaufes.
Entgegen den Vorbringen des Versicherten ist auch das Kriterium der
körperlichen Dauerbeschwerden nicht gegeben. Das von ihm aufgeführte, von der
Klinik für Orthopädie erwähnte chronische Schmerzsyndrom ist im Zusammenhang
mit der durch Dr. B.________ im Gutachten vom 26. Oktober 1998
diagnostizierten anhaltenden Schmerzstörung gemäss ICD-10 F 45.4 bei den hier
gegebenen medizinischen Verhältnissen als psychogenes, mit einer
"resignierten, pessimistischen Grundeinstellung" vergesellschaftetes Leiden
zu sehen, das die Erfolgsaussichten der versuchten Rehabilitation trotz
weitgehendst gelungenem medizinischen Behandlungsresultat im Keime erstickt.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und von den Ärzten als glaubhaft
bezeichneten Schmerzen in der linken Hüfte sind nicht dermassen ausgeprägt,
dass deswegen die Arbeitsfähigkeit, entgegen den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde für körperlich angepasste Tätigkeiten erheblich
beeinträchtigt wäre. Die Kriterien von Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit sind demnach nicht erfüllt. Ärztliche Fehlbehandlung hat
nicht stattgefunden. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und den psychischen Leiden zu verneinen, wie die Vorinstanz im
einzelnen zutreffend erwogen hat.

4.
Mangels adäquater Kausalität der psychischen Beschwerden zum Unfall ist auch
dem mit der Schmerzstörung begründeten Begehren um Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung nicht stattzugeben. Richtigerweise macht der
Beschwerdeführer nicht geltend, es sei ihm auf Grund der physischen Leiden
eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Dr. D.________ hält in seinem
Gutachten vom 22. März 1999 fest, dass sich an Hand der objektiven Befunde
kein unfallbedingter Integritätsschaden ableiten lasse.

5.
5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass das von der SUVA auf Grund
der DAP-Datenblätter für zumutbar gehaltene Jahreseinkommen von Fr. 48'750.-
nicht zu realisieren sei. Er leide an chronischem Dauerschmerz, welcher die
Leistungsfähigkeit selbst in einer zumutbaren leichten Tätigkeit einschränke.
Gesunde kräftige Bewerber würden auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
bevorzugt. Er spreche schlecht Deutsch, verfüge über keine berufliche
Ausbildung und sei seit 1992 ohne Arbeit. Selbst bei der Ausübung von
Hilfsarbeiten müsse er gewisse Tätigkeiten von Dritten ausführen lassen.

5.2 Das kantonale Gericht ging mit der SUVA davon aus, dass der
Beschwerdeführer seinen früheren Beruf als Hilfsmaurer nicht mehr ausüben,
leichtere Arbeiten aber ohne zeitliche Einschränkungen verrichten könne.
Diese Beurteilungen beruhen auf den Gutachten von Dr. D.________ vom 5.
Oktober 1993 und 22. März 1999 sowie auf den Berichten der Kreisärzte Dr.
G.________ vom 20. Juni 1995 und Dr. H.________ vom 14. März 1996. Dr.
D.________ hielt fest, die Klagen des Versicherten über Beschwerden in der
linken Hüfte deckten sich mit dem objektiven Befund (Gutachten vom 5. Oktober
1993). In einer wechselbelasteten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigem
Stellungswechsel zwischen Stehen und Sitzen sei jedoch eine ganztägige
Arbeitstätigkeit  zumutbar, wobei selbst das Heben und Tragen von Lasten bis
20 kg problemlos ausgeführt werden könne (Gutachten vom 22. März 1999). Auch
die Kreisärzte hielten einen ganztägigen Arbeitseinsatz für zumutbar. Die
Vorinstanz hat diese Beurteilungen zu Recht als überzeugend qualifiziert und
darauf abgestellt.

5.3 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gingen SUVA und Vorinstanz von
einem Jahreseinkommen von Fr. 57'200.- aus. Diese Annahme wird vom
Versicherten zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Streitig und zu prüfen
bleibt, ob von dem auf Fr. 48'750.- festzulegenden hypothetischen
Invalideneinkommen, wie der Beschwerdeführer sinngemäss gelten macht, ein
leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

5.3.1 Nimmt ein Versicherter nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können für die
Bestimmungen des hypothetischen Invalideneinkommens entweder Tabellenlöhne
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; dazu BGE 124 V 321) oder Löhne
von in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben aus der Region
des Versicherten beigezogen werden. Solche Verdienste sind in den so
genannten DAP-Zahlen (Dokumentation über Arbeitsplätze) der SUVA festgehalten
(dazu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Wird das Invalideneinkommen auf diesem Weg
ermittelt, ist gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass namentlich
Personen, welche bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll leistungsfähig sind, das
durchschnittliche Lohnniveau gesunder Arbeitnehmer im fraglichen
Wirtschaftszweig häufig nicht erreichen. Beruhen die Tabellenlöhne oder die
DAP-Zahlen auf für gesunde Mitarbeiter ermittelten Angaben, kann sich ein
leidensbedingter Abzug rechtfertigen. Ob und allenfalls in welchem Umfang ein
solcher zu veranschlagen ist, muss im Einzelfall an Hand der tatsächlichen
Behinderung im noch möglichen Tätigkeitsbereich  entschieden werden (RKUV
1999 Nr. U 343 S. 413 Erw. 4b/cc).

5.3.2 Vorliegend basiert das geschätzte Invalideneinkommen auf DAP-Zahlen,
welche die SUVA für drei konkrete Verweisungsberufe erhoben hat:
Hilfsarbeiter in der Produktion einer Biskuit-Fabrik, Chauffeur des
Personalbusses eines Handels- und Lagerbetriebs, Chauffeur einer
Grosswäscherei. Bei den Chauffeur-Berufen ist der Beschwerdeführer im
Vergleich mit gesunden Personen, welche die selben Arbeiten ausführen, wegen
seines geschädigten linken Hüftgelenks in der Tat benachteiligt. Daher ist
nicht auf die Arbeit eines Chauffeurs abzustellen, wie bereits die Vorinstanz
erkannt hat. Die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Produktion einer
Biskuit-Fabrik sowie weitere, leidensangepasste Arbeiten erscheinen jedoch
als zumutbar, ohne dass von einer nennenswerten Benachteiligung die Rede sein
könnte. Der Beschwerdeführer vermag hier die gleichen Leistungen zu erbringen
wie gesunde Konkurrenten. Deshalb haben SUVA und Vorinstanz zu Recht keinen
leidensbedingten Abzug vorgenommen. Deren Invaliditätsschätzung von 15 % ist
demzufolge nicht zu beanstanden.

6.
6.1
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern das Anwaltshonorar für die unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht
von Fr. 2'400.- auf Fr. 2'200.- reduziert habe, Die Vorinstanz hat dem
Rechtsvertreter im Vergleich zu seiner Kostennote eine Stunde Aufwand weniger
zugestanden mit der Begründung, diese Zeit entfalle auf Verrichtungen nach
der Urteilsfällung, welche nicht zu entschädigen seien. Der Beschwerdeführer
lässt vortragen, dass nach Zustellung eines Urteils in der Regel zwingend
anwaltliche Verrichtungen wie Lesen des Urteilsspruchs und der Erwägungen,
Zustellung des Urteils an den Klienten, Besprechung mit dem Klienten und
Aufklärung über die Konsequenzen, Aktenrücksendung und Archivierung anfielen,
und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel ergriffen werde oder nicht.
Diese Verrichtungen seien selbstverständliche Bestandteile der
Anwaltstätigkeit und daher auch im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung
zu entschädigen.

6.2 Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG ist das Recht, sich verbeiständen zu
lassen, gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Demnach besteht von Bundesrechts
wegen auch im kantonalen Verfahren Anspruch auf Entschädigung für den
unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Bemessung dieser Entschädigung jedoch
ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen, mit
welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu
befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs.
1 VwVG). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die
Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei
es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses
im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144), zu einer Verletzung von
Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das
früher aus Art. 4 Abs.  1a BV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte
Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen;
SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung, die auch unter der
Herrschaft des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist
eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und
unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit
sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit
Hinweisen). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als
klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der
Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes-
und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am
Ende). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen
Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn
sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den
konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise
gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (nicht veröffentlichtes Urteil der
I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen X. vom 22.
Juni 2000, 1P.201/2000). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern das Ergebnis selber unhaltbar ist
(vgl. BGE 125 I 168 Erw. 2a, 123 I 5 Erw. 4a, je mit Hinweisen).

6.3 Im kantonalen Verfahren reichte der Anwalt des Beschwerdeführers eine
Kostennote ein, worin er für seine Aufwendungen insgesamt Fr. 2400.-
zuzüglich Spesen geltend machte. Die Vorinstanz anerkannte diese Rechnung nur
im Umfang von Fr. 2200.- Ob die dazu angeführte Begründung (Erw. 6.1 hievor)
willkürlich ist, kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass jedenfalls das
Ergebnis, d.h. die Zusprechung eines Honorars von Fr. 2200.- (bzw. der
Auszahlung von 85 % davon gemäss entsprechenden kantonalen Vorschriften für
die unentgeltliche Verbeiständung) in Anbetracht der erfolgten anwaltlichen
Bemühungen nicht derart krass  unangemessen ist, dass von Ermessensmissbrauch
oder von Willkür gesprochen werden müsste. Damit hat die Vorinstanz bei ihrer
Reduktion des Honorars Bundesrecht nicht verletzt (Art. 104 lit. a OG).

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann dem Beschwerdeführer gewährt werden, da die entsprechenden
Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Der Versicherte wird
jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er dem Gericht Ersatz zu
leisten haben wird, falls er dereinst dazu im Stande sein sollte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Urs
Rudolf für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
dem Bundesamt für Sozialversicherung und der CSS Versicherung zugestellt.

Luzern, 20. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: