Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 72/2001
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2001
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2001


P 72/01 Vr

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler

                Urteil vom 23. Januar 2002

                         in Sachen

K.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch
B.________,
                           gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse,
EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwer-
degegner,
                            und

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

     A.- Mit Verfügung vom 30. April 2001 betreffend die
Rückvergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2000 lehnte
die EL-Stelle des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau
das Gesuch von K.________, Bezüger von Ergänzungsleistungen
zur Rente der Invalidenversicherung, um Übernahme der unge-
deckten Kosten für Behandlung und Aufenthalt vom 2. bis
8. Juli 2000 im Spital X.________ in der Höhe von
Fr. 18'424.65 (Fr. 21'745.65 [Rechnungsbetrag] - Fr. 3321.-
[vom Krankenversicherer bezahlter Betrag]) ab. Als Grund

führte die Verwaltung an, die Behandlung wäre auch im Kan-
ton Thurgau möglich gewesen. Mit Schreiben vom 25. August
2000 hatte der Kantonsarzt eine Kostenbeteiligung des Wohn-
kantons Thurgau von K.________ im Rahmen der obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung mangels eines medizinischen
Grundes für die ausserkantonale Spitalbehandlung abgelehnt.

     B.- Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde
hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit
Entscheid vom 25. September 2001 in dem Sinne teilweise
gut, dass sie die Verfügung vom 30. April 2001 betreffend
die Rechnung des Spitals X.________ aufhob und die Sache an
die EL-Stelle zurückwies, damit sie die darin enthaltenen
«Selbstbehalte gemäss Abrechnung der Krankenkasse über
Spitalaufenthalts- und Spitalbehandlungskosten im Wohn-
kanton» ermittle und hernach neu verfüge.

     C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, die EL-Stelle sei zu ver-
pflichten, den Betrag von Fr. 18'424.65 zu vergüten.
     Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau beantragt
die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bun-
desamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Ver-
nehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Vorinstanz hat die Ablehnung der EL-Stelle,
die vom Krankenversicherer nicht übernommenen Kosten für
Behandlung und Aufenthalt im Spital X.________ vom 2. bis
8. Juli 2000 in der Höhe von Fr. 18'424.65 zu vergüten, im
Grundsatze bestätigt, weil das ELG, von hier nicht in Be-
tracht fallenden Ausnahmen abgesehen, nicht die Übernahme
von Krankheitskosten vorsehe, für welche im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Deckung

bestehe. Mithin fehle für die Vergütung der Kosten der
ausserkantonalen Hospitalisation schlechthin eine gesetz-
liche Grundlage.

     2.- Art. 3d Abs. 1 ELG zählt abschliessend die vergü-
tungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten auf (Urteil
S. vom 6. Dezember 2001 [P 36/01]). Danach besteht, abgese-
hen von Franchise und Selbstbehalt (lit. f sowie Art. 6
ELKV in Verbindung mit Art. 19 ELV und Art. 64 KVG) kein
Anspruch auf Übernahme von Kosten für ärztliche Behandlung
und Arzneimittel durch die Ergänzungsleistung (vgl. BGE 127
V 242). Mit dieser Regelung soll verglichen mit dem frühe-
ren Recht (vor Inkrafttreten der 3. EL-Revision am 1. Ja-
nuar 1998) eine bessere Abstimmung zwischen den Leistungs-
bereichen EL/KV erreicht werden (vgl. BGE 123 V 257 Erw. 2c
am Ende). EL-Bezügern sollen bei Beanspruchung von Leis-
tungen, wenn und soweit sie zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 24 ff. und Art. 41
KVG gehen, keine Kosten erwachsen (Botschaft vom 20. Novem-
ber 1996 über die 3. EL-Revision [BBl 1997 I 1197 ff.],
1214 sowie AHI 1998 S. 74 und 1996 S. 66). Dies gilt auch
im Anwendungsbereich des Art. 41 Abs. 3 KVG, welcher bei
medizinisch begründeter Behandlung in einem ausserkanto-
nalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital
eine im Bundessozialversicherungsrecht begründete Kosten-
beteiligung des Wohnkantons der versicherten Person vor-
sieht (vgl. BGE 123 V 297 Erw. 3b/bb und 315 Erw. 3a; vgl.
auch zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes
Urteil H. vom 10. Dezember 2001 [K 81/98]).

     3.- Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist der
angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Dabei kann
offen bleiben, ob in Bezug auf die stationäre Behandlung im
August 2000 im Spital X.________ ein Notfall gemäss Art. 41
Abs. 3 KVG gegeben war (vgl. dazu BGE 126 V 486 Erw. 4),
wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend
gemacht wird. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäbe sich

daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Denn
Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten durch die
Ergänzungsleistung besteht grundsätzlich nur, soweit sie
nicht von anderen Versicherungen, insbesondere der Kranken-
oder Unfallversicherung, zu übernehmen sind (vgl. Art. 3
ELKV sowie AHI 1998 S. 73).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurs-
     kommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Januar 2002

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der II. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: