Sozialrechtliche Abteilungen P 72/2001
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P 72/01 Vr II. Kammer Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler Urteil vom 23. Januar 2002 in Sachen K.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, gegen Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwer- degegner, und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden A.- Mit Verfügung vom 30. April 2001 betreffend die Rückvergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2000 lehnte die EL-Stelle des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau das Gesuch von K.________, Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung, um Übernahme der unge- deckten Kosten für Behandlung und Aufenthalt vom 2. bis 8. Juli 2000 im Spital X.________ in der Höhe von Fr. 18'424.65 (Fr. 21'745.65 [Rechnungsbetrag] - Fr. 3321.- [vom Krankenversicherer bezahlter Betrag]) ab. Als Grund führte die Verwaltung an, die Behandlung wäre auch im Kan- ton Thurgau möglich gewesen. Mit Schreiben vom 25. August 2000 hatte der Kantonsarzt eine Kostenbeteiligung des Wohn- kantons Thurgau von K.________ im Rahmen der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung mangels eines medizinischen Grundes für die ausserkantonale Spitalbehandlung abgelehnt. B.- Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. September 2001 in dem Sinne teilweise gut, dass sie die Verfügung vom 30. April 2001 betreffend die Rechnung des Spitals X.________ aufhob und die Sache an die EL-Stelle zurückwies, damit sie die darin enthaltenen «Selbstbehalte gemäss Abrechnung der Krankenkasse über Spitalaufenthalts- und Spitalbehandlungskosten im Wohn- kanton» ermittle und hernach neu verfüge. C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die EL-Stelle sei zu ver- pflichten, den Betrag von Fr. 18'424.65 zu vergüten. Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bun- desamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Ver- nehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die Ablehnung der EL-Stelle, die vom Krankenversicherer nicht übernommenen Kosten für Behandlung und Aufenthalt im Spital X.________ vom 2. bis 8. Juli 2000 in der Höhe von Fr. 18'424.65 zu vergüten, im Grundsatze bestätigt, weil das ELG, von hier nicht in Be- tracht fallenden Ausnahmen abgesehen, nicht die Übernahme von Krankheitskosten vorsehe, für welche im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Deckung bestehe. Mithin fehle für die Vergütung der Kosten der ausserkantonalen Hospitalisation schlechthin eine gesetz- liche Grundlage. 2.- Art. 3d Abs. 1 ELG zählt abschliessend die vergü- tungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten auf (Urteil S. vom 6. Dezember 2001 [P 36/01]). Danach besteht, abgese- hen von Franchise und Selbstbehalt (lit. f sowie Art. 6 ELKV in Verbindung mit Art. 19 ELV und Art. 64 KVG) kein Anspruch auf Übernahme von Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel durch die Ergänzungsleistung (vgl. BGE 127 V 242). Mit dieser Regelung soll verglichen mit dem frühe- ren Recht (vor Inkrafttreten der 3. EL-Revision am 1. Ja- nuar 1998) eine bessere Abstimmung zwischen den Leistungs- bereichen EL/KV erreicht werden (vgl. BGE 123 V 257 Erw. 2c am Ende). EL-Bezügern sollen bei Beanspruchung von Leis- tungen, wenn und soweit sie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 24 ff. und Art. 41 KVG gehen, keine Kosten erwachsen (Botschaft vom 20. Novem- ber 1996 über die 3. EL-Revision [BBl 1997 I 1197 ff.], 1214 sowie AHI 1998 S. 74 und 1996 S. 66). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Art. 41 Abs. 3 KVG, welcher bei medizinisch begründeter Behandlung in einem ausserkanto- nalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital eine im Bundessozialversicherungsrecht begründete Kosten- beteiligung des Wohnkantons der versicherten Person vor- sieht (vgl. BGE 123 V 297 Erw. 3b/bb und 315 Erw. 3a; vgl. auch zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil H. vom 10. Dezember 2001 [K 81/98]). 3.- Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob in Bezug auf die stationäre Behandlung im August 2000 im Spital X.________ ein Notfall gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG gegeben war (vgl. dazu BGE 126 V 486 Erw. 4), wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend gemacht wird. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Denn Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten durch die Ergänzungsleistung besteht grundsätzlich nur, soweit sie nicht von anderen Versicherungen, insbesondere der Kranken- oder Unfallversicherung, zu übernehmen sind (vgl. Art. 3 ELKV sowie AHI 1998 S. 73). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurs- kommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 23. Januar 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: