Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 53/2001
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P 53/01 Gb

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher
Richter Meyer; Gerichtsschreiber Flückiger

                 Urteil vom 13. März 2002

                         in Sachen

1. F.________,
2. S.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat Dr. Marco
Biaggi, Picassoplatz 8, 4052 Basel,

                           gegen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62,
4021 Basel, Beschwerdegegner,

                            und

Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die
IV-Stellen, Basel

     A.- Im April 1999 meldete sich der 1934 geborene
F.________ zusammen mit seiner 1939 geborenen Ehefrau

S.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen und kantona-
len Beihilfen beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt an.
Die Eheleute F.________ und S.________ bewohnen eine 6-Zim-
mer-Wohnung in Basel. Vom 25. Mai 1999 bis 16. Juni 2000
nahmen sie die Familie der erwachsenen Tochter (5 Personen)
bei sich auf. Mit Verfügungen vom 25. April 2000 sprach das
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt den Eheleuten F.________
und S.________ monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 85.-
ab April 1999 und von Fr. 113.- ab Januar 2000 sowie monat-
liche kantonale Beihilfe von Fr. 147.- ab April 1999 zu.
Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigte
das Amt den Netto-Mietzins von Fr. 11'280.- im Jahr ledig-
lich im Umfang von 2/7 bzw. Fr. 3228.- und begründete dies
damit, dass der Mietzinsanteil von Personen, die nicht in
die EL-Berechnung eingeschlossen seien, ausser Acht zu las-
sen sei. Bei den Berufsunkosten der als Aushilfslehrerin
tätigen Ehefrau lehnte das Amt es ab, die Kosten eines Hör-
geräts mit Fernbedienung im Umfang des durch die Invaliden-
versicherung nicht übernommenen Betrags (Fr. 1225.-) sowie
monatliche Auslagen von Fr. 40.- für Unterrichtsmaterial
und die Aufwendungen für das Umweltschutzabonnement als Ge-
winnungskosten zu berücksichtigen.

     B.- Die Eheleute F.________ und S.________ beschwerten
sich gegen diese Verfügungen und machten geltend, bei der
vorübergehenden Aufnahme der in Not geratenen Familie der
Tochter habe es sich um eine sittliche und gesetzliche
Pflicht gehandelt, weshalb eine Aufteilung des nach wie vor
von ihnen voll zu bezahlenden Mietzinses unberechtigt sei;
ferner seien die geltend gemachten Gewinnungskosten vollum-
fänglich zu berücksichtigen. Die Kantonale Rekurskommission
für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt
hiess die Beschwerde teilweise gut; sie beurteilte die
Mietzinsaufteilung erst ab Dezember 1999 als zulässig und
bejahte grundsätzlich einen Anspruch auf Anrechnung der
Kosten des Umweltschutzabonnements als Gewinnungskosten; in

diesem Sinne wurden die angefochtenen Verfügungen aufgeho-
ben und die Sache zur Neuberechnung an das Amt für Sozial-
beiträge zurückgewiesen (Entscheid vom 31. Mai 2001).

     C.- Die Eheleute F.________ und S.________ führen Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz bzw. an das Amt für Sozialbeiträge
zurückzuweisen.
     Das Amt für Sozialbeiträge und das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) haben auf eine Vernehmlassung ver-
zichtet.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-
fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu
deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

     2.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger
und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie
eine der Voraussetzungen nach Art. 2a-d ELG erfüllen und
die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anre-
chenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei ent-
spricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den
die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über-
steigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).

     b) Zu den anerkannten Ausgaben gehören bei Personen,
die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi-
tal leben (zu Hause wohnende Personen) der Mietzins einer
Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten
(Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b
ELG legen die Kantone den Betrag für die Mietzinsausgaben
fest, höchstens aber auf Fr. 12'000.- bei Alleinstehenden
und Fr. 13'800.- bei Ehepaaren und Personen mit rentenbe-
rechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern. Art. 16c
ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch
von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berech-
nung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen,
welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, wer-
den bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Be-
tracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich
zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2).

     c) Zu den anerkannten Ausgaben gehören bei in Heimen
wie zu Hause wohnenden Personen zudem die Gewinnungskosten
bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 3b Abs. 3
lit. a ELG).

     3.- a) Streitig ist zunächst, ob die Mietzinsauftei-
lung gemäss Art. 16c ELV auch dann zu erfolgen hat, wenn,
wie im vorliegenden Fall, die EL-anspruchsberechtigten
Eltern ihre Tochter und deren Familie vorübergehend in ihre
Wohnung aufnehmen.

     aa) Zu der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen
Regelung des Mietzinsabzuges gemäss aArt. 4 Abs. 1 lit. b
ELG hatte die Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt,
dass bei gemeinsam gemieteten Wohnungen der Gesamtbetrag
des Mietzinses in der Regel auf die einzelnen Mitbewohner
gleichmässig aufzuteilen ist. Die konkreten Verhältnisse
des Einzelfalles konnten indessen nahe legen, von der all-

gemeinen Regel abzuweichen, so etwa dann, wenn eine Person
den grössten Teil der Wohnung belegt, oder wenn ein Versi-
cherter vom Mitbewohner keinen Mietzinsanteil beansprucht,
weil dieser ihn betreut (BGE 105 V 271; ZAK 1974 S. 556
Erw. 2). Nach dem mit Verordnungsänderung vom 26. November
1997 (AS 1997 2961) auf den 1. Januar 1998 eingefügten
Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von
Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind. Dem Wortlaut der Bestimmung nach setzt
die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Woh-
nung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; es
genügt das gemeinsame Wohnen. In BGE 127 V 10 hat das Eid-
genössische Versicherungsgericht diese Regelung als gesetz-
mässig qualifiziert und festgestellt, die neu in die Ver-
ordnung aufgenommene Bestimmung von Art. 16c ELV erweise
sich als sachgerecht, gehe es doch darum, die indirekte
Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berech-
nung eingeschlossen seien, zu verhindern. Daher sei als
Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses
vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haus-
halt teilen (BGE 127 V 16 Erw. 5d). Zur Auffassung der Vor-
instanz, wonach eine Aufteilung des Mietzinses nur möglich
sei, wenn die Wohnung gemeinsam gemietet oder das Mietver-
hältnis entgeltlich ist, führte das Gericht aus, wenn der
Bundesrat die bisherige Praxis in die Verordnung hätte auf-
nehmen wollen, hätte er dies tun können. Nach dem Wortlaut
von Art. 16c ELV gebe jedoch bereits das gemeinsame Bewoh-
nen Anlass für eine Mietzinsaufteilung, wie der französi-
sche und italienische Text ("aussi occupés par", "sono
occupatianche da") bestätige und wovon auch die Verwal-
tungsweisungen (Rz 3023 der vom BSV herausgegebenen Weglei-
tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in
der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung) ausgingen. Laut
dieser Weisung sei für die Berechnung der jährlichen Ergän-
zungsleistung der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu glei-

chen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn
mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilien-
haus wohnen. Etwas anderes lasse sich auch den Erläuterun-
gen des BSV zur Verordnungsänderung (AHI 1998 S. 34) nicht
entnehmen. Beachtenswerte Gründe, welche für eine andere
Verordnungsauslegung sprächen, seien weder dargetan noch
ersichtlich. Anknüpfungspunkt bilde somit nicht mehr wie
nach bisheriger Praxis ein üblicherweise entgeltliches
Mietverhältnis (BGE 105 V 272 Erw. 1), sondern das gemein-
same Bewohnen (BGE 127 V 17 Erw. 6b).

     bb) Dennoch führt das gemeinsame Wohnen auch nach In-
krafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer
Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung
nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzu-
nehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen
nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit ent-
fällt eine Mietzinsaufteilung unter Ehegatten und bei Per-
sonen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten
Kindern sowie Waisen, die im gleichen Haushalt leben (vgl.
Art. 3a Abs. 4 ELG). Zum andern hat die bisherige Recht-
sprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung ver-
loren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher
"grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen
Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den
grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder
das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder morali-
schen Pflicht beruht, zu einer andern Aufteilung des Miet-
zinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von
einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 105 V 273
Erw. 2). Was das Eidgenössische Versicherungsgericht dies-
bezüglich zum alten Recht ausgeführt hat, gilt dem Grund-
satz nach auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV, wovon
auch die Verwaltungsweisungen ausgehen (Rz 3023 WEL; vgl.
auch Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement,
Zürich 2000, S. 86). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzu-

lassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen
Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht
beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst
dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht
in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der
gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von
Art. 16c ELV sein kann. Mit dieser Bestimmung soll verhin-
dert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietan-
teile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind (AHI 1998 S. 34). Abgese-
hen davon, dass von Mietanteilen in solchen Fällen kaum
gesprochen werden kann, liesse sich eine Mietzinsaufteilung
mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, nämlich einer
angemessenen Deckung des Existenzbedarfs unter Berücksich-
tigung der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse, nicht vereinbaren. Sie hätte zudem eine stossen-
de Ungleichbehandlung zur Folge, indem Versicherte mit Kin-
dern ohne Rentenanspruch schlechter gestellt würden nicht
nur gegenüber kinderlosen Versicherten, sondern in der
Regel auch gegenüber Versicherten mit Kindern, die einen
Rentenanspruch auslösen.

     cc) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer
Ende Mai 1999 die zuvor in X.________ lebende Tochter und
deren Familie bei sich aufgenommen haben. Wie die Beschwer-
deführer geltend machen, war die Tochter M.________, die
mit ihrer Familie in A.________ wohnte, im Frühjahr 1999
schwanger. Die Schwangerschaft sei mit schweren Komplika-
tionen wie Blutungen und Liegenmüssen behaftet gewesen.
Deshalb habe sich die Mutter (Beschwerdeführerin) im Mai
1999 nach A.________ begeben, um bei der Betreuung der
Tochter und ihrer drei Kinder zu helfen. Aus verschiedenen
Gründen hätten die Beschwerdeführer beschlossen, die Toch-
ter und deren Familie bei sich aufzunehmen. Wegen der Not-
wendigkeit der ständigen Pflege der Tochter und der Betreu-
ung der Kinder, aber auch mangels Einkommen des Schwieger-

sohns, sei für die Familie der Tochter der Bezug einer
eigenen Wohnung nicht in Frage gekommen, weshalb sie fortan
in der Wohnung der Beschwerdeführer lebten. Die schwierige
Schwangerschaft habe zu einer Fehlgeburt geführt und die
Tochter müsse seither neuropsychiatrisch behandelt werden;
sie sei heute noch nicht in der Lage, den Haushalt und die
Kinderbetreuung allein mit ihrem Mann zu bewältigen, wes-
halb die Mutter der Tochter und ihrer Familie weiterhin
beistehen müsse. Als nach dem Ende der Schwangerschaft eine
Rückkehr der Tochter und ihrer Familie nach A.________
nicht mehr zu verantworten gewesen sei, hätten sie eine
Wohnung in der Nähe der Beschwerdeführer gesucht und auf
Mitte Juni 2000 gefunden. Bei der notfallmässigen Aufnahme
der Tochter habe es sich um eine rechtliche und moralische
Verpflichtung gehandelt, weshalb entgegen der Auffassung
der Vorinstanz auch für die Zeit nach November 1999, als
eine Wohnung in Y.________ gesucht und die Rückkehr nach
A.________ ausgeschlossen wurde, eine Mietzinsaufteilung
nach Art. 16c ELV unzulässig sei.
     Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Aufnahme der
betreuungsbedürftigen Tochter und ihrer Familie im Mai 1999
noch nicht als Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV qualifi-
ziert werden kann. Wenn Personen mit einem anderen zivil-
rechtlichen Wohnsitz vorübergehend aufgenommen werden, wie
etwa für Ferien oder weil sie der Pflege durch Verwandte
bedürfen, ist eine Mietzinsaufteilung noch nicht gerecht-
fertigt. Hingegen ist dann, wenn der andere Wohnsitz defi-
nitiv aufgegeben wird, von der Begründung eines neuen Wohn-
sitzes  und damit auch von Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV
auszugehen. Denn der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person
befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie
sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23
Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebens-
interessen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes
müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives
äusseres, der Aufenthalt, und ein subjektives inneres, die

Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung
kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an,
auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv
schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort beste-
hen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird
(Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 127 V 238 E. 1 mit Hinwei-
sen). Nachdem die Tochter und ihre Familie die Absicht zur
Rückkehr an den früheren Wohnsitz in A.________ definitiv
aufgegeben hatten, ist ab diesem Zeitpunkt unter Würdigung
der Umstände von einer Wohnsitzbegründung am Ort der Woh-
nung der Beschwerdeführer und damit auch von Wohnen im Sin-
ne von Art. 16c ELV auszugehen. Daran ändert nichts, dass
die Tochter und ihre Familie nicht dauernd bei den Be-
schwerdeführern wohnen wollten und mit der Wohnungssuche in
Y.________ begannen, denn bis zum Erwerbe dieses neuen
Wohnsitzes blieb der in der Wohnung der Beschwerdeführer
begründete Wohnsitz bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Damit
ist mit der Vorinstanz ab Dezember 1999 von einem gemeinsa-
men Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV auszugehen.
     Die Beschwerdeführer machen indessen hauptsächlich
geltend, aus einer rechtlichen und moralischen Unterstüt-
zungspflicht gehandelt zu haben, was eine Mietzinsauftei-
lung ausschliesse. Dazu ist festzuhalten, dass eine gesetz-
liche Unterstützungspflicht nicht gegeben war. Für die ver-
heiratete Tochter bestand keine Unterhaltspflicht der El-
tern nach Art. 276 ff. ZGB mehr; dies gilt für finanzielle
wie auch für andere Leistungen wie Pflege (vgl. Art. 276
Abs. 2 ZGB). Auch waren die Voraussetzungen für die Ver-
wandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ff. ZGB nicht
erfüllt, da die Beschwerdeführer auf Grund ihrer wirt-
schaftlichen Lage als EL-Bezüger rechtlich nicht zur finan-
ziellen Unterstützung der Tochter und ihrer Familie ver-
pflichtet waren und für andere Leistungen wie Pflege keine
Unterstützungspflicht besteht (vgl. Art. 329 Abs. 1 ZGB).
Die geltend gemachten moralischen und religiösen Gründe zur
Unterstützung der Tochter können nicht ohne weiteres die

Mietzinsaufteilung ausschliessen, was im Ergebnis zu Lasten
der EL ginge. Vielmehr sind auch bei grundsätzlicher Aner-
kennung einer moralischen Unterstützungspflicht die konkre-
ten Verhältnisse zu würdigen. Hier benötigte die pflege-
und betreuungsbedürftige Tochter vor allem während der
Schwangerschaft und in der ersten Zeit nach der Fehlgeburt
die persönliche Hilfe der Mutter. In einer solchen Situa-
tion kann die Unterstützung durch die Mutter zweifellos als
moralische Pflicht betrachtet werden. Indem die Beschwerde-
führerin ihre Tochter zunächst in X.________ und später in
ihrer Wohnung pflegte und betreute, erfüllte sie somit eine
ihr zumutbare moralische Pflicht. Bei der unentgeltlichen
Aufnahme der ganzen Familie der Tochter in die Wohnung der
Beschwerdeführer ist indessen zu berücksichtigen, dass nach
dem Verzicht auf eine Rückkehr nach X.________ ein neuer
Wohnsitz begründet wurde. Auch wenn die Beschwerdeführer
die weiterdauernde Aufnahme der Familie der Tochter in ih-
rer Wohnung als moralische Pflicht betrachteten, kann dies
einen Verzicht auf die Mietzinsaufteilung nicht rechtferti-
gen. Denn die behauptete (aktenmässig nicht nachgewiesene)
Bedürftigkeit der Familie der Tochter stellt keinen Grund
dar, zu deren Gunsten bzw. zu Lasten der EL auf eine Miet-
zinsaufteilung zu verzichten. Ab Wohnsitznahme bei den
Beschwerdeführern war es der Familie der Tochter zuzumuten,
einen Mietzinsanteil zu tragen, selbst wenn sie allenfalls
Fürsorgeleistungen hätte beanspruchen müssen. Angesichts
der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer kann
unter den gegebenen Umständen keine moralische Pflicht, die
Familie der Tochter unentgeltlich bei sich aufzunehmen, an-
erkannt werden. Insofern unterscheidet sich diese Situation
von jener in BGE 105 V 272, wo sich die moralische Pflicht
aus einer unentgeltlich erbrachten Gegenleistung ergab.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz hat deshalb zu
Recht eine Mietzinsaufteilung für die Zeit von Dezember
1999 bis Mitte Juni 2000 vorgenommen. Zu einem Abweichen
vom Grundsatz der strikt proportionalen Aufteilung des

Mietzinses nach Köpfen besteht kein Anlass; Ausnahmegründe
wurden auch nicht geltend gemacht. Der Mietzinsabzug von
5/7 ist korrekt.

     b) Streitig ist weiter, ob die von der Invalidenversi-
cherung nicht gedeckten Kosten des Hörgeräts mit Fernbedie-
nung der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 1225.- Gewin-
nungskosten darstellen. Als Gewinnungskosten, die nach
Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG als Ausgaben anerkannt werden,
sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie
die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendun-
gen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzie-
lung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich
aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewin-
nungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder
nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nachge-
wiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskos-
ten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es
genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzie-
lung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht
(Urteil H. vom 29. Juni 2001, P 15/01). Im Urteil vom
4. Juli 1979 (publiziert in ZAK 1980 S. 137 f. Erw. 3a) hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, dass
die durch ein Gebrechen verursachten Aufwendungen zur Er-
haltung der Erwerbstätigkeit, wozu auch die notwendigen
Autokosten gezählt werden müssen, als Gewinnungskosten ab-
ziehbar sind. Die Kosten eines für die Berufsausübung not-
wendigen bzw. dabei gebrauchten Hörgeräts können deshalb
grundsätzlich als Gewinnungskosten in Betracht fallen.
Allerdings sind sie auch dann nur in dem Umfang abzugsfä-
hig, als sich die Auslage auf Grund der konkreten Umstände
als notwendig erweist und die Kosten nicht durch andere
Sozialversicherungsträger übernommen werden (Urteil F. vom
22. August 2001, P 53/00 und P 9/01). Hier hat die IV die
Kosten eines Standart-Hörgerätes übernommen bzw. den maxi-
mal möglichen Betrag von Fr. 3160.- geleistet. Weil die

Beschwerdeführerin ein Hörgerät mit Fernbedienung im Wert
von Fr. 4385.- bezogen hat, verblieben ungedeckte Diffe-
renzkosten von Fr. 1225.-. Die Berufsnotwendigkeit eines
Hörgeräts mit Fernbedienung ist indessen nicht nachgewie-
sen. Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Hals-,
Nasen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie,
bestätigt in seinem Zeugnis vom 5. Dezember 2000 lediglich,
dass eine Fernbedienung für die Hörgeräte der Beschwerde-
führerin in ihrem Beruf als Lehrerin einen wesentlichen
Vorteil bringe. Eine berufliche Notwendigkeit stellt Dr.
med. T.________ - obwohl die Bestätigung im Hinblick auf
das bei der Vorinstanz hängige Verfahren erfolgte - nicht
fest. Auch aus der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereichten Stellungnahme der Gehörlosen- und Sprachheil-
schule Z.________ und Schule W.________ vom 18. Juli 2001
zur Frage der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit von Fernbe-
dienungen für HdO-Geräte ergibt sich keine solche Berufs-
notwendigkeit, sondern es wird im Wesentlichen lediglich
bestätigt, dass Hörgeräte mit Fernbedienung heute eine
sinnvolle technische Möglichkeit zur besseren Bewältigung
des Alltags darstellen. Wird zudem berücksichtigt, dass die
Beschwerdeführerin nur in beschränktem Ausmass als Aus-
hilfslehrerin tätig ist (Bruttoerwerbseinkommen 1999 [ab
April, hochgerechnet auf ein Jahr] Fr. 6866.- und 2000
Fr. 3242.-), erscheint es zumutbar, die während des Unter-
richts allenfalls notwendigen Regulierungen des Hörgeräts
von Hand vorzunehmen. Die Berufsnotwendigkeit der Aufwen-
dung ist deshalb zu verneinen.

     c) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin Auslagen
von Fr. 40.- pro Monat für Lehrmittel bzw. andere Berufsun-
kosten geltend. Sie verweist dabei auf die Bestätigung der
Rektorin der Primarschule B.________ vom 26. Juni 2000,
wonach die Beschwerdeführerin für Lehrbücher, Schulungshil-
fen, Bastel- und Verbrauchsmaterial, Kopiaturen, Beloh-
nungspreise etc. weitgehend selbst aufkomme. Wie dargelegt

(Erw. 3b hievor), muss bei den Gewinnungskosten nach
Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG nicht nachgewiesen sein, dass
eine Aufwendung im einzelnen Fall wirklich notwendig ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bedeutet dies
aber nicht, dass weder die Aufwendungen noch deren Kosten
überhaupt nachgewiesen werden müssen. Dies ist im Gegenteil
grundsätzlich Voraussetzung für die Anrechnung von Gewin-
nungskosten. Hier sind weder einzelne Aufwendungen noch
deren Kosten belegt; es bleibt daher kein Raum für einen
Pauschalabzug, der zwar von der absoluten Höhe her beschei-
den, im Verhältnis zum erzielten Bruttoeinkommen jedoch
relativ hoch scheint. Ob diese - soweit ersichtlich - auf
freiwilliger Basis getätigten Auslagen als berufsnotwendig
anerkannt werden könnten, kann daher offen gelassen werden.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen
     Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die
     IV-Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversi-
     cherung zugestellt.

Luzern, 13. März 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der III. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: