Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 80/2001
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P 80/01

Urteil vom 7. Februar 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter
Staffelbach; Gerichtsschreiberin Amstutz

K.________, 1939, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg
Amsler, Unterstrasse 4, 3360 Herzogenbuchsee,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 16. Oktober 2001)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 16. Juni 1999 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern
das Gesuch der 1939 geborenen K.________ um Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen zur AHV-Witwenrente ab 1. Februar 1999 aufgrund eines
ermittelten Einnahmenüberschusses von Fr. 5'602.00 ab. An der
Leistungsverweigerung hielt die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Juli
1999 fest, nachdem die auf Wiedererwägungsgesuch der AHV-Zweigstelle
L.________ erfolgte Neuüberprüfung der Anspruchsberechtigung nach wie vor
eine positive Rechnungsbilanz von nunmehr Fr. 4'735.00 ergeben hatte.

B.
Hiegegen erhob K.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Beschwerde. Die in der Folge veranlassten zusätzlichen Abklärungen führten
das Gericht zum Schluss, dass das im Rahmen der EL-Berechnung anrechenbare
Vermögen aus Sparguthaben, Wertschriften, Guthaben und Barschaft um Fr.
30'564.00 zu reduzieren sei und der Vermögensstand damit per 1. Januar 1999
noch Fr. 120'113.- betrug. Zusätzlich zu berücksichtigen seien persönliche
Rückforderungsansprüche respektive Schadenersatzforderungen von insgesamt Fr.
204'492.- gegenüber Herrn C.________, solange deren Uneinbringlichkeit nicht
mit dem erforderlichen Beweisgrad feststehe. Auf Seiten der Passiven
anerkannte das kantonale Gericht ausgewiesene Bankschulden in der Höhe von
Fr. 29'507.-, nicht jedoch Privatschulden gegenüber dem Lebenspartner im
Betrag von Fr. 56'060.-, da deren Bestand nicht hinreichend erstellt sei.
Nicht anzurechnen seien ferner mittels Schuldbriefen grundpfandrechtlich
gesicherte Darlehensforderungen der Bank in der Höhe von insgesamt Fr.
200'000.-, zumal hierfür in erster Linie die mit Vertrag vom 15. Juni 1996 an
die Tochter abgetretene, zufolge Einräumung eines lebenslänglichen,
unentgeltlichen Nutzniessungsrechts von K.________ selbst bewohnten
Liegenschaft in L.________ hafte. Auf dieser Grundlage errechnete das
kantonale Gericht einen Einnahmenüberschuss von Fr. 12'181.00.-. und wies die
Beschwerde der K.________ dementsprechend ab (Entscheid vom 16. Oktober
2001).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung der Ausgleichskasse vom
23. Juli 1999 seien ihr rückwirkend ab 1. Februar 1999 Ergänzungsleis-tungen
in der Höhe von jährlich Fr. 7'743.- auszurichten. Eventualiter sei die
Streitsache zu erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse räumt vernehmlassungsweise ein, dass - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht - die Uneinbringlichkeit der
Gesamtforderung gegenüber Herrn C.________ zwischenzeitlich nachgewiesen und
dieser Posten daher nicht in die EL-Berechnung einzubeziehen sei. Gestützt
darauf sowie auf die ansonsten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sei die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass
K.________ neu eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 350.- zugespro-chen
werde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung
mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als
sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht
auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des strittigen Anspruchs
auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG in der hier anwendbaren, bis zum
31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003; vgl. BGE 127 V
467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b] gültig gewesenen Fassung und Art. 2b ELG),
insbesondere die Regeln betreffend anerkannte Ausgaben (Art. 3b ELG) und
anrechenbare Einnahmen (Art. 3c ELG), einschliesslich die Anrechenbarkeit von
Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1
lit. g ELG; BGE 121 V 205 f. Erw. 4 mit Hinweisen; SVR 2003 EL Nr. 1 S. 1
Erw. 1a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b), zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

2.2  Zu ergänzen ist, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 3a Abs. 7 lit. b
ELG in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen hat.
Nach Abs. 5 in der ab 1. Januar 1999 gültigen Fassung der Bestimmung
(Verordnungsänderung vom 16. September 1998; AS 1998 2582) ist bei der
entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die
Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG
vorliegt, der Verkehrswert massgebend, wobei auf die Verhältnisse, wie sie im
Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben, abzustellen ist (vgl. BGE 120 V
184 Erw. 4b). Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes
wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.
Gemäss dem mit der Verordnungsänderung vom 16. September 1998 eingefügten
Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes
einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden
Repartitionswert anwenden (SVR 2003 EL Nr 1 S. 2 Erw. 1b; Urteile S. vom 20.
September 2002 [P 23/02] Erw. 1.2, S. vom 8. Februar 2001 [P 50/00] Erw. 2a),
R. und E. vom 16. Februar 2001 [P 80/99] Erw. 2b). Analog zur Bewertung einer
entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des
Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert - und nicht vom (steuerlichen)
Eigenmiet-wert - auszugehen (BGE 122 V 398 Erw. 3a; SVR 2003 EL Nr. 1, S. 1
f. Erw. 1b). Zu berücksichtigen ist ferner Art. 17a ELV, wonach der
anzurechnende Be-trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist
(Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG), auf den 1. Januar des Jahres, das auf den
Verzicht folgt, unverändert zu übertragen, dann aber jeweils um Fr. 10'000.-
jährlich zu vermindern ist.

3.
Im Rahmen des zu prüfenden Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist unter den
Parteien letztinstanzlich einzig streitig, ob die grundpfandrechtlich
gesicherte Kreditforderung der Bank in der Höhe von Fr. 200'000.- zu
berücksichtigen ist oder nicht. Nicht mehr in Frage steht auch nach
Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Uneinbringlichkeit der Forderung
der Beschwerdeführerin gegenüber Herrn C.________ in der Höhe von Fr.
204'492.- zwischenzeitlich nachgewiesen ist und somit als anrechenbarer
Vermögensbestandteil ausser Betracht fällt (vgl. BGE 122 V 24 Erw. 5a, 120 V
443 Erw. 2, Urteil A. und B vom 9. August 2001 [P 12/01] Erw. 2c).

3.1  Nach Lage der Akten gewährte die Hausbank der Beschwerdeführerin
Darlehen (Art. 312 ff. OR) in der Höhe von insgesamt Fr. 200'000.-. Die
Sicherstellung der persönlichen Schuldverbindlichkeiten gegenüber der Bank
erfolgte mittels auf den Namen der Bank lautenden Schuldbriefen im 1. bis 6.
Rang (per 1.1.1999 insgesamt Fr. 200'000.-), lastend auf der von der
Beschwerdeführerin bewohnten, mit Abtretungsvertrag vom 15. Juli 1996 auf
Rechnung künftiger Erbschaft der Tochter überlassenen Liegenschaft in
L.________ (vgl. Vereinbarung zwischen der Bank und der Beschwerdeführerin
[Schuldnerin] sowie deren Tochter [Sicherungsgeberin] vom 13. Juni 1997).
Darüber hinaus verpfändete die Beschwerdeführerin der Bank gemäss
Pfandvertrag vom 10. September 1997 ihre sämtlichen übrigen Vermögenswerte.

3.2
3.2.1 Durch Errichtung eines Schuldbriefes wird eine persönliche Forderung
begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist (Art. 842 ZGB). Anders als
der missverständliche Wortlaut von Art. 855 ZGB vermuten lässt, wird mit der
Errichtung des Schuldbriefes nicht das zu Grunde liegende Schuldverhältnis
als solches (hier: Darlehensvertrag; Art. 312 ff. OR), sondern bloss die
Forderung aus dem Grundverhältnis durch Novation getilgt (Honsell/Vogt/Geiser
(Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht: Schweizerisches
Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N 9 zu Art. 855; Bucher, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1988, S. 409; Wiegand, Die
Grundpfandrechte - Die Konzeption des ZGB und ihre Entwicklung in der Praxis,
in: Ders. [Hrsg.], Theorie und Praxis der Grundpfandrechte, Berner
Bankrechtstag 1996, S. 89 FN 73). Hinsichtlich der novierenden Wirkung des
Schuldbriefes stellt Art. 855 ZGB lediglich eine gesetzliche Vermutung auf,
die - etwa durch Erbringung des Nachweises, der Gläubiger habe den
Schuldbrief bloss sicherheitshalber (fiduziarisch) und nicht an
Erfüllungsstatt erhalten (sog. Sicherungsübereignung) - umgestossen werden
kann (vgl. Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), a.a.O., N 2 und 6 zu Art. 855).

3.2.2  Für die schuldbrieflich gesicherte Forderung haftet nicht nur das
verpfändete Grundstück, sondern subsidiär auch der Schuldner mit seinem
ganzen persönlichen Vermögen. Zur Realsicherheit, die das Pfand bietet, kommt
mithin noch der Personalkredit des Schuldners hinzu. Die Person des
Schuldners muss dabei nicht identisch mit dem Eigentümer des Pfandgrundstücks
sein; wie bei der Grundpfandverschreibung (Art. 824 ff. ZGB) kommen auch beim
Schuldbrief Drittpfandverhältnisse vor, wobei diesbezüglich die einschlägigen
Vorschriften über die Grundpfandverschreibung Anwendung finden (Art. 845 Abs.
1 und Art. 846 ZGB in Verbindung mit Art. 824 Abs. 2 und 827 ff. ZGB;
Tuor/Schnyder/ Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2002, S. 1026, 1037; Möckli, Das Eigentümergrundpfandrecht,
Bern 2001, S. 41). Nach diesen Bestimmungen bleibt die (dingliche) Haftung
des Grundpfandes und die (persönliche) Haftung des Schuldners im Falle einer
Veräusserung des belasteten Grundstücks vorbehältlich abweichender
Verabredung unverändert (Art. 832 Abs. 1 ZGB). Hat der neue Eigentümer die
Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen (interne Schuldübernahme;
Art. 175 OR), so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem
gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu
wollen (externe Schuldübernahme; Art. 832 Abs. 2 und 834 Abs. 1 ZGB in
Verbindung mit Art. 176 f. und 183 OR; zum Ganzen Honsell/Vogt/Geiser
(Hrsg.), a.a.O., N 1 ff. zu Art. 832; Tuor/Schnyder, a.a.O., S. 1004 f., 1008
f.).
3.3  Die Beschwerdeführerin trat ihre grundpfandrechtlich belastete
Liegenschaft mit Vertrag vom 15. Juli 1996 unter Vorbehalt eines
lebenslänglichen, unentgeltlichen Nutzniessungsrechts nach Art. 745 ff. ZGB
an ihre Tochter Y.________ ab. Als Nutzniessungsberechtigte war sie ab jenem
Zeitpunkt zwar von der grundpfandrechtlich begründeten Sicherstellungspflicht
entbunden. Mit dem Übergang des Eigentums an der Liegenschaft auf die Tochter
erfolgte indes nach Lage der Akten nicht gleichzeitig eine persönliche
Schuldübernahme. So wurde in Ziff. 7 des Abtretungsvertrags ausdrücklich
vereinbart, die sechs auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe im 1. bis 6.
Rang von nominell insgesamt Fr. 200'000.- würden von der Tochter erst "vom
Wegfall der (...) Nutzniessung hinweg" zur titelsmässigen Verzinsung und
Abzahlung über-nommen. Anhaltspunkte dafür, dass in der Folge abweichende
Vereinbarungen betreffend Schuldnerwechsel getroffen worden wären, ergeben
sich aus den Akten keine. Damit war die Beschwerdeführerin nach den unter
Erw. 3.2 darge-legten zivilrechtlichen Grundsätzen am 1. Januar 1999
weiterhin persönliche Schuldnerin der gesamten "Hypothekarschulden" von Fr.
200'000.-. Dies ergibt sich zudem auch klar aus dem Umstand, dass die
Versicherte selbst für die Hypothekarzinsen aufkam (was die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung denn auch berücksichtigte),
sowie aus dem Vertrag zwischen ihr und der Hausbank vom 5. März 1999, in
welchem eine Festhypothek (Laufzeit 16. Februar 1999 bis 19. Februar 2002)
vereinbart wurde und in dessen Rah-men die Beschwerdeführerin - und nicht
etwa deren Tochter als Grundpfandei-gentümerin - unter dem Titel
"Sicherungsübereignung" (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) mit Unterschrift
bekräftigte, ihre persönliche Schuld von Fr. 200'000.- werde durch die der
Bank zu Eigentum übertragenen Schuldbriefe sowie ihre zusätz-lichen
Vermögensteile wie die im Besitze der Bank befindlichen Wertpapiere, Spar-
und Depositenhefte sowie ihre Lebensversicherungen (Rückkaufswert)
sichergestellt.
Auch wenn es bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise allenfalls stossend
wirken mag, dass die in erster Linie durch ein Drittpfandverhältnis
gesicherte Hypothekarkreditforderung der Bank im Rahmen der EL-Berechnung
mitberücksichtigt wird, bestehen keine gesetzlichen Grundlagen dazu, von der
zivilrechtlichen Ordnung (Erw. 3.2 hievor) abzuweichen. Entgegen der
Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung sind daher die durch Grundpfand
sichergestellten Schulden von Fr. 200'000.- in die Berechnung der
Ergänzungsleistung miteinzubeziehen.

4.
In Würdigung der Aktenlage nicht abschliessend geklärt ist die Frage,
inwieweit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abtretung ihrer Liegenschaft
an die Tochter am 15. Juli 1996 ein Vermögensverzicht (Erw. 2 hievor)
anzurechnen ist. Wohl findet sich in den Unterlagen der Beschwerdegegnerin
eine entsprechende Berechnung vom 14. Juni 1999, welche - bei einem
kapitalisierten Wert der Nutzniessung von Fr. 139'100.- und unter Anrechnung
der Hypothekar-schulden von Fr. 200'000.- - einen Vermögensverzicht von null
ergab. In ihrer vorinstanzlichen Duplik hat die Ausgleichskasse dagegen ohne
nähere Sub-stantiierung ein aus der Liegenschaftsabtretung resultierendes
Verzichtsver-mögen von Fr. 18'650.- angenommen, welches "streng genommen"
hätte an-gerechnet werden können, in der EL-Berechnung schliesslich aber
nicht be-rücksichtigt worden sei.

Die Anrechnung von Verzichtsvermögen ist gesetzlich vorgeschrieben und steht
somit nicht im Belieben der Ausgleichskasse (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG).
Nachdem die Akten keinen hinreichenden Aufschluss darüber geben, von welchen
Berechnungsgrundlagen die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des
Vermögensverzichts ausging, und namentlich nicht klar ersichtlich ist, ob sie
dabei den in Art. 17 (in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung) und 17a ELV
statuierten Grundsätzen der Vermögensbewertung vollumfänglich Rechnung
getragen hat, ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die
Frage des Vermögensverzichts nach den unter Erw. 2.2 dargelegten Regeln sowie
im Lichte des unter Erw. 3.3 Gesagten erneut prüfe und gestützt darauf die
abschliessende EL-Berechnung vornehme.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidgenössische Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, werden der vorinstanzliche Entscheid vom 16. Oktober 2001 sowie die
Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 23. Juli 1999 aufgehoben,
und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückgewiesen,
damit sie die anrechenbaren Einnahmen im Sinne der Erwägungen neu festsetze
und über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erneut verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.

3.
Die Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: